{"status":"available","doknr":"OLD88121","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2013-12-04","aktenzeichen":"2 Sa 153/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Beendigung ihres\nArbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zahlung.\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 2002 als Objektschützer an der Hochschule\nder B. in A-Stadt tätig. Das letzte Arbeitsverhältnis vor dem hier\nim Streit befindlichen Vertrag hatte der Kläger befristet bis zum\n30.06.2012 (Ende des Bewachungsauftrages) für die Firma S.\nSicherheitsunternehmen. Zuletzt waren mit ihm bei diesem\nArbeitgeber eine weitere Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte mit\njeweils halber regelmäßiger Arbeitszeit beschäftigt. Nach Angaben\ndes Klägers ist für seine Tätigkeit eine einwöchige Schulung bei\nder IHK erforderlich, die er absolviert hat.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte die Bewachungsaufgabe übernahm, stellte er\nden Kläger und die Vollzeitkraft, die bisher auch die gleiche\nTätigkeit ausübte, mit Wirkung zum 01.07.2012 ein. Die beiden\nTeilzeitkräfte wurden nicht übernommen. Der Kläger erzielt einen\ndurchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.220,00 EUR bei einer\nwöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.\n\n4\n\nDer Kläger blieb vom 16. bis 30.11.2012 dem Dienst fern, wobei\naufgrund eines entsprechenden Urlaubswunsches des Klägers der\nDienstplan für diesen Zeitraum ohne Berücksichtigung des Klägers\nerstellt wurde. Mit Schreiben vom 28.11.2012, dem Kläger zugegangen\nam 30.11.2012, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis\naußerordentlich. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf\nden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom\n13.06.2013 – 6 Ca 2289/12 – Bezug genommen.\n\n5\n\nMit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:\n\n6\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.11.2012, dem\nKläger zugegangen am 30.11.2012, nicht fristlos beendet wurde,\nsondern zum 14.12.2012.\n\n7\n\n2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,00 EUR brutto\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nab dem 26.12.2012 zu zahlen.\n\n8\n\n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n9\n\n4. Der Kläger trägt 78 %, der Beklagte 22 % der Kosten des\nRechtsstreits.\n\n10\n\n5. Der Streitwert wird auf 5.573,00 EUR festgesetzt.\n\n11\n\nIn den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt,\nes läge kein Beweis vor, dass der Kläger tatsächlich während des\nDienstes Alkohol getrunken hätte. Die Urlaubsnahme des Klägers sei\nauch kein Grund zur Kündigung. Der Kläger habe aufgrund der\nDienstplaneinteilung von einer Genehmigung ausgehen dürfen.\n\n12\n\nDie Kündigung sei jedoch als ordentliche Kündigung während der\nProbezeit wirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei erst zum\n01.07.2012 begründet worden. Ein Betriebsübergang liege nicht vor.\nIm Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt. Aufgrund der teilweisen Übernahme der\nBelegschaft, die ebenso wie zuvor zur Bewachung der Hochschule\neingesetzt worden sei, hätte ein Betriebsübergang stattgefunden.\nDeshalb könne er sich auch auf den Kündigungsschutz berufen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts\nSchwerin vom 13.06.2013 – 6 Ca 2289/12 – festzustellen,\ndass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die\nKündigung des Beklagten vom 28.11.2012, dem Kläger zugegangen am\n30.11.2012, nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nFerner beantragt sie im Wege der mit Schriftsatz vom 04.10.2013\neingelegten Anschlussberufung,\n\n19\n\nunter teilweiser Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts\nSchwerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 28.11.2012 zum\n30.11.2012 beendet wurde.\n\n20\n\nAuch sei die fristlose Kündigung aufgrund des Verstoßes gegen\ndas Alkoholverbot wirksam.\n\n21\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\nvorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die\nAnschlussberufung ist ebenfalls nicht begründet. Dies wurde\nversehentlich im Tenor nicht berücksichtigt.\n\n1.\n\n23\n\nDie Berufung des Klägers ist mit dem Ziel eingelegt worden,\nfestzustellen, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist, weil der\nKläger sich auf den Kündigungsschutz berufen könne. Der Übergang\ndes Bewachungsauftrages stelle einen Betriebsübergang dar. Damit\nwäre die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt.\n\n24\n\nEin Betriebsübergang liegt jedoch nicht vor.\n\n25\n\nEin Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein\nneuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer\nIdentität fortführt. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf\ndie menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von\nArbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft\nverbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BAG vom\n15.12.2011, 8 AZR 197/11).\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall sind aufgrund der Übernahme von zwei\nVollzeitkräften zwei Drittel der Belegschaft übernommen worden. Die\nTätigkeit im Bewachungsgewerbe ist angesichts der verhältnismäßig\ngeringfügigen erforderlichen Vorbildung als gering qualifiziert\nanzusehen. Bei derartigen Tätigkeiten ist eine Übernahme von 66\nProzent des Personals nicht ausreichend (vgl. die Belege in der\nEntscheidung 8 AZR 197/11 unter Rn. 55 - juris).\n\n2.\n\n27\n\nDie Anschlussberufung ist unbegründet.\n\n28\n\nSie ist damit begründet worden, dass das Arbeitsgericht der\nfristlosen Kündigung des Klägers wegen Alkoholgenuss während der\nArbeitszeit hätte stattgeben müssen. Es kann dahingestellt bleiben,\nunter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen ein betriebliches\nAlkoholverbot eine fristlose Kündigung während der Probezeit\nrechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch schon\njeglicher Vortrag über das Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung.\nVon der Beklagten ist lediglich behauptet worden, der Kläger habe\nnach Alkohol gerochen. Bei dieser Sachlage ist eine fristlose\nKündigung nicht wirksam.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung hat das Gericht aufgrund der fehlerhaften\nNichtberücksichtigung der Anschlussberufung § 91 ZPO entnommen.\n\n30\n\nDie Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wird zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/88121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-12-04/2-sa-153-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/88121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/88121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-12-04/2-sa-153-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/88121","retrieved":"2026-07-08 23:48:16.497124+00:00"}}