{"status":"available","doknr":"OLD86458","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Naumburg","senate":null,"decided":"2016-04-06","aktenzeichen":"2 Ws 62/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 1. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDas Amtsgericht Halle (Saale) hat den Betroffenen mit Urteil vom 1. Oktober 2015 zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelange, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten.\n\n2\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalsstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, das Verfahren insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen und im Übrigen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nII.\n\n3\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und mit der Sachrüge begründet.\n\n4\n\nDie Feststellungen tragen eine Verurteilung des Betroffenen nicht. Sie enthalten keine Angaben zu der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit. Im Urteil wird lediglich dargestellt, dass die Geschwindigkeit an der Messstelle auf 80 km/h reduziert war.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann zur Bestimmung der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit nicht ergänzend auf den Tenor zurückgegriffen werden. Hier hatte das Amtsgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 80 km/h angegeben. Hieraus hat die Generalstaatsanwaltschaft rechnerisch eine vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 160,00 km/h ermittelt.\n\n6\n\nDiese Vorgehensweise ist unzulässig. Die festgestellte Geschwindigkeit muss aus den Feststellungen selbst ergeben.\n\n7\n\nZu Recht kritisiert die Verteidigung weiter, dass den Urteilsgründen mit keinem Wort zu entnehmen ist, dass sich das Gericht der Erforderlichkeit eines Toleranzabzuges bewusst war.\n\n8\n\nDiese Fehler nötigen zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts.\n\n9\n\nDie Zurückweisungsentscheidung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/86458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2016-04-06/2-ws-62-16","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/86458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/86458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2016-04-06/2-ws-62-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/86458","retrieved":"2026-07-08 23:47:16.249210+00:00"}}