{"status":"available","doknr":"OLD77935","ecli":null,"court":"Vergabekammer Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2017-05-24","aktenzeichen":"3 VK LSA 24/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nMit der Veröffentlichung am 6. März 2017 im Ausschreibungsportal www.evergabe-online.de schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED, Vergabe-Nr …, aus.\n\n2\n\nZum Eröffnungstermin am 21. März 2017, 14 Uhr, lagen für fünf Lose acht Hauptangebote vor. Für Los 1 wurden zwei Nebenangebote, für Los 1 und 4 je ein Nebenangebot eingereicht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. April 2017, durch die Antragsgegnerin am 11. April 2017 per Post verschickt, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde und teilte ihr die erfolgreichen Bieter für die Lose 1-5 mit.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. April 2017 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Dieses Schreiben ging am 20. April 2017 beim … ein, welcher es an die Antragsgegnerin weiterleitete. Bei der Antragsgegnerin ging die Rüge am 25. April 2017 ein.\n\n5\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n6\n\ndie Nachprüfung des Vergabeverfahrens.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n8\n\nden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.\n\n9\n\nDa die Antragsgegnerin der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen hat, übergab sie mit Schreiben vom 27. April 2017 der Vergabekammer die Vergabeakten zur Prüfung.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 3. Mai 2017 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde.\n\n11\n\nHierauf äußerte sich die Antragstellerin nicht.\n\nII.\n\n12\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n13\n\nGemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA.\n\n15\n\nDer maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.\n\n16\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht fristgemäß gerügt. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.\n\n18\n\nGemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin hat die Absageschreiben an die unterlegenen Bieter nach der vorliegenden Vergabedokumentation am 11. April 2017 zur Post gegeben. Fristablauf war der 18. April 2017.\n\n20\n\nDer Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens ging zuerst am 20. April 2017 beim … - der unzuständigen Stelle - und erst am 25. April 2017 bei der Antragsgegnerin, also in beiden Fällen, nach Fristablauf (18. April 2017) ein. Die Antragsgegnerin hat das Absageschreiben nachweislich wie bereits dargelegt der Post übergeben. Die Gründe für den verspäteten Antrag sind also nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten.\n\n21\n\nDer Antrag auf Nachprüfung vom 18. April 2017 war damit von der Vergabekammer als unzulässig zu verwerfen.\n\n22\n\nIII.\n\nKosten\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).\n\n24\n\nKostenfestsetzung\n\n25\n\nDie Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).\n\n26\n\nDie Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).\n\n27\n\nDie Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 23.06.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen.\n\n28\n\nDie ehrenamtliche Beisitzerin, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/77935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2017-05-24/3-vk-lsa-24-17","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/77935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/77935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2017-05-24/3-vk-lsa-24-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/77935","retrieved":"2026-07-08 23:41:35.765068+00:00"}}