{"status":"available","doknr":"OLD89662","ecli":null,"court":"Landgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"326 T 33/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8.2.2016, Insolvenzgericht, Aktenz. 67c IN 396/15 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI)\n\n1\n\nAm 22.10.2015 stellte das Finanzamt als Gläubigerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.\n\n2\n\nAm 13.11.2015 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung (Az. 68c IK 89/19).\n\n3\n\nDer Sachverständige Rechtsanwalt S. H. ermittelte in seinem Gutachten vom 12.1.2016 eine freie Masse in Höhe von € 10.000,00 gegenüber Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens € 110.000,00. Er empfahl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15.1.2016 wurden der Schuldner und die Gläubigerin aufgefordert, binnen zehn Tagen mitzuteilen, ob der Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt werden solle. Das Insolvenzgericht wies darauf hin, dass andernfalls das Gericht die vorliegenden Anträge als in der gewählten Verfahrensart unzulässig zurückweisen werde. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 20.1.2016 und der Gläubigerin am 21.1.2016 zugestellt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 8.2.2016 teilte der Schuldner mit, dass er das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren fortsetzen wolle.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 8.2.2016 wies das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 16.10.2015 als unzulässig ab, da ein Umtragungsantrag in das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gestellt worden sei.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15.2.2016 zu dem Aktenzeichen 68 c IK 89/16 wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass das Verfahren nach den Regeln über die Verbraucherinsolvenz fortgesetzt werde und er wurde aufgefordert, binnen drei Monaten eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versuchen.\n\n8\n\nAm 17.2.2016 legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 15.1.2016 versehentlich nicht beantwortet worden sei.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 15.2.2016, beim Insolvenzgericht eingegangen am 18.2.2016, legte der Schuldner ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ein.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat beiden sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des Schuldners hat beim Landgericht das Aktenzeichen 326 T 32/16 und die Beschwerde der Gläubigerin wird unter dem Aktenzeichen 326 T 33/16 geführt.\n\nII)\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.\n\n12\n\nDas Insolvenzgericht hat die Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Da dem Gläubiger regelmäßig Einzelheiten über die finanziellen und wirtschaftlichen Umstände des Schuldners unbekannt sind, ist es allerdings zunächst im Fall eines Gläubigerantrages für die Zulässigkeit des Antrages nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Art des Verfahrens angibt, das seiner Auffassung nach durchgeführt werden soll (Streck/Ritter in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 304 Rn. 11. m.w.N.). Das Gericht hat einen derartigen Antrag entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sachdienlich auszulegen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Richtigkeit der Verfahrenswahl zu überprüfen. Ergibt die Amtsermittlung, dass die ursprünglich vom Insolvenzgericht ausgewählte Verfahrensart für den betroffenen Schuldner nicht in Betracht kommt, enthält die Insolvenzordnung keine speziellen Regelungen, so dass allgemeine Verfahrensgrundsätzen anzuwenden sind (LG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 326 T 102/11, ZInsO 2012, 180). So ist allen Beteiligten vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts rechtliches Gehör zu gewähren, wie es hier das Insolvenzgericht auch unstreitig getan hat. Wenn wie hier der zuständige Insolvenzrichter den Weg wählt, ausdrücklich aufzufordern, binnen zehn Tagen mitzuteilen, ob der Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt werden soll und ansonsten die Zurückweisung des Antrages als unzulässig ankündigte, so muss der Antragsteller reagieren, um das angekündigte Auslegungsverhalten zu vermeiden (LG Hamburg, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die hier beschwerdeführende Gläubigerin - aber auch der Schuldner - sind vom Amtsgericht ausreichend durch das Schreiben vom 15.1.2016 darauf hingewiesen worden, dass ein Umstellungsantrag binnen zehn Tagen erforderlich sei und andernfalls die Eröffnungsanträge als unzulässig abgewiesen werden würden. Dieses Schreiben ist der Gläubigerin auch zugegangen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist lediglich versehentlich unterblieben, hierauf innerhalb der Frist zu reagieren. Dies stellt jedoch keine hinreichende Entschuldigung dar. Die Fristversäumung geht vielmehr zulasten der antragstellenden Gläubigerin.\n\n13\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wieder beantragt worden, noch sind Gründe hierfür ersichtlich.\n\n14\n\nEine Umstellung der Verfahrensart kann auch nicht im Beschwerdeverfahren erstmalig von der antragstellenden Gläubigerin beantragt werden. Ein Wechsel der Verfahrensart ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich, da dies nur bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über den Eröffnungsantrag möglich ist (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn. 37).\n\n15\n\nDie Abweisung des Eröffnungsantrages der Gläubigerin als unzulässig erfolgte somit zu Recht. Das Gericht weist darauf hin, dass der Schuldner einen Antrag auf Durchführung des von ihm beantragten Insolvenzverfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt hat und insofern das Verfahren aufgrund seines Antrages derzeit seinen Fortgang findet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung und Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 4 InsO, 97, 91 ZPO, 58 GKG, Ziffer 2360/2361 Anlage I zum GKG.\n\n17\n\nEs handelt sich um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall, der keine rechtsfortbildende oder rechtsvereinheitlichende Bedeutung zukommt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/89662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2016-04-12/326-t-33-16","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/89662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/89662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2016-04-12/326-t-33-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/89662","retrieved":"2026-07-08 23:49:11.696979+00:00"}}