{"status":"available","doknr":"OLD88883","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2013-06-26","aktenzeichen":"2 Sa 162/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen\nKündigung.\n\n2\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1996 als\nKfz-Meister mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.700,00\nEUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10\nArbeitnehmer.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das\nArbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, weil der Kläger\nunstreitig Ersatzteile, die für die Reparatur des Autos einer\nseiner Kolleginnen erforderlich waren, auf Rechnung und an andere\nAuftraggeber aufführte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird\nauf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts\nStralsund vom 26.06.2013 –3 Ca 76/13– Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDas Arbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung\nausgeführt, die vorsätzliche Manipulation zweier Rechnungen und die\nVermögensschädigung der Auftraggeber bzw. hinter diesen stehende\nVersicherungen rechtfertige eine fristlose Kündigung. Im Übrigen\nwird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n5\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt.\n\n6\n\nEr trägt vor, es bestünden bereits Zweifel, ob ein wichtiger\nGrund für eine Kündigung gegeben sei. Er habe keine Straftat zu\nLasten des Vermögens seines Arbeitgebers begangen. Seiner\nMitarbeiterin habe er lediglich aufgrund deren schwieriger\nVermögenssituation helfen wollen. Er sehe den von ihm gewählten Weg\nnunmehr uneingeschränkt als falsch an. Jedenfalls hätte eine\nAbmahnung ausgereicht. Eine für lange Jahre ungestörte\nVertragsbeziehung werde nicht notwendig durch eine erstmalige\nVertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich\nzerstört.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch\ndie außerordentlich fristlose Kündigung vom 10.12.2012 nicht\naufgelöst worden ist;\n\n9\n\n2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch\ndie ordentliche Kündigung vom 10.12.2012 nicht aufgelöst worden\nist.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.\n\n13\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\nvorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht\nStralsund hat die Klage mit zutreffender und ausführlicher\nBegründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nZu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:\n\n1.\n\n16\n\nDer festgestellte und unstreitige Sachverhalt ist \"an\nsich\" ein wichtiger Grund zur Kündigung. Es ist ein für den\nKläger günstiger Umstand, dass er nicht eigennützig, sondern\nfremdnützig zugunsten seiner Kollegin gehandelt hat, die sich zudem\nin einer schwierigen finanziellen Situation befunden haben soll.\nDies kann den Kläger jedoch nicht nachhaltig entlasten. Unstreitig\nhat er pflichtwidrig gehandelt.\n\n17\n\nEs kann auch keinen Unterschied darstellen, ob ein Arbeitnehmer\ndas Vermögen seines Arbeitgebers oder das Vermögen von Kunden\nseines Arbeitgebers bzw. das Vermögen der hinter den Kunden\nstehenden Versicherungen schädigt. Wird ein derartiges Vorgehen wie\ndas des Klägers bekannt, ist es geeignet, eine schwerwiegende\nRufschädigung des Arbeitgebers auszulösen.\n\n18\n\nDas Verhalten des Arbeitnehmers erfüllt zudem die\nVoraussetzungen des Tatbestandes des Betruges. Von einer\nGeringwertigkeit kann keine Rede sein. Die Ersatzteile besaßen\neinen Wert von 47,45 EUR bzw. 49,44 EUR.\n\n19\n\nBegeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit\nstrafbare Vermögensdelikte gegen Kunden des Arbeitgebers, verletzt\ner damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche\nPflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte\nVertrauen. Ein solches Verhalten stellt damit einen wichtigen Grund\nzur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.\n\n2.\n\n20\n\nAuch die Interessenabwägung führt zu keinem für den Kläger\ngünstigen Ergebnis.\n\n21\n\nBei der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitgebers an\nder sofortigen Beendigung gegen das Interesse des Arbeitnehmers an\ndessen Fortbestand abzuwägen. Das Gewicht und die Schwere der\nVertragspflichtverletzung, insbesondere die Inkaufnahme einer\nerheblichen Beschädigung des Ansehens des Arbeitgebers nach außen\nwiegt schwerer als die bisherige unbeanstandete Durchführung des\nArbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 16 Jahren.\n\n3.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n23\n\nZur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/88883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-06-26/2-sa-162-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/88883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/88883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-06-26/2-sa-162-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/88883","retrieved":"2026-07-08 23:48:45.586126+00:00"}}