{"status":"available","doknr":"OLD76594","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Oldenburg","senate":null,"decided":"2018-07-25","aktenzeichen":"2 Ss (OWi) 201/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 23.5.2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.\n\nGründe\n\n1\n\n...\n\n2\n\nAuch zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen:\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.\n\n4\n\nWeiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.\n\n5\n\nDer Betroffene meint, damit sei eine Nutzung nicht belegt.\n\n6\n\nAuf die Frage, weshalb er das Gerät in der Hand gehalten hat, kommt es jedoch nicht an:\n\n7\n\nDurch die Neufassung des § 23 Abs 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17).\n\n8\n\nDie Neufassung geht deshalb normtechnisch einen anderen Weg: Der neue Absatz 1a enthält statt des bisherigen Verbotes nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist (Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO, 1. Überarbeitung RN 26). Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.\n\n9\n\nDa der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, hat er bereits gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. verstoßen (vgl. Fromm, MMR 2018, 68 (69)).\n\n10\n\nVon einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.\n\n \n\nWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE218072018&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/76594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2018-07-25/2-ss-owi-201-18","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/76594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/76594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2018-07-25/2-ss-owi-201-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/76594","retrieved":"2026-07-08 23:40:52.071699+00:00"}}