{"status":"available","doknr":"OLD522548","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-10-15","aktenzeichen":"1 B 287/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 287/26 \nVG: \n5 V 2429/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 15. Oktober 2026 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n9. September 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufge-\nhoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-\nnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum \nBremer Freimarkt 2026 mit dem Geschäft „A“ bis zum 16. Oktober \n2026, 14.00 Uhr, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\nrichts erneut zu bescheiden. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antrags-\ngegnerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren zum Zwecke der \nKostenberechnung ebenfalls auf 4.250 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinem Ge-\nschäft „A“ vorläufig zu dem Bremer Freimarkt 2026 zugelassen zu werden, der vom \n16.10.2026 bis zum 01.11.2026 stattfindet. \n \nDer Antragsteller ist Betreiber der „A“, einem Süßwarengeschäft. Mit diesem und mit den \nweiteren Geschäften „B“, „C“ und „D“ bewarb er sich um eine Zulassung zum Bremer Frei-\nmarkt 2026. \n \nIn einem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 vermerkte die Antragsgegnerin, der Antragstel-\nler sei mit seinem Geschäft „B“ zum Freimarkt 2026 eingeplant und eine „Mehrfachzulas-\nsung“ nach der Zulassungsrichtlinie ausgeschlossen. Die in der Zulassungsrichtlinie ent-\nhaltene Ausnahmeregelung finde in diesem Fall keine Anwendung. \n \nAm 03.06.2026 hat der Antragsteller zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben, gerichtet \nauf die Bescheidung seiner vier Bewerbungen (5 K 1708/26). Mit der „B“ wurde der Antrag-\nsteller zum Freimarkt zugelassen, seine weiteren Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit \nBescheiden vom 09.07.2026 ab. Die Ablehnung der „A“ wurde zunächst damit begründet, \ndass das Geschäft wegen Platzmangels nicht zugelassen werden könne. Aufgrund der \nVielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie festgeschriebenen \nKriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen, in deren Folge andere Geschäfte \ninnerhalb der Branche ausgewählt worden seien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei die \nQualität eines Geschäfts gewesen. Mit Schreiben vom 16.07.2026 änderte die Antrags-\ngegnerin die Begründung des Ablehnungsbescheids ab. Tatsächlicher Grund für die Ab-\nlehnung sei, dass der Antragsteller für den Bremer Freimarkt 2026 bereits mit der „B“ zu-\ngelassen worden sei. Nach Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie sei die Zulassung mehrerer, \nauch branchenverschiedener Geschäfte für denselben Schausteller grundsätzlich ausge-\nschlossen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen nicht vor. \n \nDaraufhin hat der Kläger in dem Hauptsacheverfahren seinen Antrag auf eine Verpflichtung \nder Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung der „A“ um-\ngestellt. \n \n\n3 \n \nAm 19.08.2026 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung \nim Wesentlichen vorgetragen, die Ablehnung sei formell und materiell rechtswidrig. Die \ngeänderte Begründung habe zu einer Wesensänderung des Ablehnungsbescheids ge-\nführt. Materiellrechtlich verstoße das Verbot der Mehrfachzulassung gegen höherrangiges \nRecht. Im Übrigen wären zwei konkurrierende Bewerbungen abzulehnen gewesen, weil \ngültige Haftpflichtversicherungen gefehlt hätten. Entgegen der Zulassungsrichtlinie lägen \nMehrfachzulassungen für Mitglieder der Familie E sowie für Frau F vor. Ferner sei sein \n…stand als besonders attraktives Geschäft zuzulassen gewesen. Ein Platzmangel bestehe \nnicht; sein üblicher Standplatz sei unbesetzt. \n \nMit Beschluss vom 09.09.2026 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstel-\nlers abgelehnt. Die Ablehnungsentscheidung sei formell rechtmäßig. Zunächst habe zwar \nein formeller Begründungsfehler vorgelegen, weil der angefochtene Bescheid eine Begrün-\ndung enthalte, die auf eine Auswahl anhand des vorrangigen Kriteriums der Qualität ab-\nstelle. Jedoch habe die Antragsgegnerin in der ergänzenden Begründung vom 16.07.2026 \ndie tatsächlichen Erwägungen, die für die Ablehnungsentscheidung maßgeblich gewesen \nseien (Verbot der Mehrfachzulassung), nachträglich bekannt gegeben. Die nunmehr gege-\nbene Begründung genüge den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG und \ndie ergänzten Gründe hätten – wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 ergebe \n– auch schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen. Damit sei der Begründungsman-\ngel geheilt. Materiellrechtlich habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Verbot der \nMehrfachzulassung entgegenhalten dürfen. Dieses begegne zunächst für sich genommen \nkeinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolge damit vorrangig den Zweck, \nmöglichst vielen Schaustellern die Möglichkeit zu geben, an ihren Veranstaltungen teilzu-\nnehmen und von diesen zu profitieren. Dieser Gesichtspunkt halte sich innerhalb der sich \naus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden Ermessensgrenzen, da damit die Freiheit \ndes Marktzugangs für eine möglichst große Anzahl an Bewerbern verwirklicht werde. Es \nsei auch nicht ersichtlich, dass dieses Argument nur vorgeschoben sei. Das Mehrfachzu-\nlassungsverbot werde auch gegenüber Dritten angewandt, sodass eine Ungleichbehand-\nlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliege. Die von dem Antragsteller vorgetragenen angebli-\nchen Mehrfachzulassungen – insbesondere im Sinne eines wirtschaftlichen Verständnis-\nses – lägen nicht vor. Vielmehr handelte es sich bei den von ihm benannten Beispielen um \nGeschäfte, die wirtschaftlich und organisatorisch eigenverantwortlich von Dritten und nicht \nvon bereits zugelassenen Bewerbern, betrieben würden. Auf das Verbot der Mehrfachzu-\nlassung habe sich die Antragsgegnerin auch berufen dürfen. Weder das Fach- noch das \nVerfahrensrecht verböten die nachträgliche Änderung eines Bescheids. Es liege kein Fall \ndes § 114 Satz 2 VwGO vor, dessen Normzweck nicht berührt werde, wenn ein Verwal-\ntungsakt – wie hier – bereits vorprozessual eine Änderung oder Ergänzung erfahre. Im \n\n4 \n \nZeitpunkt der Abänderung der Begründung durch das Schreiben vom 16.07.2026 sei die \nErmessensentscheidung der Antragsgegnerin noch nicht Gegenstand eines Verwaltungs-\nrechtsstreits gewesen. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren Be-\nwerberakten von Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers beigezogen. We-\ngen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat \neinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Zulassung zu dem Bremer Frei-\nmarkt 2026 mit seinem Geschäft „A“; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. \n \nDie Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides ergibt sich zwar nicht aus einem Verstoß \ngegen § 1 BremVwVfG i.V.m. § 20 VwVfG (1.). Auch dürfte dem Antragsteller grundsätzlich \ndas Mehrfachzulassungsverbot als Ablehnungsgrund entgegengehalten werden (2.). Je-\ndoch konnte die Antragsgegnerin die in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid gegebene \nBegründung nicht zulässigerweise nachträglich austauschen, weil hierin eine Wesensän-\nderung des angefochtenen Verwaltungsakts liegt (3.). \n \n1. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beteili-\ngung der durch einen unmittelbaren Konkurrenten des Antragstellers vertretenen ARGE \ngegen § 1 BremVwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 VwVfG verstoße und zur Rechtswidrigkeit der \nAuswahlentscheidung führe, greift nicht durch. Insofern fehlt es jedenfalls an einer Kausa-\nlität, da ein etwaiger Verstoß die streitgegenständliche Auswahlentscheidung offensichtlich \nnicht beeinflusst haben kann, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG. \n \nDie Kausalität wird nicht vermutet, sondern muss gesondert festgestellt werden. Der Kau-\nsalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls \ndie konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne die Mitwirkung die Entscheidung anders aus-\ngefallen wäre (OVG Bremen, Urt. v. 10.12.2025 - 1 LC 397/24, juris Rn. 43; Steinkühler, \nin: NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 20 Rn. 140). Dies ist vorliegend, obwohl es sich um eine \nErmessensentscheidung handelt, nicht der Fall. Denn in dem bereits vor dem Beginn des \nBeteiligungsverfahrens verfassten behördlichen Auswahlvermerk vom 15.05.2026 wurde \nbereits dargelegt, aus welchen Gründen das Geschäft „A“ nicht zum Freimarkt 2026 zuge-\nlassen werde. Es wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits mit dem Geschäft „B“ \n\n5 \n \nzugelassen werde und eine „Mehrfachzulassung“ nach Ziffer 4 Abs. 1 der Zulassungsricht-\nlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom \n13.10.2023 (nachfolgend: Zulassungsrichtlinie) ausgeschlossen sei. \n \nÜberdies ist der für den Freimarkt 2026 vorgelegten Beteiligungsakte nicht zu entnehmen, \ndass die A des Antragstellers im Rahmen des Beteiligungsverfahrens überhaupt themati-\nsiert worden wäre, geschweige denn – wie von dem Antragsteller unterstellt – Einfluss auf \nseine Bewerbung genommen wurde. \n \n2. Das gegen den Ablehnungsgrund der Mehrfachzulassung gerichtete Beschwerdevor-\nbringen des Antragstellers greift ebenfalls nicht durch. \n \na) Der Antragsteller kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der angefochtene Be-\nschluss bereits deshalb fehlerhaft sei, weil er auf einer vermeintlich unzureichenden Tat-\nsachengrundlage beruhe und das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung der Ver-\nwaltungspraxis der Antragsgegnerin zur Anwendung des Ausschlusskriteriums nicht nach-\ngekommen sei (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es auf \ndas Vorliegen des gerügten Verfahrensfehlers nicht an, sondern allein darauf, ob die Be-\nschwerde inhaltlich begründet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung also im Ergebnis \nfehlerhaft ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine \numfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Über-\nprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite \nTatsacheninstanz (OVG SH, Beschl. v. 10.09.2026 - 4 MB 33/26, juris Rn. 5 und Beschl. \nv. 22.05.2026 - 6 MB 23/26, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 22.08.2018 - 1 B 1024/18, \njuris Rn. 9). Ungeachtet dessen hat der Senat – wie von dem Antragsteller angeregt – die \nBewerberakten im Beschwerdeverfahren beigezogen. Die Vorlage der Zulassungslisten \nder letzten fünf Jahre erweist sich dagegen, insbesondere nach Sichtung der beigezoge-\nnen Bewerberakten, als nicht erforderlich. \n \nb) Weiter ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das in Ziffer 4 \nder Zulassungsrichtlinie geregelte Verbot der Mehrfachzulassung grundsätzlich keinen \nrechtlichen Bedenken begegnet. \n \nDer Senat hat es in seiner Rechtsprechung mit Blick auf die sachliche Rechtfertigung des \nAusschlussgrundes bereits für zulässig erachtet, dass die Antragsgegnerin Zulassungen \nmehrerer Geschäfte desselben Schaustellers bei der Auswahlentscheidung nach § 70 \nAbs. 3 GewO „möglichst vermeidet“ (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 27.04.1993 - 1 BA 49/92, \njuris Rn. 33). Hieran hält der Senat weiter fest. Wie bereits von dem Verwaltungsgericht \n\n6 \n \nangenommen, erscheint es sachgerecht, die limitierten Plätze auf möglichst viele unter-\nschiedliche Schaustellerinnen und Schausteller zu verteilen, um hierdurch einer möglichst \ngroßen Anzahl an Gewerbetreibenden ihren aus § 70 Abs. 1 GewO resultierenden An-\nspruch auf einen freien Marktzugang, der seinerseits Ausdruck des gemäß Art. 12 Abs. 1 \nGG verankerten garantierten Grundrechts der Berufsfreiheit ist (Pielow, in: BeckOK GewO, \n71. Ed. 01.06.2026, § 70 Rn. 3), zu gewährleisten. Denn auch wenn Volksfeste, wie der \nAntragsteller zutreffend vorträgt, nicht veranstaltet werden, um Schaustellerinnen und \nSchaustellern einen Verdienst zu verschaffen, und diese dementsprechend keinen An-\nspruch auf die Festsetzung oder Aufrechterhaltung der Veranstaltung haben (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 10.12.2025 - 1 LC 397/24, juris Rn. 87), so kommt ihnen im Fall der Fest-\nsetzung gleichwohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme zu (§ 70 Abs. 1 GewO), \ndas gemäß § 70 Abs. 3 GewO nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen beschränkt wer-\nden kann. \n \nDas Argument des Antragstellers, es sei maßgeblich auf die Attraktivität des Geschäfts \nabzustellen, verfängt nicht. Denn dass die Antragsgegnerin die Qualität eines Geschäfts \ngegenüber dem grundsätzlichen Verbot der Mehrfachzulassung als vorrangig einstuft, \nergibt sich bereits aus der Regelung in Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie, die \nfür Geschäfte höchster Attraktivität eine Ausnahme vorsieht. \n \nc) Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin lasse tatsächlich mehrere Geschäfte \nvon anderen Bewerbern zu, greift ebenfalls nicht durch. \n \nFür eine solche Annahme liegen auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren \nbeigezogenen Bewerberakten und des hierauf bezogenen Schriftsatzes des Antragstellers \nvom 14.10.2026 keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Aus den dem Senat vorliegenden \nBewerberakten und sonstigen Planungsunterlagen zum Freimarkt 2026 ergibt sich keine \nvon dem in Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie niedergelegten Verbot der Mehrfachzulassung \nabweichende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, erst recht keine systematische Um-\ngehung oder Missachtung dieser Regelung. Allenfalls ließe sich in Zweifel ziehen, ob die \nAntragsgegnerin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die E GbR zutreffend angewendet \nhat. Entscheidend dürfte nämlich nicht sein, in welchem Umfang G.E an der GbR beteiligt \nist. Vor diesem Hintergrund ist auch das Fehlen der Angabe einer quotenmäßigen Beteili-\ngung an der E GbR unerheblich. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Ziffer 4 Abs. 3 der \nZulassungsrichtlinie vielmehr, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung besteht und hier-\nmit eine überwiegende oder zu gleichen Anteilen bestehende geschäftsführende Betriebs-\nverantwortung verbunden ist. Für eine solche spricht ausweislich der Bewerberakte der E \nGbR einiges, da Frau G. E als alleinige Ansprechpartnerin benannt wurde und allein sie \n\n7 \n \ndie Korrespondenz mit der Antragsgegnerin geführt hat. Selbst wenn aber insoweit von \neiner fehlerhaften Zulassung der E GbR zum Freimarkt auszugehen wäre, führte dies nicht \ndazu, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hätte, dass zu seinen Gunsten eben-\nfalls rechtswidrig von der Verwaltungspraxis abgewichen werden würde. Ein aus dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Neubescheidungsanspruch bestünde \ndaher nicht. \n \nd) Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die An-\ntragsgegnerin sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sein Geschäft nicht aufgrund \nder Ausnahmeregelung in Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie zuzulassen sei, \nverhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit fehlt es bereits an einer \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der in diesem Zu-\nsammenhang vorgenommene Attraktivitätsvergleich der Antragsgegnerin leidet auch nicht \ndeshalb an einem Ermessensfehler, weil lediglich die Zucker- und Süßwarengeschäfte mit \neiner Frontlänge von 8 bis 10 Metern berücksichtigt wurden. Das der Antragsgegnerin zu-\nstehende Gestaltungsermessen bezieht sich auch auf die branchenmäßige Aufteilung des \nverfügbaren Raumes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2025 - 1 B 267/25, juris Rn. 11). \n \n3. Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft, weil die \nin dem Ablehnungsbescheid angegebenen Ermessenserwägungen die Auswahlentschei-\ndung nicht tragen. Mit Erfolg kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass die Antrags-\ngegnerin ihre Entscheidung nicht nachträglich statt auf einen Qualitätsvergleich der Ge-\nschäfte auf das – grundsätzlich legitime – Mehrfachzulassungsverbot stützen durfte. \n \nDie vorgenommene Auswechselung der Begründung der Ablehnungsentscheidung führt \nzwar nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Denn der ursprünglich \nvorliegende formelle Begründungsmangel, der darin lag, dass die angegebenen Gründe \n(Ablehnung der Bewerbung aufgrund geringerer Attraktivität) nicht mit dem wahren Ableh-\nnungsgrund (Mehrfachzulassungsverbot) übereinstimmten und damit nicht die „wesentli-\nchen tatsächlichen Gründe“ im Sinne des § 1 BremVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG \ndarstellten (vgl. hierzu Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. 01.07.2026, § 39 VwVfG \nRn. 26 sowie Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 45 VwVfG \nRn. 79), wurde durch die nachträglich gegebene Begründung geheilt (§ 1 BremVwVfG \ni.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG). \n \nDavon unabhängig ist die jedoch Frage zu beurteilen, ob die nachträglich vorgebrachten \nErmessenserwägungen in materiell-rechtlicher Hinsicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. \nOVG Bremen, Urt. v. 10.12.2025 - 1 LC 397/24, juris Rn. 45). Dies ist vorliegend nicht der \n\n8 \n \nFall. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht dürfen neue Gründe für einen Ver-\nwaltungsakt nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts \nvorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner \nRechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2015 - 6 B 60.14, juris \nRn. 21; Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 32 und 34). Aus § 114 Satz 2 VwGO ergibt \nsich nichts anderes. Die Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-recht-\nliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermes-\nsenserwägungen, sondern betrifft allein deren Geltendmachung im Prozess (BVerwG, Be-\nschl. v. 09.06.2015 - 6 B 60.14, juris Rn. 21). Die Zulässigkeit des Nachschiebens von \nErmessenserwägungen ist keine ausschließliche Frage des Prozessrechts und kann damit \nauch nicht allein davon abhängen, ob der Verwaltungsakt, dessen Gründe nachträglich \ngeändert wurden, Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist oder nicht. \n \nGelten die materiell-rechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen so-\nmit auch für ein vorprozessuales Nachschieben von Gründen, hat dies im konkreten Fall \nzur Folge, dass die mit Schreiben vom 16.07.2026 ausgewechselten Ermessenserwägun-\ngen, die nach den vorstehenden Ausführungen für sich genommen zwar geeignet wären, \ndie Auswahlentscheidung zu tragen, nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn die vollstän-\ndige Auswechselung der Ermessenserwägungen hat zu einer Wesensänderung des ange-\nfochtenen Verwaltungsakts geführt. Eine Wesensänderung liegt unter anderem dann vor, \nwenn bei einer Ermessensentscheidung an die Stelle der alten Ermessensbegründung \neine sachlich neue gesetzt wird, die im Kern anders ist, da sie nicht auf dem gleichen tra-\ngenden Gedanken beruht. Durch die Auswechselung maßgeblicher oder tragender Erwä-\ngungen der Ausgangsentscheidung wird der Ermessensverwaltungsakt nicht nur ergänzt, \nsondern substantiell verändert (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2026 - 1 B 82/26, juris \nRn. 27; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 86). Dies gilt jedenfalls \ndann, wenn der Behörde die maßgeblichen Tatsachen bereits bei Erlass der angegriffenen \nEntscheidung bekannt waren und sie nicht zu einer verfahrensbegleitenden Anpassung \naufgrund neuer Umstände verpflichtet ist (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 49. EL April \n2026, § 114 Rn. 263). So liegt es hier. \n \nDie Antragsgegnerin hat den Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 mit einem Qualitäts-\nvergleich zwischen dem Geschäft des Antragstellers und konkurrierenden Geschäften be-\ngründet. In dem Fall des Antragstellers hat sie die Auswahlentscheidung jedoch nicht auf \nder Grundlage des behaupteten Qualitätsvergleiches, sondern deshalb abgelehnt, weil er \nbereits mit einem anderen Geschäft zum Bremer Freimarkt 2026 zugelassen worden war. \nInhaltlich hat sie sich damit auf das Verbot der Mehrfachzulassung berufen, das einen voll-\n\n9 \n \nständig neuen, selbstständig tragenden Ablehnungsgrund darstellt und bei dem das Krite-\nrium der Attraktivität des Geschäfts allein im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von \ndem Verbot herangezogen wird. Diese ausweislich des Auswahlvermerks vom 15.05.2026 \ndie Entscheidung tatsächlich tragende Begründung weicht im Kern von den im Ableh-\nnungsbescheid dargelegten Ermessensgründen ab. Überdies hat die Antragsgegnerin in \nihrem Schreiben vom 16.07.2026 deutlich gemacht, dass die neuen Gründe nicht neben \ndie zunächst genannte Begründung treten, sondern diese ersetzen sollen. Wurde demnach \ndurch den Austausch der Ermessensgründe das Wesen des Ablehnungsbescheides ge-\nändert, konnten die neuen Gründe nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der getroffe-\nnen Entscheidung herangezogen werden. \n \nDies heißt jedoch nicht, dass der Behörde eine Korrektur ihrer fehlerhaften Ermessenser-\nwägungen versagt bliebe. Vielmehr ist sie befugt – sofern sich aus dem materiellen Recht \nnichts anderes ergibt – unter gleichzeitiger Rücknahme des vorausgegangenen (fehlerhaf-\nten) Verwaltungsakts einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen (Wolff/Humberg, NK-\nVwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 113 Rn. 87; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. \n01.07.2026, § 45 Rn. 30). Ob in den nachgeschobenen Gründen – gegebenenfalls konklu-\ndent – bereits ein solcher neuer Verwaltungsakt zu sehen ist, hängt von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben vom 16.07.2026, mit \ndem die Antragsgegnerin die Begründung der Ablehnungsentscheidung nachträglich aus-\ngetauscht hat, nicht als (konkludente) Aufhebung des ursprünglichen und Erlass eines \nneuen Ablehnungsbescheides anzusehen. Hiergegen spricht nicht nur die äußere Form \neines bloßen Schreibens, das ohne Tenor und ohne Rechtsbehelfsbelehrung verfasst \nwurde, sondern insbesondere die inhaltliche Klarstellung, dass der Ablehnungsbescheid \nvom 09.07.2026 „abändernd begründet“ werde. Hieraus ergibt sich, dass allein die Begrün-\ndung des Bescheides ersetzt, nicht aber der Bescheid im Übrigen aufgehoben werden \nsollte. \n \nNach alledem bleibt der Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 mit seiner ursprünglichen \nBegründung streitgegenständlich. Dieser erweist sich allerdings schon deshalb als rechts-\nwidrig, weil die angegebenen Ablehnungsgründe die Auswahlentscheidung nicht zu tragen \nvermögen. Denn es handelt sich nicht um die der Entscheidung tatsächlich zugrundelie-\ngenden Ermessenserwägungen. Vielmehr wurde die auf die „A“ bezogene Auswahlent-\nscheidung nicht aufgrund eines Qualitätsvergleichs getroffen. Dies ergibt sich sowohl aus \ndem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 als auch aus dem Schreiben, mit dem die Antrags-\ngegnerin die gegebene Begründung geändert hat. Damit gehen die angegebenen Ermes-\nsenserwägungen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. \n \n\n10 \n \n4. Die als Folge des stattgebenden Beschlusses erforderliche Neubescheidung des Antra-\nges auf Zulassung des Geschäfts „A“ stellt sich nicht als derart komplex dar, dass nicht zu \nerwarten wäre, dass die Antragsgegnerin diese nicht in der ihr aufgegebenen Zeit treffen \nkönnte. Zudem hat der Bremer Freimarkt 2026 noch nicht begonnen. Eine in besonderen \nEinzelfällen angezeigte ausnahmsweise vorläufige Zulassung anstelle einer bloßen Neu-\nbescheidung (siehe dazu OVG Bremen, Beschl. v. 24.10.2019 - 2 B 282/19, juris Rn. 16 \nff.) scheidet daher aus. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin-\nstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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