{"status":"available","doknr":"OLD522475","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-10-08","aktenzeichen":"5 V 2888/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2888/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Lentfer am 08. Oktober 2026 beschlossen: \nDie Anträge werden abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 43.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zum \nFreimarkt 2026 mit den Kinderkarussellen „\n“ und „\n“. \n \nDie Antragstellerin bewarb sich unter dem 28.11.2025 mit den Fahrgeschäften \n„\n“ und „\n“ um eine Zulassung zum Bremer Freimarkt, der \nvom 16.10.2026 bis zum 01.11.2026 stattfindet. In den Bewerbungsunterlagen war jeweils \nunter „Angaben zur vertretungsberechtigen Person“ und „Ansprechperson vor Ort“ in \nder Position eines Inhabers Herr\n angegeben. \n \nIn der Kategorie „sonstige Kinderkarusselle“, in die das „\n“ fällt, \nbewarben sich sechs und in der Kategorie „Kindersportkarusselle“, in die die „\n“ \nfällt, neun weitere Personen um eine Zulassung. Ausweislich eines Auswahlvermerks \nvom 10.04.2026 zur Kategorie „sonstige Kinderkarusselle“ seien in dieser Kategorie vier \nGeschäfte vorgesehen. Ausgewählt worden seien Geschäfte, die sich in ihrer Aufmachung \nund Gestaltung sowie auch der Fahrweise deutlich voneinander unterschieden. \nIm Auswahlvermerk werden sodann die Besonderheiten der ausgewählten Geschäfte \nbeschrieben. \nIn \neinem \nAuswahlvermerk \nvom \n10.04.2026 \nzur \nKategorie \n„Kindersportkarusselle“ werden ebenfalls unter Beschreibung der Vorteile vier \nGeschäfte namentlich benannt, die ausgewählt worden seien. In zwei weiteren \nAuswahlvermerken vom 15.05.2026 zu den Geschäften „\n“ und „\nl“ heißt es, Herr \n sei mit seinem Geschäft „\n“ zum Freimarkt \n2026 \neingeplant. \nEine „Mehrfachzulassung“ sei \nnach \nder \nZulassungsrichtlinie \nausgeschlossen. Zusätzlich finde Punkt 4 Abs. 3 der Zulassungsrichtlinie Anwendung. \n \nMit Bescheiden vom 09.07.2026 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab. In der \nBegründung heißt es jeweils, das Geschäft könne wegen Platzmangels nicht \nzugelassen werden. Bei der Auswahl der insgesamt platzierten Geschäfte sei seitens der \nBehörde ein qualitativ ansprechendes, vielseitiges und ausgewogenes Marktbild \nangestrebt worden. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der \nZulassungsrichtlinie festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen \ngewesen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb der Branche ausgewählt worden \nseien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei dabei die Qualität eines Geschäfts gewesen. \n \nDie Antragstellerin erhob gegen die Bescheide am 07.08.2026 Klage (5 K 2300/26 und 5 K \n2306/26) und stellte am 25.08.2026 einen ersten Eilantrag (5 V 2489/26). \n \n\n3 \n \nMit Schriftsatz vom 26.08.2026 ergänzte die Antragsgegnerin in den Hauptsacheverfahren \nihre Ablehnung dahingehend, die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer Herr \n sei mit dem Geschäft „\n“ für den Freimarkt 2026 zugelassen worden. \nDie zusätzliche Platzierung der Geschäfte „\n“ und „\n“ würde \ndamit eine Mehrfachzulassung i.S.d. Ziff. 4 der Zulassungsrichtlinie darstellen. Dies gelte \nnach Ziff. 4 Abs. 3 der Zulassungsrichtlinie, obwohl die Antragstellerin selbst keine \nZulassung für den Freimarkt 2026 erhalten habe. Die Voraussetzungen der \nAusnahmeregelung aus Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie lägen nicht vor. Da \nMehrfachzulassungen grundsätzlich ausgeschlossen seien, müsse für eine solche \nMehrfachzulassung – im Verhältnis zur „einfachen“ Zulassung – gesteigerte \nAnforderungen an die Zulassung(en) gestellt werden. \n \nZur Begründung ihres ersten Eilantrags führte die Antragstellerin demgegenüber aus, es \nläge keine Mehrfachzulassung vor. „Der Antragsteller“ sei die \n GmbH. Ein \nHerr \n sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der \n GmbH. \nDeren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sei Frau \n. Ein \nVerwandtschafts- oder Eheverhältnis zwischen ihr und Herrn\n bestehe nicht. Eine \nstille Beteiligung bestehe ebenfalls nicht. Frau \n würde die Marktstände auf dem \nFreimarkt 2026 auch eigenverantwortlich führen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht \ndavon ausgehen müssen, dass Herr\nwirtschaftlich Berechtigter bei der GmbH \nsei. Ungeachtet dessen weiche die tatsächliche Begründung der Ablehnungen – \nangebliche Mehrfachzulassung – von den in den Ablehnungsbescheiden genannten \nGründen – angebliche Attraktivitätsentscheidung – derart ab, dass eine unzulässige \nWesensänderung vorliege, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf Neubescheidung \nbestehe. \n \nMit Beschluss vom 09.09.2026 verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zur Neubescheidung der Zulassungsanträge (5 V 2489/26). Zwar \nhabe die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen aufgrund der \nAngaben der Antragstellerin in der Bewerbung davon ausgehen dürfen, dass Herr \n Inhaber der Geschäfte sei und daher eine Mehrfachzulassung vorliege. Gegen \ndas Verbot der Mehrfachzulassung bestünden auch keine rechtlichen Bedenken. Die \nAntragsgegnerin habe durch die im gerichtlichen Verfahren angegebenen Gründe ihre \nErmessenserwägungen aber nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen können, weil dies \neine Wesensänderung der Verwaltungsakte darstelle. Die Antragsgegnerin habe in den \nAblehnungsbescheiden auf einen Attraktivitätsvorsprung anderer Geschäfte und aus Sicht \neines objektiven Empfängers auf einen behaupteten individualisierten Qualitätsvergleich \nmit konkurrierenden Geschäften abgestellt. Damit liege ein offener Widerspruch zwischen \n\n4 \n \nder Begründung der Bescheide und den tatsächlich entscheidungserheblichen \nErmessenserwägungen – Verbot der Mehrfachzulassung – vor. Wegen der Einzelheiten \nwird auf den Beschluss Bezug genommen. \n \nMit Bescheiden vom 18.09.2026 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassungsanträge der \nAntragstellerin erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, sie gehe weiterhin davon aus, \ndass Herr\n der tatsächliche Bewerber bzw. Betreiber der beiden Geschäfte sei. \nEine Mehrfachzulassung scheide jedoch grundsätzlich aus; es seien attraktive Geschäfte \nzugelassen worden, von denen sich die Geschäfte „\n“ und „\nl“ \nnicht wesentlich abhöben. Sollten die Geschäfte tatsächlich von Frau \n \nbetrieben werden, würden die Bewerbungen nach Ziff. 6.1. Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie \nabgelehnt. Danach könnten Bewerbungen abgelehnt werden, wenn sie unzutreffende \nAngaben enthielten, insbesondere, wenn das Geschäft dem Bewerber nicht gehöre oder \nes durch diesen nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt werde. Die Bewerbungen \nenthielten gleich mehrere Angaben, wonach Herr \n Inhaber und Betreiber der \nGeschäfte sei, was dann ersichtlich nicht zutreffen könne. Die Angaben zur \nBetriebsverantwortung \nseien \nvon \nwesentlicher \nBedeutung. \nUnter \nAusübung \npflichtgemäßen Ermessens werde die Bewerbung daher abgelehnt. \n \nHiergegen hat die Antragstellerin am 02.10.2026 erneut Klage erhoben (5 K 2889/26 und \n5 K 2300/26) und den hiesigen Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Geschäfte würden von \nFrau \n in eigener Verantwortung geführt. Diese Umstände seien der \nAntragsgegnerin zum Zeitpunkt der Neubescheidung vollumfänglich bekannt gewesen, ein \nanfänglich unter Umständen vorgelegenes Missverständnis habe sich aufgeklärt. \nBestehende Unklarheiten hätte die Antragsgegnerin schlicht durch Nachfragen aufklären \nkönnen. Sie habe auch keine unzutreffenden Angaben gemacht. Es sei ihr unbenommen, \nVertretungspersonen zu benennen. Selbst wenn in den Angaben in der Bewerbung \nFalschangaben zu sehen wären, wären diese unbeachtlich, da diese Angaben zum \nZeitpunkt der Entscheidung über die Neubescheidung vollumfänglich klargestellt worden \nseien. Zum Zeitpunkt der Neubescheidung seien sämtliche Angaben wahrheitskonform \nund der Antragsgegnerin unmissverständlich bekannt gewesen. Sie habe sich zudem mit \neinem Verkaufsstand und entsprechenden Angaben für den Weihnachtsmarkt beworben \nund sei zugelassen worden, ohne dass ihr dabei Falschangaben entgegengehalten worden \nseien. Vielmehr lägen Falschangaben von Konkurrenzbetrieben hinsichtlich der Angaben \nzur Barrierefreiheit vor. Ihre Geschäfte seien schließlich unter Attraktivitätsgesichtspunkten \nund dem Gesichtspunkt der Neuzulassung auszuwählen gewesen. Aufgrund der \nEilbedürftigkeit bestehe ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer \nAnspruch auf vorläufige Zulassung, da mit einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung \n\n5 \n \nvor Veranstaltungsbeginn nicht gerechnet werden könne. Sollte das Gericht die Auffassung \nvertreten, dass die Zulassung nur eines der streitgegenständlichen Geschäfte wegen einer \nBeschränkung von Mehrfachzulassungen in Betracht komme, priorisiere sie die \n„\n. \n \nDie Antragstellerin beantragt: \n \n1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sie \nzum Bremer Freimarkt 2026 mit ihrem Geschäft „\n“ zuzulassen, hilfsweise \nihren Antrag rechtzeitig vor Marktbeginn neu zu bescheiden. \n2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sie \nzum Bremer Freimarkt 2026 mit ihrem Geschäft „\n“ zuzulassen, \nhilfsweise ihren Antrag rechtzeitig vor Marktbeginn neu zu bescheiden. \n \nDie \nAntragsgegnerin \ntritt \ndem \nEilantrag \nentgegen. \nDie \nAngaben \nin \nden \nBewerbungsunterlagen sowie das Auftreten von Herrn \n in anderen \nBewerbungsverfahren für die \n GmbH belegten, dass tatsächlich er die \nGeschäfte betreibe. Wie bereits zuvor sei er auch im Rahmen des Bewerbungsverfahrens \nfür den Weihnachtsmarkt 2026 ihr gegenüber als verantwortliche Person für die \nAntragstellerin aufgetreten. Die Kommunikation habe ausschließlich mit ihm stattgefunden, \nzu einer Frau \nt habe zu keiner Zeit – auch nicht im Rahmen anderer Verfahren \noder Bewerbungen – Kontakt bestanden. Erschwerend komme hinzu, dass Herr \n \n während der gesamten Zeit nie einen Hinweis oder eine Korrektur dahingehend \nvorgenommen habe, nicht selbst der Bewerber zum Weihnachtsmarkt mit dem Geschäft \n„\n“ \nder \nAntragstellerin \nzu \nsein. \nSelbst \nim \nRahmen \nder \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren mache er zwischen sich und der Antragstellerin keinen \nUnterschied. Für den Fall, dass man das Vorliegen einer Mehrfachzulassung verneine, \nlägen zumindest „unzutreffende Angaben“ i.S.v. Ziff. 6.1 Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie vor, \ndenn in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Geschäfte tatsächlich von Frau \n \n betrieben würden. Ob die (Falsch-)angaben für die Antragstellerin im Ergebnis \nvorteilhaft oder nachteilhaft wären, spiele für die Einordung als „unzutreffend“ keine Rolle. \nIhr obliege es nicht, etwaige Motive für die Angabe unzutreffender Tatsachen zu \nergründen. Die Angaben zur Betriebsverantwortlichkeit hätten eine besondere Bedeutung. \nDaher sind die diesbezüglichen Angaben auch ausdrücklich in Ziff. 6.1 Nr. 4 der \nZulassungsrichtlinie benannt. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass gleich \nmehrere unzutreffende Angaben gemacht worden seien, die in der Vielzahl eindeutig für \nvorsätzliches Handeln sprächen. Aus diesen Gründen habe sie sich in Ausübung \n\n6 \n \npflichtgemäßen Ermessens dazu entschieden, die Bewerbung der Antragstellerin \nabzulehnen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer zulässige und auch im Übrigen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag hat \nkeinen Erfolg. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen \nAnspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere \nDringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne Erlass \neiner einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem \nspäteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, \nBeschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). \n \n1. \nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat weder \neinen Zulassungsanspruch, noch einen Anspruch auf eine erneute Neubescheidung ihrer \nZulassungsanträge. Die Antragsgegnerin hat die Anträge auf Zulassung mit den \nGeschäften \n und „\n“ zum Freimarkt 2026 mit Bescheiden \nvom 18.09.2026 ermessensfehlerfrei abgelehnt. \n \nAnspruchsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Freimarkt ist § 70 Abs. 1 GewO. \nDanach ist jedermann, der – wie die Antragstellerin – dem Teilnehmerkreis der \nfestgesetzten \nVeranstaltung \nangehört, \nnach \nMaßgabe \nder \nfür \nalle \nVeranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung \n\n7 \n \nberechtigt. Der nach § 70 Abs. 1 GewO zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigende \nAnspruch wird durch die Regelung des § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach darf der \nVeranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung \nstehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der \nTeilnahme ausschließen. Der Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO wandelt sich \ndann nach § 70 Abs. 3 GewO in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nunter Berücksichtigung von sachlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 – 1 C \n24.194 –, juris). Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich \nnach § 114 Satz 1 VwGO nur darauf, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten worden \nsind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden \nWeise gebraucht gemacht wurde. \n \nWas sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter \nBerücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt \nwird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die \ngleiche Zulassungschance einräumt (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 – 6 B 63/05 –, juris \nRn. 5). Ein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach den Auswahlkriterien der \nAttraktivität, Neuartigkeit und Vielseitigkeit gleichartiger Fahrgeschäfte ausgewählt werden \ndürfe, besteht nicht, auch wenn derartige Kriterien ebenfalls Gesichtspunkte für eine \nsachgerechte \nAuswahlentscheidung \ndarstellen \nkönnen, \nwenn \ndies \ndem \nVeranstaltungszweck entspricht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 6). \n \na. \nSoweit die Antragsgegnerin die Zulassungsanträge nach Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 der \nZulassungsrichtlinie, wonach die Zulassung mehrerer, auch branchenverschiedener \nGeschäfte \nfür \ndenselben \nSchausteller \n/ \ndieselbe \nSchaustellerin \ngrundsätzlich \nausgeschlossen ist, abgelehnt hat, erweisen sich die Ablehnungsentscheidungen \nvoraussichtlich als ermessensfehlerhaft, ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin im Grunde nicht das Verbot der Mehrfachzulassung, sondern die fehlende \nalleinige Betriebsverantwortung vorhält. Das Verbot der Mehrfachzulassung begegnet für \nsich genommen, wie bereits im ersten Eilbeschluss vom 09.09.2026 ausgeführt, allerdings \nkeinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat in diesem Beschluss jedoch auch \nausgeführt: \n„Zwar liegt eine solche (Anm: Mehrfachzulassung) tatsächlich nicht vor, denn die \nAntragstellerin wurde nicht mit dem Geschäft \n, dessen Zulassung Grund \nfür die Ablehnung war, auf dem Bremer Freimarkt 2026 zugelassen. Inhaber der \n ist Herr \n, der an der Antragstellerin nicht beteiligt ist. Nach \nZiff. 4 der Zulassungsrichtlinie gilt jede gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem \nanderen Geschäft (z. B. GbR, oHG und GmbH) als weitere Bewerbung, wenn die \ngeschäftsführende Betriebsverantwortung überwiegend oder zu gleichen Anteilen \n\n8 \n \nmit der Beteiligung verbunden ist. Die Antragstellerin ist in der privatrechtlichen Form \neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Der von der Antragstellerin \nvorgelegte Handelsregisterauszug belegt, dass sowohl die alleinige Gesellschafterin \nder GmbH als auch deren Geschäftsführerin ausschließlich Frau \n ist. Eine \ngesellschaftsrechtliche Verbindung von Herrn \n besteht nicht.“ \n \nSoweit die Antragsgegnerin weiterhin geltend macht, tatsächlicher Bewerber bzw. \nBetreiber der streitgegenständlichen Geschäfte sei in Wirklichkeit Herr \n, \nbieten zwar das Auftreten und Handeln von Herrn \n durchaus gewichtige \nAnhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme. Dabei lässt die Antragsgegnerin aber \nunberücksichtigt, dass auch die Geschäftsführerin einer GmbH sich in Gesprächen mit der \nMarktbehörde vertreten lassen kann. Auch widerspricht es der Führung eines Geschäfts in \nalleiniger Betriebsverantwortung nicht, wenn eine Person als Ansprechpartner vor Ort \nbenannt wird, bei der es sich nicht um die Geschäftsführerin der GmbH handelt. Zudem \nlegt bereits die Ziff. 6.1 Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie nahe, dass das Geschäft nicht \nzwingend im Eigentum des Bewerbers / der Bewerberin stehen muss, denn ausreichend \nist, dass es in alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird. Dies eröffnet die Möglichkeit, \ndass ein Geschäft für einen oder mehrere Märkte gepachtet oder gemietet wird. Die \nAntragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass es ihrer Ermessenspraxis entspricht, von einer \nFührung des Geschäfts in alleiniger Betriebsverantwortung nur dann auszugehen, wenn \nder Bewerber / die Bewerberin mit seiner / ihrer Bewerbung durch bspw. eidesstattliche \nVersicherungen oder entsprechende Verträge die tatsächliche und rechtliche Befugnis zum \nBetreiben des Geschäfts, ggf. die dafür erforderliche Haftpflichtversicherung und die \nalleinige Betriebsverantwortung nachweist. \n \nb. \nDie Antragsgegnerin hat die Zulassungsanträge jedoch auf der Grundlage von Ziff. 6.1. \nNr. 4 der Zulassungsrichtlinie ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach Ziff. 6.1. Nr. 4 der \nZulassungsrichtlinie können außer wegen Platzmangels Bewerbungen insbesondere \nabgelehnt werden, wenn die Bewerbung unzutreffende Angaben enthält, insbesondere, \nwenn das Geschäft dem Bewerber / der Bewerberin nicht gehört oder es durch diesen nicht \nin alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird. Bei dem Begriff „unzutreffende Angaben“ \nhandelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine Auslegung des Begriffs nach \nMaßgabe der für die Anwendung von Rechtsnormen anerkannten Auslegungsmethoden \nist dem Gericht jedoch verwehrt. Denn entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung sind \nVerwaltungsvorschriften – um solche handelt es sich bei den Zulassungsrichtlinien – nicht \nwie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden \nStelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Ihre Auslegung \nrichtet sich demnach nach den für die Auslegung von Willenserklärungen herrschenden \nGrundsätzen. Maßgeblich ist auf den in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden \n\n9 \n \ntatsächlichen Willen des Vorschriftengebers abzustellen. Dementsprechend ist jeweils zu \nerforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen \nRichtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich \nverstanden und angewandt hat (VG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 – 5 V 1401/22 –, juris \nRn. 24 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 B 63/20 –, juris Rn. 25; Urt. \nv. 17.09.2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 19). \n \nDie Antragsgegnerin macht im vorliegenden Verfahren für den Fall, dass die Geschäfte \nvon der Antragstellerin in alleiniger Betriebsverantwortung geführt werden, geltend, dass \nsie in diesem Fall von unzutreffenden Angaben ausgeht. Danach liegen nach dem \nVerständnis der Antragsgegnerin unzutreffende Angaben vor, wenn diese auf einen \nBetreiber hinweisen, der tatsächlich das Geschäft nicht betreibt. Daran gemessen hat die \nAntragstellerin unzutreffende Angaben gemacht. Die Kammer hat im ersten Eilbeschluss \nvom 09.09.2026 bestätigt, dass die Antragsgegnerin aus der Perspektive eines objektiven \nEmpfängers davon habe ausgehen dürfen, dass Inhaber der Geschäfte „\n“ und \n„\nl“ Herr \n sei. Die GmbH trage lediglich mit dem Zusatz \n„GmbH“ ausschließlich den Namen von Herrn \n. Dieser habe sich in der \nVergangenheit mit diesen Geschäften zu verschiedenen Märkten der Antragsgegnerin \nbeworben. \nEr \nsei \nin \nden \nBewerbungsunterlagen \nunter \n„Angaben \nzur \nvertretungsberechtigen Person“ unter dem Unterpunkt „Ihre Position“ jeweils als Inhaber \ndes Geschäfts angegeben worden. Auch unter „Ansprechperson vor Ort“ werde er unter \ndem Unterpunkt „Ihre Position“ erneut als Inhaber bezeichnet. Zudem habe den \nBewerbungen die auf Herrn \n lautende Haftpflichtversicherung beigelegen \nund die Bewerbungsprospekte der Geschäfte wiesen ebenfalls ihn als Inhaber aus. \nHinzukomme die Angabe der E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Herrn \n \n, die er bisher bei seinen Bewerbungen mit den Geschäften benutzt habe. \nLetzteres reiche zwar nicht für die Annahme einer Inhaberschaft von Herrn \nr \naus, in einer Gesamtschau habe sich für die Antragsgegnerin aber nicht – in einer zur \nweiteren \nAufklärung \nzwingenden \nWeise \n– \naufdrängen \nmüssen, \ndass \nkeine \ngesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehe und das Geschäft in Eigenverantwortung von \nFrau \nbetrieben werde. Die Vorlage der Reisegewerbekarte von Frau\n \nändere daran angesichts der Angaben zur Inhaberschaft und Ansprechperson vor Ort \nnichts. \n \nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, die Zulassungsanträge der Antragstellerin \nnunmehr \nwegen \nunzutreffender \nAngaben \nabzulehnen, \nist \nvoraussichtlich \nermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht. Wie \nbereits im Beschluss vom 09.09.2026 ausgeführt, besteht auch kein Rechtsgrundsatz, \n\n10 \n \ndass nur oder vorrangig nach den Auswahlkriterien der Attraktivität gleichartiger \nFahrgeschäfte ausgewählt werden darf. Ein sachgerechtes Kriterium für einen \nAusschlussgrund kann auch die Effektivität der Verwaltung und das Interesse an einer \nrechtssicheren Handhabung des Auswahlverfahrens sein. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Zulassungsanträge ursprünglich wegen des Verbots der \nMehrfachzulassung \nabgelehnt, \nauch \nwenn \ndieser \nGrund \nin \nden \nersten \nAblehnungsbescheiden vom 09.07.2026 nicht zum Ausdruck gekommen ist. Da die \nmitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den tatsächlichen entsprachen und die \ntatsächlichen Ermessensgründe nicht nachgeschoben werden durften, war die \nEntscheidung ermessensfehlerhaft und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu \nverpflichten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Neubescheidung durfte die Antragsgegnerin \n– jdf. nach Auffassung der Kammer – nicht mehr von einer Mehrfachzulassung ausgehen \n(s.o.). Damit war sie zwar gehindert, ihren Entscheidungen einen Betrieb der Geschäfte \ndurch Herrn \n zugrunde zu legen, sie war aber nicht daran gehindert, bei \nihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Angaben in den Bewerbungen \nbei ihr der Irrtum erregt wurde, Herr\n betreibe die Geschäfte. Denn dies hat \ndazu geführt, dass sie andere Geschäfte in der Annahme, es liege eine Mehrfachzulassung \nvor, ohne Attraktivitätsvergleich mit den Geschäften der Antragstellerin zugelassen hat. Die \nAntragsgegnerin müsste nun einen bereits abgeschlossenen Attraktivitätsvergleich öffnen \nmit der Gefahr, sich ggf. schadensersatzpflichtig zu machen, würde sie die Zulassung für \nein anderes Geschäft als Folge dieses neuen Attraktivitätsvergleichs aufheben. Oder sie \nwäre gezwungen, ihre Platzkonzeption zu ändern, um das oder die Geschäfte noch auf \ndem Freimarkt unterzubringen. Die Antragsgegnerin überschreitet daher nicht die Grenzen \ndes ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie in dieser Situation dem Betroffenen \nentgegenhält, unzutreffende Angaben gemacht zu haben. Ein eigenes Mitverschulden \nmusste die Antragsgegnerin nicht in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen. Die \nNichteinbeziehung in den Attraktivitätsvergleich hat die Antragstellerin verursacht. Das \nfehlerhafte Verhalten der Antragsgegnerin, das darin liegt, der ersten Ablehnung \nunzutreffende und nicht die inhaltlich tragfähigen Ermessenserwägungen zugrunde gelegt \nzu haben, hat hingegen zur Neubescheidung geführt. Über diese Neubescheidung hinaus, \nin deren Rahmen die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei auch hätte entscheiden \nkönnen, der Antragstellerin die unzutreffenden Angaben nicht entgegenzuhalten, besteht \nkein Anlass, die Antragstellerin günstiger zu stellen. \n \nAngesichts dessen handelt die Antragsgegnerin auch nicht widersprüchlich, wenn sie die \nAntragstellerin mit einem Geschäft für den Weihnachtsmarkt zulässt, ohne entsprechende \nAngaben zu beanstanden. Es liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da es dort \n\n11 \n \nnicht um die Korrektur einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung geht. Dies gilt \ngleichermaßen für etwaige fehlerhafte Angaben von konkurrierenden Betrieben zur \nBarrierefreiheit. \n \n2. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 17 \nVeranstaltungstage hat die Kammer für jedes Geschäft 1.250 Euro angesetzt (2 x 21.250 \nEuro). Eine weitere Reduzierung findet wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. \nZiffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs) nicht statt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n\n12 \n \nDr. Jörgensen \nKaysers \nLentfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-08/5-v-2888-26","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-08/5-v-2888-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522475","retrieved":"2026-10-20 15:26:19.937415+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-10-08/5-v-2888-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-10-08","dockets":["5 V 2888/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522475","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 08.10.2026 – 5 V 2888/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-08/5-v-2888-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge werden abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 43.000 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"openlegaldata"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GewO/70","law":"GewO","abbreviation":"GewO","ref":"70","label":"§ 70 GewO","mentions":5},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":2},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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