{"status":"available","doknr":"OLD93274","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2011-09-20","aktenzeichen":"5 Sa 334/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten\nKündigung des Altarbeitgebers und einen\nWeiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den möglichen\nBetriebserwerber, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es\nzu einem Betriebsübergang gekommen ist.\n\n2\n\nDer Klägerin ist bei der H. W. GmbH (inzwischen\nInsolvenzschuldnerin) bzw. bei deren Rechtsvorgängern letztlich\nseit Januar 1966 beschäftigt gewesen. Ihr letztes Einkommen hat\nrund 1.450 Euro brutto monatlich betragen. Die H. W. GmbH hat einen\nBetrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art betrieben.\nBei ihr waren zuletzt - neben der mitarbeitenden Geschäftsführerin\n- noch sieben Mitarbeiter beschäftigt, sechs in Vollzeit und ein\nRentner als Hausmeister in einem geringfügigen\nBeschäftigungsverhältnis. Alle sieben Arbeitnehmer waren bei dem\nUnternehmen schon seit Jahren und damit auch zum Jahresende 2003\nbeschäftigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Kopie als Anlage K3 überreicht,\nhier Blatt 6), der Klägerin tags darauf zugegangen, hat die heutige\nInsolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis \"aus wichtigem\nGrund zum 31. August 2009, hilfsweise zum nächstmöglichen\nZeitpunkt\" gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die bei\nGericht am 6. August 2009 eingegangene Klage ursprünglich allein\ngerichtet.\n\n4\n\nÜber das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist mit Beschluss des\nAmtsgerichts Schwerin vom 1. September 2009 (580 IN 218/09, Kopie\nhier Blatt 28) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau\nRechtsanwältin U. P., Schwerin, zur Insolvenzverwalterin ernannt\nworden. Die Verwalterin war bereits zuvor im\nInsolvenzeröffnungsverfahren zur Sicherung der Masse als vorläufige\nVerwalterin bestellt worden (Kopie des Beschlusses vom 30. Juni\n2009 hier Blatt 22). - Der Kündigungsrechtsstreit ist daher mit der\nInsolvenzverwalterin als Beklagter fortgesetzt worden.\n\n5\n\nDer Druckbetrieb der Insolvenzschuldnerin in W. ist auf Anraten\nder späteren Insolvenzverwalterin zum 30. August 2009 eingestellt\nworden. Die Arbeitsverhältnisse von fünf der sieben Arbeitnehmer\nwurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Die Klägerin und eine weitere\nMitarbeiterin haben gegen die Kündigung Klage erhoben, die weiteren\ngekündigten Mitarbeiter nicht. Von den drei nicht gekündigten\nMitarbeitern hat einer im September 2009 begonnen, in einem Teil\nder Räumlichkeiten des alten Betriebes einen neuen Druckereibetrieb\naufzubauen. Er hat dazu die beiden anderen nicht gekündigten\nMitarbeiterinnen als Arbeitnehmerinnen angestellt.\n\n6\n\nDie Betriebsräume für den neuen Druckereibetrieb hat der\nMitarbeiter von der Insolvenzverwalterin angemietet; die\nBetriebsmittel, die zuletzt noch vorhanden waren, hat er käuflich\nvon der Insolvenzverwalterin erworben. Über das Kernstück des\nBetriebes, die erst kürzlich von der Insolvenzschuldnerin\nangeschaffte noch nicht abbezahlte Vierfarb-Offset-Druckmaschine,\nkonnte er aufgrund einer komplizierten Finanzierungslösung, in der\nauch ein Hauptkunde des alten Betriebes als Darlehensgeber\neingebunden ist, verfügen. Der neue Betrieb bedient nach wie vor\ndie wenigen Stammkunden mit Druckprodukten, die der\nInsolvenzschuldnerin zuletzt noch verblieben waren. Das neue\nUnternehmen führt noch den Namen \"H. Druck\" in der Firma\nund es bedient sich auch noch der eingeführten alten Telefonnummer\nund Geschäftsadresse des Betriebes. - Aufgrund dieser Umstände hat\ndie Klägerin im November 2009 ihre Klage gegen diesen Mitarbeiter\nerweitert (erstinstanzlich Beklagter zu 2 und heute einziger\nBerufungsführer) und verlangt von ihm die Weiterbeschäftigung zu\nden bisherigen Arbeitsbedingungen.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht Schwerin hat der gegen die\nInsolvenzverwalterin gerichteten Kündigungsschutzklage mit seinem\nUrteil vom 24. November 2010 (55 Ca 1546/09) stattgegeben und den\nBeklagten zur 2 (heutiger Berufungsführer) antragsgemäß zur\nweiteren Beschäftigung der Klägerin verurteilt. Auf dieses Urteil\nwird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor\ndem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist dem\nseinerzeitigen Beklagten zu 2 am 10. Februar 2011 zugestellt\nworden.\n\n8\n\nGegen das Urteil hat allein der seinerzeitige Beklagte zu 2\nRechtsmittel eingelegt. Seine Berufung war hier schon am 20.\nDezember 2010 eingegangen und sie ist mit Schriftsatz vom 22. März\n2011, Gerichtseingang per Fax tags darauf, begründet worden.\n\n9\n\nDer Berufungsführer und ehemalige Beklagte zu 2 begehrt die\nAbweisung des gegen ihn gerichteten\nWeiterbeschäftigungsantrages.\n\n10\n\nEr meint, die Parteien des Berufungsrechtsstreits seien nicht\ndurch ein Arbeitsverhältnis verbunden seien, denn im Zuge der\nEröffnung seines Druckbetriebes sei es nicht zum Betriebsübergang\nim Sinne von § 613a BGB gekommen. Denn er, der Berufungsführer,\nhabe nur einige Räume eines stillgelegten Betriebes angemietet. Die\nDruckmaschine habe man nicht von der Insolvenzschuldnerin oder gar\nder Insolvenzverwalterin erworben, sondern ihr Verbleib in W. sei\neinzig einer aufwändigen Finanzierungslösung unter Einbeziehung des\nHerstellers und Dritter zu verdanken. Er habe sich auf das Wort der\nInsolvenzverwalterin verlassen, dass er keine der Arbeitnehmer\nübernehmen müsse.\n\n11\n\nLetztlich könne jedoch die Frage des Betriebsübergangs auch\ndahinstehen, denn die von der Insolvenzschuldnerin ausgesprochene\nKündigung sei als betriebsbedingte Kündigung wirksam. Die Insolvenz\nsei durch den Umstand verursacht worden, dass die\nInsolvenzschuldnerin zuletzt viel zu viele Arbeitnehmer beschäftigt\nhätte. Die Insolvenzschuldnerin, die spätere Insolvenzverwalterin\nund er hätten in der Insolvenzeröffnungsphase mit Hilfe von Banken\nund Beratern ein Konzept zur Fortführung des Betriebs mit nur noch\n3 Arbeitnehmern entwickelt. Aufgrund dieses Konzepts seien dann die\nKündigungen ausgesprochen worden, die Kündigungen seien daher nicht\nwegen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Absatz 4 BGB\nausgesprochen worden. Das neue Betriebskonzept sei richtig und\ndurchführbar gewesen, was sich durch die erfolgreiche\nWiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nachträglich indirekt\nbestätigt habe. Die Eckpunkte des neuen Konzepts hätten auch schon\nvor Ausspruch der Kündigungen festgestanden. Nur weil sich die\nVerhandlungen über den Verbleib der teuren Druckmaschine in Wismar\nmit dem Hersteller bzw. Leasinggeber noch länger hingezogen hätten,\nwäre es nicht mehr möglich gewesen, das neue Betriebskonzept vor\nAusspruch der Kündigungen endgültig zu Papier zu bringen.\n\n12\n\nDer Beklagte und Berufungsführer beantragt,\n\n13\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24. November 2010\nabzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie verteidigt das ergangene Urteil mit Rechtsargumenten und\nwiederholt ihre zentrale Behauptung, dass es zum Zeitpunkt des\nAusspruchs der Kündigungen Ende Juli 2009 noch gar kein Konzept\ngegeben habe, wie man den Druckbetrieb aus der Insolvenz heraus\nfortführen könnte. Es habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der\nKündigungen weder festgestanden, wer zukünftig die unternehmerische\nVerantwortung für den Betrieb tragen sollte, noch habe\nfestgestanden, ob es überhaupt gelingen würde, das Kernstück des\nBetriebes, die teure Druckmaschine, in W. halten zu können. Damit\nhandele es sich um eine reine Vorratskündigung, die vor dem Gesetz\nkeinen Bestand haben könne.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien\nwird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\nI.\n\n19\n\nDie Berufung bedarf hinsichtlich des Umfangs des Angriffs gegen\ndas arbeitsgerichtliche Urteil der Auslegung. Im ausgelegten Sinne\nist sie zulässig.\n\n20\n\nIhrem Wortlaut nach richtet sich die Berufung gegen den gesamten\nInhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils, also gegen den Erfolg mit\nder Kündigungsschutzklage und gegen die erfolgte Verurteilung zur\nWeiterbeschäftigung. Ausweislich der Berufungsbegründung stützt\nsich die Berufung allerdings im Kern auf das Argument, der zu\nbeurteilende Lebenssachverhalt könne nicht als Betriebsübergang im\nSinne von § 613a BGB begriffen werden. Lediglich im Sinne eines\nZusatzarguments wird dann noch vorgetragen, dass die Verurteilung\nzur Weiterbeschäftigung aber zusätzlich auch deshalb noch\nrechtsfehlerhaft sei, da die streitige Kündigung rechtswirksam sei\nund daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin, gleichgültig zu wem\nes zuletzt bestanden haben sollte, jedenfalls inzwischen beendet\nsei.\n\n21\n\nAus dieser Begründung der Berufung ergibt sich, dass diese sich\nnur gegen die Verurteilung des Berufungsführers zur weiteren\nBeschäftigung der Klägerin richten sollte (Urteilstenor zu 2). Der\nBerufungsführer verlangt also nicht die gänzliche Abänderung der\narbeitsgerichtlichen Entscheidung, sondern nur deren Abänderung,\nsoweit er durch das Urteil beschwert ist.\n\n22\n\nDieser einschränkende Auslegung des Umfangs der Berufung gebührt\nauch deshalb der Vorrang, weil nur dieses eingeschränkte\nRechtsschutzziel prozessual zulässig ist. Die Auslegung des\nBerufungsbegehrens war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nund zwar sowohl im Rahmen der Erörterung der Frage, ob das\narbeitsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist,\nals auch bei der Frage, welchen Streitwert das Berufungsverfahren\nhat. Sowohl hierbei als auch in einem weiteren Schriftsatz nach\nSchluss der mündlichen Verhandlung hat der Berufungsführer und sein\nRechtsanwalt klargestellt, dass man nur im prozessual zulässigen\nUmfang habe Berufung einlegen wollen.\n\n23\n\nSoweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur\nWeiterbeschäftigung richtet, bestehen gegen sie keine\nZulässigkeitsbedenken.\n\nII.\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Zwischen den Parteien des\nBerufungsverfahrens besteht ein Arbeitsverhältnis. Es ist durch\neinen Betriebsübergang, der sich Anfang September 2009 vollzogen\nhat, entstanden. Dieses Arbeitsverhältnis ist auch nicht aufgrund\nder Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 zum 31.\nAugust 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden.\n\n25\n\n1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf\neinen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und\nPflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden\nArbeitsverhältnissen ein, § 613 a Absatz 1 BGB. Das trifft hier\nzu.\n\n26\n\na) Der Berufungsführer hat die Betriebsmittel, die er in seiner\nneuen Druckerei nutzt, durch Rechtsgeschäft erworben. Die\nNutzungsmöglichkeit über die Betriebsräume hat er aufgrund eines\nMietvertrages erworben, noch vorhandene Betriebsmittel des\nAltbetriebes hat er käuflich erworben. Auch die Verfügungsgewalt\nüber die Druckmaschine hat er durch Rechtsgeschäft erworben.\nInsoweit ist es rechtlich ohne Belang, dass dieses Rechtsgeschäft\nnicht mit der Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalterin\nabgeschlossen wurde. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist im Rahmen\nvon § 613a BGB weit auszulegen.\n\n27\n\nb) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1\nBGB setzt im Weiteren die Wahrung der Identität der betreffenden\nwirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit\nbesteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und\nSachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen\nTätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche\nEinheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang\nkennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als\nTeilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden\nUnternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen\nBetriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der\nimmateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige\nÜbernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft\nsowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem\nÜbergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen\nUnterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich\nauch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren\nFührungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden\nund gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln\nergeben.\n\n28\n\nDen für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien\nkommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions-\nund Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (ständige\nRechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP\nNr. 343 zu § 613a BGB; BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - AP Nr.\n320 zu 3 613a BGB = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 im Anschluss an EuGH\n11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP Nr.\n14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 = EzA BGB § 613a Nr. 145). In\nbetriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch\nohne Übernahme von Personal vorliegen, wenn der Betriebsübernehmer\nBetriebsmittel des Vorgängers übernimmt. Sächliche Betriebsmittel\nsind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei\nwertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des\nzur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht\nund wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung\nder Tätigkeiten sind (BAG aaO).\n\n29\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das\nBerufungsgericht in Übereinstimmung mit der zutreffenden Bewertung\ndurch das Arbeitsgericht von dem Vorliegen eines Betriebsüberganges\naus.\n\n30\n\nDie Insolvenzschuldnerin war als Unternehmen der Druckindustrie\nim produzierenden Bereich tätig, es liegt also ein Fall einer\nbetriebsmittelgeprägten wirtschaftlichen Einheit vor. Daher stellt\ndie Übernahme der Druckermaschine ein besonders gewichtiges Indiz\nfür das Vorliegen eines Betriebsübergangs dar. Des Weiteren führt\nder Berufungsführer den Namen \"H.\" unverändert fort.\nZudem wurden die Hauptkunden der Insolvenzschuldnerin übernommen.\nDer Berufungsführer druckt weiter die \"W. Zeitung\", das\n\"P. Inselblatt\" und den \"M.\". Dies geschieht in\nden selben Räumlichkeiten. Schließlich wurden zumindest auch\nbedeutende Teile der Belegschaft übernommen, nämlich die\nKernmannschaft der Produktion mit dem Berufungsführer als Drucker\nund den beiden Arbeitnehmerinnen für die Druckvorbereitung und die\nDrucknachbereitung. Da es sich um einen produzierenden Betrieb und\nnicht um einen solchen aus der Dienstleistungsbranche handelt,\nkommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die übernommenen\nArbeitnehmer die Hauptbelegschaft i. S. d. Rechtsprechung des BAG\nzu betriebsmittelarmen Betrieben ausmachen.\n\n31\n\n2. Das Anfang September 2009 zwischen den Parteien des\nBerufungsverfahrens entstandene Arbeitsverhältnis ist auch nicht\ndurch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 wie\ngekündigt oder später beendet worden.\n\n32\n\nDenn aufgrund des Obsiegens der Klägerin mit dem\nKündigungsschutzantrag vor dem Arbeitsgericht steht fest, dass\ndiese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Da die\nInsolvenzverwalterin gegen ihr Unterliegen bei der\nKündigungsschutzklage kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die\ngerichtliche Feststellung inzwischen sogar in Rechtskraft\nerwachsen.\n\n33\n\nEventuelle Kritik des Berufungsführers an der\narbeitsgerichtlichen Entscheidung oder an dem prozessualen Agieren\nder Insolvenzverwalterin muss er mit dieser im Innenverhältnis\nklären, er kann jedenfalls nicht an Stelle der Insolvenzverwalterin\nden Kündigungsschutzprozess weiter fortführen. Denn ist einem\nArbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist allein\nder bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, passiv legitimiert\nfür den Kündigungsschutzrechtsstreit. Das Arbeitsverhältnis geht\nimmer so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des\nBetriebsübergangs bestanden hat. Ist die Kündigung des Veräußerers\nunwirksam gewesen, geht das Arbeitsverhältnis also ungekündigt auf\nden Erwerber über (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 =\nNJW 1984, 627 = DB 1983, 2690).\n\n34\n\n3. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, muss\nder Berufungsführer die Klägerin auch vertragsgemäß beschäftigen\nund vergüten.\n\n35\n\nDas Gericht möchte allerdings ausdrücklich hervorheben, dass es\nzu der Folgekündigung des Berufungsführers gegen die Klägerin, die\nausschließlich in der mündlichen Verhandlung beiläufig angesprochen\nwurde und die angeblich zum 30. Juni 2011 wirken soll, keinerlei\nFeststellungen getroffen hat. Das vorliegende Urteil enthält\ndemnach auch keinerlei Feststellungen zu der Frage, ob diese\nKündigung das Arbeitsverhältnis beendet haben könnte und damit auch\nden hier ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch zu Fall\ngebracht haben könnte.\n\nIII.\n\n36\n\nDie Kosten der Berufung hat der Berufungsführer zu tragen, da\nseine Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).\n\n37\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus\n§ 72 ArbGG sind nicht erfüllt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/93274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2011-09-20/5-sa-334-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/93274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/93274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2011-09-20/5-sa-334-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/93274","retrieved":"2026-07-08 23:51:51.095663+00:00"}}