{"status":"available","doknr":"OLD73125","ecli":null,"court":"Vergabekammer Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2018-06-29","aktenzeichen":"3 VK LSA 36/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Antragsgegner schrieb im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Schmutzwasserkanalbau, … , … , Vergabenummer: …, aus.\n\n2\n\nEs wurden folgende Leistungen ausgeschrieben:\n\n3\n\n- 2.805 m3 Aushub\n\n4\n\n- 5.325 m2 Verbau\n\n5\n\n- 2.085 m3 Bodenaustausch\n\n6\n\n- 595 m Kunststoffrohr DN 200\n\n7\n\n- 220 m Kunststoffrohr DN 160\n\n8\n\n- 22 Betonschächte DN 1000\n\n9\n\n- 1 Kunststoffschacht DN 600\n\n10\n\n- 50 Kunststoffschächte DN 400\n\n11\n\n- 1.025 m2 Asphalt\n\n12\n\nIn verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses waren Hersteller und Fabrikat durch den Bieter einzutragen.\n\n13\n\nZum Submissionstermin am 9. Mai 2018 lagen 4 Angebote vor. Die Antragstellerin legte ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor.\n\n14\n\nDer Antragsgegner stellte in der Auswertung des Angebotes fest, dass in der Position 3.3.4.1 des Leistungsverzeichnisses die geforderten Bieterangaben zu Hersteller / Typ / System fehlten.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 24. Mai 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot als unvollständig ausgeschlossen werden müsse.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2018 beanstandete die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Im Angebot seien alle Erklärungen und Nachweise enthalten gewesen.\n\n17\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n18\n\nihr Angebot zu werten.\n\n19\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n20\n\nden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.\n\n21\n\nAus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 legt er dar, dass auch nach wiederholter Prüfung das Angebot ausgeschlossen werden müsse, da nicht alle geforderten Fabrikatsangaben im Angebot enthalten seien. Nach aktueller Rechtsprechung sei das Angebot wegen Unvollständigkeit auszuschließen.\n\n22\n\nDa der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakten mit Schreiben vom 5. Juni 2018 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben.\n\n23\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Hierauf hat sie sich nicht geäußert.\n\nII.\n\n24\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.\n\n25\n\nGemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.\n\n26\n\nEntscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Bauleistung. Diese liegt unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte.\n\n27\n\nDamit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.\n\n28\n\nDer Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.\n\n29\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.\n\n30\n\nDie Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.\n\n31\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes in der ersten Wertungsstufe ist nicht zu beanstanden.\n\n32\n\nDas Angebot des Antragstellers ist wegen Unvollständigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen, da die mit dem Angebot geforderten Angaben zum Fabrikat der Position 3.3.4.1 des Leistungsverzeichnisses fehlten. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.\n\n33\n\nDas unvollständige Angebot des Antragstellers ist wie ein Angebot zu behandeln, welches bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen hat.\n\n34\n\nDie Antragstellerin hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Die Angabe des Fabrikats ist bedingungslos vorzunehmen, um bei der technischen Prüfung beurteilen zu können, ob das vom Bieter angebotene Produkt den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Mit den vom Antragsgegner im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben wird eine vertragsgegenständliche Leistung festgelegt, die bei Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand wird.\n\n35\n\nGeforderte, aber im Angebot fehlende Fabrikats-, Produkt- und Typangaben fallen nicht unter § 16 a VOB/A, der den Auftraggeber zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet, da es sich hierbei nicht um Erklärungen und Nachweise in diesem Sinne handelt (Vergabekammer Freistaat Thüringen, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 250-4002-5385/2016- N-007-IK; vgl. auch Beschlüsse 3 VK LSA 45/16 vom 29.11.2016 und 3 VK LSA 82/17 vom 19.10.2018).\n\n36\n\nInsofern die Angaben zu Fabrikat und Typ im Leistungsverzeichnis des Angebotes fehlen, obwohl sie wirksam gefordert wurden, gelangt die jüngere Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der vergaberechtlichen Folgen.\n\n37\n\nDie 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt vertritt weiter ihre bisherige Rechtsauffassung, dass fehlende, wirksam geforderte Angaben zu Fabrikat und Typ zum Ausschluss der betreffenden Angebote von der weiteren Wertung führen, da diese Angaben Vertragsgegenstand werden und eine Nachforderung eine unzulässige Nachbesserung des Angebots wäre.\n\n38\n\nDer Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen.\n\n39\n\nIII.\n\nKosten\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).\n\n41\n\nKostenfestsetzung\n\n42\n\nDie Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).\n\n43\n\nDie Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).\n\n44\n\nDie Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von … Euro bis zum 19.07.2018 unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen.\n\nIV.\n\n45\n\nDer ehrenamtliche Beisitzer, Herr … hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/73125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/73125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/73125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/73125","retrieved":"2026-07-08 23:38:39.619443+00:00"}}