{"status":"available","doknr":"OLD76322","ecli":null,"court":"Vergabekammer Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2017-09-11","aktenzeichen":"3 VK LSA 68/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nMit der Veröffentlichung am 24. Mai 2017 im Ausschreibungsportal www.evergabe-online.de schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Bewachungsleistung am …, Vergabe-Nr. …, aus.\n\n2\n\nDie Ausführungsfrist sollte am 1. August 2017 beginnen und am 29. Juli 2021 enden (Vertragslaufzeit zwei Jahre und anschließende Option der zweimaligen Verlängerung für ein Jahr). Als Zuschlagkriterium war der Preis festgelegt.\n\n3\n\nGemäß Bekanntmachung konnten die Angebote bis zum 21. Juni 2017, 24:00 Uhr eingereicht werden. Zum Eröffnungstermin am 27. Juni 2017, 11:15 Uhr, lagen drei Hauptangebote vor.\n\n4\n\nIm Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote beabsichtigte der Antragsgegner den Zuschlag an die Fa … zu erteilen, da diese nach der Wertung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.\n\n5\n\nMit Informationsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA vom 28. Juni 2017 unterrichtete der Antragsgegner über den AI-Vergabemanager die Antragstellerin über den Ausschluss ihres Angebotes. Zur Begründung führte er an, dass die eingereichte Kalkulation im Preisblatt nicht den geforderten Vorgaben entspreche. Die Tariferhöhung 2018 sei weder im Stundenverrechnungssatz noch im Preisblatt berücksichtigt worden. Das Angebot sei unter Berücksichtigung der Vorgaben nicht auskömmlich.\n\n6\n\nAm 7. Juli 2017 schloss der Antragsgegner mit der … den Dienstleistungsvertrag.\n\n7\n\nDie Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass sie kein Informationsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA erhalten habe. Da der Antragsgegner den Nachweis der Zustellung des Absageschreibens nicht erbringen konnte, löste er den Dienstleistungsvertrag auf und versendete das Absageschreiben am 7. Juli 2017 erneut an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes beim Antragsgegner. Die eingereichte Kalkulation im Preisblatt entspreche den geforderten Vorgaben. Die Tariferhöhung 2018 sei sowohl im Stundenverrechnungssatz als auch in den Stundenzuschlägen im Preisblatt berücksichtigt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt\n\n9\n\ndie Nachprüfung des Vergabeverfahrens.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.\n\n12\n\nDer Antragsgegner half der Beanstandung nicht ab und übergab die Vergabeakte der 3. Vergabekammer zur Nachprüfung. Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 22. August 2017 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet, da das von der Antragstellerin eingereichte Angebot nicht auskömmlich sei.\n\n14\n\nDer Antragstellerin wurde die Gelegenheit gegeben, bis zum 29. August 2017 Stellung zu nehmen; hiervon machte sie jedoch keinen Gebrauch.\n\nII.\n\n15\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n16\n\nGemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.\n\n17\n\nDer Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA.\n\n18\n\nDer maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen und Lieferungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.\n\n19\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht fristgemäß gerügt.\n\n21\n\nGemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.\n\n22\n\nGemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.\n\n23\n\nDer Antragsgegner hat die Absageschreiben nach der vorliegenden Vergabedokumentation (wiederholt) am 7. Juli 2017 an die Bieter gesandt. Damit begann die sich aus § 19 Abs. 2 LVG LSA ergebende Wartefrist am 8. Juli 2017, dem Tag nach der Absendung der Absageschreiben durch den Auftraggeber. Unter Berücksichtigung der siebentägigen Beanstandungsfrist endete diese am 14. Juli 2017.\n\n24\n\nDer Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens ging erst am 17. Juli 2017 beim Antragsgegner, also nach Fristablauf ein.\n\n25\n\nDer Antrag auf Nachprüfung vom 17. Juli 2017 war damit von der Vergabekammer bereits als unzulässig zu verwerfen.\n\n26\n\nDer Antrag wäre auch unbegründet, da die Antragstellerin keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.\n\n27\n\nGemäß § 16 Abs. 6 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden.\n\n28\n\nDie Regelung des § 16 Abs. 6 VOL/A dient vorwiegend dem Schutz des Auftraggebers vor Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos. Bei einer Zuschlagserteilung auf ein unangemessen niedriges Angebot läuft dieser Gefahr, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht ordnungsgemäß beendet.\n\n29\n\nGemäß § 14 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vorgegebenen Prüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG LSA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.\n\n30\n\nDer Angebotspreis der Antragstellerin weicht um 18,5 v.H. vom nächsthöheren Angebot ab. Bei dieser Abweichung stellt sich der Preis als unangemessen niedrig dar. Insofern hatte der Antragsgegner nach § 14 Abs. 2 LVG LSA die Kalkulation des Angebots der Antragstellerin zu überprüfen.\n\n31\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Vergabeentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die mit dem Angebot eingereichte Kalkulation im Preisblatt entsprach nicht den geforderten Vorgaben. Die Antragstellerin hat den tariflich vorgeschriebenen Mindestlohn von Sicherheitsmitarbeitern nach EG 2 des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt für die Jahre 2018 und 2019 nicht berücksichtigt. Das Angebot ist damit nicht auskömmlich.\n\n32\n\nDer Antrag war nach alldem zurückzuweisen.\n\n33\n\nIII.\n\nKosten\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).\n\n35\n\nKostenfestsetzung\n\n36\n\nDie Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSAi.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens … Euro, soll aber den Betrag von … Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).\n\n37\n\nDie Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG lSa).\n\n38\n\nDie Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 12.10.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichen 3300-… auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche IBAN: … zu erfolgen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/76322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2017-09-11/3-vk-lsa-68-17","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/76322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/76322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2017-09-11/3-vk-lsa-68-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/76322","retrieved":"2026-07-08 23:40:44.019926+00:00"}}