{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-10-20","aktenzeichen":"4 V 2807/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 2807/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Kassenärztliche Vereinigung Bremen vertr. d. d. Vorstand Dr. Bernhard Rochell und \nPeter Kurt Josenhans, \n, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Weißenfeld am 20. Oktober 2026 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller die folgenden Auskünfte zu erteilen: \nWieviel Geld bzw. welchen Betrag hat die Kassenärztliche \nVereinigung Bremen insgesamt in die in Schieflage geratenen \nImmobilienfonds investiert? \nIn welchem Zeitraum hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen \nin die eben genannten Fonds investiert? \n\n2 \n \nIn welchem Jahr bzw. welchen Jahren wurde seitens der \nKassenärztliche Vereinigung Bremen wie viel in eben genannte \nFonds investiert? \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. Der Antragsteller, der Chefredakteur einer Tageszeitung ist, macht gegenüber der \nAntragsgegnerin, der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, einen presserechtlichen \nAuskunftsanspruch geltend. \n \nMitte Juli des laufenden Jahres wurde durch Medienberichterstattung bekannt, dass \nKrankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Hunderte Millionen Euro an \nBeitragsgeldern bei Investments in die sog.\nImmobilienfonds verloren haben sollen. \nMindestens 17 Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen sollen Beitragsgelder \nin Immobilienfonds investiert und damit Millionenverluste gemacht haben (vgl. etwa \nhttps://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilienfonds-\n100.html; zuletzt aufgerufen am 19.10.2026). \n \nDie von dem Antragsteller geleitete Redaktion griff das Thema ebenfalls auf und berichtete, \ndass auch die Antragsgegnerin in Immobilienfonds der \n investiert habe \n(vgl. hierzu Weser-Kurier vom 18./19.07.2026, S. 1; Weser-Kurier vom 18.08.2026, S. 13; \nWeser-Kurier vom 19.08.2026, S. 13; Weser-Kurier vom 20.08.2026, S. 13). Die Thematik \nwar zudem Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (vgl. BT Drs. \n21/7880). \n \nMit E-Mail vom 20.07.2026 stellte ein Mitglied der von dem Antragsteller geleiteten \nRedaktion bei der Antragsgegnerin u. a. die folgenden Fragen: \n„Wieviel Geld hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen insgesamt in die Fonds \ninvestiert, gegen die die Kassenärztliche Vereinigung nun rechtliche Schritte prüft? \nUm welche Fonds handelt es sich dort? \nÜber welchen Zeitraum hat die KV Bremen in die Fonds investiert? Wenn es mehrere Jahre \nsind, bitte ich freundlichst um die Nennung der Höhe der Investments für jedes Jahr?“. \n \n\n3 \n \nNachdem die Antragsgegnerin diese Fragen nicht beantwortete und ein weiteres Mitglied \nder von dem Antragsteller geleiteten Redaktion diese in einer nochmaligen E-Mail vom \n21.01.2026 wie folgt präzisiert hatte: \n„Wie viel Geld hat die die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) insgesamt in die \nin Schieflage geratenen \nFonds investiert? \nIn welchem Zeitraum hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) in die eben \ngenannten Fonds investiert? \nIn welchem Jahr wurde seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) wie viel \nin eben genannte Fonds investiert?“ \nantwortete die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mai vom 27.07.2026, dass ihre \nPrüfung ergeben habe, „dass nach geltenden Recht kein Auskunftsanspruch Ihrerseits \nbesteht, da überwiegend entgegenstehende Interessen betroffen sind.“ \n \nMit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2026 verlangte der Antragsteller \nvon der Antragsgegnerin nochmals Auskunft über die vorgenannten Fragen. Hierbei wies \nder Antragsteller insbesondere darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten \nüberwiegenden Interessen der begehrten Auskunft entgegenstünden. \n \nMit Schreiben vom 07.08.2026 antwortete die Antragsgegnerin dem Antragsteller. Sie \nführte insbesondere aus, dass mit Blick auf mindestens ein schwebendes Verfahren, \ndessen ordnungsgemäße Um- und Durchsetzung zumindest erschwert werden könnte, sie \nsich aktuell nicht in der Lage sehe, detaillierte Angaben zu den Fragen machen zu können. \n \nMit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2026 richtete sich der \nAntragsteller erneut an die Antragsgegnerin und nahm zu dem nunmehr eingewandten \nAuskunftsverweigerungsgrund der „Erschwerung eines schwebenden Verfahrens“ \nStellung. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin letztmalig zur Beantwortung seiner \nantragsgegenständlichen Fragen auf. \n \nDie Antragsgegnerin antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.08.2026. Die \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz habe in ihrer Vorlage zu \nTagesordnungspunkt 5 der Sitzung der Staatlichen Deputation für Gesundheit, Pflege und \nVerbraucherschutz am 18.08.2026, Berichtsbitte der Fraktion der FDP: „Investments der \nAOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen in \nImmobilienfonds“ Folgendes festgestellt: „Gesetzliche Vorgaben zu Anlagen der \nSozialversicherungsträger finden sich in §§ 80 ff. SGB IV. Danach müssen die Mittel mit \nausreichender Liquidität und angemessenem Ertrag angelegt werden. Ein Verlust muss \nausgeschlossen erscheinen. Für spezielle Anlageformen wurden konkretisierende \n\n4 \n \nRegelungen eingeführt, wie beispielsweise zur Sicherheit von Hypotheken. Ob und \ninwiefern diese bestehenden Vorgaben beim Abschluss der Anlagen eingehalten wurden, \nist Gegenstand aktueller Prüfungshandlungen; proaktiv berichtspflichtig sind die \nSozialversicherungsträger hierüber nicht – gleichwohl sind diese an die Einhaltung \ngesetzlicher Vorgaben gebunden. […] Die Höhe der Anlagen und die Bilanzierung \nentsprechender Wertberichtigungen betreffen Betriebs-bzw. Geschäftsgeheimnisse der \nAOK und der KV HB. […] Über laufendes Aufsichtshandeln wird grundsätzlich keine \nAuskunft erteilt.“ Dementsprechend halte sie an ihrer mit Schreiben vom 07.08.2026 \ngegebenen Antwort fest. \n \nDaraufhin hat der Antragsteller am 25.09.2026 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ihm \nstehe gegen die Antragsgegnerin ein Auskunftsanspruch aus § 4 des Gesetzes über die \nPresse (Pressegesetz) vom 16. März 1965 (PresseG) zu. Bei der Antragsgegnerin handele \nes sich um eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Weder die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 2 Nr. 1 PresseG noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG lägen vor, \nweil durch die begehrte Erteilung der Auskunft weder die sachgemäße Durchführung eines \nschwebenden Verfahrens erschwert noch ein überwiegendes öffentliches oder privates \nInteresse verletzt werde. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da ihm gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO wesentliche Nachteile hinsichtlich der Verwirklichung seiner Rechte aus Art. 5 GG, \n§ 4 Abs. 1 PresseG drohten. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt insbesondere aus, dass \nder Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der \nAnwendungsbereich des landespressegesetzlichen Auskunftsanspruchs sei bereits nicht \neröffnet. Zwar sei sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und nehme im \nBereich der vertragsärztlichen Versorgung auch hoheitlich geprägte Aufgaben wahr. \nGegenstand des konkreten Auskunftsverlangens sei jedoch nicht ein Tätigwerden im \nRahmen der Wahrnehmung der ihr durch das SGB V übertragenen Versorgungs- und \nAufsichtsfunktionen nach außen, sondern allein die Anlage von Mitteln des \nVerwaltungshaushalts in einen Investmentfonds und damit ein Vorgang interner \nVermögensverwaltung. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des presserechtlichen \nAuskunftsanspruchs als eröffnet ansehen wollte, wäre der geltend gemachte Anspruch \njedenfalls aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG \nausgeschlossen. Die Erteilung der begehrten Auskünfte erschwerte und gefährdete \njedenfalls die Durchführung noch laufender Prüfverfahren. Die von der Auskunftsanfrage \nbetroffenen Vermögensanlagen seien Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen \nPrüfverfahrens durch den Prüfdienst der Krankenversicherung nach § 274 SGB V sowie \neines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens der Rechtsaufsicht. Die Prüfungen \n\n5 \n \nbeschränkten sich dabei nicht auf die nachträgliche Dokumentation bereits feststehender \nErkenntnisse, sondern dienten gerade der weiteren Aufklärung und Bewertung der \nmaßgeblichen tatsächlichen Umstände. Die Prüfungen seien mithin ihrem Gegenstand und \nihrem Erkenntnisstand nach noch offen. Einem Auskunftsanspruch stünden zudem ihre \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG. Diese Vorschrift \nstelle klar, dass das Informationsrecht der Presse dort ende, wo berechtigte \nGeheimhaltungsinteressen \nan \nder \nVertraulichkeit \nder \nbegehrten \nInformationen \nentgegenstünden. \nDie \nOffenlegung \neiner \nexakten \nHöhe \nder \nstreitbefangenen \nInvestmentfondsanlage würde ihre internen Vermögensverhältnisse, Finanzplanung, \nRisikosteuerung und Liquiditätsstrategie offenlegen und damit Informationen preisgeben, \ndie im Wettbewerb auf den Kapitalmärkten sowie im Verhältnis zu Vertragspartnern \nschutzbedürftig seien. Im vorliegenden Fall verlange der Antragsteller gerade Auskunft \nüber die konkrete Höhe der von ihr getätigten Investition, die Jahre sowie den jeweiligen \nBetrag, der in dieser Zeit investiert worden sei. Die Mitteilung dieser Umstände sei jedoch \noffensichtlich geeignet, Rückschlüsse auf ihre internen Vermögensverhältnisse sowie auf \nihre Finanz-, Liquiditäts- und Risikosteuerung zu ermöglichen. Zudem unterliege sie bereits \nspezialgesetzlich \ngeregelten \nVeröffentlichungspflichten \nhinsichtlich \nihrer \nJahresrechnungsergebnisse. Diese ergäben sich aus § 78 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 305b \nSGB V sowie § 38 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in \nder Sozialversicherung (SRVwV). Der Gesetzgeber habe damit ein besonderes System \nder Rechnungslegung und Transparenz geschaffen, das Zweck, Umfang und Modalitäten \nder Offenlegung von Kassenärztlichen Vereinigungen näher bestimme. Schließlich habe \nder Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Ein \nbesonderer Gegenwartsbezug, der ein sofortiges Tätigwerden im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes erforderlich machen könnte, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe \ndiesen vielmehr selbst durch sein Zuwarten widerlegt. \n \nII. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag \nist begründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf \nAntrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die \nGefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den \nAntragsteller abzuwenden. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. \n\n6 \n \n \n1. Der Antragsteller hat vorliegend sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen \nAnordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). Es besteht zudem ein – für eine Vorwegnahme der Hauptsache \nerforderlicher – hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache \n(hierzu Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a). \n \na. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. \n \naa. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 PresseG liegen vor. Hiernach sind die Behörden \ndes Landes und der Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden \nKörperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Vertretern der Presse in \nAngelegenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, \nNachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in \nanderer Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken. \n \n(1) Die Antragsgegnerin ist auskunftsverpflichtet nach § 4 Abs. 1 PresseG. Bei der \nAntragsgegnerin handelt es sich nach § 77 Abs. 5 SGB V um eine Körperschaft des \nöffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen unterliegt (vgl. § 78 Abs. 1 Hs. 2 SGB \nV). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Anwendungsbereich von § 4 \nAbs. 1 PresseG im vorliegenden Fall nicht einzuschränken. Schon der Wortlaut der Norm \nist eindeutig. Auch der Sinn und Zweck der Regelung – die Information der Öffentlichkeit \ndurch eine freie und unabhängige Presse sowie die Kontrolle der staatlichen Verwaltung \n(vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 2) – spricht dafür, die \nAntragsgegnerin im konkreten Fall nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift \nherauszunehmen. Als Organ staatlicher Verwaltung kann sich die Antragsgegnerin nicht \ndarauf berufen, dass es sich bei den von ihr getätigten Investitionen lediglich um „interne \nVermögenverwaltung“ handele. Die begehrten Auskünfte betreffen keinen privaten \nGeschäftsvorgang, sondern die gesetzlich geregelte Verwaltung des Vermögens der \nAntragsgegnerin. Für dieses gelten nach § 78 Abs. 6 SGB V die §§ 80 bis 86 SGB IV \nentsprechend. Die Anlageentscheidungen unterliegen damit besonderen öffentlich-\nrechtlichen Anlage-, Risiko- und Liquiditätsanforderungen sowie der Rechtsaufsicht nach \n§ 78 SGB V. Die Auskunft betrifft einen Vorgang aus dem öffentlich verantworteten \nHaushalts- \nund \nVermögensbereich \nder \nAntragsgegnerin. \nDass \ndie \nkonkrete \nAnlageentscheidung zugleich fiskalische Elemente aufweist, lässt den presserechtlich \nerforderlichen Funktionsbezug nicht entfallen. Maßgeblich ist insbesondere, dass die \nbetreffenden Mittel im Rahmen der eigenständigen Vermögensverwaltung gesetzlich \n\n7 \n \ngebundene \nMittel \nund \nkein \nfreies \nPrivatvermögen \nsind. \nSelbst \nwenn \ndie \nAnlageentscheidung der Antragsgegnerin wirtschaftlich-fiskalische Elemente aufweisen \nsollte, ist sie aufgrund der öffentlich-rechtlichen Organisationsform, der gesetzlichen \nAnlagevorgaben, der Aufsicht und Bedeutung für die Beitrags- beziehungsweise \nVerwaltungsmittel dem staatlich verantworteten Tätigkeitsbereich zuzurechnen. \n \n(2) Unzweifelhaft ist der Antragsteller schließlich ein Vertreter der Presse im Sinne von § 4 \nAbs. 1 PresseG, der in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse die Erteilung von \nAuskünften begehrt. \n \nbb. Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 2 PresseG \nbesteht nicht. \n \n(1) Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 \nPresseG berufen. Hiernach können Auskünfte verweigert werden, soweit durch ihre \nErteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, \nerschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Es ist schon im Ansatz nicht \nersichtlich, wie die von der Antragsgegnerin angeführten Prüfverfahren durch die Erteilung \nder von dem Antragsteller begehrten Auskünfte vereitelt, erschwert, verzögert oder \ngefährdet werden könnten. Der Antragsteller begehrt schon keine Details zu den von der \nAntragsgegnerin in die fraglichen Fonds getätigten Investitionen, sondern im Kern nur \nderen Höhe. Die Fragen zielen ausschließlich auf objektive, abgeschlossene und bei der \nAntragsgegnerin vorhandene Tatsachen ihrer eigenen Vermögensanlage. Nicht verlangt \nwerden Auskünfte über Prüfungsmaßnahmen, Prüfungsstrategien, Verdachtsmomente, \nvorläufige Feststellungen, interne Bewertungen oder beabsichtigte aufsichtsrechtliche \nMaßnahmen. Es geht gerade nicht um die Auskunft des gegenwärtigen Erkenntnis- und \nPrüfungsstands, der vorzeitig nach außen getragen werden soll. Die Auskunft dokumentiert \nlediglich, welche Mittel die Antragsgegnerin in welchen Jahren angelegt hat. Sie \npräjudiziert weder die rechtliche Bewertung der Anlageentscheidungen noch nimmt sie die \nErgebnisse der Prüf- oder Aufsichtsverfahren vorweg. Eine konkrete und hinreichend \ngewichtige Gefährdung der sachgemäßen Verfahrensdurchführung ist nicht ersichtlich. \n \n(2) Die Antragsgegnerin kann sich zudem nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG berufen. \nHiernach können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die \nGeheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften sind Vorschriften, die \nöffentliche Geheimnisse schützen sollen und die auskunftsverpflichtete Behörde \nzumindest auch zum Adressaten haben. Es muss sich um Vorschriften handeln, die einen \nmateriellen Geheimschutz bewirken sollten. Vor allem sind das die Staats- und \n\n8 \n \nDienstgeheimnisse betreffenden Normen. Das Presserecht kann keine Auskunftspflicht \nbegründen, wenn die Auskunft anderweitig untersagt ist. Die Informationspflicht nach § 4 \nAbs. 1 PresseG bedeutet nicht etwa eine Entbindung von gesetzlichen Schweigepflichten. \nAllerdings muss eine materielle Geheimhaltungsverpflichtung vorhanden sein, welche der \nBehörde als solcher die Preisgabe der Information schlechthin untersagt (Burkhardt in: \nLöffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 109 m. w. N.). Eine solche materielle \nGeheimhaltungsverpflichtung existiert vorliegend nicht. Zudem kann die Antragsgegnerin \ndem Anspruch des Antragstellers nicht entgegenhalten, dass einer Erteilung der begehrten \nAuskünfte ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Dies überzeugt \nschon im Ansatz nicht. Als Stelle staatlicher Verwaltung kann sich die Antragsgegnerin – \nanders als private Dritte im Bereich des Informationsfreiheitsrechts (vgl. etwa § 6 Satz 2 \nIFG) – nicht auf den Schutz vermeintlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. \n \n(3) Ein der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegenstehendes überwiegendes \nöffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG \n– auf das sich die Antragsgegnerin ohnehin nicht berufen hat – ist nicht ersichtlich. \n \n(4) Schließlich stehen der Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Auskünfte keine \nspezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten entgegen. Die Antragsgegnerin meint \ninsoweit, dass der Gesetzgeber mit § 78 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 305b SGB V sowie § 38 \nder \nAllgemeinen \nVerwaltungsvorschrift \nüber \ndas \nRechnungswesen \nin \nder \nSozialversicherung (SRVwV) ein besonderes System der Rechnungslegung und \nTransparenz geschaffen habe, das Zweck, Umfang und Modalitäten der Offenlegung von \nKassenärztlichen Vereinigungen (abschließend) näher bestimme. Es spricht indes nichts \ndafür, dass die vorgenannten Vorschriften nach der Intention des Gesetzgebers den \npresserechtlichen Auskunftsanspruch aus § 4 PresseG ausschließen sollen. Die von der \nAntragsgegnerin vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass die gesetzliche Regelung \neiner periodischen Mindesttransparenz zugleich als pauschale Abschirmung aller \ndarüberhinausgehenden Informationen über die Vermögensverwaltung verstanden würde. \nGesetzliche Veröffentlichungspflichten begrenzen nur die Pflicht zur regelmäßigen \nEigenveröffentlichung. \nSie \nschließen \neinen \nim \nEinzelfall \ngeltend \ngemachten \nAuskunftsanspruch nicht aus, sofern keiner der ausdrücklich geregelten Ausschlussgründe \ndes § 4 Abs. 2 PresseG eingreift. Dies liefe der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten \nKontrollfunktion der Presse zuwider (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C \n41.18, juris Rn. 36). \n \nb. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. \n \n\n9 \n \nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist jedenfalls zu bejahen, wenn für die begehrte \nAuskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug \nbestehen, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren \ndie begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem \nInteresse ist. Es dürfen hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten \nAnforderungen gestellt werden. Der Gegenwartsbezug kann nicht bereits deshalb verneint \nwerden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte zielt und sie im \nÜbrigen auch später noch möglich wäre. Der Anordnungsgrund ist schon dann zu bejahen, \nwenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Auskunft für eine geplante aktuelle \nBerichterstattung benötigt wird oder eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht \n(Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 190 m. w. N.). \n \nGemessen hieran hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft \ngemacht. Die Redaktion, der der Antragsteller vorsteht, hat in den vergangenen Monaten \nbereits mehrfach über die in Rede stehende Thematik berichtet. Zudem ist die Thematik \nauch in den letzten Wochen immer wieder Gegenstand von Berichterstattung gewesen \n(vgl. \netwa \nhttps://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-verluste-\nanlagen-102.html; https://www.aerzteblatt.de/news/riskante-anlagen-in-immobilienfonds-\nausmass-der-verluste-wird-grosser-6ff03205-2d1b-4bdd-ae76-14e4993e425b; \njeweils \nzuletzt aufgerufen am 19.10.2025). Vor diesem Hintergrund besteht zweifelsohne ein \ngesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug an der alsbaldigen \nErteilung der begehrten Auskünfte durch die Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin führt der Umstand, dass der Antragsteller nicht unverzüglich nach der \naußergerichtlichen Ablehnung seines Begehrens das Verwaltungsgericht angerufen hat, \nsondern noch rund einen Monat zugewartet hat, nicht zu einer Widerlegung des \nAnordnungsgrundes. Zutreffend verweist der Antragsteller insoweit darauf, dass es \nentscheidend sei, dass die angefragten Angaben weiterhin nicht vorlägen, die öffentliche \nAufarbeitung fortdauere und die Auskunft bei Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ihren \nspezifischen Nachrichtenwert für die gegenwärtige Debatte weitgehend eingebüßt hätte. \n \nc. Die in der Erteilung der begehrten Auskünfte liegende Vorwegnahme der Hauptsache \nist zulässig. \n \nDem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nVerwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur \nauf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das \ngewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Verbot der \n\n10 \n \nVorwegnahme der Hauptsache gilt aber nicht uneingeschränkt. Aufgrund des \nverfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist \neine Vorwegnahme dann zulässig, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zu der \nEntscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable \nNachteile erleiden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, juris \nRn. 27). \n \nDie von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung stellt vorliegend eine \ngrundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der Antragsteller begehrt \ndie Erweiterung seines Rechtskreises. Er will die Verpflichtung der Antragsgegnerin \nerreichen, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen. Vorliegend wäre ein Abwarten bis zu \neiner Entscheidung über die Hauptsache für den Antragssteller indes unzumutbar, weil er \nsonst – also ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – schwere irreparable \nNachteile erlitte. Die von ihm geleitete Redaktion könnte dann die von der Antragsgegnerin \nbegehrten \nAuskünfte \nerst \nnach \nDurchführung \neines \nverwaltungsgerichtlichen \nHauptsacheverfahrens veröffentlichen und sich mit einer Veröffentlichung nicht mehr an \nder aktuellen Debatte und Berichterstattung über die Fehlinvestitionen der Krankenkassen \nund Kassenärztlichen Vereinigungen beteiligen. Der Rechtsschutz käme für den \nAntragsteller und seine Redaktion vor dem Hintergrund der aktuellen Verfahrenslaufzeiten \nder bremischen Verwaltungsgerichte schlicht zu spät. Diese lagen im Jahr 2025 beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen durchschnittlich bei 10,7 Monaten und \nbeim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen bei rund 8,1 Monaten (vgl. \nGeschäftsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen \nfür \ndas \nJahr \n2025, \nhttps://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/aktuelles/jahresbericht-17519). \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \n\n11 \n \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nStahnke \nOetting \nDr. Weißenfeld","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-20/4-v-2807-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-20/4-v-2807-26","retrieved":"2026-10-25 23:30:46.442608+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-10-20/4-v-2807-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-10-20","dockets":["4 V 2807/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 20.10.2026 – 4 V 2807/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-20/4-v-2807-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung\nverpflichtet, dem Antragsteller die folgenden Auskünfte zu erteilen:\nWieviel Geld bzw. welchen Betrag hat die Kassenärztliche\nVereinigung Bremen insgesamt in die in Schieflage geratenen\nImmobilienfonds investiert?\nIn welchem Zeitraum hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen\nin die eben genannten Fonds investiert?\n\n2\n\nIn welchem Jahr bzw. welchen Jahren wurde seitens der\nKassenärztliche Vereinigung Bremen wie viel in eben genannte\nFonds investiert?\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":5},{"id":"SGB 5/78","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"78","label":"§ 78 SGB 5","mentions":5},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"SGB 5/305b","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"305b","label":"§ 305b SGB 5","mentions":2},{"id":"SGB 4/80","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"80","label":"§ 80 SGB 4","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"IFG/6","law":"IFG","abbreviation":"IFG","ref":"6","label":"§ 6 IFG","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"SGB 5/77","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"77","label":"§ 77 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/274","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"274","label":"§ 274 SGB 5","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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