{"status":"available","doknr":"OLD92067","ecli":null,"court":"Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"2/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nD i e  V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e  w i\nr d  v e r w o r f e n.\n\nD i e  E n t s c h e i d u n g  e r g e h t  k o\ns t e n f r e i.  A u s l a g e n  w e r d e n  n i\nc h t  e r s t a t t e t.\n\nGründe\n\nA.\n\n1\n\nI. Mit ihrer am 30. März 2011 erhobenen kommunalen\nVerfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin –\nwie zuvor schon im Dezember 2010 die ehemaligen Landkreise\nLudwigslust, Müritz, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow\n(Verfahren LVerfG 21/10) sowie die Universitäts- und Hansestadt\nGreifswald (Verfahren LVerfG 22/10) und die Hansestadt Wismar\n(Verfahren LVerfG 23/10) – gegen die mit dem Gesetz zur\nSchaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien\nStädte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom\n12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) beschlossene Neuordnung der\nKreisstruktur. Danach werden aus den bisherigen zwölf Landkreisen\nsechs neue Kreise gebildet, in die neben der Beschwerdeführerin\nauch die bisher kreisfreien Städte Greifswald, Stralsund und Wismar\neingekreist werden.\n\n2\n\nArt. 1 des Kreisstrukturgesetzes ist das\nLandkreisneuordnungsgesetz – LNOG M-V –, nach dessen §\n1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 11 Abs. 1 die\nBeschwerdeführerin ihre Kreisfreiheit verliert, in den neu\ngebildeten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte eingekreist wird\nund eine Reihe von Zuständigkeiten an den neuen Landkreis abgibt;\nallerdings wird sie als Sitz des neuen Landkreises bestimmt (§ 7\nAbs. 3 LNOG M-V). Das Gesetz enthält ferner u.a. Regelungen über\ndie Auseinandersetzung zwischen Landkreisen und eingekreisten\nStädten (§ 12 LNOG M-V), den Personalübergang von Beamten (§ 26\nLNOG M-V) und Arbeitnehmern und Auszubildenden (§ 27 LNOG M-V),\nWahlgebiete und Wahlbereiche für die Kreistags- und die\nLandratswahl (§ 33 LNOG M-V) und Ausgleichsleistungen der\neingekreisten Städte an die Landkreise für die Übergangszeit\nzwischen Aufgabenübergang und dem 31. Dezember 2011 (§ 42 Abs. 2\nLNOG M-V).\n\n3\n\nNachdem das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung\nam 19., 20. und 27. Mai 2011 mit Urteilen vom 18. August 2011 die\nkommunalen Verfassungsbeschwerden in den Verfahren LVerfG 21/10,\n22/10 und 23/10 zurückgewiesen hat (NordÖR 2011, 537 und 549),\nwurden mit Wirkung vom 04. September 2011 die sechs neuen Kreise\ngebildet, die genannten vier bisher kreisfreien Städte eingekreist\nund an diesem Tag die Wahlen zu den kommunalen Gremien in den neuen\nStrukturen durchgeführt.\n\n4\n\nII. Die Beschwerdeführerin hält in Kenntnis der ihr übersandten\nEntscheidungen des Gerichts an ihrer Verfassungsbeschwerde fest.\nSie wirft dem Gericht im Verhältnis zu seinem früherem Urteil vom\n26. Juli 2007 (- LVerfGE 9/06 bis 17/06 -, LVerfGE 18, 342), mit\ndem die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung\nder Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006\n(GVOBl. M-V S. 194) über die Funktional- und Kreisstrukturreform\naufgehoben worden sind, ein „verfassungsrechtlich und\nverfassungspolitisch unerträgliches Maß an Diskontinuität in der\neigenen Rechtsprechung“ vor. Unter Vertiefung ihres\nbisherigen Vortrags und Berufung auf die der Entscheidung im\nVerfahren LVerfG 21/10 angefügte abweichende Meinung von drei\nRichtern macht sie in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des\nGerichts insbesondere geltend, dass sie in einen mit über 5000 km²\nvöllig überdimensionierten Landkreis eingekreist werde, was den\nKern der Selbstverwaltungsgarantie bedrohe, und dass das Gericht\nsich nicht hinreichend mit den zahlreichen auch von ihr gegen die\nKreisstrukturreform vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt\nhabe, was im Einzelnen – auch bezogen auf die gestellten\nHilfsanträge – näher ausgeführt wird.\n\n5\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt\n\n6\n\nfestzustellen, dass § 1 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs.\n3 sowie § 11 Abs. 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes insoweit\nverfassungswidrig und nichtig sind, als damit ihre Kreisfreiheit\naufgehoben wird,\n\n7\n\nsowie hilfsweise\n\n8\n\nfestzustellen, dass\n\n9\n\n1. § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 und 3\n\n2. § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2\n\n3. § 33 Abs. 2\n\n4. § 42 Abs. 2\n\n10\n\ndes Landkreisneuordnungsgesetzes verfassungswidrig und damit\nnichtig sind.\n\n11\n\nIII. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern und die Landesregierung\nhalten die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Die in\nden ergangenen Entscheidungen niedergelegten prozeduralen und\nmateriellrechtlichen Maßgaben würden uneingeschränkt auch für die\nvorliegende Verfassungsbeschwerde gelten. Das Gericht habe –\nwas sodann näher ausgeführt wird – sämtliches Vorbringen der\nBeschwerdeführerin bereits in seine Erwägungen einbezogen; dies\ngelte insbesondere für die von ihr besonders hervorgehobene\nFlächengröße des sie umgebenden neuen Landkreises. Vor allem der\nVorwurf einer Abweichung von der eigenen früheren Entscheidung aus\n2007 trage schon deswegen nicht, weil den aktuellen Urteilen ein\nanderer Sachverhalt, nämlich ein anderes, gerade an den Maßstäben\nder früheren Entscheidung orientiertes Gesetzgebungsverfahren\nzugrunde liege. Auf das Sondervotum zu der Entscheidung im\nVerfahren LVerfG 21/10 berufe sich die Beschwerdeführerin zu\nUnrecht, weil dort lediglich eine andere Auffassung zur\nEinschätzungsprärogative des Gesetzgebers vertreten werde.\n\n12\n\nAuch mit den Argumenten zu den Hilfsanträgen habe sich das\nGericht bereits hinreichend auseinandergesetzt und sie mit\nüberzeugenden Gründen zurückgewiesen.\n\nB.\n\n13\n\nDie kommunale Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDas Gericht kann über sie entsprechend § 20\nLandesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG – ohne\nmündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil es die\nkommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin im\nHauptantrag einstimmig für offensichtlich unbegründet hält. Denn\ndie insoweit angegriffenen Rechtsnormen (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 7\nAbs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 LNOG M-V) waren in den\ngenannten Entscheidungen vom 18. August 2011 bereits Gegenstand\neiner inhaltlichen verfassungsgerichtlichen Prüfung am Maßstab der\nLandesverfassung und haben dieser standgehalten (I.).\n\n15\n\nHinsichtlich der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Bestimmungen\ndes Landkreisneuordnungsgesetzes – die überwiegend ebenfalls\nbereits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung waren (so explizit\n§ 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 12 LNOG M-V)\n\n16\n\n– erweist sich die Verfassungsbeschwerde bereits als\nunzulässig, was auch hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag erstmals\nvon der Beschwerdeführerin zur Überprüfung gestellten Normen (§ 26\nAbs. 3, § 27 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 LNOG M-V) gilt\n(II.). I. Zwar ist das Landesverfassungsgericht selbst –\nobwohl Gericht und zugleich Verfassungsorgan – nicht im Sinne\ndes (an § 31 BVerfGG orientierten) § 29 Abs. 1 LVerfGG an seine\neigenen Entscheidungen gebunden (vgl. Bethge in:\nMaunz/SchmidtBleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 117 ff.).\nGleichwohl sieht es sich vorliegend nicht gehalten, in eine erneute\ninhaltliche Prüfung der angegriffenen Vorschriften des\nLandkreisneuordnungsgesetzes einzutreten, die die neue\nKreisstruktur unter Einkreisung der Beschwerdeführerin festlegen.\nDabei muss die Frage nach dem Umfang der materiellen Rechtskraft\nbzw. Gesetzeskraft einer formell rechtskräftigen, eine kommunale\nVerfassungsbeschwerde zurückweisenden\nVerfassungsgerichtsentscheidung (hierzu etwa Heusch in:\nUmbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 43\nm.w.N.; Bethge, a.a.O., Rn. 319 f. m.w.N.; zur begrenzten\nReichweite der Gesetzeskraft einer solchen Tenorierung vgl. Bethge,\na.a.O., § 78 Rn. 115 ff., 119 m.w.N.) nicht vertieft werden. Auch\nkommt es nicht darauf an, dass – wie hier – die\nkommunalen Verfassungsbeschwerden ohne zusätzliche ausdrückliche\nNormbestätigung (für deren Zulässigkeit im Verfahren der\nprinzipalen Normenkontrolle siehe LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 -\nLVerfG 7/04 -, LKV 2006, 23 und - LVerfG 8/04 -, DVBl. 2005, 1578)\nlediglich zurückgewiesen worden sind.\n\n17\n\nDenn dem vorliegenden Verfahren liegt kein neuer\nLebenssachverhalt zugrunde, und es gilt der identische\nPrüfungsmaßstab wie in den bereits entschiedenen Parallelverfahren\nkommunaler Verfassungsbeschwerden, nämlich allein Art. 72 Abs. 1\nLV, erweitert um die die kommunale Selbstverwaltung prägenden\nVerfassungsprinzipien. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist an\nden gleichen – auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht\nbeschränkten – Maßstäben zu prüfen wie die Begehren der\nBeschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in den Verfahren LVerfG\n21/10, LVerfG 22/10 und LVerfG 23/10, die ebenfalls den\ngrundsätzlichen Zuschnitt der neuen Landkreise und den Verlust der\nKreisfreiheit zur Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht\ngestellt haben.\n\n18\n\nIn seinen Urteilen vom 18. August 2011 hat das Gericht mit\nausführlicher Begründung dargelegt, weshalb der mit dem\nLandkreisneuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 geschaffene neue\nZuschnitt der Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern einschließlich\nder Einkreisung von vier der bisher sechs kreisfreien Städte\n– darunter die Beschwerdeführerin – nicht gegen die\nVerfassung des Landes verstößt, insbesondere die betroffenen\nLandkreise und kreisfreien Städte nicht in ihrem Recht auf\nSelbstverwaltung aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV verletzt. Hierauf\nwird – die Entscheidungen sind der Beschwerdeführerin\nsämtlich übersandt worden – in vollem Umfang Bezug genommen.\nInsbesondere ist dabei unter verschiedensten rechtlichen\nGesichtspunkten, wie sie hier auch die Beschwerdeführerin\nvorgetragen hat, gerade die Situation des neuen Landkreises\nMecklenburgische Seenplatte – mit über 5400 km² der größte\nneu gebildete Kreis – in den Blick genommen worden, in den\nsie eingekreist wird.\n\n19\n\nII. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Hilfsanträge\nerweisen sich als unzulässig. Das Gericht geht dabei wie in den\nbereits entschiedenen Verfahren davon aus, dass im Grundsatz auch\nin einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Hilfsanträge dann\ngestellt werden können, wenn über sie in demselben Verfahren\nentschieden werden kann und durch die Entscheidung keine\nweitergehenden materiellen oder prozessualen Rechte Dritter berührt\nwerden, und dass für sie dann, wenn sie verfahrenseinleitende\nFunktion haben, die gleichen Formerfordernisse gelten wie für den\nHauptantrag (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -,\ninsoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 537, unter Hinweis auf\nUmbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 23 Rn. 23;\nLechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 23 Rn. 14).\n\n20\n\n1. Die auf § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs.\n1 Satz 1 und 2 LNOG M-V bezogenen Hilfsanträge waren der Sache nach\nebenfalls sämtlich bereits Gegenstand der Prüfung in den\nentschiedenen Verfahren. Insoweit ist das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin, das sich gänzlich oder jedenfalls im Kern unter\nBerücksichtigung der Besonderheiten einer Einkreisung mit dem\nVorbringen der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in jenem\nVerfahren deckt, inhaltlich schon gewürdigt worden. Auch in diesem\nVerfahren sind die Anträge unzulässig.\n\n21\n\na) Ihre gegen § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 2 und 3 LNOG M-V\ngerichteten Angriffe unterlegt auch die Beschwerdeführerin zunächst\nmit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das interkommunale\nGleichbehandlungsgebot. In der Sache fehlt es schon an der\nDarlegung einer Verletzung dieses Gebots, im Übrigen liegt eine\nsolche offensichtlich nicht vor. Denn die Beschwerdeführerin trägt\nnur zu einer tatsächlichen – kausal, nicht intentional\nverknüpften – Folge der angegriffenen Regelungen vor, durch\ndie sie ihre Chancen verschlechtert sieht,\nPersonalüberleitungsverträge abzuschließen, auf deren Abschluss\naber ohnehin kein Rechtsanspruch besteht. § 26 Abs. 2 und § 27 Abs.\n2 LNOG M-V selbst regeln unmittelbar nur Fragen des\nPersonalübergangs zwischen dem neuen Landkreis, der\nRechtsnachfolger eines aufgelösten Landkreises geworden ist, dessen\nGebiet auf mehrere neuen Landkreise aufgeteilt wird, und eben\ndiesem Landkreis.\n\n22\n\nSoweit bezogen auf § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 LNOG M-V, die\nspeziell den Personalübergang bei Einkreisungen betreffen, die\nBeschwerdeführerin noch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot\nrügt, ist damit eine im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde\nrügefähige eigene Rechtsverletzung (§ 52 LVerfGG) nicht dargetan.\nAus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsrecht\nfolgt kein allgemeiner Anspruch der kommunalen Gebietskörperschaft\nauf verfassungskonformes Handeln des Gesetzgebers (LVerfG M-V, Urt.\nv. 18.08.2011 - LVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in\nNordÖR 2011, 537). Auch wenn man bei der kommunalen\nVerfassungsbeschwerde – ausgehend von einem erweiterten\nPrüfungsmaßstab – über die subjektive Rechtsverletzung hinaus\ndie Vereinbarkeit des angegriffenen Gesetzes mit zumindest\ndenjenigen Normen der Landesverfassung prüft, die ihrem Inhalt nach\ndas verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung\nmitzubestimmen geeignet sind, gilt dies nicht für die Rüge\nmangelnder Bestimmtheit. Das Bestimmtheitsgebot folgt aus dem\nRechtsstaatsprinzip des Art. 2 LV (siehe Wallerath in:\nLitten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 2 Rn. 19), nicht aus dem\nSelbstverwaltungsrecht. Auf Letzteres aber ist der Prüfungsmaßstab\nim Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde begrenzt.\n\n23\n\nUnabhängig davon teilt das Gericht die gegen die Bestimmtheit\nder Regelung geäußerten Bedenken nicht. Einzelfragen der Anwendung\nwären im Streitfall von den dazu berufenen Fachgerichten zu\nklären.\n\n24\n\nb) § 12 LNOG M-V insgesamt war gemeinsam mit § 11 LNOG M-V\nebenfalls bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen der in den\nVerfahren der kreisfreien Städte (LVerfG 22/10 und 23/10)\ngestellten Hilfsanträge. Diese Vorschrift regelt Folgen des\ngesetzlich angeordneten Aufgabenübergangs, und zwar in Gestalt von\ninhaltlichen Vorgaben und Verfahrensmodalitäten für die zwischen\nden Landkreisen und eingekreisten Städten zu schließenden\nVereinbarungen. In diesem Zusammenhang hat es das Gericht schon für\nfraglich gehalten, ob es sich bei dem als Hilfsantrag formulierten\nBegehren in Verbindung mit der dazu gegebenen Begründung überhaupt\ninhaltlich um einen eigenständigen (Hilfs-)Antrag handeln kann oder\nob dieses Vorbringen nicht eher (lediglich) als zusätzliches\nBegründungselement für die seitens der jeweiligen\nBeschwerdeführerin angenommene Verfassungswidrigkeit des\nLandkreisneuordnungsgesetzes insgesamt und damit der von ihr\ninsbesondere angegriffenen Regelung über ihre Einkreisung zu werten\nist (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 - LVerfG 22/10 -, UA S. 39 f.,\ninsoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 549).\n\n25\n\nUnabhängig davon macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden\nVerfahren ohnehin in Bezug auf diese Vorschrift ausschließlich\nwiederum eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes geltend. Hierzu\ngilt aber nichts anderes als oben bereits zu § 26 Abs. 3 und § 27\nAbs. 3 LNOG M-V ausgeführt.\n\n26\n\n2. Einzig § 33 Abs. 2 LNOG M-V und § 42 Abs. 2 LNOG M-V waren\nbisher noch nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen\nÜberprüfung. § 33 Abs. 2 LNOG M-V sieht ein abgestimmtes Verfahren\nzwischen den Vertretungskörperschaften der bisherigen Landkreise\nund einzukreisenden Städte für die Festlegung der Zahl und die\nAbgrenzung der Wahlbereiche für die anstehenden Kommunalwahlen in\nden neuen Kreisstrukturen vor. § 42 Abs. 2 LNOG M-V verpflichtet\ndie eingekreisten Städte für den Zeitraum zwischen Aufgabenübergang\nund dem 31. Dezember 2011 zu einem finanziellen Ausgleich an den\nLandkreis als Funktionsnachfolger. Dessen Höhe ist durch Vertrag\nzwischen Stadt und neuem Landkreis zu regeln, bei einer\nNichteinigung ist dem Innenministerium eine Ersetzungsbefugnis\neingeräumt. Auch bezogen auf diese Vorschriften erweist sich die\nVerfassungsbeschwerde jedoch als unzulässig.\n\n27\n\na) Soweit die Beschwerdeführerin angreift, dass nach § 33 Abs. 2\nLNOG M-V ihre Vertretungskörperschaft in gegenseitiger Absprache\nmit den Vertretungskörperschaften der anderen im neuen Landkreis\naufgehenden Landkreise und im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter\nbestimmte Festlegungen über die Zahl und die Abgrenzung der\nWahlbereiche zu treffen hat, fehlt ihr mangels Selbstbetroffenheit\ndie Beschwerdebefugnis. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich,\ninwiefern sie selbst als kommunale Körperschaft insoweit in eigenen\nRechten i.S.d. § 52 LVerfGG verletzt sein sollte. Die Verpflichtung\naus § 33 LNOG M-V trifft ausschließlich ihre Stadtvertretung. Die\nBeschwerdeführerin ist nicht befugt, etwaige Rechte ihrer Organe\noder der diesen angehörenden Mandats- und Funktionsträger geltend\nzu machen, da solche Rechte nicht zu ihrer eigenen\nOrganisationshoheit und damit nicht zu ihrer\nSelbstverwaltungsgarantie gehören (LVerfG M-V, Urt. v. 18.08.2011 -\nLVerfG 21/10 -, UA S. 66, insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011,\n537, unter Hinweis auf LVerfG LSA, Urt. v. 10.05.2011 - LVG 47/10\n-, UA S. 8 m.w.N.).\n\n28\n\nDanach kann offen bleiben, inwiefern sich der\nRegelungsgegenstand nicht ohnehin durch Zeitablauf erledigt hat,\nweil inzwischen die Wahlen zu den neu gebildeten\nVertretungskörperschaften auf der Grundlage der entsprechend § 33\nLNOG M-V getroffenen Festlegungen stattgefunden haben.\n\n29\n\nb) Was § 42 Abs. 2 LNOG M-V betrifft, rügt die\nBeschwerdeführerin ausschließlich, dass der dort verwendete Begriff\nder „Mehraufwendungen“ zu unbestimmt sei, ohne\nallerdings näher darzulegen, inwiefern dies für sich genommen einen\nEingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen könnte, der\nim Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde einer Überprüfung\nunterzogen werden kann. Auch hierzu wird auf die obenstehenden\nAusführungen verwiesen.\n\n30\n\nUnabhängig davon geht die Rüge mangelnder Bestimmtheit auch in\nder Sache fehl, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der\n„Mehraufwendungen“ mit Blick auf den Regelungsinhalt\ndes § 42 Abs. 1 LNOG M-V anhand anerkannter Auslegungsgrundsätze\nund einer schlichten Vergleichsrechnung im konkreten Fall ohne\nweiteres ausgefüllt werden kann (vgl. BVerfGE 80, 1, 20 ff.\nm.w.N.).\n\nC.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2\nLVerfGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/92067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesverfassungsgericht-mecklenburg-vorpommern/2012-02-23/2-11","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/92067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/92067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesverfassungsgericht-mecklenburg-vorpommern/2012-02-23/2-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/92067","retrieved":"2026-07-08 23:51:02.734375+00:00"}}