{"status":"available","doknr":"OLD94333","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"2 Sa 340/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nII. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um ein Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung einer als \"Vermittlungshonorar\" geleisteten Zahlung der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.\n\n2\n\nDie Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2005 als Personalberaterin beschäftigt. Unter § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages heißt es u. a., dass eine gewährte Sonderzahlung zurückzuzahlen sei, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund eigener Kündigung bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Klägerin erhielt mit der Abrechnung der Bezüge für November 2009 einen Bruttobetrag von 2.500,00 EUR, der ausweislich der Lohnabrechnung als \"Vermittlungshonorar\" bezeichnet war. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Eigenkündigung vom 26.02.210 zum 31.03.2010. Die Beklagte zahlte den Lohn an die Klägerin für den Monat März 2010 nicht aus.\n\n3\n\nDurch Urteil vom 08.12.2010 - 5 Ca 859/10 - hat das Arbeitsgericht Schwerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen. Eine Widerklage über 558,42 EUR nebst Zinsen hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Aufrechnung verstöße gegen die Pfändungsfreigrenzen. Darüber hinaus sei das \"Vermittlungshonorar\" keine Sonderzahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n4\n\nDieses Urteil ist der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 01.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 01.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.\n\n5\n\nDie Beklagte hält das Aufrechnungsverbot gem. § 394 BGB nicht für einschlägig. Darüber hinaus wird der Charakter der gewährten freiwilligen Sonderzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR verkannt. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 851/10 - vom 8.12.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Ferner beantragt sie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 558,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der\nKlage stattgegeben. Auf die Ausführungen der Beklagten zum\nAufrechnungsverbot braucht nicht eingegangen zu werden. Sowohl die\nNichtzahlung der Bezüge für März 2010 als auch die Widerklage\nberuhen darauf, dass die Beklagte sich eines\nRückforderungsanspruches gem. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages\nberühmt. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht.\n\n13\n\nDie Zahlung der 2.500,00 EUR ist ausweislich der Lohnabrechnung\nnicht als Sonderzahlung, wie etwa Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt\netc. bezeichnet worden, sondern als\n\"Vermittlungshonorar\". Dies ist definitiv etwas anderes\nals eine freiwillige Leistung. Ein \"Vermittlungshonorar\"\nerhält man für die Vermittlung bestimmter Geschäfte. Die Klägerin\nkonnte daher diese Leistung nicht anders verstehen, als dass sie\nsich auf die Zusage aus der Dienstberatung vom 03.02.2009 bezieht.\nIn dem Protokoll hierüber heißt es hierzu:\n\n14\n\nWenn ein Team 50 Teilnehmer bis Jahresmitte in Arbeit\nvermittelt, erhält jedes Teammitglied einen Bonus von 1.000,00 EUR.\nWird das Ziel von 80 Vermittlungen bis zum Jahresende erreicht,\nerhält jeder noch einmal 2,5 TEUR. Dieses hat keinen Einfluss auf\ndie Gehaltsstaffelung einiger Kollegen.\n\n15\n\nDieses Angebot der Beklagten ist Vertragsbestandteil geworden.\nEine Annahme durch die Klägerin war gem. § 151 BGB nicht\nerforderlich. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen,\ndass dem die Schriftformklausel gem. § 14 des Arbeitsvertrages\nentgegengestanden habe, darin heißt es ausdrücklich: Änderungen und\nErgänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies ist\neine so genannte einfache Schriftformklausel. Eine einfache\nSchriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des\nVertrages der Schriftform bedürfen, können die Vertragsparteien\njederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG vom 17. Juli 2007 - 9\nAZR 819/06 -, BAG vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 -).\n\n16\n\nEs ist auch unerheblich, dass die Klägerin im fraglichen\nZeitraum nicht 80, sondern, jedenfalls nach Auskunft der Beklagten,\nnur 76 Vermittlungen geleistet hat. Angesichts der Gesamtumstände\nkann die Formulierung in der Gehaltsabrechnung für November 2009\nnur so verstanden werden, dass diese Zahlung mit der Zusage des\n\"Vermittlungshonorars\" in der Dienstberatung\nzusammenhängt und somit keine freiwillige Leistung darstellt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung\nmit § 27 ZPO.\n\n18\n\nZur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein\nAnlass.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/94333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2011-05-11/2-sa-340-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/94333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/94333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2011-05-11/2-sa-340-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/94333","retrieved":"2026-07-08 23:52:38.872397+00:00"}}