{"status":"available","doknr":"OLD85517","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Greifswald","senate":null,"decided":"2015-03-03","aktenzeichen":"2 A 96/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 verpflichtet, den Kläger vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu befreien.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger hat 2011 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück P.-straße ... bis ... in P. (Oststadt) erworben. Das Gebäude ist an die Fernwärmeleitung der Stadtwerke angeschlossen. Der Kläger strebt eine dezentrale Heizungsanlage an.\n\n2\n\nUnter dem 10. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme. Es sei beabsichtigt, die Versorgung auf solare Energie unter Ergänzung durch Gasbrennwerttechnologie oder Öleffizienzheizung umstellen.\n\n3\n\nMit Datum vom 20. Dezember 2013 beantragte der Kläger als Ergänzung seines Antrages für den Fall, dass in der 1. Variante die Befreiung im Hinblick auf die Gasbrennwerttechnologie abgelehnt werde, als 2. Variante die Befreiung unter dem Aspekt einer Pelletheizung.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von dem Anschlusszwang für die Fernwärme ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 18. Juni 2014, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 zurückwies.\n\n5\n\nDer Kläger hatte bereits am 07. Februar 2014 (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine Genehmigung gelte nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet sei. Das sei hier der Fall.\n\n6\n\nDie Fernwärmesatzung der Beklagten bestimme nicht, dass regenerative Energien ausschließlich eingesetzt werden müssten. Schon aus dem verwandten Begriff „Solartechnik“ ergebe sich eine maximal 30%ige Möglichkeit.\n\n7\n\nEr beabsichtige im Falle einer Befreiung, vollständig auf die Fernwärme zu verzichten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 zu verpflichten, auf den Antrag vom 10. Oktober 2013, ergänzt am 20. Dezember 2013 die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu genehmigen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, eine Genehmigungsfiktion könne nicht eintreten. Die Landesbauordnung sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang seien nicht gegeben.\n\n13\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. April 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie das Integrierte Klimaschutzkonzept … für die Stadt P. (Abschlussbericht und Anhang) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme.\n\n17\n\nDer Anspruch ergibt sich zwar, anders als dies der Kläger vertritt, nicht schon aus einer gesetzlichen Fiktion (1.), jedoch aus der Satzung der Stadt P. über den Anschluss der Grundstücke in den Wohn- und Baugebieten Innenstadt, O.stadt, Am V.-park und Gewerbegebiet an das Fernwärmeversorgungsnetz der Stadtwerke P. mbH vom 17.07.1992 [künftig: Satzung] (2.).\n\n1.\n\n18\n\nNach § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V] gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist.\n\n19\n\nEine derartige Genehmigungsfiktion ist für den Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme in der Stadt Pasewalk nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet. Weder die Satzung noch § 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], wonach die Gemeinde für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht, sehen eine solche Fiktion vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, wann die Anträge des Klägers auf Befreiung vom Anschlusszwang bei der Beklagten eingegangen sind.\n\n20\n\nNicht einschlägig ist § 63 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern [LBauO M-V], der sich nur auf Bauanträge, also auf Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bezieht.\n\n2.\n\n21\n\nNach § 5 Abs. 1 der Satzung wird für die am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung in Bauwerken vorhandenen Heizungsanlagen mit der Folge Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt, dass die Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes weiterbetrieben werden können. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig.\n\n22\n\nIm Übrigen muss Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen) erfolgen soll (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).\n\n23\n\nDie Versorgung des Grundstücks des Klägers mit Wärme soll nach den Antrag vom 10. Oktober 2013 und der Ergänzung vom 20. Dezember 2013 durch regenerative Energiequellen im Sinne dieser Vorschrift erfolgen.\n\n24\n\nAnders als dies die Beklagte vertritt, ist der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht in dem Sinne eindeutig, dass ausschließlich eine Kombination von Solartechnik und elektrisch betriebener Wärmepumpe eine „regenerative Energiequelle“ darstellt.\n\n25\n\nZwar könnte der Klammerzusatz „(Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen)“ dies bedeuten. Er könnte aber ebenfalls bedeuten, dass damit bloß Beispiele benannt sind, wie dies der Ansicht des Klägers entspricht. Für die erste Auslegung spricht, dass ein ausdrücklicher Zusatz wie „z. B.“ fehlt. Für die zweite Auslegung spricht, dass sich der Zusatz in der Klammer befindet und nicht ausdrücklich der Ausschluss anderer regenerativer Energiequellen bestimmt wird.\n\n26\n\nDie von der Beklagten vorgelegte Beschlussvorlage zu der Satzung vom 17. Juli 1992 enthält keine Angaben dazu, von welchem Verständnis der historische Satzungsgeber in Bezug auf § 5 Abs. 3 der Satzung ausgegangen ist. Auch fehlt es an einer allgemeinen Bestimmung des Begriffes der regenerativen Energiequellen in einer anderen Vorschrift der Satzung.\n\n27\n\nDeshalb kann sich die Auslegung nur an dem Sinn und Zweck der Regelung orientieren. Dieser ergibt sich aus der in der Beschlussvorlage genannten Zielstellung der Satzung, die darin zu sehen sei, Luftverunreinigungen i. S. d. BISchG zielstrebig zu verringern.\n\n28\n\nDas macht zunächst deutlich, dass nicht entscheidend auf die Verringerung von Kosten der Anschlussnehmer abzustellen ist. Soweit der Kläger dargelegt, in welchem Umfang er die Heizkosten durch den Einbau der von ihm (alternativ) geplanten Anlagen verringern könnte, kann es deshalb darauf nicht ankommen. Das Gleiche gilt insofern für den Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger eine ähnliche Kostenreduzierung auch durch Maßnahmen der Wärmedämmung erreichen könnte.\n\n29\n\nBestimmend ist danach vielmehr, dass „regenerative Energiequellen“ nur solche sein können, durch die Luftverunreinigungen zielstrebig verringert werden.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund mag ein Ergebnis vertretbar sein, wonach eine Holzpellets-Heizung ebenso wie eine Gasbrennheizung für sich genommen – also alleine eingesetzt - keine Anlagen darstellt, bei der die Wärme durch „regenerative Energiequellen“ im Sinne der Satzung erzeugt werden soll. Für eine solche Anlage hat der Kläger jedoch den Antrag nicht gestellt. Die Wärmeversorgung soll vielmehr nach seinen Anträgen jedenfalls auch aus solarer Energie erfolgen. Dies ergibt sich aus seien Anträgen und aus den Gegenüberstellungen in seinem Schriftsatz vom 01. Oktober 2014 („Gasbrennwerttechnologie mit Solothermie“, „Ölbrennwerttechnologie mit Solothermie“ bzw. Pelletheizung mit Solothermie“).\n\n31\n\nDass neben die Nutzung der Solartechnik eine weitere Energiequelle treten muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Satzung kann also nicht so verstanden werden, dass die Wärmegewinnung ausschließlich durch Solartechnik erfolgen soll. Die Ablehnung wäre deshalb nur dann rechtmäßig, wenn bei der notwendigen Mischnutzung verschiedener Energieträger der Einsatz der Solartechnik im Einzelfall von einer derart untergeordneten Bedeutung wäre, dass bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer „Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik)“ gesprochen werden könnte. Das ist hier bei dem angestrebten Grad der Wärmeversorgung durch Solartechnik zu 30 % nicht der Fall und jedenfalls bei der Variante 2, also der notwendigen Ergänzung der Solarenergie um eine Holzpelletheizung auch nicht mehr vertretbar. Zudem könnte die Beklagte den Kläger auch dazu anhalten, bestimmte Maßgaben einzuhalten, die dies garantieren. Sie können nach § 5 Abs. 4 der Satzung zum Gegenstand von Nebenbestimmungen gemacht werden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].\n\n34\n\nGründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/85517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-greifswald/2015-03-03/2-a-96-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/85517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/85517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-greifswald/2015-03-03/2-a-96-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/85517","retrieved":"2026-07-08 23:46:39.950144+00:00"}}