{"status":"available","doknr":"OLD522367","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-10-01","aktenzeichen":"5 V 2828/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2828/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Dr. Weißenfeld am 1. Oktober 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller, ein Gebietsverband der AfD, begehrt im Wege der einstweiligen \nAnordnung seine Zulassung zum Bürgerfest anlässlich des Tags der Deutschen Einheit \n2026 mit einem politischen Informationsstand innerhalb der Veranstaltungsflächen, \nhilfsweise die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. \n \nDer Antragsteller stellte am 14.09.2026 beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin für die \nStandorte Bahnhofstraße / Hillmannplatz und Herdentor / Wallanlagen Anträge auf \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines ca. 9 qm großen \nInformationsstandes / Pavillon am 02.10.2026 (14:30 bis 18:30 Uhr) und am 03.10.2026 \n(10:30 bis 16:00 Uhr). \n \nMit E-Mail vom 25.09.2026 teilte das Ordnungsamt dem Antragsteller mit, dass zu den \nFeierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit bis zu 400.000 Besucherinnen und \nBesucher erwartet würden, von denen eine Vielzahl über den Bahnhof anreisten. Es sei \nvon \neinem \ndurchgängig \nerheblichen \nPersonenaufkommen \nsowohl \nauf \nden \nVeranstaltungsflächen, zu denen u.a. der Bahnhofsvorplatz, der Hillmannplatz und große \nTeile des Innenstadtbereiches gehörten, als auch entlang der maßgeblichen \nWegebeziehungen zwischen den Veranstaltungsflächen zu rechnen. Der Standort \nHerdentor / Wallanlagen liege auf einer zentralen Wegebeziehung des Bürgerfestes, \nwelche den Bahnhof mit den Veranstaltungsflächen in der Innenstadt verbinde. Die Fläche \nhabe eine wesentliche Funktion für die Lenkung und Verteilung der Besucherinnen und \nBesucher zwischen den Veranstaltungsbereichen. Hinzu komme, dass nach den \nvorliegenden Erfahrungen bei politischen Informationsständen der AfD regelmäßig mit \nGegenprotesten zu rechnen sei, wobei aufgrund der herausragenden Bedeutung und \ngroßen öffentlichen Wahrnehmung des Tags der Deutschen Einheit mit einem nochmals \nerhöhten Mobilisierungspotenzial der zu erwartenden Gegenproteste zu rechnen sei. Vor \ndiesem Hintergrund sei nach derzeitiger Einschätzung davon auszugehen, dass der Stand \nam beantragten Standort nur mit erheblichen polizeilichen Sicherungsmaßnahmen, \ninsbesondere durch weiträumige Absperrungen, Pufferflächen und eine entsprechende \nPräsenz von Einsatzkräften, durchgeführt werden könne. Diese Maßnahmen würde die an \ndieser Stelle ohnehin stark frequentierte Wegebeziehung zusätzlich verengen und damit \ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs erheblich beeinträchtigen. Im Falle \nvon Störungen, Übergriffen oder polizeilichen Maßnahmen bestünde zudem die Gefahr, \ndass die am Stand befindlichen Personen sowie unbeteiligte Besucherinnen und Besucher \ndes Bürgerfestes, insbesondere Familien und Kinder, gefährdet, verletzt oder zumindest \nverängstigt würden. Der Standort Bahnhofstraße / Hillmannplatz befinde sich hingegen \n\n3 \n \ninnerhalb der ausgewiesenen Veranstaltungsfläche des Bürgerfestes und sei bereits als \nSondernutzungsfläche für die Durchführung der Veranstaltungen zum Tag der Deutschen \nEinheit vorgesehen. Die räumliche Situation sei dort zudem noch enger als am Standort \nHerdentor / Wallanlagen. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen beide benannten \nStandorte erhebliche straßen- und sicherheitsrechtliche Bedenken, sodass einer \nSondernutzung nicht zugestimmt werden könne. \n \nDer Antragsteller hat am 29.09.2026 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor, dass \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG alle Parteien gleich zu behandeln seien, wenn ein Träger \nöffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stelle oder andere öffentliche \nLeistungen gewähre. Das Bürgerfest zum Tag der Deutschen Einheit sei eine durch die \nSenatskanzlei Bremens veranstaltete, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Veranstaltung auf \nöffentlichen Flächen. Soweit sie politischen Parteien dort Flächen für Informationsangebote \nzur Verfügung stelle, gewähre sie eine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 PartG. \nFür eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten sei, müsse der Umfang der \nGewährung mindestens halb so groß sein wie für jede andere Partei (§ 5 Abs. 1 Satz 4 \nPartG). Dass die AfD in der laufenden Wahlperiode nicht in der Bremischen Bürgerschaft \nvertreten sei, rechtfertige den Ausschluss nicht, denn der Tag der Deutschen Einheit sei \nein Fest des Bundes und § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG verlange die Mindestbeteiligung \nunabhängig von der Vertretung in einem Landesparlament. Eine etwaige Anmeldefrist zum \n30.04.2026 könne ihm nicht entgegengehalten werden, wenn nicht alle in Betracht \nkommenden Parteien in gleicher Weise von der Anmeldefrist Kenntnis hätten erlangen \nkönnen. Der Einwand erschöpfter Kapazität greife nicht durch, wenn die Verteilung der \nFlächen unter Verstoß gegen § 5 PartG erfolgt sei. \n \nHinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge auf Erteilung einer straßenrechtlichen \nSondernutzungserlaubnis sei bei politischen Parteien das von der Behörde auszuübende \nErmessen durch Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG sowie \ndurch § 5 PartG gebunden. Die Werbung von Parteien im öffentlichen Straßenraum gehöre \nals Mitwirkung an der Willensbildung der Allgemeinheit zum Kernbereich ihrer \nverfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit. Informationsstände politischer Parteien seien \ngrundsätzlich zu erlauben, sofern nicht überwiegende, konkret belegte Gründe \nentgegenstünden. Der Stand könne so aufgestellt werden, dass eine Durchgangsbreite \nvon zwei Metern für den Fußgängerverkehr verbleibe. Drohten Störungen durch \nGegendemonstranten, komme eine Inanspruchnahme des rechtmäßig Handelnden nur \nunter den strengen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes in Betracht. Es sei nicht \nerkennbar, wieso die während des Bürgerfestes ohnehin in großer Zahl eingesetzten \nPolizeikräfte einen Stand von 9 m² nicht schützen könnten. Mildere Mittel habe die \n\n4 \n \nAntragsgegnerin nicht geprüft. Er berufe sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da \nandere Parteien mit Informationsangeboten auf dem Bürgerfest vertreten seien. Das \nErmessen der Straßenbehörde sei auf Null reduziert, jedenfalls aber stehe ihm der äußerst \nhilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung zu. \n \nDer Antragsteller beantragt: \n \n1. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, ihn am 02.10.2026 in der Zeit \nvon 14:30 bis 18:30 Uhr und am 03.10.2026 in der Zeit von 10:30 bis 16:00 Uhr \nmit einem nichtgewerblichen politischen Informationsstand mit einer \nGrundfläche von bis zu 9 m² zum Bürgerfest zum Tag der Deutschen Einheit \n2026 zuzulassen, und zwar auf einer Veranstaltungsfläche, auf der auch \nandere politische Parteien mit Informationsangeboten vertreten sind, hilfsweise \nauf \neiner \nsonstigen \ngleichwertigen \nFläche \ninnerhalb \ndes \nVeranstaltungsgeländes, hilfsweise \n \n2. die \nAntragsgegnerin \nwird \nvorläufig \nverpflichtet, \nihm \nvorläufig \neine \nSondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines nichtgewerblichen \npolitischen Informationsstandes (Pavillon) mit einer Standfläche von 9 m² am \n02.10.2026 in der Zeit von 14:30 bis 18:30 Uhr und am 03.10.2026 in der Zeit \nvon 10:30 bis 16:00 Uhr am Standort Wallanlagen/Herdentor im Bereich des \n„#MOIN“-Schriftzuges zu erteilen, hilfsweise mit einer auf höchstens 3 m² \n(Tisch mit Sonnenschirm) reduzierten Standfläche und unter den Auflagen, die \ndie Antragsgegnerin zur Sicherung des Fußgängerverkehrs für erforderlich \nhält, höchsthilfsweise \n \n3. die \nAntragsgegnerin \nwird \nvorläufig \nverpflichtet, \nihm \nvorläufig \neine \nSondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand im Sinne der Ziff. 2 an \neinem gleichwertigen Ausweichstandort im Bereich zwischen Hauptbahnhof, \nBahnhofstraße, Herdentor und Wallanlagen zu erteilen, äußerst hilfsweise \n \n4. die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, über seine Anträge vom \n14.09.2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum \n01.10.2026, 12:00 Uhr, erneut zu entscheiden. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Es seien weder auf der \nVeranstaltungsfläche noch anderswo Infostände von Parteien zugelassen worden. Die \nHilfsanträge zu 2. und zu 3. seien unzulässig, da der Antragsteller den insoweit \n\n5 \n \nnotwendigen Antrag nicht gestellt habe. Der Antrag zu 4. sei unzulässig, weil die \nAntragsgegnerin den Antrag noch nicht beschieden habe. Ein Antrag auf Zulassung zum \nBürgerfest sei erst am Nachmittag des 30.09.2026 beim Ordnungsamt gestellt und an die \nSenatskanzlei weitergeleitet worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer Eilantrag bleibt ohne Erfolg. Der Hauptantrag auf Zulassung zum Bürgerfest mit einem \nStand innerhalb der Veranstaltungsflächen ist bereits unzulässig (1.). Die Hilfsanträge sind \nzwar zulässig, aber unbegründet (2.). \n \n1. \nDer Hauptantrag, gerichtet auf Zulassung zum Bürgerfest als eine öffentliche \nVeranstaltung mit einem Stand innerhalb der Veranstaltungsflächen, ist bereits unzulässig. \n \nDas Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zu verneinen, \nwenn die den Antrag stellende Person sich mit ihrem Begehren nicht zuvor an die \nzuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Für die Stellung eines Antrags nach § 123 \nVwGO bei Gericht bedarf es besonderer Gründe, wenn der Antragsteller die zuständige \nBehörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n22.11.2021 – 6 VR 4/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Solche besonderen Ausnahmegründe \nliegen hier nicht vor. Das Bürgerfest zum Tag der Deutschen Einheit ist seit langer Zeit \ngeplant und die Teilnahmemöglichkeit – einschließlich der hierfür geltenden Anmeldefrist, \ndie angesichts der Dimension der Veranstaltung und der hierfür erforderlichen Planung \nnicht unangemessen zu lang bemessen war – wurde mehrfach öffentlich bekannt gemacht. \nUnter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 75 Satz 2 VwGO wäre hier eine \nrechtzeitige Antragstellung erforderlich gewesen, die ohne erkennbaren Grund \nunterblieben ist. Auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, die Anmeldefrist \nzum 30.04.2026 gelte für ihn nicht, hätte er noch vor Stellung des Eilantrags hinreichend \nZeit für einen Antrag gehabt. \n \n2. \nDie Hilfsanträge sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen \nzulässig. Der Antragsteller ist als Kreisverband der AfD gemäß § 61 Nr. 2 VwGO \nbeteiligtenfähig (BVerwG, Urt. v. 18.07.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 31). Der \nAntragsteller hat insoweit auch rechtzeitig vor Beginn der geplanten Sondernutzung – auf \n\n6 \n \nder Website der Antragsgegnerin wird beispielhaft für andere vorübergehende \nSondernutzungen eine Frist von zwei Wochen vor Inanspruchnahme der Sondernutzung \ngenannt – eine entsprechende Erlaubnis beantragt. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, schon vor \nKlageerhebung, einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen \nAnspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere \nDringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die \nvorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil das Abwarten einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der \nRechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben \nwird. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein \nObsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere \nund unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der \nHauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Maßgeblich sind die tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. \n \nHieran gemessen hat der Antragsteller weder einen Erlaubnis- noch einen \nNeubescheidungsanspruch \nglaubhaft \ngemacht. \nAuf \ndas \nVorliegen \neines \nAnordnungsgrundes, an dem allerdings kein Zweifel besteht, kommt es deshalb nicht an. \n \na. \nRechtsgrundlage für die begehrte Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 4 Satz 1 BremLStrG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG bedarf der Gebrauch der \nStraße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Das Aufstellen \neines politischen Informationsstandes unter Verwendung eines Standes oder Tisches im \nGehwegraum ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. Die erhöhte Benutzung des \nGehweges durch den Gebrauch verkehrsfremder platzraubender Informationsstände kann \nregelmäßig eine Benutzungsbeeinträchtigung für die anderen Verkehrsteilnehmer zur \nFolge haben. Die vorgängige Prüfung dieser Beeinträchtigungen mit dem Ziel, Gefahren \n\n7 \n \nfür die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in \nerheblichem Maße zu mindern, ist Zweck und Schutzgut des straßenrechtlichen Instituts \nder Sondernutzung und der daran geknüpften Erlaubnispflicht (BVerwG, Urt. v. \n07.06.1978 – 7 C 5.78 –, juris Rn. 12 ff.). \n \nNach § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremLStrG entscheidet die Ortspolizeibehörde, hier das \nOrdnungsamt, über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem \nErmessen. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen \nund mit Auflagen erteilt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung \ndie Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder \nandere öffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung entgegenstehen (§ 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG). \n \nÜber die vom Antragsteller beantragte Sondernutzungserlaubnis ist danach unter \nBerücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, zeitlich und örtlich gegenläufige \nInteressen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem \nErmessen unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der beantragten \nSondernutzung einerseits und der entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkte \nandererseits zu entscheiden. Die Ermessensausübung erstreckt sich nicht nur auf die \nWahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern darüber hinaus sind alle \nGründe zu berücksichtigen, die einen sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer \nFunktion oder ihrem Widmungszweck haben. Dagegen ist die straßenrechtliche \nSondernutzungserlaubnis nicht dazu bestimmt, als zusätzliches Eingriffsinstrument für \nandere straßenrechtsfremde öffentliche Belange zu dienen. Daher können Auflagen in \neiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis etwa nicht auf immissionsschutz-, \numwelt-, sicherheitsrechtliche oder auf sonstige Überlegungen gestützt werden, es sei \ndenn sie stehen mit der Straßennutzung im Zusammenhang (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n17.10.2024 – 5 K 2415/24 –, juris Rn. 21). \n \nb. \nEin gebundener Anspruch auf Erteilung einer (vorläufigen) Sondernutzungserlaubnis \nkommt mangels einer Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. \n \nDer Antragsteller kann sich als Teil einer politischen Partei zwar auf den Schutzbereich \ndes Art. 21 Abs. 1 GG berufen, weil er mit dem Informationsstand der politischen \nWillensbildung dienen will. Dem Grundrecht aus Art. 21 Abs. 1 GG stehen jedoch die \nallgemeinen Gesetze und kollidierendes Verfassungsrecht anderer Grundrechtsträger \ngegenüber, insbesondere auch der ebenfalls grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 \n\n8 \n \nAbs. 1 GG geschützte Gemeingebrauch der Allgemeinheit an öffentlichen Verkehrsflächen \nsowie der aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG von der öffentlichen Hand zu \ngewährleistende Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. \nEbenso steht Art. 5 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, zu denen \nauch das Straßen- und Wegerecht gehört. \n \nAnders als bei der Vorbereitung von Wahlen ist hier das behördliche Ermessen bei der \nEntscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen eines Partei-Infostandes nicht \ndahingehend eingeschränkt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Erlaubnis bereits im \nHinblick auf Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 21 GG besteht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – \nVII C 42.72 –, juris Rn. 12). Außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung sind die \nbundesverfassungsrechtlich \nschutzwürdigen \nInteressen \nder \nParteien \nan \neiner \nSichtwerbung auf den öffentlichen Straßen nicht so stark, dass die einzig richtige \nErmessensentscheidung \nder \nBehörde \nnur \ndie \nErteilung \nder \nbegehrten \nSondernutzungserlaubnis sein könnte (BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 – 7 C 6/78 –, juris \nRn. 14). Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Mitwirkung von Parteien bei \nder politischen Willensbildung des Volkes besteht, ist ohne besondere wahlbezogene \nÜberlagerung lediglich als Ermessensgesichtspunkt in die Abwägung einzustellen. \n \nSchon allein angesichts der Tatsache, dass zum Bürgerfest anlässlich des Tags der \nDeutschen Einheit hunderttausende Besucher und Besucherinnen erwartet werden und \naufgrund verschiedener Gefährdungslagen eine genaueste Planung von Flucht- und \nRettungswegen erforderlich ist, liegt es auf der Hand, dass für die Erlaubnis einer \nSondernutzung des öffentlichen Straßenraums eine umfassende Abwägung der \ngegenläufigen Belange erforderlich ist. Es spricht auch angesichts des nachvollziehbaren \nInteresses des Antragstellers daran, mit seinem parteipolitischen Informationsstand \ngerade diese große Anzahl an Menschen zu erreichen, nichts dafür, dass dieses Interesse \nden Interessen sonstiger Sondernutzungsberechtigter und Verkehrsteilnehmer derart \nüberwiegt, dass allein eine Zulassung des Informationsstands rechtmäßig wäre. \n \nEine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der \nGleichbehandlung (Art. 3 GG und § 5 PartG). Der Antragsteller behauptet, hat aber nicht \nansatzweise glaubhaft gemacht, dass andere Parteien in vergleichbarer Lage mit \nvergleichbaren \nStänden \neine \nSondernutzungserlaubnis \nerhalten \nhätten. \nDie \nAntragsgegnerin, die insoweit Kenntnis von sämtlichen Zulassungen zum Bürgerfest sowie \nanderer Sondernutzungsanträge hat, ist diesem Vorbringen im Übrigen entgegengetreten. \nAuch eine eigene Recherche der Kammer hat keinen Hinweis darauf geliefert, dass andere \nParteien mit Ständen bei den Feierlichkeiten vertreten sind. \n\n9 \n \n \n \nc. \nDer \nAntragsteller \nhat \nauch \nkeinen \nAnspruch \nauf \neine \nermessensfehlerfreie \nNeubescheidung seiner Anträge. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Anträge bereits mit E-Mail vom 25.09.2026 abgelehnt. Für die \nFrage, ob es sich bei einem Schreiben der Behörde um einen Verwaltungsakt im Sinne \ndes § 1 BremVwVfG, § 35 VwVfG handelt, ist maßgeblich, wie der Empfänger die Erklärung \nunter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung \nverstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urt. v. \n05.11.2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 21). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist neben dem \nWortlaut und dem objektiven Erklärungswert auf die äußere Form sowie eine \ngegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen. \n \nDem äußeren Erscheinungsbild nach ist die E-Mail nicht in die Form eines \nVerwaltungsaktes gekleidet. Sie ist weder – wie sonst üblich – mit Bescheid überschrieben, \nnoch enthält sie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Andererseits nimmt sie ausdrücklich auf die \nAnträge des Antragstellers Bezug und begründet ausführlich das Ergebnis der fachlichen \nPrüfung dieser Anträge. Abschließend heißt es sodann, dass es vor diesem Hintergrund \ngegen beide beantragten Standorte erhebliche straßen- und sicherheitsrechtliche \nBedenken gäbe, sodass einer Sondernutzung nicht zugestimmt werden könne. Angesichts \nder vorliegend gegebenen zeitlichen Gegebenheiten – die E-Mail datiert vom 25.09.2026 \nund die Sondernutzung wurde für den 02. und 03.10.2026 beantragt – und angesichts des \nweiteren Umstandes, dass die Behörde nicht in Aussicht gestellt hat, in dieser Sache noch \nweiter tätig zu werden, bspw. indem sie den Erlass eines formalen Bescheides ankündigt, \nkonnte die E-Mail nur als endgültige Ablehnung der Anträge verstanden werden. Denn es \nist nicht davon auszugehen, dass eine Behörde einen zeitlich gebundenen Antrag schlicht \nunbeschieden lässt. In diesem Sinne hat auch der Antragsteller die E-Mail verstanden. \nDass die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, die Anträge seien \nnicht beschieden, spielt für die Auslegung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Empfangs der \nE-Mail keine Rolle. \n \nDie in der genannten E-Mail ausführlich begründete Ablehnung der Anträge ist \nermessensfehlerfrei. \nDas \nVerwaltungsgericht \nüberprüft \ndie \nvorzunehmende \nErmessensausübung der Antragsgegnerin nur eingeschränkt nach Maßgabe des § 114 \nSatz 1 VwGO. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, anhand der von der \nBehörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr \n\n10 \n \neingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der \nErmessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der \nErmessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 9.18 –, juris Rn. 20). \nEin Ermessensfehler liegt ferner vor, wenn die Behörde das ihr zustehende \nAuswahlermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (Ermessensausfall). \n \nHieran gemessen sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich im \nWesentlichen auf den Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestützt. Die \nEinschätzung, dass angesichts des erwarteten Besucheraufkommens und der besonderen \nBedeutung der Wegebeziehung zwischen Hauptbahnhof und Veranstaltungsflächen die \nbeantragte Sondernutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich \nbeeinträchtigen würde, ist dabei rechtlich nicht zu beanstanden und das Ergebnis einer \numfangreichen Abstimmung der Sicherheitsbehörden. Die effiziente und möglichst \ngefahrlose Steuerung der Besucherströme auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen \nist für die Durchführung der Veranstaltung von zentraler Bedeutung. Daran ändert \nangesichts der besonderen Dimension der Feierlichkeiten und des Verkehrsaufkommens \nauch nichts, dass der geplante Informationsstand vergleichsweise klein ist und der \nAntragsteller eine Restgehwegbreite von 2 Metern (wohl ohne den von der Polizei für \nerforderlichen gehaltenen Schutz des Standes) in Aussicht gestellt hat. \n \nDabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin nicht nur die \nBeeinträchtigung durch den (kleinen) Informationsstand selbst in den Blick genommen hat, \nsondern auch die damit einhergehenden zu erwartenden, weiteren Beeinträchtigungen. \nDabei kommt es nicht darauf an, ob und wie die Polizei in der Lage (oder gar verpflichtet) \nwäre, den Stand effektiv vor Übergriffen von Gegendemonstranten oder sonstigen \nPersonen zu schützen. Die Antragsgegnerin durfte aber mit Blick auf die Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs in ihre Abwägung einbeziehen, dass der Stand jedenfalls einen \nzusätzlichen Polizeischutz sowie die Einrichtung von Pufferzonen, Absperrungen etc. \nerforderlich machen würde, was eine weitere deutliche Verengung der Verkehrsflächen zur \nFolge hätte. Dabei kommt es auf die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als \n„Nichtstörer“ nicht an, zumal hier kein polizeilicher Eingriff in die Rechte des Antragstellers \nerfolgen soll, sondern dieser seinerseits eine staatliche Leistung – die Erteilung einer \nErlaubnis – begehrt, für deren Ausübung es weiterer staatlicher Schutzmaßnahmen \nbedürfte. \n \nDie Versagung der Erlaubnis ist schließlich nicht unverhältnismäßig, weil mildere Mittel zur \nVerfügung stünden. Eine Verlegung oder Verkleinerung des Standes im Umfeld der \n\n11 \n \nbeantragten Standorte löst angesichts der zu erwartenden, massiven Besucherströme die \ndargestellten verkehrlichen Schwierigkeiten nicht. Es ist auch nicht Sache der \nAntragsgegnerin, beliebige weitere Ausweichorte zu prüfen, die nicht beantragt sind. Auch \nzeitliche Auflagen sind innerhalb der beantragten Zeiten – der Hauptbesuchszeit des \nBürgerfestes – erkennbar ungeeignet, um ein sicheres und leichtes Fließen des \n(Fußgänger-)Verkehres zu gewährleisten. Da es dem Antragsteller ausweislich der von \nihm formulierten Anträge ersichtlich darauf ankommt, mit seinem Stand gerade die \nzahllosen Besucher des Bürgerfestes zu erreichen, muss auch die Kammer nicht beliebige, \nunattraktivere Alternativstandorte in den Blick nehmen. \n \nSoweit der Antragsteller vorträgt, die Ablehnung seiner Anträge sei unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG und § 5 PartG) rechtswidrig, dringt er \ndamit \n– \nwie \nbereits \nausgeführt \n– \nnicht \ndurch. \nDie \nErteilung \nvon \nSondernutzungserlaubnissen an andere Partei ist nicht glaubhaft gemacht. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n12 \n \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-01/5-v-2828-26","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-01/5-v-2828-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522367","retrieved":"2026-10-20 15:23:20.314532+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-10-01/5-v-2828-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-10-01","dockets":["5 V 2828/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522367","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 01.10.2026 – 5 V 2828/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-10-01/5-v-2828-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"openlegaldata"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PartG/5","law":"PartG","abbreviation":"PartG","ref":"5","label":"§ 5 PartG","mentions":8},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":5},{"id":"GG/21","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"21","label":"Art 21 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/61","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"61","label":"§ 61 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/75","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"75","label":"§ 75 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/35","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"35","label":"§ 35 VwVfG","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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