{"status":"available","doknr":"OLD90119","ecli":null,"court":"Landgericht Rostock","senate":null,"decided":"2012-11-15","aktenzeichen":"3 T 284/12 (1)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan\nvom 27.09.2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Beschwerdegegner wurde mit Beschluss vom 19.08.2012 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: \"Haus- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Klärung des Kaufvertrages\" bestellt. Die Betreute hatte am 21.04.2011 ein Grundstück weit unter Wert verkauft. Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegner bereits ab dem 04.05.2011 mit der Sache, d.h. der Rückabwicklung des Grundstückverkaufs befasst; es wurde Geschäftsunfähigkeit der Betreuten eingewandt. In der Folgezeit wurde das Grundstück unter Mitwirkung des Beschwerdegegners für 161.000,00 EUR verkauft.\n\n2\n\nDer Beschwerdegegner begehrt Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 5.000,98 EUR.\n\n3\n\nEr macht geltend, maßgeblich nach seiner Bestellung und berufsspezifisch tätig geworden zu sein. Dem tritt die Beschwerdeführerin entgegen und macht zudem geltend, dass der Beschwerdegegner für dieselbe Tätigkeit dieselbe Vergütung auch von ihr verlange.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung antragsgemäß festgesetzt und der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 01.11.2012 nicht abgeholfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdegegner habe hinreichend nachgewiesen, maßgebliche Tätigkeiten nach seiner Bestellung entfaltet zu haben. Es habe sich dabei auch um berufsspezifische Dienste gehandelt, da die Angelegenheit ob der Notwendigkeit der Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages vom 21.04.2011 rechtlich schwierig gewesen sei.\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde ist aus den Gründen der amtsgerichtlichen Beschlüsse unbegründet.\n\n6\n\nInsbesondere hat der Beschwerdegegner durch Vorlage seiner in der Grundstücksangelegenheit verfassten Schriftsätze vom 24.08.2011 und 12.10.2011 hinreichend dargelegt, nach seiner Bestellung tätig geworden zu sein.\n\n7\n\nDabei handelte es sich auch um berufsspezifische Dienste gemäß § 1835 Abs. 3 BGB. Solche liegen nicht vor, wenn es sich um Dienste handelt, die von jedermann geleistet werden können; eine Erstattung der Aufwendungen nach den jeweiligen berufsspezifischen Gebühren- oder Tarifordnungen kann dagegen erfolgen, wenn die Tätigkeit berufsspezifisch, insbesondere also medizinische oder juristische Fähigkeiten erfordert und ihre Erledigung deshalb eine originär ärztliche oder anwaltliche Dienstleistung darstellt, für die ein Vormund oder Betreuer ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte (Palandt/Diederichsen, § 1835 BGB Rn 13 m.w.N.). Für einen gewöhnlichen, bei einem Notar geschlossenen Grundstückskaufvertrag wird angenommen, dass es sich nicht um berufsspezifische Dienste handelt (OLG München FGPrax 2009, 167).\n\n8\n\nEntscheidend anders liegt der Fall jedoch hier, da nicht nur ein Grundstückskaufvertrag abzuschließen war, sondern notwendig zuvor der ursprüngliche, in seiner Wirksamkeit wegen der möglichen Geschäftsunfähigkeit der Betreuten fragliche Grundstückskaufvertrag rückabgewickelt bzw. aufgehoben werden musste. Hinzu kommt, dass die Geschäftsunfähigkeit der Betreuten vom ursprünglichen Vertragspartner jedenfalls anfangs bestritten wurde.\n\n9\n\nFür eine derartige Tätigkeit hätte ein nicht juristisch ausgebildeter Betreuer typischerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen, wie es im übrigen die Beschwerdeführerin auch selbst gemacht hat.\n\n10\n\nUnerheblich ist schließlich, ob oder dass der Beschwerdegegner seine Vergütung auch noch anderweitig geltend macht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n12\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerde auf 5.000,98 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-11-15/3-t-284-12-1","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/90119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-11-15/3-t-284-12-1","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/90119","retrieved":"2026-07-08 23:49:29.621311+00:00"}}