{"status":"available","doknr":"OLD91971","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht","senate":null,"decided":"2015-12-02","aktenzeichen":"8 W 117/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.08.2015, Az. 327 O 128/11, wie folgt abgeändert:\n\nDer Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 22.08.2013 wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.595,20 Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde moniert die Antragsgegnerin, dass der Rechtspfleger des Landgerichts zu ihren Lasten eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG festgesetzt hat.\n\n2\n\nIn dem vorangegangenen Verfügungsverfahren hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.06.2013 (Teil-)Widerspruch gegen eine vom Landgericht mit Beschluss vom 16.03.2011 erlassene Einstweilige Verfügung erhoben, bei dem es sich um einen Vollwiderspruch gehandelt hatte. Hierin enthalten war eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, was zur Aufhebung der Einstweiligen Verfügung führen sollte, sowie die Erklärung, dass sich die Antragsgegnerin bereits jetzt an eine etwaige Erledigterklärung der Antragstellerin anschließe. Schließlich regte die Antragsgegnerin „für diesen Fall eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren“ an.\n\n3\n\nHierauf hatte die Antragstellerin die Hauptsache mit Schriftsatz vom 02.07.2013 für erledigt erklärt und sich der Anregung der Antragsgegnerin angeschlossen „die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO im schriftlichen Verfahren zu treffen...“.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 12.08.2013 traf das Landgericht nach § 91a ZPO eine Entscheidung über die Kosten. Hiernach hatte von den Kosten des Erlassverfahrens die Antragstellerin 23 % und die Antragsgegnerin 77 % zu tragen und von den Kosten des Widerspruchsverfahrens die Antragsgegnerin 100 %. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 22.07.2015 zurückgewiesen (Hanseatisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, 3 W 119/13).\n\n5\n\nDas Landgericht ist in der Kostenfestsetzung der Auffassung der Antragstellerin gefolgt, nach der die Voraussetzungen für die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG vorlägen: Es handele sich um eine Widerspruchssache, die nach § 924 ZPO eine mündliche Verhandlung erfordert habe. Beide Parteien seien sich nach ihren schriftsätzlichen Äußerungen einig gewesen, dass die Kostenentscheidung nach § 91a in einem schriftlichen Verfahren hat getroffen werden sollen.\n\n6\n\nDiese Ansicht bekämpft die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie betont, dass vorliegend nach übereinstimmender Erledigterklärung eine Entscheidung nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen worden sei. Dies erfülle die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht, weil die Entscheidung nicht auf einem Verfahren beruhe, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.\n\n7\n\nDie Antragstellerin macht hiergegen geltend, die Antragsgegnerin übersehe, dass sie nicht lediglich einen Kostenwiderspruch sondern einen Vollwiderspruch erhoben habe.\n\n8\n\nDas Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\n9\n\nDie nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist vollen Umfangs begründet.\n\n10\n\nEine der Kostenfestsetzung zugängliche 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden.\n\n11\n\nEine Terminsgebühr entsteht gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Daran fehlt es hier.\n\n12\n\nZwar ist der Antragstellerin darin beizupflichten, dass das zunächst betriebene Widerspruchsverfahren nach § 924 ZPO eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass eine Entscheidung in diesem Verfahren im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung getroffen worden ist. Zwar haben die Parteien übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Für maßgeblich hält der Senat aber, dass vorliegend nach übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien über die Kosten in dem Verfahren nach § 91a ZPO zu entscheiden gewesen ist. In diesem Verfahren fehlt es indes an der für das Entstehen der Gebühr hier maßgeblichen Voraussetzung, einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung (ebenso zum Verfahren nach § 91a BGH NJW 2008, 668; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 16 WF 115/06, Rn. 5 - zitiert nach juris).\n\n13\n\nAuch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet vorliegend aus. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont insoweit, dass der Gesetzgeber trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach §§ 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 RVG VV aufgenommen hat. Das schließt eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie aus(BGH aaO).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem vom Landgericht festgesetzten Betrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/91971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2015-12-02/8-w-117-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/91971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/91971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2015-12-02/8-w-117-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/91971","retrieved":"2026-07-08 23:50:59.692428+00:00"}}