{"status":"available","doknr":"OLD522304","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-21","aktenzeichen":"2 V 1235/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 1235/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, \nvertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund den Richter am Sozialgericht Stepputat am 21. September 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 33.533,19 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nFestsetzung einer Sonderabgabe. \n \nDas im April 2023 in Kraft getretene bremische Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz \n(AusbUFG) richtet einen staatlichen Fonds ein, der durch eine branchenübergreifende \nAusbildungsabgabe der im Land Bremen ansässigen Arbeitgeber finanziert wird. Aus den \nEinnahmen erhalten ausbildende Betriebe einen Ausbildungskostenausgleich; ergänzend \nwerden weitere Fördermaßnahmen finanziert. Die Einführung des Gesetzes geht auf den \nBremer Koalitionsvertrag für die Wahlperiode 2019 bis 2023 zurück. Es wurde am \n28.03.2023 durch die Bremische Bürgerschaft beschlossen. Gegen das Gesetz gingen \nunter anderem verschiedene Kammern vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt \nBremen vor. Mit Urteil vom 16.12.2024 (St 5/23, juris) bestätigte der Staatsgerichtshof die \nVereinbarkeit des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes in der Ausgangsfassung der \nVeröffentlichung vom 28.03.2023 mit der Landesverfassung. \n \nMit Bescheid vom 24.03.2026 hat die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration \nder Beklagten für das Meldejahr 2024 einen vorangegangen Festsetzungsbescheid \naufgehoben (Ziffer 1) und gegen die \n eine Ausbildungsabgabe in Höhe von \n152.132,76 Euro (Ziffer 2) sowie zu ihren Gunsten einen Ausbildungskostenausgleich in \nHöhe von 18.000,00 Euro (Ziffer 3) festgesetzt. \n \nDie Antragstellerin hat am 13.04.2026 Klage erhoben. Sie rügt im Wesentlichen, dass die \nErhebung der Ausbildungsabgabe nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zudem \nmacht sie geltend, dass die Festsetzung nunmehr verfristet erfolgt sei. Für die Einzelheiten \ndes Klagevortrages wird auf die Klagebegründungsschrift sowie ihre Anlagen umfassend \nBezug genommen. Soweit sich die Klage ursprünglich auch gegen die Verrechnung der \nFestsetzungen der Ziffern 1 und 2 richtete, hat die Antragstellerin die Klage in der \nmündlichen \nVerhandlung \nzurückgenommen. \nDiesbezüglich \nwird \nauf \ndie \nSitzungsniederschrift \nverwiesen. \nFür \ndie \nDarstellung \ndes \nSachverhaltes \ndes \nKlageverfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom \n30.06.2026 (2 K 999/26) umfassend Bezug genommen. \n \nUnter dem 16.04.2026 beantragte die Antragsstellerin bei der Antragsgegnerin, die \nVollziehung des Bescheides vom 24. März 2026, Vorgangsnummer:\n \ngemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin \ndiesen Aussetzungsantrag nicht beschieden. \n\n3 \n \n \nDie Antragstellerin hat am 24.04.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13. April 2026 (Az.: \n2 K 999/26) gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März \n2026 (Vorgangsnummer: \n) anzuordnen, \n2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13. April 2026 (Az.: \n2 K 999/26) gegen die an die aufzuhebende Ziffer 2 des Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 24. März 2026 (Vorgangsnummer: \n) \nanknüpfende und ihrerseits nicht mit einer eigenen Ziffer versehene \n„Verrechnung (§ 5 Abs. 1 AusbUFDVO) der beiden Festsetzungen zu Ziffern \n2. und 3.“ auf Seite 2 oben des Bescheides anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie verteidigt die angegriffene Verfügung. Die Antragstellerin habe keinerlei Umstände \nvorgetragen hat, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass im vorliegenden Fall von \nder gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise \nabzuweichen sei. Der angegriffene Bescheid belastet sie lediglich mit einer Geldzahlung, \nzu der die Antragstellerin selbst ausführe, dass sie sie wirtschaftlich nicht überfordere. Dem \ngegenüber stehe das gewichtige Interesse nicht nur der Antragsgegnerin, sondern \ninsbesondere \nauch \nder \nin \nden \nAnwendungsbereich \ndes \nAusbildungs-\nunterstützungsfondsgesetzes \nfallenden \nanderen \nArbeitgeber \ndaran, \ndass \ndem \nAusbildungsunterstützungsfonds die für die Umsetzung der in §§ 4, 5 AusbUFG \nvorgesehenen Maßnahmen notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nII. \nDie Anträge haben keinen Erfolg. \n \n1. Der Antrag zu 1. ist zulässig (a.), aber nicht begründet (b.). \n \na. Der Antrag zu 1., gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \ndie Festsetzung der Ausbildungsabgabe, ist zulässig. \n \n\n4 \n \nInsbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1. Alt. 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende \nWirkung der Klage gegen die Ausbildungsabgabe entfällt nach Auffassung der Kammer \nbereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, da es sich um die Anforderung einer öffentlichen \nAbgabe handelt. \n \nEs entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das \nSteuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die die \nBefriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Von diesem Ansatz her \nverbietet es sich, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Gebühren und Beiträge \nzu beschränken. Muss ein Hoheitsträger in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben finanzielle \nMittel aufwenden, so kann er in gleicher Weise wie auf Steuern nicht nur auf Gebühren und \nBeiträge, sondern auch auf sonstige Abgaben angewiesen sein. Unerheblich ist unter dem \nBlickwinkel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Abgabe ihrem materiellrechtlichen Gehalt \nnach zu qualifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ebenso wie die Steuer, die \nGebühr oder der Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Das ist der Fall, wenn der \nHoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, \nseine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, Urt. v. 17. \n12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 17). Öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die keine \nSteuern, Gebühren oder Beiträge sind, fallen unter § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wenn \nsie eine Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt haben und diese den etwaigen \nanderen Funktionen der Geldleistung zumindest gleichrangig ist (Herrmann, in: \nDombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 31 Rn. 7). \n \nDiese Voraussetzungen liegen im Fall der streitgegenständlichen Ausbildungsabgabe als \nSonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vor. Die Finanzierungsfunktion für den mit \nöffentlichen Aufgaben betrauten Fonds steht dabei einer Finanzierungsfunktion für den \nöffentlichen Haushalt im engeren Sinne gleich. \n \nWill der Adressat vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, muss er nach § 80 Abs. 5 \nVwGO bei dem Gericht der Hauptsache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nbeantragen. Zuvor muss der Betroffene nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde erfolglos \neinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben. Ein erfolgloses \nverwaltungsbehördliches Aussetzungsverfahren ist Zugangsvoraussetzung für ein \ngerichtliches Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 \nVwGO (Herrmann, a. a. O., Rn. 10). \n \n\n5 \n \nDie Antragstellerin hat erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der \nAntragsgegnerin gestellt. Ein weiteres Abwarten der ausstehenden Bescheidung des \nAussetzungsantrags war nicht zu verlangen. \n \nb. Der Antrag ist nicht begründet. \n \nSoweit die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in Rede steht, ist der für die \nBehörde geltende Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch für die \ngerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs 5 VwGO anzulegen. Die Aussetzung soll \nerfolgen, \nwenn \nernstliche \nZweifel \nan \nder \nRechtmäßigkeit \ndes \nangegriffenen \nVerwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder \nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte zur Folge hat (Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. \n2025, § 42 Rn. 47). \n \nZwar wurde hier der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Fachgesetz \n(nochmals) selbst angeordnet (§ 11 Abs. 5 Satz 3 AusbUFG in der seit dem 17.12.2025 \ngeltenden Fassung), so dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorzuliegen \nscheint, für den der Entscheidungsmaßstab in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach \nherrschender Auffassung nicht gilt. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt \nsich indes nicht, dass mit dem fachgesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung \nein von § 80 Abs 1 Satz 1 Nr. 1, Abs 4 Satz 3 VwGO abweichender Prüfungsmaßstab für \ndie Aussetzung der Vollziehung eingeführt werden sollte (vgl. VG Berlin, Beschl. v. \n18.12.2009 – 1 L 579.09 –, juris Rn. 11). Der Gesetzgeber ging ausweislich der \nGesetzesbegründung des Änderungsgesetzes vom 16.12.2025 davon aus, dass zuvor \neine aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen gegen die Festsetzung einer \nAusbildungsabgabe bestanden habe und beabsichtigte, die Vollziehbarkeit von \nFestsetzungen nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz zu erleichtern und auf \ndiese Weise den Gesetzesvollzug zu stärken (Drs. 21/1502 der Bürgerschaft, S. 2). \n \naa. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nFestsetzung der Ausbildungsabgabe. Diesbezüglich wird umfassend auf die Gründe des \nUrteils der Kammer vom 30.06.2026 (2 K 999/26) Bezug genommen. \n \nbb. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Vollziehung für die \nAbgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hat. \n \n\n6 \n \ncc. \nSelbstständig \ntragend \nwäre \nder \nAntrag \nauch \nunter \nHeranziehung \ndes \nPrüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht \nbegründet, da mangels Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung der \nAusbildungsabgabe das öffentliche Interesse an der Vollziehung entsprechend der \ngesetzgeberischen Grundentscheidung das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin \nüberwiegt. \n \n2. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. \n \nDie Antragstellerin hat im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung an ihrem \nKlageantrag zu 2., bezogen auf den Hinweis zur Verpflichtung, den Betrag nach \nVerrechnung von Ausbildungsabgabe und Ausbildungskostenausgleich zu zahlen, \nausdrücklich nicht festgehalten. Bereits aus diesem Grund besteht offensichtlich kein \nRechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Antrag zu 2., gerichtet auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des zurückgenommenen Klageantrags. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \n\n7 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nTill \nGrieff \nStepputat","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-21/2-v-1235-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-21/2-v-1235-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522304","retrieved":"2026-09-28 20:55:47.049278+00:00"}}