{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-10-14","aktenzeichen":"6 K 358/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 358/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Hoffer als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung \nam 14. Oktober 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2 \n \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen eine Bezügerückforderung. \n \nDie Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.05.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zur Lehrerin ernannt und in den Schuldienst der Beklagten eingestellt. \n \nIn \neinem \nbestandskräftigen \nBescheid \nvom \n16.04.2014 \nüber \ndie \nerstmalige \nStufenfestsetzung teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe ab dem 01.05.2014 \nAnspruch auf Grundgehalt der Besoldungsgruppe A12. Nach der maßgeblichen Fassung \ndes \nBremBesG \nwerde \nfür \ndie \nBesoldungsgruppe \nA12 \nentsprechend \nder \nGrundgehaltstabelle der BremBesO erstmalig in der Stufe 4 ein Betrag ausgewiesen. Da \nim Fall der Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten vorlägen, werde für \nsie mit Wirkung vom 01.05.2014 ein Grundgehalt der Stufe 4 festgesetzt. Die zum \nErreichen der Stufe 5 erforderliche Erfahrungszeit betrage drei Jahre; die für die weiteren \nStufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten seien dem BremBesG zu entnehmen. \n \nMit Schreiben vom 25.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, in Abänderung des \nBescheids vom 16.04.2014 werde die nächste Stufe nach den gesetzlichen Vorgaben nicht \nnach drei, sondern bereits nach zwei Jahren erreicht, sodass sie bereits ab dem \n01.05.2016 das Grundgehalt der Stufe 5 erhalte. Unter dem 23.06.2021 teilte die Beklagte \nder Klägerin mit, sie werde aufgrund der Änderungen des BremBesG zum 01.08.2021 der \nBesoldungsgruppe A13 zugeordnet. \n \nMit Wirkung zum 01.08.2023 wurde die Klägerin in den Schuldienst \n \n versetzt. Im Rahmen von Nachfragen zu ihrer Besoldung anlässlich des \nWechsels bemerkte die Beklagte, dass der Klägerin unmittelbar nach ihrer Einstellung \nBezüge der Besoldungsgruppe A12, Stufe 5 (statt 4) gezahlt worden waren und auch \nnachfolgend ihre Besoldung nicht nach der einschlägigen, sondern jeweils nach der \nnächsthöheren Stufe erfolgt war. \n \nMit Schreiben vom 25.09.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass insgesamt eine \nÜberzahlung in Höhe von 13.423,20 € brutto entstanden sei und hörte sie zu einer \nbeabsichtigten Rückforderung der überzahlten Bezüge an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, \nsie sei durch die Beklagte eingruppiert und eingestuft worden. Es sei entsprechend \n\n3 \n \nabgerechnet und ausgezahlt worden. Fehler seien weder ersichtlich noch gingen solche \nzu ihren Lasten. Im Übrigen sei sie entreichert. \n \nMit Bescheid vom 05.12.2023 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung von \n9.396,24 € brutto, zahlbar in monatlichen Raten i.H.v. 150,00 € ab dem 01.02.2024 auf. \nZur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der \nüberzahlten Bezüge nach § 16 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 812 BGB. Es sei zwar \ngrundsätzlich von einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auszugehen. Die Klägerin \nkönne sich jedoch nicht auf Entreicherung berufen, da das Fehlen des Rechtsgrundes \noffensichtlich im Sinne von § 16 Abs. 2 BremBesG gewesen sei. Angesichts der schriftlich \nmitgeteilten erstmaligen Stufenfestsetzung und des Schreibens zur Änderung des \nStufenaufstiegsdatums hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr zu hohe Bezüge \ngezahlt worden seien. Die maßgeblichen Besoldungskriterien gingen aus den \nAbrechnungen ohne Weiteres hervor. Dass die Stufenzuordnung nicht richtig gewesen sei, \nhätte die Klägerin auch bei einem kurzen Vergleich mit den ihr vorliegenden Schreiben \nerkennen können. Im Rahmen der Rückforderung sei jedoch eine Billigkeitsentscheidung \nzu treffen. Angesichts der familiären Situation der Klägerin \n \n) und der zuletzt erhaltenen monatlichen Dienstbezüge würde \ndie Geltendmachung der Rückforderung zu einer wirtschaftlichen Notlage führen. Da die \nÜberzahlung \nauch \nim \nVerantwortungsbereich \nder \nBehörde \nliege, \nwerde \ndie \nRückforderungssumme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung um 30 % auf 9.396,24 € \nbrutto reduziert. Darüber hinaus werde der Klägerin eine Ratenzahlung angeboten. \n \nHiergegen erhob die Klägerin am 06.12.2023 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie \nauf ihr bisheriges Vorbringen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Sie führte ergänzend aus, gerade bei Erhalt der ersten Abrechnung nach \nEnde der Ausbildung gelte besondere Aufmerksamkeit. Ein Beamter, der es unterlasse, \ndie monatlichen Bezügemitteilungen sorgfältig zu prüfen und die Bezügestelle unverzüglich \nüber Fehler zu unterrichten, handele grob fahrlässig. Die getroffene Billigkeitsentscheidung \nreduziere den Rückforderungsbetrag in angemessener Höhe. Dabei sei berücksichtigt \nworden, dass die Überzahlung entstanden sei, weil die Zahlungsaufnahme seitens der \nBehörde mit einer falschen Erfahrungsstufe ab der Einstellung vorgenommen worden sei. \nFür eine weitere Reduzierung über die vorn BVerwG im Regelfall als angemessen \nerachteten 30% hinaus lägen im Fall der verschärft haftenden Klägerin keine \nAnhaltspunkte vor. \n \n\n4 \n \nDie Klägerin hat am 13.02.2024 Klage erhoben. Sie habe die behauptete Überzahlung \nnicht erkennen müssen; die Fehlerhaftigkeit sei nicht offensichtlich gewesen. Sie sei als \nLehrkraft in Besoldungsfragen gänzlich ungeschult und habe sich auf die Eingruppierung \nund Einstufung ihres Dienstherren verlassen, zumal diese jahrelang nicht gerügt worden \nsei. Für eine Überprüfung der korrekten Besoldungserfahrungsstufe hätten ihr die \nerforderlichen Kenntnisse gefehlt. Sie seien ihr auch nicht vermittelt worden. Auch sei sie \nzu \nBeginn \nihrer \nBeamtenkarriere \nnicht \netwa \naufgefordert \nworden, \nihre \nBesoldungsfestsetzung gesondert zu prüfen. Ihr sei auch zu keinem Zeitpunkt die avisierte \nBesoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe mitgeteilt worden. Als junge Beamtin habe sie auf \ndie Ordnungsgemäßheit des gezahlten Soldes durch ihren Dienstherren vertraut. Sie habe \nsodann schlicht ihre Bezügemitteilung erhalten, die sie an keinerlei Vergleichsmaßstab \nhätte prüfen können. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es aufgrund von \nBesoldungsregelungen zu Unregelmäßigkeiten bei der Einstufung kommen könnte. Im \nÜbrigen haben sie sich in einer herausfordernden Lebensphase \n \n befunden. Gegen eine Offensichtlichkeit der \nÜberzahlung spreche, dass auch die Beklagte diese trotz entsprechender Kenntnisse und \nPrüfungsinstrumentarien nicht erkannt habe. Die Beklagte habe selbst grob fahrlässig \ngehandelt und offenbar eine regelmäßige Überprüfung versäumt. Sie berufe sich neben \nEntreicherung \nauf \ndie \nEinrede \nder \nVerjährung. \nNachdem \ndie \nBeklagte \nim \nWiderspruchsbescheid die ursprüngliche Forderung um 30 % reduziert habe, wäre eine \nTeilabhilfe mit entsprechendem Kostenfolgeausspruch angezeigt gewesen. Die Reduktion \num nur 30 % sei zudem ermessensfehlerhaft. Sie beruhe auf der unzutreffenden Annahme \neiner verschärften Haftung. Der Billigkeit entspreche allein ein vollständiger Erlass der \nbehaupteten Forderung. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nden Bescheid vom 05.12.2023 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2024 \naufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, es handele sich um einen aufgrund der Vielzahl der zu \nbearbeitenden \nZahlungsvorgänge \nseltenen, \naber \nschlicht \nnicht \ngänzlich \nauszuschließenden Überzahlungsfall. Soweit die Klägerin vortrage, ihr hätten die für eine \nÜberprüfung der korrekten Besoldungserfahrungsstufe erforderlichen Kenntnisse gefehlt, \nsei jedenfalls davon auszugehen, dass sie die Darstellung „A12 Stufe 5“ auf der \nBezügeabrechnung zur Kenntnis genommen habe. Dass die Stufenzuordnung nicht richtig \n\n5 \n \ngewesen sei, hätte die Klägerin dann auch bei einem kurzen Vergleich mit der \nStufenfestsetzung vom 16.04.2014 in Verbindung mit dem Schreiben vom 25.03.2015 \nerkennen müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin um eine hoch gebildete \nAkademikerin. Sollten die aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu erwartenden \nGrundkenntnisse in diesem Zusammenhang nicht bestanden haben, hätte sich die \nKlägerin diese aneignen müssen. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 09.09.2026 und vom 11.09.2026 zugestimmt. Die \nKammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.10.2026 auf die Einzelrichterin \nübertragen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nII. Die zulässige Klage hat in der Sachen keinen Erfolg. Der Rückforderungsbescheid vom \n05.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2024 ist rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 16 Abs. 1 BremBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 \nSatz Var. 1 BGB. Nach § 16 Abs, 1 BremBesG richtet sich die Rückforderung zu viel \ngezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wer durch die Leistung eines anderen \nohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB dem \nLeistenden zur Herausgabe verpflichtet. \n \nDer Klägerin wurde seit Beginn ihres Dienstverhältnisses durchgehend ein zu hoher Betrag \nausgezahlt. Sie erhielt jeweils das monatliche Grundgehalt, das ihr in der jeweils \nnächsthöheren Erfahrungsstufe nach Anlage 1 zum BremBesG (Besoldungsordnung A, \nGrundgehaltssätze) in der jeweils gültigen Fassung zugestanden hätte (Stufe 5 statt Stufe \n4; Stufe 6 statt Stufe 5 usw.). Den Angaben der Beklagten zur Höhe der jeweils \nausgezahlten Bezüge ist die Klägerin nicht entgegengetreten; es ist auch nicht ersichtlich, \ndass diese unzutreffend sein könnten. Hiervon ausgehend sind die in der dem Bescheid \nvom 05.12.2023 beigefügte Aufstellung (Bl. 8 der Gerichtsakte) für jeden Monat genannten \n\n6 \n \nDifferenzbeträge zutreffend bestimmt worden. Diese ergeben in der Summe einen \nüberzahlten Betrag von 13.423,20 € brutto. \n \n2. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB \nentfallen, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der \nEmpfänger nicht mehr bereichert ist. \n \nZwar hat die Klägerin die überzahlten Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung \nverbraucht. Dies ist bei relativ geringen monatlichen Überzahlungen über einen langen \nZeitraum – hier Beträge zwischen monatlich 98 € und 175 € über einen Zeitraum von ca. 9 \nJahren – anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 14). Die \nKlägerin kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen. \n \n§ 818 Abs. 3 BGB findet hier keine Anwendung, denn die Klägerin haftet verschärft nach \n§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB. Danach ist der Empfänger zur Herausgabe des \nErlangten verpflichtet, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt. \nDieser Grundsatz wird durch § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG dahingehend modifiziert, dass \nes der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der \nMangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte \nerkennen müssen. \n \nNach der Rechtsprechung des BVerwG zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 \nSatz 2 BBesG ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Empfängerin die Überzahlung nur \ndeshalb nicht bemerkt hat, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich \nhohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – sie den Fehler etwa \ndurch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist \ndas Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für die \nEmpfängerin ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4/11 –, juris \nRn. 10 m.w.N.). Zu den Sorgfaltspflichten einer Beamtin gehört es aufgrund ihrer \nTreuepflicht auch, auf Überzahlungen zu achten. Sie darf sich insbesondere dann, wenn \nsie ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die \nRechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn der Beamtin \naufgrund ihrer Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen \nkönnen. In diesem Fall muss sich ihr aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen \nfehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nAn diesen Grundsätzen gemessen war die Überzahlung hier offensichtlich im Sinne von \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG. Die Klägerin hätte ohne Weiteres erkennen müssen, dass \n\n7 \n \nihr jeweils nicht das ihr zustehende Grundgehalt, sondern das höhere Grundgehalt der \nnächsten Erfahrungsstufe ausgezahlt wurde. \n \nDer Klägerin musste von der Begründung ihres Dienstverhältnisses an bewusst sein, dass \ndie Höhe der Besoldung sich neben der Eingruppierung nach der Erfahrungsstufe richtet \n(und somit mit der Zeit ansteigt). Dabei handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip der \nBeamtenbesoldung, von dessen Kenntnis bei einer hoch gebildeten Beamtin, auch bereits \nals Berufsanfängerin, auszugehen ist. \n \nIm Vorfeld ihres am 01.05.2014 aufgenommenen Dienstverhältnisses wurde der Klägerin \nam 23.04.2014 der Bescheid vom 16.04.2014 über die erstmalige Stufenfestsetzung \nausgehändigt. Aus diesem ergab sich ausdrücklich und eindeutig, dass für sie die \nErfahrungsstufe 4 festgesetzt wurde und die Erfahrungsstufe 5 erst nach mehreren Jahren \nweiterer Erfahrungszeit erreicht würde. Danach musste der Klägerin bewusst sein, dass \nihr zunächst Bezüge der Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 4 zustanden. \n \nNach den oben genannten Maßstäben hätte die Klägerin sodann ihre erste erhaltene \nBezügemitteilung für Mai 2014 sorgfältig prüfen müssen. Dabei war für sie die \nFehlerhaftigkeit der Mitteilung ohne Weiteres erkennbar. Die Bezügemitteilungen der \nBeklagten enthalten jeweils unterhalb des Adressfeldes oberhalb der konkreten \nBezifferung und Angaben zu Steuerabzügen eine Zeile welche die für das Besoldung \nmaßgeblichen Parameter, u.a. Eingruppierung und Stufe, benennt. Dabei wird die jeweilige \nStufe ausdrücklich unter der Überschrift „Stufe“ genannt. In den nach Dienstantritt \nerhaltenen Abrechnung der Klägerin ist an der entsprechenden Stelle „Stufe 05“ \neingetragen. Schon bei einem einfachen Vergleich der ersten Abrechnung mit dem \nStufenfestsetzungsbescheid vom 16.04.2014 wäre ohne Weiteres die Diskrepanz \nhinsichtlich der Stufe erkennbar gewesen, sodass sich die Fehlerhaftigkeit der \nBezügemitteilung aufdrängen musste. Dies hätte jedenfalls zu einer weiteren Prüfung bzw. \neiner Nachfrage bei der Beklagten veranlassen müssen. Angesichts der Unstimmigkeiten \ndurfte die Klägerin nicht auf die Rechtmäßigkeit der vorgenommen Zahlung vertrauen. \n \nAuch anlässlich des Schreibens vom 25.03.2015, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, \ndass abweichend von dem Bescheid vom 16.04.2014 der Stufenaufstieg in Stufe 5 nicht \nbereits nach zwei Jahren erfolge, hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen können, dass \nihre Bezügemitteilungen, die bereits von Anfang an die Stufe 5 auswiesen, fehlerhaft \nwaren. \n \n\n8 \n \nFür das Bemerken des Fehlers, waren auch keine rechtlichen Kenntnisse oder eine \nmaterielle Überprüfung der Stufenzuweisung notwendig. Vielmehr handelt es sich lediglich \num eine falsche Eintragung, die durch einen Vergleich des mitgeteilten mit der auf den \nAbrechnungen vermerkten Stufe hätte auffallen müssen. \n \nSoweit die Klägerin vorträgt, nachdem sie den anfänglichen Fehler nicht bemerkt habe, \nhabe auch in den Folgejahren für sie kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der \nBezügemitteilungen und Auszahlungen zu zweifeln, führt dies nicht dazu, dass im weiteren \nVerlauf bezüglich der zeitlich späteren Überzahlungen die Offensichtlichkeit im Sinne von \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG entfallen ist. Zwar dürfte es der Lebenswirklichkeit \nentsprechen, dass im Laufe eines Dienstverhältnisses nicht jede Bezügemitteilung mit \nvoller Aufmerksamkeit überprüft wird. Das macht zwar nachvollziehbar, dass der Klägerin \ndie Überzahlung auch im weiteren Verlauf nicht aufgefallen ist, ändert aber nichts an deren \nErkennbarkeit. Auch auf allen weiteren Abrechnungen der Klägerin war die Stufe, nach der \ndie Bezüge gezahlt wurden, abgedruckt. Angesichts der beiden vorangegangen \nMitteilungen (anfängliche Festsetzung der Erfahrungsstufe 4; Datum des Aufstiegs in Stufe \n5) hätte die Klägerin daher auch im weiteren Verlauf ohne Weiteres feststellen können, \ndass die abgedruckte Stufe nicht korrekt sein konnte – sodass ihr etwa ab dem Datum, zu \ndem sie laut dem Schreiben vom 25.03.2015 erst der Stufenaufstieg in Stufe 5 erfolgen \nwürde, bereits Bezüge der Stufe 6 ausgezahlt wurden. Zudem handelt es sich dabei, dass \nauch im weiteren Verlauf Bezüge der nächsthöheren Stufe gezahlt wurden, um eine \nFortsetzung der von Anfang an jeweils eine Stufe zu hoch bemessenen Besoldung, also \neine Fortführung desselben Fehlers. War dieser Fehler bereits zu seinem Beginn ohne \nWeiteres erkennbar (s.o.), wirkt dies im weiteren Verlauf fort. Der aufgetretene Fehler als \nsolcher hätte durch die Klägerin erkannt werden müssen. Entsprechend hätte ein \nBemerken der Heranziehung der falschen Stufe zu Beginn des Dienstverhältnisses auch \ndie Überzahlungen in den Folgejahren verhindert. \n \n3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Für Rückforderungsansprüche des \nDienstherrn gegen die Beamtin gilt die Regelverjährungsfrist des BGB (BVerwG, Urt. v. \n15.11.2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 24) von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese hat hier jedoch \nzunächst nicht zu laufen begonnen. \n \nDie regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein \nanderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der \nAnspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden \nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe \nFahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). \n\n9 \n \n \nDer Rückforderungsanspruch der Beklagten ist, beginnend am 01.05.2014, jeweils \nmonatlich im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n15.11.2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 25). Die Beklagte hatte, bis der Fehler im Jahr 2023 \nauffiel, jedoch weder positive Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1BGB von der zu ihrem \nRückzahlungsanspruch führenden Überzahlung, noch liegt ein Fall grob fahrlässiger \nUnkenntnis (§ 199 As. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) vor. \n \nBei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis bzw. \ndas Kennenmüssen des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde \nabzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die \nEntscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die \nbehördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne \ndes § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht \nentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt \nvoraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz \nnaheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen \nFall \njedem \nhätte \neinleuchten \nmüssen. \nIhm \nmuss \npersönlich \nein \nschwerer \nObliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung \n(\"Verschulden gegen sich selbst\") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den \nAnspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die \nAugen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im \nInteresse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist \nNachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach \nLage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges \nVerschulden des Gläubigers bejahen zu können (BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 \n–, juris Rn. 26, 28; OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23 –, juris Rn. 43; Nds. \nOVG, Urt. v. 28.04.2015 – 5 LB 141/14 –, juris Rn. 92). Bezugspunkt der Prüfung grober \nFahrlässigkeit ist dabei das (Nicht-)Erkennen des Rückzahlungsanspruchs und nicht die \nursprüngliche Überzahlung. \n \nGemessen \nan \ndiesem \nhohen \nMaßstab \nsind \nder \nBeklagten \ndie \nzu \nihrem \nRückzahlungsanspruch führenden Umstände nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit \nunbekannt geblieben. \n \nAnspruchsbegründende Umstände sind die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch \nergeben könnte (OVG Bremen, Urt. v. 13.05.2020 – 2 LB 308/19 –, juris Rn. 22; Urt. v. \n27.09.2023 – 2 LC 72/23 –, juris Rn. 41). Die Rückforderungsanspruch der Beklagten \n\n10 \n \nbegründenden Tatsachen sind also diejenigen, dass offenbar – sei es aufgrund eines EDV-\nFehlers oder einer falschen Eingabe durch Mitarbeitende – entgegen der anfänglichen \nStufenfestsetzung \nim \nAbrechnungssystem \ndes \nbeim \nMagistrat \nangesiedelten \nPersonalamts eine falsche Erfahrungsstufe vermerkt wurde. \n \nEs handelt sich also nicht um einen Fehler bei der rechtlichen Bewertung der Beklagten \nbekannter Umstände (vgl. zu solchen bspw. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 –, \nsowie OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LC 72/23 –, beide juris: Berücksichtigung von \nVorbeschäftigungszeiten bei der Bemessung von Versorgungsbezügen; Nds. OVG, Urt. v. \n28.04.2015 – 5 LB 141/14 –, juris: unterbliebene Kürzung von Versorgungsbezügen nach \nEhescheidung). Während in derartigen Konstellationen ersichtlich ist, dass es für die \nBezüge- bzw. Versorgungshöhe auf eine Einzelfallprüfung ankommt, sodass sich u.U. eine \nÜberprüfung aufdrängt, lag hier seitens der Beklagten ein Versehen vor, welches der Natur \nder \nSache \nnach \nzunächst \nunbemerkt \nauftritt. \nEin \nkonkreter \nAnlass, \ndie \nBezügeabrechnungen der Klägerin zu überprüfen – d.h. ein erkennbarer Grund, aus dem \nsich erkennbar ergeben könnte, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind – bestand gerade \nnicht. \n \nD\n Beklagte trifft auch nicht deshalb der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil der Magistrat \ndie Bezügeabrechnungen der Klägerin nicht anlasslos darauf überprüft hat, ob den \nAbrechnungen versehentliche eine andere als die tatsächlich festgesetzte Erfahrungsstufe \nzu Grunde liegt. Nur genau eine solche Überprüfung der Abrechnungen jedes einzelnen \nBeamten oder Beschäftigten hätte hier die Überzahlung der Klägerin sicher auffallen \nlassen. Bei nur stichprobenartigen Überprüfungen wäre es hingegen nicht wahrscheinlich \ngewesen, dass der bei der Klägerin aufgetretene Fehler bemerkt wird. Nur eine \nflächendeckender Abgleich der Besoldungsmerkmale mit den Abrechnungen hätte zu einer \nKenntnis der Überzahlung geführt. Dass die Beklagte keine solchen flächendeckenden \nÜberprüfungen vornimmt, ist nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Im Rahmen einer – hier \ndurch die Personalstelle des Magistrats ausgeführten – Massenverwaltung kann nicht \nverlangt werden, dass regelmäßig sämtliche Besoldungs- und Bezügemitteilungen auf nie \ngänzlich vermeidbare versehentliche Fehler kontrolliert werden, also ein aufwendiges, \nflächendeckendes Kontrollverfahren eingeführt wird (vgl. Hmb. OVG, Urt. v. 19.12.2009 – \n1 Bf 144/08 –, juris Rn. 31; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 13.01.2017 – 23 K 1053/15 –, \njuris Rn. 35, dort ebenfalls zur Auszahlung des Gehalts einer höheren als der tatsächlich \nfestgesetzten Stufe). \n \nEs liegt auch kein Widerspruch darin, dass im Hinblick auf die Frage der verschärften \nHaftung die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen für die Klägerin offensichtlich im Sinne von \n\n11 \n \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG war, hingegen die Beklagte kein Vorwurf grober \nFahrlässigkeit i.S.v. § 199 BGB hinsichtlich des Übersehens ihres Rückzahlungsanspruchs \ntrifft. Ungeachtet des rechtlichen Maßstab besteht hinsichtlich der Erkennbarkeit bereits \nder Unterschied, dass es der Klägerin zuzumuten ist, die eigenen Abrechnungen – also \ndiejenigen von nur einer Person – auf Richtigkeit und etwaige Überzahlungen zu \nüberprüfen, während seitens der Beklagten im Rahmen der anfallenden Massenverwaltung \nweder eine Überprüfung gerade der Abrechnung der Klägerin angezeigt war, noch eine \nflächendeckende Überprüfung sämtlicher Abrechnungen aller Bediensteten verlangt \nwerden kann (s.o.). \n \nAuch eine Verjährung nach der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB ist nicht \neingetreten. Der Regelverjährung unterliegende Ansprüche, die nicht auf Schadensersatz \ngerichtet sind, verjähren nach dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob \nfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Selbst die ältesten \nAnsprüche (Überzahlungen im Jahr 2014) sind hiernach nicht verjährt. Denn nach § 53 \nAbs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 BremVwVfG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG a.F. \nhemmt der Erlass eines Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des \nAnspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses \nAnspruchs. Somit ist durch den Erlass des Bescheids vom 05.12.2023 eine \nVerjährungshemmung eingetreten, bevor zehn Jahre seit der Entstehung der Ansprüche \naus 2014 und allen Folgejahren vergangen waren. \n \nDie Rückzahlungsansprüche sind auch nicht verwirkt. Die Annahme einer Verwirkung setzt \nneben einem Zeitablauf zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das \ngeeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr \ngeltend gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 – 2 B 22/08 –, juris Rn. 4). Das \nist bei der Nichtgeltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs mangels Erkennen eines \nAbrechnungsfehlers nicht der Fall. \n \n4. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid ist auch nicht aufgrund eines \nErmessensfehlers rechtswidrig. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten, mit der die \nForderung um 30 % reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden. \n \nGemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 BremBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen \nganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG \nbezweckt eine solche Billigkeitsentscheidung eine allen Umständen des Einzelfalles \ngerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die Beamtin tragbare Lösung zu \nermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse der \n\n12 \n \nHerausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle \nErgänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der \nungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften \nHaftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus \nwelcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von \nTreu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und \nvor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die \nLebensumstände der Beamtin abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von \nbesonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist \nund in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein \nMitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung \neinzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung \nteilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden \nbehördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist die Beamtin entreichert, kann sich \naber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende \nbehördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung \nniederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Die Beamtin, die \nnur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss \nbesser stehen als eine Beamtin, die die Überzahlung allein zu verantworten hat. \nAngesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung \nvon 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer \nUmstände, \nkann \nauch \neine \ndarüber \nhinausgehende \nErmäßigung \ndes \nRückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10 –, \njuris Rn. 28). \n \nVon diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beklagte, auf deren Fehler die Überzahlung \nzurückgeht, von dem überzahlten Betrag bei der Rückforderung 30 % in Abzug gebracht. \nBesondere Umstände, die zu einer weiteren Ermäßigung hätten Anlass geben müssen, \nsind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin \ndie überzahlten Gelder ausgegeben hat. Der Umstand, dass die Klägerin entreichert ist, \nsich hierauf aber nicht berufen kann, hat sich bereits in der erfolgten Ermäßigung \nniedergeschlagen. Die Beklagte ist bei der Annahme, die Klägerin hafte verschärft, auch \nvon zutreffenden Umständen ausgegangen. \n \nDer Billigkeit entsprechend hat die Beklagte der Klägerin zudem eine Ratenzahlung \neingeräumt. Die Höhe der monatlichen Raten (150,00 € brutto), die somit zu einem \n\n13 \n \nRückzahlungszeitraum von 63 Monaten führen, erscheint gemessen an den Einkünften der \nKlägerin und ihren sonstigen Lebensumständen nicht als unangemessen hoch. \n \n5. Entgegen der Auffassung der Klägerin war im Widerspruchsbescheid keine Teilabhilfe \nmit entsprechendem Kostenfolgeausspruch angezeigt. Mit dem Widerspruchsbescheid \nwurde der Widerspruch der Klägerin vollständig zurückgewiesen. Die Ermäßigung des \nAnspruchs um 30 % aus Billigkeitsgründen war bereits im Ausgangsbescheid erfolgt. Im \nÜbrigen wurden weder für den Ausgangs- noch für den Widerspruchsbescheid Gebühren \nerhoben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nHoffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-14/6-k-358-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-14/6-k-358-24","retrieved":"2026-10-20 15:27:25.021869+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-10-14/6-k-358-24","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-10-14","dockets":["6 K 358/24"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 14.10.2026 – 6 K 358/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-14/6-k-358-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 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