{"status":"available","doknr":"OLD78475","ecli":null,"court":"Landgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2017-06-26","aktenzeichen":"406 HKO 118/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 30.000,00 € auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n2\n\nEs lässt sich nicht mit der für das Verfahren der einstweiligen Verfügung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Verbraucher aufgrund der streitigen Werbung irrtumsbedingt eine geschäftliche Entscheidung trifft.\n\n3\n\nZwar könnten die zu 1, 2 und 6 streitigen Angaben für sich genommen missverständlich und irreführend sein. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher allein aufgrund dieser Angaben eine geschäftliche Entscheidung treffen. Denn diese Angaben werden nicht isoliert verwendet und sind für sich genommen viel zu allgemein gehalten und ungenau, um darauf eine geschäftliche Entscheidung zu stützen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verbraucher durchweg die erläuternden Angaben des Werbetextes liest, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Dieser Text einschließlich der zu 3 bis 5 streitigen Angaben klärt aber - anders als die vom OLG Köln (Anlage A 5) entschiedene Werbung - hinreichend darüber auf, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Genetik und Diäterfolg noch nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist, dass es jedoch Hinweise auf einen solchen Zusammenhang gibt.\n\n4\n\nSolche Hinweise ergeben sich z. B. aus der von Antragsgegnerseite vorgelegten Vergleichsstudie (Anlage A 3), die immerhin einen bemerkenswerten Unterschied bei der Entwicklung des BMI feststellen konnte. Auch wenn diese und andere dort zum Teil zitierte Untersuchungen noch keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Effektivität der beworbenen Methode erbracht haben, ist umgekehrt deren Ineffektivität ebenfalls nicht belegt. Auch das aus Anlage A 6 ersichtliche Gutachten vom 3.1.2014 berichtet auf Seite 8 von Untersuchungen, die einen Zusammenhang zwischen Genetik und Diät nahelegen. Die diesbezüglich zitierten kritischen Äußerungen (Joost et. al, 2005 und 2007) sind wie die übrigen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen bereits älteren Datums.\n\n5\n\nDie Kammer kann daher nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass nach dem aktuellen Forschungsstand die Unwirksamkeit der beworbenen Methode erwiesen ist.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/78475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2017-06-26/406-hko-118-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/78475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/78475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2017-06-26/406-hko-118-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/78475","retrieved":"2026-07-08 23:41:51.415816+00:00"}}