{"status":"available","doknr":"OLD87871","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2014-01-22","aktenzeichen":"2 Sa 105/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagte wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDem Rechtsstreit liegt ausweislich des Tatbestandes des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2013 – 3 Ca 1722/12 – folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um die Wirksamkeit einer Folgekündigung, um Weiterbeschäftigung und um einen klägerischen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.\n\n3\n\nDie Beklagte in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG gehört zu einer Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in M., die deutschlandweit – teilweise im Gewand eigenständiger Unternehmen – Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Beklagte selbst hat ihren Sitz in S. mit einer Hauptniederlassung in A-Stadt.\n\n4\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2000 beschäftigt. Zunächst war er bis 2009 wie im Arbeitsvertrag vorgesehen als Niederlassungsleiter im Bereich Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburg eingesetzt. Seit dem 11. Mai 2009 bis Mitte Mai 2012 war er in der Funktion als Business Development Manager (BDM) für die Beklagte tätig. In dieser Position war er dafür zuständig, mehrere ihm unterstellte Niederlassungen in fachlicher Hinsicht zu betreuen und zu entwickeln (D-Stadt, R., S., N. und L.; an einigen Stellen ist zusätzlich von der Niederlassung in L. die Rede). Seinen Dienstsitz hatte er in D-Stadt. Teilweise wird die Position des Klägers von den Parteien auch als Leuchtturm-Niederlassungsleiter bezeichnet.\n\n5\n\nDer Kläger hat ein Grundeinkommen in Höhe von 7.000,00 EUR brutto monatlich und erhält zusätzlich eine sog. „Leuchtturmzulage\" in Höhe von 600,00 EUR brutto monatlich. Der ihm zur Verfügung gestellte Dienstwagen schlägt sich mit knapp 650,00 EUR in der Lohnabrechnung nieder und schließlich hat der Kläger 2011 noch eine weitere Jahresprämie aufgrund einer Zielvereinbarung in Höhe von 33.000,00 EUR erzielt. Auch die Jahre davor hatte er Jahresprämien verdient, für 2012 hatte er mit einer Prämie in Höhe von rund 40.000,00 EUR brutto gerechnet.\n\n6\n\nDie Niederlassung in D-Stadt wurde längere Zeit von Frau W. geleitet, Vertriebsdisponentin war von Februar 2005 bis Ende August 2011 Frau K.. Frau W. hat mit weiteren führenden Mitarbeitern aus D-Stadt Ende 2010 das Unternehmen verlassen. Ihre Stelle konnte erst Ende 2011 wieder besetzt werden. In der Zwischenzeit hat der Kläger vertretungsweise auch die Stellung eines Niederlassungsleiters in D-Stadt bekleidet.\n\n7\n\nNiederlassungsleiter in R. war Herr R., dortige Vertriebsdisponentin war seinerzeit Frau K.. Der disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, Herr P., Leiter der Personalabteilung der Firmengruppe, residiert in der Unternehmenszentrale in A-Stadt.\n\n8\n\nDie Beklagte hat an den Kläger die Unternehmerpflichten, die ihr im Zusammenhang mit der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auferlegt sind, förmlich übertragen (Anlagen B 3 und B 4, hier Blatt 89 ff). Ohne Widerspruch durch die Beklagte hat der Kläger berichtet, er habe diese Pflichtenstellung durch nahezu gleichlautende Formulare an die jeweiligen Niederlassungsleiter weiter übertragen.\n\n9\n\nDer streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung vom 27. August 2012, die hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, liegt der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe entweder die illegale Überlassung von Arbeitnehmern in das Bauhauptgewerbe angeordnet oder sie trotz offensichtlicher Indizien nicht unterbunden; zumindest habe er seine diesbezüglichen Kontrollpflichten sträflich vernachlässigt.\n\n10\n\nUnstreitig sind in diesem Zusammenhang die folgenden Umstände: Die Niederlassung der Beklagten in D-Stadt hat ganz gute Kontakte zu diversen Unternehmen, die sich am Bau, an der Ausrüstung und an der Unterhaltung von Biogasanlagen beteiligen. Einer der bedeutenden Kunden ist hier die Firma R. Energie- und Umwelttechnik GmbH mit Sitz in R. (zukünftig abgekürzt mit R. bezeichnet). Dieses Unternehmen bietet am Markt den kompletten Bau von Biogasanlagen an. Damit erbringt dieses Unternehmen bei der Erledigung der Betonarbeiten für eine solche Anlage zwar auch Leistungen, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Da sie aber auch alle anderen Leistungen bis hin zu Installation und Einrichtung der benötigten Ausrüstungen erbringt, führt der Leistungsmix dazu, dass dieses Unternehmen zwischen den Parteien unstreitig nicht dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen ist. Die Beklagte verleiht bis in die Gegenwart hinein Arbeitnehmer an dieses Unternehmen.\n\n11\n\nAus der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen R. hat sich seit Ende 2009 auch eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen W. System GmbH mit Sitz in O. (zukünftig abgekürzt mit W. bezeichnet) ergeben. Die im Unternehmen der Beklagten üblichen Standards zur Prüfung, ob man mit der Firma W. zusammen arbeiten könne, sind wohl hinsichtlich deren Kreditwürdigkeit durchlaufen worden, hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe hat es jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand keine systematische Prüfung gegeben.\n\n12\n\nNach klägerischen Angaben, denen die Beklagte nicht widersprochen hat, hatte wohl die seinerzeit in der Niederlassung D-Stadt dafür zuständige Frau K. es für entbehrlich gehalten, weitere Erkundigungen einzuziehen, da man die W. System GmbH von ihrem Leistungsprofil her mit dem Unternehmen R. gleichgestellt hatte. Frau K. hatte ihrer Kollegin Frau K., Vertriebsdisponentin in R., einmal auf Nachfrage mitgeteilt, das Unternehmen habe die Eigenauskunft gegeben, nicht dem Bauhauptgewerbe zu unterfallen und dies sei dem Forderungsmanagement der Beklagten durchgestellt worden (vgl. die Schilderungen in der Mail von Herrn R. an Herrn W. vom 30. Januar 2011, Anlage B 15, hier Blatt 151); diese Mitteilung ist von der Beklagten im Rechtsstreit nicht in Frage gestellt worden.\n\n13\n\nAm 2. Oktober 2010 hat das Hauptzollamt S. eine Baustelle in B. einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen und festgestellt, dass dort zumindest ein Arbeitnehmer der Beklagten, der an die Firma W. ausgeliehen war, gearbeitet hatte. Das Hauptzollamt hat dann fast ein Jahr später mit Schreiben vom 20. Juli 2011, gerichtet an die Beklagte zu Händen des Klägers, weitere Unterlagen den seinerzeit aufgefallenen Arbeitnehmer F. betreffend angefordert und hat bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass die Firma W. in allen ihren Teilen dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei und sie Winterbauumlage abführe (Kopie als Anlage B 25 überreicht, hier Blatt 163; die dazugehörende Mitteilung der Bundesagentur betreffend die Zugehörigkeit der Firma W. zum Bauhauptgewerbe hat der Kläger in Kopie seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 beigelegt, hier Blatt 200). Noch am selben Tag hat der Kläger nach A-Stadt berichtet und umgehend dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer von der Firma W. abgezogen und zukünftig nicht mehr dort eingesetzt werden. In seinem Bericht nach A-Stadt hat der Kläger auch mitgeteilt, dass man mit der Firma W. seit 2009 zusammenarbeite und 2010 annähernd 100.000,00 EUR Umsatz getätigt habe und 2011 (bis zum Bericht im Juli 2011) bereits rund 220.000,00 EUR Umsatz erzielt habe (Mail vom 20. Juli 2011, in Kopie als Anlage B 24 überreicht, hier Blatt 162).\n\n14\n\nGeht man davon aus, dass die Beklagte pro Stunde ungefähr 18,00 EUR in Rechnung stellt (vgl. Anlage B 20, hier Blatt 156), entsprechen dem Umsatz etwa 17.750 Einsatzstunden. Geht man weiter von einem Unterschied in Höhe von 2,00 EUR zwischen den Löhnen, die die Beklagte zahlt, und dem Baumindestlohn aus, ergibt sich allein anhand der mitgeteilten Umsatzzahlen eine mutmaßliche Mindestlohnunterschreitung in Höhe von 35.500,00 EUR, was fast genau dem Betrag entspricht, den das Hauptzollamt nach weiteren Ermittlungen im Juli 2012 betreffend die Niederlassung D-Stadt festgestellt hat.\n\n15\n\nDer Vorfall hatte – auch auf Betreiben des Klägers – für Frau K. eine außerordentliche Kündigung zur Folge. Der Kläger wurde für den Vorfall unter dem 27. Juli 2011 lediglich wegen Verletzung von Aufsichtspflichten abgemahnt (Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 87, es wird Bezug genommen).\n\n16\n\nDer Zoll hat in der Folge den Sachverhalt weiter aufbereitet und seine Ermittlungen abermals ein Jahr später im Juli 2012 abgeschlossen. Aufgrund der gewonnen Erkenntnisse ist dann die Beklagte zur Zahlung von über 40.000,00 EUR aufgefordert worden. Der Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt, das die in das Bauhauptgewerbe ausgeliehenen Arbeitnehmer nach dem dort geltenden Mindestlohntarifvertrag bezogen hätten, und dem Lohn, den die Beklagte an diese Arbeitnehmer gezahlt hat. Die Forderung beruht zu über 37.500,00 EUR auf Forderungen für Arbeitnehmer, die der Niederlassung D-Stadt zuzuordnen sind. Betroffen sind 48 Arbeitnehmer der S. Niederlassung der Beklagten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 8 überreichte Übersicht des Hauptzollamtes S. vom 2. Juli 2012 Bezug genommen (hier Blatt 100).\n\n18\n\nDie Niederlassungen der Beklagten in R., N. und S. waren mit Beträgen in Höhe von etwas mehr als 600,00 EUR bis etwas mehr als 1.400,00 EUR an der Forderung beteiligt (Anlagen B 10 bis B 12, hier Blatt 102 bis 104).\n\n19\n\nWie sich den Detailaufstellungen zu den einzelnen Arbeitnehmern entnehmen lässt, die zu einem kleinen Teil zur Akte gereicht wurden, hat der Zoll die Einkommen der Arbeitnehmer der Beklagten von 2009 bis 2012 einer näheren Prüfung unterzogen (vgl. Anlage B 9, hier Blatt 101 und Anlagen B 29 bis B 37, hier Blatt 243 ff, es wird Bezug genommen). Die Aufstellungen des Zolls enthalten keine Angaben dazu, auf welchen Baustellen die Arbeitnehmer eingesetzt waren und an welche Unternehmen sie zu diesem Zeitpunkt ausgeliehen waren.\n\n20\n\nAufgrund des Ausmaßes der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, wie es im Rahmen der Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes ans Tageslicht kam, hat sich die Beklagte entschlossen, das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos zu kündigen.\n\n21\n\nDie außerordentliche fristlose Kündigung vom 27. August 2012 (Kopie hier Blatt 20) ist dem Kläger am Folgetag zugegangen und er hat sie mit einer Klage, die am 17. September 2012 beim Arbeitsgericht als Fax eingegangen war, angegriffen.\n\n22\n\nZum Gesamtverständnis des Konflikts der Parteien ist die Kenntnis weiterer davon unabhängiger Ereignisse erforderlich. Im Rahmen einer Niederlassungstagung der Beklagten am 10. Mai 2012 soll der Kläger abends beim gemütlichen Zusammensein - so jedenfalls die Einlassung einzelner Zeugen, deren Aussage sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat - in angetrunkenem Zustand einen Kollegen verbal und später auch körperlich angegriffen haben. Außerdem soll er sich despektierlich über den Komplementärgeschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. S. geäußert haben, und er soll schließlich mehr oder wenig offen dazu aufgerufen haben, die Beklagte zu verlassen und die Arbeit bei einem anderen Marktteilnehmer aus der Branche fortzusetzen. Außerdem sei dort zu Tage getreten, dass der Kläger der seinerzeitigen Niederlassungsleiterin in L., Frau T., freie Tage und Frei-Stunden ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit oder den Urlaub gewährt habe und es diesbezüglich auch zu Vertuschungshandlungen gekommen sei.\n\n23\n\nNachdem diese Dinge der Geschäftsführung zugetragen worden sind, ist der Kläger seines Amtes als Leuchtturm-Niederlassungsleiter enthoben worden, sein Dienstsitz ist nach A-Stadt verlegt worden und ihm ist verboten worden, weiter mit Kunden in Kontakt zu treten (Anweisung vom 15. Mai 2012 in Kopie als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 88). In der Klageerwiderung heißt es dazu auf Seite 6 (hier Blatt 81) ergänzend, da man davon ausgegangen sei, dass die Vorfälle vom 10. Mai 2012 nicht zur Kündigung ausreichen würden, sei zunächst die Versetzung erfolgt, um dann zu entscheiden, welche Tätigkeit für den Kläger in Betracht komme.\n\n24\n\nDer Kläger hat die Arbeit in A-Stadt am ersten Tag angetreten, hat dort festgestellt, dass ihm ein leeres Zimmer als Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, hat dann die Arbeit abgebrochen und einen Arzt aufgesucht. Seit diesem Zeitpunkt ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Versetzung nach A-Stadt und den damit verbundenen Aufgabenentzug hat der Kläger eine gesonderte Klage beim Arbeitsgericht Schwerin anhängig gemacht (3 Ca 1137/12), die derzeit allerdings in Hinblick auf den Kündigungsschutzrechtsstreit nicht weiter betrieben wird.\n\n25\n\nDie Beklagte schildert (Klageerwiderung vom 29. Oktober 2012 Seite 3, hier Blatt 79), nach der Versetzung nach A-Stadt habe es Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Herrn Dr. S. über die Frage gegeben, unter welchen Bedingungen man sich einvernehmlich trennen könne. Nachdem diese Gespräche gescheitert seien, hat sich die Beklagte – so wörtlich – „entschlossen, die Tätigkeit des Klägers im Detail zu überprüfen\", was dann letztlich zu der außerordentlichen Kündigung geführt habe.\n\n26\n\nWegen der inzwischen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 28. Januar 2013 ordentlich gekündigt (Kopie der Kündigung hier Blatt 263). Diese Kündigung hat der Kläger mit einer Klageerweiterung, die bei Gericht per Fax am 18. Februar 2013 eingegangen ist, angegriffen.\n\n27\n\nWegen der Umstände der Versetzung nach A-Stadt hat der Kläger schließlich noch einen Auflösungsantrag gestellt.\n\n28\n\nMit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin für Recht erkannt:\n\n29\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2012 weder fristlos noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde.\n\n30\n\n2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag des Klägers zum 31.01.2013 aufgelöst.\n\n31\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 80.000,00 EUR zu zahlen.\n\n32\n\n4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n33\n\n5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 48.000,00 EUR.\n\n34\n\nIn den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.08.2012 sei unwirksam. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Nachweis zu führen, dass sich der Kläger bewusst an der festgestellten Überlassung von Arbeitnehmern in das Bauhauptgewerbe beteiligt habe. Auch die übrigen Kündigungsgründe seien nicht erheblich. Dem Auflösungsantrag sei stattzugeben. Die Beklagte habe dem Kläger trotz der Oberflächlichkeit der gegen ihn vorgebrachten Umstände nicht angehört. Aus dem Gesamtverhalten könne der Schluss gezogen werden, dass sie nicht mehr bereit sei, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n35\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger sei seit dem 30.09.2010 direkt für die Niederlassung D-Stadt zuständig gewesen, da die dortige Niederlassungsleiterin ab diesem Zeitpunkt in der Filiale nicht mehr tätig gewesen sei. Damit sei der Kläger für die Einzelheiten der Tätigkeit in dieser Niederlassung verantwortlich gewesen. Der Kläger habe die Überlassung in das Bauhauptgewerbe, insbesondere an die Firma W. gekannt. Der Umsatz mit dieser Firma habe zehn Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Er habe auch selbst Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit der Firma W. unterschrieben. Der Kläger hätte eine eigene Prüfung vornehmen müssen, ob die Firma zum Bauhauptgewerbe gehöre. Auch habe die zuständige Sachbearbeiterin aus der Filiale D-Stadt, Frau K., gegenüber dem kommissarischen Vorgesetzten des Klägers telefonisch erklärt, der Kläger habe sie ausdrücklich zur Arbeitnehmerüberlassung an Firmen des Bauhauptgewerbes angewiesen und die Verstöße von vornherein gekannt.\n\n36\n\nDie Vorwürfe gegen den Kläger seien nicht oberflächlich gewesen. Auch habe es sich bei der Versetzung nach A-Stadt um keine Strafversetzung gehandelt. Deshalb sei die ausgesprochene Abfindung auch in der Höhe nicht gerechtfertigt.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2013 – 3 Ca 1722/12 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nEr tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.\n\n42\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n43\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht\nhat mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die Bezug\ngenommen wird, der Klage stattgegeben.\n\n44\n\nZu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:\n\n45\n\nDas Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die\nBeklagte erstinstanzlich nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger\nbewusst an einer Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des\nBaugewerbes mitgewirkt hat.\n\n46\n\nEin Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb der gewerblich\nüberwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen\nsind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,\nInstandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dient (§ 101\nAbs. 2 SGB III). Eine vorsätzliche oder fahrlässige Vermittlung in\ndas Baugewerbe ist damit eine Pflichtverletzung, die – je\nnach den Umständen des Einzelfalls – eine Kündigung des\nArbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.\n\n47\n\nFür eine vorsätzliche Begehung durch den Kläger ergibt sich aus\ndem Vortrag der Beklagten nicht der geringste Anhaltspunkt. Der\nKläger hat unmittelbar, nachdem er mit Schreiben vom 20.07.2011\ndurch das Hauptzollamt darüber informiert worden sei, dass die\nFirma W. in allen Teilen dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei, dafür\ngesorgt, dass die Arbeitnehmer von der Firma W. abgezogen und\nzukünftig dort nicht mehr eingesetzt werden. Um eine Kündigung auch\nnur ansatzweise zu rechtfertigen, hätte die Beklagte somit\nsubstantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der\nKläger vor diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte, dass die\nFirma W. zum Bauhauptgewerbe gehört. Hierfür reicht es angesichts\nder gesetzlichen Formulierung in § 101 SGB III nicht aus, dass der\nKläger wusste, dass von der Firma W. auch Bauleistungen erbracht\nwerden. Es wird nämlich eine überwiegende Tätigkeit verlangt.\n\n48\n\nDie Beklagte hat in der Berufungsschrift hierzu auf Vermerke des\nHauptzollamtes (Anlagen BK3 und BK4 zur Berufungsbegründung) Bezug\ngenommen. Aus diesen ergibt sich aber nicht, das beim Kläger eine\nentsprechende Kenntnis vorlag. Auch die Behauptung der Beklagten,\nFrau K. habe erklärt, der Kläger habe die Verstöße im Zusammenhang\nmit der Arbeitnehmerüberlassung an Firmen des Bauhauptgewerbes\ngekannt und sie ausdrücklich hierzu angewiesen, ist unergiebig.\n\n49\n\nWürde Frau K. eine derartige Aussage als Zeugin in einer\nVerhandlung vor dem Landesarbeitsgericht tätigen, wäre dies für die\nBeklagte unergiebig. Die Zeugin müsste erst ausführlich befragt\nwerden, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie davon ausgeht,\ndass und ab welchem Zeitpunkt der Kläger gewusst haben soll, die\nFirma W. erbringe überwiegend Bauleistungen. Dabei handelt es sich\num einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.\n\n50\n\nEine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass\nsie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz\ngeeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen\nzu lassen. Hat die Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe\nund ist ihr die Beweisführung deshalb erschwert, kann sie auch nur\nvermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen\nAusforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen\nerst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das\nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und\nrechtsmissbräuchlich Behauptungen aufs \"Geratewohl\" oder\nins \"Blaue hinein\" aufstellt (BGH vom 15.05.2003, III ZR\n7/02, BAG vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11 m. w. N.). So verhält es\nsich hier.\n\n51\n\nAngesichts der Gesamtumstände ergibt sich nicht der geringste\nAnhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von\nder Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe gewusst hat. Die\nReaktion des Klägers auf das Schreiben des Hauptzollamtes vom\n20.07.2011 spricht dagegen. Zu einem Beweisantritt, der nicht ins\n\"Blaue hinein\" gemacht wird, hätte daher zumindest die\nAngabe gehört, woher der Kläger gewusst haben soll, die\nVoraussetzungen des § 101 Abs. 2 SGB III lägen vor. Gerade\nangesichts des Merkmals \"überwiegend\" handelt es sich\nnämlich um einen Begriff, dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht\nleicht zu erkennen sind.\n\n52\n\nDas Vorbringen der Beklagten ist vergleichbar unpräzise, wie\nwenn ein Arbeitgeber behaupten würde, aus der Vernehmung eines\nZeugen würde sich ergeben, dass der gekündigte Arbeitnehmer\nirgendwann zu nicht näher feststellbaren Umständen eine Geldsumme\nunbekannter Höhe unterschlagen habe.\n\n53\n\nOb eine fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten vorlag,\nkann dahingestellt bleiben. Hierfür ist der Kläger bereits mit\nSchreiben vom 27.07.2011 abgemahnt worden. Verletzungen von\nAufsichtspflichten nach diesem Zeitpunkt liegen nach dem\nunstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung nicht\nvor.\n\n54\n\nAuch die Angriffe der Beklagten gegen die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses und die Höhe der Abfindung sind erfolglos.\nAuch das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine\n\"Oberflächlichkeit der gegen den Kläger vorgebrachten\nUmstände\" vorliegt. Ohne das streitige Verhalten des Klägers\nim Rahmen der Niederlassungstagung vom 10.05.2012 wäre die gesamte\nAkte aus Sicht der Kammer nicht erklärlich. Dieses Verhalten soll\njedoch schon nach Vorbringen der Beklagten nicht zum Ausspruch\neiner Kündigung geeignet sein.\n\n55\n\nDie Umstände der Versetzung nach A-Stadt, so wie sie vom\nArbeitsgericht geschildert werden, lassen nur den Schluss zu, dass\ndie Beklagte seit ihrem Schreiben vom 15.05.2012 nicht mehr\nbeabsichtigt hat, den Kläger vertragsgerecht zu beschäftigen.\nDieses Verhalten der Beklagten ließ für den Kläger zu Recht den\nSchluss zu, dass er mit einer Wertschätzung seiner bisherigen\nberuflichen Leistungen durch die Beklagte und einem objektiven\nUmgang nicht mehr rechnen kann.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.\n\n57\n\nZur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein\nAnlass.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-01-22/2-sa-105-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/87871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-01-22/2-sa-105-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/87871","retrieved":"2026-07-08 23:48:11.626900+00:00"}}