{"status":"available","doknr":"OLD75891","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Naumburg","senate":null,"decided":"2017-10-26","aktenzeichen":"2 Ws (Reh) 36/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Kammer für Rehabilitierungssachen hat dem Antrag der  Betroffenen  auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts Magdeburg, Az.: Reh 2370/95, stattgegeben und sie für ihre Unterbringung im Jugendwerkhof Burg in der Zeit von Mai 1975 bis Februar 1977 rehabilitiert.\n\n2\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle, die die Generalstaatsanwaltschaft vertritt. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Bl. 70 ff. d. A.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\nII.\n\n3\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n4\n\nDer  Senat  entscheidet  in  ständiger  Rechtsprechung  (bsp.  Beschl.  v.  21.  März  2016  – 2 Ws(Reh) 8/16; Beschl. v. 3. Dezember 2015 – 2 Ws (Reh) 45/15), dass die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn der Eingewiesene nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat.\n\n5\n\nDies zugrunde gelegt erweist sich die Einweisung der Betroffenen als unverhältnismäßig.\n\n6\n\nDie hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Bedenken dringen nicht durch.\n\n7\n\nMit der grundsätzlichen Kritik an seiner Rechtsprechung hat sich der Senat im Beschluss vom 29. September 2017 (2 Ws (Reh) 17/17) auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen gelten hier sinngemäß.\n\n8\n\nErgänzend merkt der Senat an: Die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft lässt offen, warum eine Regelvermutung, die Einweisung in den Jugendwerkhof Torgau sei rechtsstaatswidrig, für diesen Werkhof gelten möge, für andere Jugendwerkhöfe aber nicht gelten könne.\n\n9\n\nDer Senat ist aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Überzeugung gelangt, dass auch außerhalb des Jugendwerkhofes Torgau die Erziehung in Spezialheimen der Jugendhilfe maßgeblich darauf ausgerichtet war, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt. Aus diesem Grund nimmt der Senat regelmäßig eine Rechtsstaatswidrigkeit bei einer Erziehung in einem Spezialheim an.\n\n10\n\nEntgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft verbleibt es auch hier bei einer Einzelfallprüfung. So sind für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Einweisungsentscheidung sowohl die konkreten Bedingungen im Heim in den Blick zu nehmen (Aufgabe der frühen anderslautenden Rechtsprechung des Senates, wonach nur die Einweisungsentscheidung selbst Gegenstand der Überprüfung ist; bei der Beurteilung der konkreten Bedingungen im Heim haben jedoch Exzesshandlungen einzelner Erzieher außer Betracht zu bleiben), als auch das Verhalten des Betroffenen vor der Einweisung. Die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls kann dabei dazu führen, von der vom Senat vorgegebenen Regel abzuweichen.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bedarf es keiner neuen gesetzlichen Regelung zur Begründung einer solchen Regelvermutung. Auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG (was im Übrigen auch die vorhergehende Entscheidung zur Erziehung im Jugendwerkhof Torgau zeigt, KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2004 – 5 Ws 169/04 REHA), kommt nicht in Betracht.\n\n12\n\nDie Frage, ob die Bedingungen der Erziehung in den Spezialheimen maßgeblich darauf ausgerichtet waren, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen und zu diesem Zwecke schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt wurden, ist eine tatsächliche und keine Rechtsfrage. Soweit andere Oberlandesgerichte daher aufgrund einer anderen Beurteilung von Tatsachen keine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung von Betroffenen in Spezialheime angenommen haben, kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht.\n\n13\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft es bedenklich findet, dass die menschenverachtende Behandlung untergebrachter Jugendlicher in der DDR der Rehabilitierung zugänglich ist, während Menschen, die eine solche Behandlung in Heimen der Bundesrepublik Deutschland erdulden mussten, keine Rehabilitierung beantragen können, kann der Senat diese Bedenken nachvollziehen. Tatsächlich haben neue wissenschaftliche Untersuchungen zur Einweisungspraxis und den Zuständen in Kinderheimen der nunmehrigen alten Bundesländern ergeben, dass dort, wie auch in den Spezialheimen der DDR, teilweise ähnliche menschenunwürdige Zustände mit einhergehenden massiven Traumafolgestörungen der Untergebrachten geherrscht haben. Dies kann jedoch nicht dazu führen, den Betroffenen in den neuen Ländern, für die die Möglichkeit der Rehabilitierung besteht, diese trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen.\n\nIII.\n\n14\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1, Abs. 2 StrRehaG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/75891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-10-26/2-ws-reh-36-17","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/75891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/75891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-10-26/2-ws-reh-36-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/75891","retrieved":"2026-07-08 23:40:30.059276+00:00"}}