{"status":"available","doknr":"OLD89665","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht","senate":null,"decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"8 W 62/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015, AZ: 311 T 36/15, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf € 10.845,-.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Beschwerdeführer begehrt mit seiner weiteren Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwertes, insbesondere den Streitwert seines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 12-fachen der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung zu bemessen.\n\n2\n\nMit der Klage vom 09.01.2015 nahmen die Kläger den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Hamburg, auf Zahlung rückständiger Miete von € 1.300,- (Antrag zu 2) und auf Zahlung von künftiger Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich € 435,-- ab Februar 2015 bis zur Räumung in Anspruch. Nach Erledigung des Antrags zu 2) endete der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 13.04.2015.\n\n3\n\nDurch Beschluss vom 22.01.2015 setzte das Amtsgericht den vorläufigen Gesamtstreitwert auf € 8.235,- fest. Den Streitwert für die künftige Nutzungsentschädigung setze es dabei mit dem 6-fachen der monatlichen Nutzungsentschädigung fest.\n\n4\n\nMit Beschwerde vom 11.02.2015 begehrte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes auf € 10.845,--. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.\n\n5\n\nDas Landgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.\n\n6\n\nHiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde.\n\n7\n\nDer Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er keinen Gebrauch machte.\n\nII.\n\n8\n\nDie aus eigenem Recht des Beschwerdeführers eingelegte weitere Beschwerde ist nach §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 6 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausnahmsweise statthaft ist. Das gilt auch für die weitere Beschwerde.\n\n9\n\nDie weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist insgesamt auf € 10.845,- festzusetzen (Räumungsanspruch € 4.320 zzgl. Zahlungsanspruch € 1.305,- zzgl. künftige Nutzungsentschädigung € 5.220,-).\n\n10\n\nDer Gebührenstreitwert für die künftige Nutzungsentschädigung beträgt € 5.220,- (12 X € 435,-). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Landgerichts Hamburg ist nicht nur eine Nutzungsentschädigung von sechs Monaten, sondern ein Jahresbetrag zugrunde zu legen.\n\n11\n\nMit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat - ebenso wie das Amtsgericht und Landgericht - davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. nur OLG Celle MDR 2014, 234 ff m.w.N.).\n\n12\n\nZutreffend ist auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass für die Bestimmung des Streitwerts allein das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend ist. Jedoch ist entgegen der vom Landgericht geteilten Ansicht des Amtsgerichts nicht nur davon auszugehen, dass im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg eine Vollstreckung in aller Regel in längstens sechs Monaten möglich ist. Hinzuzurechnen ist vielmehr noch die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel, die in der Regel mit sechs Monaten anzusetzen ist. Insgesamt ist daher auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513).\n\n13\n\nDie grundsätzliche Berücksichtigung eines Nutzungswertes von 12 Monaten entspricht auch der in § 41 Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Die seit dem 01.05.2013 geltende Bestimmung des § 272 Abs. 4 ZPO gibt jedenfalls derzeit noch keinen Anlass den Streitwert geringer anzusetzen.\n\n14\n\nEin kürzerer Zeitraum könnte nur dann in Betracht kommen, wenn bereits der Klagschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung geschlossen werden kann (OLG Stuttgart, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nIII.\n\n15\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/89665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2016-04-12/8-w-62-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/89665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/89665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2016-04-12/8-w-62-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/89665","retrieved":"2026-07-08 23:49:11.754952+00:00"}}