{"status":"available","doknr":"OLD90720","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2012-08-22","aktenzeichen":"2 Sa 65/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf in Form des Bereitschaftsdienstes geleistete Nacharbeit begehrt und in diesem Zusammenhang auch um die Gewährung von Zusatzurlaub.\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 2506/10 - wie folgt:\n\n3\n\nDie Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf geleistete Nachtarbeit begehrt und über die Gewährung von Zusatzurlaub.\n\n4\n\nDie Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1975 zuletzt als Anästhesieschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttogehalt von circa 2.800,00 EUR beschäftigt.\n\n5\n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Entgelttarifvertrag (Kliniken) der DAMP Holding AG vom 08.06.2010 und der Manteltarifvertrag DAMP vom 02.03.2010 (fortan: MTV DAMP) Anwendung. In dem MTV DAMP heißt es, soweit vorliegend von Interesse:\n\n6\n\n§ 15 Zuschläge\n\n7\n\n2. Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nut anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.\n\n8\n\n11. Nacharbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00Uhr bis 6.00 Uhr.\n\n9\n\n12. Der Arbeitnehmer erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunden …\n\n10\n\nFür Nachtarbeit 1,50 EUR/h\n\n11\n\n§ 22 Erholungsurlaub\n\n12\n\n8. Für geleistete Nacharbeit erhalten Arbeitnehmer, die in deinem Kalenderjahr die folgenden Nacharbeitsstunden geleistet haben, einen Zusatzurlaub:\n\n13\n\nab 50 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,\n\nab 75 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,\n\nab 175 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,\n\nab 225 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.\n\n14\n\nIm Übrigen wird vorliegend auf die vorbezeichneten Tarifverträge verwiesen (Blatt 7 - 59, 107 - 133 der Akte).\n\n15\n\nAusweislich der Jahrespläne leistete die Klägerin im Jahr 2009 insgesamt 66 Bereitschaftsdienste a 10 Stunden, im Jahre 2010 insgesamt 65 Bereitschaftsdienste a 10 Stunden während der Nacharbeitszeit (Blatt 2 f, 60 f, 105, 140 ff der Akte)\n\n16\n\nNach erfolgloser Geltendmachung vertritt die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Schwerin am 27.12.2010 erhobenen Klage die Ansicht, die geleisteten Bereitschaftsstunden seien vergütungspflichtig im Sinne des § 15 Ziffer 12 MTV DAMP und lösten den Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 22 Abs. 8 MTV DAMP für 2009 und 2010 aus.\n\n17\n\nEine Klage auf Nachtarbeitzuschläge für 1310 Nachtstunden in Höhe von 1.965,00 EUR brutto und 8 Arbeitstage Zusatzurlaub für die Jahre 2009 und 2010 hat das Arbeitsgericht durch die vorgenannte Entscheidung stattgegeben und hat dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes von 14.09.2011 - 10 AZR 208/10 - Bezug genommen.\n\n18\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.\n\n19\n\nDas Arbeitsgericht hätte nicht auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Bezug nehmen dürfen, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. In dem Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegen habe, werde ausdrücklich nicht zwischen Arbeitszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten differenziert. Eine entsprechende Differenzierung finde sich aber in den hier anzuwendenden Tarifverträgen nicht.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 2506/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n26\n\nDer Berufung ist Recht zu geben, dass der Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2011 - 10 AZR 208/10 zugrunde gelegen hat, sich von dem hier anzuwendenden Tarifvertrag unterscheidet. In dem hier anzuwendenden Tarifvertrag findet sich keine ausdrückliche Regelung, dass Bereitschaftsdienste wie Arbeitszeit zu behandeln sind. Es findet sich aber in § 15 Ziffer 5 MTV DAMP eine Regelung über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten abhängig von dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittliche anfallenden Arbeitsleistungen. Eine ausdrückliche Regelung für die Frage, ob Bereitschaftsdienste Nacharbeitszuschläge und Ansprüche auf Zusatzurlaub auslösen, enthält der Tarifvertrag nicht.\n\n27\n\nDer Klägerin ist allerdings Recht zu geben, dass die Beklagte bei ihrer Rechtauffassung konsequenterweise die Arbeitszeit, die während der Bereitschaftsdienste angefallen sind, konkret erfassen müsste, um gegebenenfalls für die fraglichen Zeiten Nachtarbeitszuschläge zu zahlen, sobald tatsächlich Arbeit angefallen ist. Darüber hinaus sind mangels eindeutiger tariflicher Regelungen die Überlegungen, die das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung angestellt hat, zu übertragen.\n\n28\n\nZusatzurlaub und Nachzuschläge dienen zum Ausgleich der besonderen Belastungen durch Nacharbeit. Zu diesem Zweck ist der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form von persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.\n\n29\n\nIm Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen und Nachweise in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2011 Bezug genommen.\n\n30\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 97 ZPO:\n\n31\n\nDie Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2012-08-22/2-sa-65-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RL 2003/88/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/90720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2012-08-22/2-sa-65-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/90720","retrieved":"2026-07-08 23:49:59.433227+00:00"}}