{"status":"available","doknr":"OLD87596","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Rostock","senate":null,"decided":"2014-03-31","aktenzeichen":"7 U 52/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.06.2011, Aktenzeichen 6 O 291/09, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.121,44 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten eine weitere Vergütung in Höhe von € 21.121,44 aus einem im Jahr 2006 ihr mündlich erteilten Auftrag über die \"Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts\".\n\n2\n\nHinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen - klageabweisenden - Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.06.2011 Bezug genommen.\n\n3\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht das zwischen den Parteien vertraglich begründete Verhältnis als Werkvertrag eingeordnet, aber auch irrig eine Abnahme verneint und ein Schuldanerkenntnis der Beklagten übersehen habe.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndas im Tenor zu 1. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,\n\n6\n\nan sie - die Klägerin - € 21.121‚44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2007 zu bezahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nII.\n\n9\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.06.2011 ‚ Aktenzeichen 6 O 291/09, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.\n\n10\n\nZur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.02.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18.03.2014 (GA IV 92-96) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Sie enthält keine neuen Gesichtspunkte und gibt Anlass nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen.\n\n11\n\nDie Klägerin missversteht den Senat, wenn sie ausführt, sie habe \"einen Erfolg in Form einer Umsatzsteigerung überhaupt nicht zusagen\" können (S. 2). Das hat der Senat so weder gesagt noch gemeint. Der von der Klägerin geschuldete Erfolg bestand vielmehr darin, eine auf den Betrieb der Beklagten zugeschnittene Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts in einer geeigneten Art und Weise zu leisten, dass die Beklagte durch das erbrachte Arbeitsergebnis bei objektiver Betrachtung in den Stand versetzt wurde, ihre Umsätze zu steigern.\n\n12\n\nAuf das Urteil des BGH vom 16.07.2002 (NJW 2002, 3323 f.) musste der Senat nicht eingehen. Mit dem vorliegenden Fall hat es nichts zu tun.\n\n13\n\nIn der Verwendung des Marketing- und Vertriebskonzepts liegt keine Teilabnahme. Eine solche war vertraglich nicht vereinbart.\n\n14\n\nDie weiteren Rügen unter Ziffer 4. der Stellungnahme (Bewertung der Aussage der Zeugin H.) gehen an den Ausführungen des Senats zu Ziffer 2. (kein Bedingungseintritt) vorbei.\n\nIII.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-03-31/7-u-52-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/87596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/87596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-03-31/7-u-52-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/87596","retrieved":"2026-07-08 23:48:02.127355+00:00"}}