{"status":"available","doknr":"OLD87997","ecli":null,"court":"Landgericht Braunschweig","senate":null,"decided":"2017-06-26","aktenzeichen":"8 O 1633/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n4. Streitwert: 6.000 €.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte - als Herstellerin des von ihm erworbenen PKW -Ansprüche aufgrund des sogenannten Diesel-Abgas-Skandals geltend.\n\n2\n\nDer Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 23.12.2013 bei der xxx in xxx einen gebrauchten PKW xxx, Erstzulassung 10.12.2013. Der Kaufpreis betrug 23.189 €. Verbaut war in dem Fahrzeug ein Dieselmotor EA 189, der als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig angeboten und verkauft wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.12.2013 Anlage K1 Bezug genommen.\n\n3\n\nDer Kläger lehnt die ihm angebotene Überarbeitung des Fahrzeugs insbesondere das angebotene Software-Update ab.\n\n4\n\nDer Kläger trägt vor und behauptet:\n\n5\n\nEr sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen Fahrzeug gewesen, da er in einer ländlich geprägten Gegend im xxx wohne, und daher auch für kleinere Besorgungen auf das Fahrzeug angewiesen sei. Dementsprechend habe er auf den Verbrauch und die Abgasimmissionen geachtet. Aufgrund der Zusicherungen und Anpreisungen des Verkäufers habe er das vermeintlich umweltfreundliche Fahrzeug gekauft. In der nächsten überregional bedeutsamen Stadt xxx sei bereits frühzeitig eine Umweltzone eingerichtet werden. Es sollte auch bei Erwerb des Fahrzeugs sichergestellt sein, dass das Fahrzeug künftig dort vollumfänglich nutzbar sei. Deshalb habe der Kläger besonderen Wert bei dem Erwerb des Fahrzeugs auf die Schadstoffklasse gelegt. Das habe er gegenüber dem Verkäufer auch deutlich geäußert, dies sei Vertragsgrundlage geworden.\n\n6\n\nAuch das von ihm erworbene Fahrzeug sei von der Manipulation der Software betroffen.\n\n7\n\nDie Schadstoffwerte des von ihm erworbenen Fahrzeugs lägen über den Vorgaben der VO (EU) Nr. 715/2007 für eine Zulassung. Das Fahrzeug sei derzeit nicht zulassungsfähig. Er müsse damit rechnen, dass ihm die Zulassung für das Fahrzeug entzogen würde.\n\n8\n\nDas Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalt-Automatik ausgerüstet.\n\n9\n\nEine folgenlose Nachbesserung sei nicht möglich, da diese einen erheblichen Eingriff am Fahrzeug bedeute und Veränderungen am Fahrzeug zur Folge haben würde. Es würden ihm massive Nachteile durch die Nachbesserung entstehen, die deshalb unzumutbar sei. Eine Fristsetzung sei daher entbehrlich.\n\n10\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte als Herstellerin hafte aus §§ 311, 241 Abs. 2, BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4 Nr. 11 a. F.,16 UWG.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 10.08.2016 sowie in den Schriftsätzen vom 13.01.2017, 06.04.2017  und 31.05.2017 mit Anlagen Bezug genommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs xxx, FIN: xxx durch die Beklagtenpartei resultieren;\n\n14\n\n2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 550,37 € freizustellen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte meint, die Klage sei unzulässig und unbegründet.\n\n18\n\nDie Beklagte trägt vor und behauptet:\n\n19\n\nDas vom Kläger erworbene Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typen Genehmigung für die Emissionsklasse 5. Der Kläger benutze das Fahrzeug ohne Gebrauchseinschränkungen. Die im klägerischen Fahrzeug verbaute Software stelle keine sogenannte Abschalteinrichtung dar.\n\n20\n\nDas Fahrzeug des Klägers könne auf Kosten der Beklagten technisch überarbeitet werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe auch bereits die Freigabe für den vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyp erteilt. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug falle in den sogenannten Cluster 9, Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 19.05.2016 - Anlage B1.\n\n21\n\nFahrzeuge mit einem EA 189-Motor und einem Hubraum von 1,2 und 2,0 l würden ein reines Software-Update erhalten. Bei Fahrzeugen mit einem EA 189-Motor mit einem Hubraum von 1,6 l - wie dem Fahrzeug des Klägers - sei zusätzlich zu dem Software -Update ein sogenannter  Strömungsgleichrichter einzubauen, ein kleines Gitternetz, das die Genauigkeit des Luftmassenmessers verbessere. Diese technischen Maßnahmen könnten bei jedem Servicepartner der Beklagten umgesetzt werden. Durch das Software-Update würde es zu keinen negativen Folgen am Fahrzeug des Klägers kommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.11.2016 und 14.03.2017 mit Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nOb die Klage zulässig ist, soll hier ausdrücklich dahinstehen.\n\n24\n\nSie ist jedenfalls unbegründet.\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten.\n\n26\n\nVertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht, da der Kaufvertrag nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites geschlossen wurde.\n\n27\n\nDer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert jedenfalls an der nicht gegebenen Absicht stoffgleicher Bereicherung. Der Schaden muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt. Der etwaige Vorteil, der der Beklagten erwachsen sein könnte, besteht in einer durch einen Wettbewerbsvorteil verursachten Umsatzsteigerung. Das ist nicht der vom Kläger behauptete Schaden.\n\n28\n\nFerner besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 UWG a. F., da diese Regelung ebenso wie die VO (EU) Nr. 715/2007 nicht individualschützend in Bezug auf den Kläger des hiesigen Verfahrens ist.\n\n29\n\nZudem besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG. Sofern man § 16 UWG überhaupt als Schutzgesetz i. S. des § 16 UWG einstufen sollte, fehlt es jedenfalls an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag bezogen auf den geltend gemachten kausalen Schaden im vorliegenden konkreten Fall. Der Hinweis auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft xxx genügt nicht.\n\n30\n\nAuch bestehen keine Ansprüche aus § 826 BGB.\n\n31\n\nDie Kammer folgt in Argumentation und Ergebnis dem Urteil des LG Ellwangen vom 19.04.2016 (5 O 385/15), insbesondere den folgenden Erwägungen:\n\n32\n\nDie Annahme der Sittenwidrigkeit i. S. des § 826 BGB würde dazu führen, dass die vertragsrechtlichen Risikozuweisungen unterlaufen würden. Das Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht würde in weiten Bereichen überflüssig, wenn bereits aufgrund des Deliktsrechtes die Vermögensschäden zu ersetzen wären. Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des Vertragsrechtes ist bei der Anwendung des § 826 BGB im vertragsrechtlichen Kontext Zurückhaltung zu üben. Die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt per se keine sittenwidrige Schädigung i. S. des § 826 BGB dar (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB  - Wagner § 826 BGB Rndr. 16).\n\n33\n\nZudem hat der Gesetzgeber mit dem Produkthaftungsgesetz eine gesetzgeberische Entscheidung getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Hersteller einer Sache für bestimmte Schäden haftet, und für welchen eben gerade nicht. Die Anwendung des § 826 BGB auf den vorliegenden Fall würde dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung zuwider laufen.\n\n34\n\nSchließlich verstößt das Verhalten des Klägers, das Software-Update nicht in Anspruch zu nehmen, gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Ein etwaiger Schaden könnte bei erfolgreichem Update mit Einbau des Strömungsgleichrichters praktisch gegen null tendieren.\n\n35\n\nDa die Klage im Hauptantrag unbegründet ist, steht dem Kläger auch keine Freistellung von den Anwaltsgebühren zu.\n\n36\n\nDie Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.\n\n37\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38\n\nDer Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt. Der Kläger hat keine genauen Angaben zu dem ihm seiner Behauptung nach entstandenen Schaden gemacht. Zudem wäre, da hier kein Leistungsantrag, sondern ein Feststellungsantrag gestellt wurde, vom behaupteten Schaden ein Abschlag vorzunehmen. Die Kammer ist daher bei der Streitwertfestsetzung im unteren Bereich der landgerichtlichen Zuständigkeit geblieben.\n\n \n\nWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE180008429&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2017-06-26/8-o-1633-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/87997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2017-06-26/8-o-1633-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/87997","retrieved":"2026-07-08 23:48:14.362866+00:00"}}