{"status":"available","doknr":"OLD74813","ecli":null,"court":"Landgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2017-11-17","aktenzeichen":"306 S 1/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.12.2016, Az. 911 C 228/16, abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.118,02 festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von (weiterem) Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.\n\n2\n\nAm 01.11.2013 kam es zu einem Verkehrsunfall auf dem M. Weg in H.. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz A 170 zunächst das dortige P+R-Gelände und verließ es über einen abgesenkten Bordstein in den Wendehammer am Ende des M. Wegs. Dort kam zu einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW, der im Wendehammer rückwärts fuhr.\n\n3\n\nVorprozessual regulierte die Beklagte zu 2) den Schaden der Klägerin auf der Basis einer Haftungsquote von 50 %, wobei sie die von einem Sachverständigen kalkulierten Netto-Reparaturkosten unter Verweis auf eine alternative Reparaturmöglichkeit kürzte.\n\n4\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 100 % für den Schaden haften würden. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Basis dieser Haftungsquote im Wesentlichen stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Ein Verstoß der Klägerin gegen § 10 S. 1 StVO sei dagegen nicht feststellbar. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.\n\n5\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n6\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Hamburg St.-Georg vom 16.12.2016 abzuändern und die Klage (vollständig) abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).\n\nII.\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 01.11.2013.\n\n11\n\nBei der hier vorzunehmenden Abwägung der Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG, bei der nur feststehende, d.h. entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde zu legen sind, ist auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Denn im vorliegenden Fall hat sich der Unfall in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen des Parkplatzbereiches über den abgesenkten Bordstein und dem Einfahren in den Wendehammer der Fahrbahn ereignet. Die Klägerin hätte sich hierbei so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da es gleichwohl im Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver zu einem Unfall gekommen ist, spricht ein Anschein für die Verletzung der besonderen Sorgfaltspflicht gemäß § 10 S. 1 StVO. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist das Einfahren in den Wendekreis auch ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen. Denn die Klägerin hat hierdurch eine maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass sich die Kollision ebenso ereignet hätte, wenn die Klägerin den Wendekreis über den M. Weg erreicht hätte, vermag die Kammer dieser Einschätzung nicht zu folgen. Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Das folgt schon daraus, dass sich die Klägerin in diesem Fall im Sichtbereich des Beklagten zu 1) und im fließenden Verkehr befunden hätte.\n\n12\n\nSoweit das Amtsgericht darüber hinaus in dem angefochtenen Urteil einen Anschein für einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO zugrunde legt, verkennt es, dass diese Vorschrift primär die besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr schützt (vgl. Hentschel, 43. Aufl., § 9 StVO Rz. 51). Die Klägerin befand sich hier jedoch gerade nicht im fließenden Verkehr. § 9 Abs. 5 StVO schützt nicht denjenigen, der unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflicht des § 10 S. 1 StVO in den fließenden Verkehr einfahren möchte.\n\n13\n\nNach alldem kann die Klägerin dem Grunde nach keinesfalls mehr als die bereits vorprozessual erlangten 50 % ihres Schadens erstattet verlangen. Sie ist mit der Regulierung durch die Beklagte zu 2) vielmehr bereits äußerst „gut bedient“.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/74813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2017-11-17/306-s-1-17","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/74813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/74813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2017-11-17/306-s-1-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/74813","retrieved":"2026-07-08 23:39:45.752080+00:00"}}