{"status":"available","doknr":"OLD522146","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-28","aktenzeichen":"1 K 3071/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 3071/24 \n \nIm Namen des Volkes \nSchluss-Urteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n1. die Senatorin für Bau Mobilität und Stadtentwicklung, \n \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n2. die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, \n \nAn der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nzu 2: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Hogrefe und den \n\n2 \n \nehrenamtlichen Richter Steltenpohl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni \n2026 ohne weitere mündliche Verhandlung am 28.8.2026 für Recht erkannt: \nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass seine kommunalverfassungsrechtlichen Rechte \nim Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung und einer Befreiung von \nden Verboten der Baumschutzverordnung verletzt wurden. \n \nUnter dem 2.6.2021 beantragte die \n eine \nBaugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Betonfertiggarage auf dem \nGrundstück\n in Bremen. In einer Stellungnahme vom 23.8.2021 teilte \ndas Ortsamt B\n mit, dem Antrag werde nicht zugestimmt. In einer E-Mail vom \n27.8.2021 erläuterte der Ortsamtsleiter, Ablehnungsgrund sei, dass für die Realisierung \ndes Bauvorhabens von dem sehr schönen und weitgehend in gutem Zustand befindlichen \nBaumbestand acht Bäume gefällt werden müssten. Damit würde das in einem besonderen \nMaße ortsbildende Grundstück weitgehend beseitigt (sic). Das Ortsamt bat um \nDurchführung eines Einigungsgespräches. Mit Schreiben vom 12.11.2021 teilte die \nSenatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau dem \nOrtsamt B\n mit, auch nach Würdigung der Stellungnahme vom 27.8.2021 habe ein \nEinvernehmen nicht hergestellt werden können. Dem Votum des Beirates könne aus \nRechtsgründen nicht gefolgt werden. Die untere Naturschutzbehörde habe in einer \nStellungnahme keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert und die \nnach der Baumschutzverordnung erforderlichen Gestattungen in Aussicht gestellt. Es sei \ndaher zulässig, die Baugenehmigung mit der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass \nspätestens bis zum Baubeginn die Gestattungen nach der Baumschutzverordnung mit \nseparatem Bescheid erteilt sein müssten. Im Ergebnis bestehe damit ein Rechtsanspruch \nauf die Baugenehmigung. Am 2.12.2021 wurde die Baugenehmigung an die\n \n erteilt. Mit Bescheid vom 16.2.2022 erteilte die Senatorin für \nKlimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als untere \nNaturschutzbehörde eine Befreiung von den Verboten der Bremer Bauschutzverordnung \nmit Anordnung von Ausgleichspflanzungen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit E-Mail \nvom gleichen Tage zur Kenntnis gegeben. Unter dem 24.2.2022 fasste der Kläger im \nUmlaufverfahren folgenden Beschluss: \n\n3 \n \n1. Der Beirat B\n fordert die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS) – und insbesondere die \nBaubehörde und die untere Naturschutzbehörde – auf, die von der \n \n und dem Herrn \n gestellten Anträge (a) auf \nErteilung einer positiven Bauvoranfrage/Baugenehmigung (Az. E03317BG2021 der \nBehörde) und (b) Befreiung von den Verboten der Bremer Baumschutzverordnung \nund Anordnung von Maßnahmen (Az. 30-5/600-2-23-01-21106/2020-2-5 der \nBehörde) \nauf \ndem \nGrundstück \n \nBremen \nzurückzuweisen. \n2. Gegen die der\n zu den vorbezeichneten \nAktenzeichen und bezüglich des Grundstücks \n \nBremen bereits erteilten Genehmigungen und Bescheide legt der Beirat durch \nseine vertretungsberechtigten Organe hiermit (Dritt)Widerspruch ein mit dem \nergänzenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, bis zur abschließenden \nrechtskräftigen Entscheidung die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aus den \nvorbezeichneten Genehmigungen ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Dies \nbetrifft insbesondere den Bescheid vom 16.2.2022 zu Az. 30-5/600-2-23-01-\n21106/2020-2-5 der Behörde. \n3. Diese zu Ziffern 1 und 2 aufgeführten Begehren gelten hiermit zugleich als \nAufforderung zur Herstellung des Einvernehmens nach § 11 OBG mit dem Antrag, \ndiesen Vorgang sofort der zuständigen Deputation, respektive dem zuständigen \nParlamentsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. \nDer Widerspruch des Klägers wurde von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau mit Bescheid vom 25.2.2022 als unzulässig \nzurückgewiesen. \n \nUnter dem 25.2.2022 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 349/22 Klage gegen den \nBescheid vom 16.2.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2022 erhoben. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2024 hat der Kläger seine zunächst als \nAnfechtungsbegehren geführte Klage um einen kommunalverfassungsrechtlichen \nStreitgegenstand erweitert und beantragt festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zur \nErteilung der Baumfällgenehmigung vom 16.2.2022 an die \n \n die Beteiligungsrechte des Klägers verletzt wurden. Bezüglich dieses Antrages \nwurde das Verfahren abgetrennt und wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen \nfortgeführt. \n \n\n4 \n \nMit Schriftsatz vom 6.1.2025 hat der Kläger sein Klagebegehren unter Einbeziehung des \nVerwaltungsverfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung vom 2.12.2021 an die\n. \n erweitert. \n \nDer Kläger trägt vor, die Baugenehmigung vom 2.12.2021 sei ohne Durchführung eines \nSchlichtungsgespräches erteilt und der Kläger sei über deren Erteilung nicht informiert \nworden. Aus diesem Grunde sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rechte aus § 11 OBG \neffektiv \nwahrzunehmen. \nVor \nder \nErteilung \nder \nFällgenehmigung \nnach \nder \nBaumschutzverordnung sei er nicht um Stellungnahme gebeten oder angehört worden. \nDer Kläger habe mit seinem Beschluss vom 23.8.2021 eine unmissverständliche und gut \nbegründete Stellungnahme abgegeben, die erkennen lasse, dass es sich um eine örtliche \nAngelegenheit von öffentlichem Interesse handele. Er habe ein berechtigtes Interesse an \nder Feststellung, dass er vor der Fällung von geschützten Bäumen angehört werden \nmüsse. Der Kläger verweist auf einen Beschluss vom 21.1.2025, mit dem er ein \ngrundsätzliches öffentliches Interesse des Beirates am ortsteilbezogenen Baumbestand \ndokumentiert habe. \n \nNach entsprechendem gerichtlichem Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.6.2026 \nerklärt, die Klage richte sich gegen die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft als \nuntere Naturschutzbehörde und die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als \nBaubehörde. Mit Beschluss vom 17.6.2026 sind an Stelle der ursprünglich beklagten \nStadtgemeinde Bremen die Beklagten zu 1) und 2) als Beteiligte in das Verfahren \neinbezogen worden. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2026 hat der Kläger den Klageantrag zu 1), \ngerichtet gegen die Beklagte zu 1), erweitert. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr, \n1. festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Bescheides \nvom \n02.12.2021 \n(Baugenehmigungen \n \n der Beklagten zu 1) an die \n \n mit der schriftlichen Schlichtungsnachricht \nder Beklagten vom 12.11.2021 die Beteiligungsrechte des Klägers verletzt \nwurden, \n1a) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die Rechte des Klägers verletzt, indem \nsie entgegen § 11 OBG das Einvernehmens-Verfahren von sich aus einleitet, \nobgleich dies dem Kläger obliegt. \n2. festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Bescheides \nvom 16.02.2022 (Baumfällgenehmigung \n\n5 \n \n) der Beklagten zu 2) an die \n \n Beteiligungsrechte des Klägers verletzt wurden. \n \nDie Beklagte zu 1) beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. \n \nDie Kammer hat mit Teilurteil vom 19.6.2026 die Klage gegen die Beklagte zu 1) \nabgewiesen. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2026 und \nzudem mit Schriftsatz vom 27.8.2026 mit einer Fortführung im schriftlichen Verfahren \neinverstanden erklärt; die Beklagte zu 2) hat dem mit Schriftsatz vom 2.7.2026 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Kammer kann durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig, bleibt in \nder Sache aber ohne Erfolg. \n \n1. \na) \nDer Klageantrag zu 2) richtet sich gegen die richtige Beklagte. \n \nIm Kommunalverfassungsstreit ist richtiger Klagegegner grundsätzlich das Organ oder der \nOrganteilteil oder der Funktionsträger, dem gegenüber die geltend gemachte \nInnenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Kompetenzverletzung \nanzulasten ist und nicht der Rechtsträger des Organs nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (OVG \nBremen, Urt. v. 24.8.2021 - 1 LC 174/20 -, juris Rn. 50). Der Kläger macht eine \nRechtsverletzung \nim \nRahmen \nder \nErteilung \neiner \nBefreiung \nnach \nder \nBaumschutzverordnung geltend. Zuständig für die Befreiung ist gemäß § 6 BaumschutzVO \ndie untere Naturschutzbehörde. Untere Naturschutzbehörde ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nBremNatG für die Stadtgemeinde Bremen die Beklagte zu 2). Mithin erfolgte die \nbehauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte zu 2). \n \n\n6 \n \nDie Beklagte zu 2) hat sich auf die mit klägerischem Schriftsatz vom 15.6.2026 \nvorgenommene subjektive Klageänderung rügelos eingelassen, § 91 Abs. 2 VwGO. \n \nb) \nDer Kläger kann für den Klageantrag zu 2) auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse \ngeltend machen, § 43 Abs. 1 VwGO. \n \nZwar ist das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fällgenehmigung vom 16.2.2022 \nabgeschlossen. Mit der begehrten Feststellung könnten jedoch die Beteiligungsrechte des \nKlägers für künftige, vergleichbare Verfahren geklärt werden. Der Beschluss des Klägers \nvom 21.1.2025 zum „grundsätzlichen öffentlichen Interesse am ortsteilbezogenen \nBaumbestand“ belegt, dass die mit der Klage aufgeworfene Frage der Beteiligungsrechte \ndes Beirates nicht auf den konkreten Fall des Grundstücks \n \nbeschränkt ist. \n \n2. \nDie Beklagte zu 2) hat die Beteiligungsrechte des Klägers nach dem Ortsgesetz über \nBeiräte und Ortsämter (vom 2.2.2010, Brem.GBl. 2010, S. 130, zuletzt geändert durch \nOrtsgesetz vom 14.10.2025, Brem.GBl. S. 990 – OBG) im Verwaltungsverfahren zur \nErteilung der Baumfällgenehmigung Warfer Landstraße 45 vom 16.2.2022 nicht verletzt. \nDer auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) bleibt ohne Erfolg. \n \na) \nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 OBG berät und beschließt der Beirat über die von den \nzuständigen Stellen gemäß § 31 OBG erbetenen Stellungnahmen. Der Beirat berät und \nbeschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden oder sonstigen Stellen \nerbetenen Stellungnahmen, § 9 Abs. 2 OBG. \n \nBei der Entscheidung nach § 6 BaumSchutzVO ist die Beklagte zu 2) als untere \nNaturschutzbehörde im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig, § 1 Abs. 2 BremNatSchG. \nDurch das Handeln im Auftrag des Landes wird die Beklagte zu 2) als untere \nNaturschutzbehörde jedoch nicht zu einer Landesbehörde; die Beteiligungsrechte des \nKlägers bestimmen sich daher nach § 9 Abs. 1 OBG. \n \nIn § 9 Abs. 1 Satz 2 OBG sind Angelegenheiten aufgezählt, in denen Beteiligungsrechte \ndes Beirates bestehen. Die Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben der \nBaumschutzverordnung ist in diesem Katalog nicht enthalten. Nicht einschlägig ist insoweit \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 OBG, der Beteiligungsrechte bei sozial-, kultur-, bildungs-, \n\n7 \n \ngesundheits- und umweltpolitischen Maßnahmen vorsieht. Es ist bereits unklar, welche \nMaßnahmen der Satzungsgeber durch diese sehr pauschale Aufzählung erfassen wollte. \nJedenfalls aber handelt es sich bei einer Entscheidung nach § 6 BaumSchutzVO nicht um \neine (umwelt-)politische Maßnahme, sondern um den Vollzug der Baumschutzverordnung \nim Einzelfall. \n \nDer Katalog in § 9 Abs. 1 Satz 2 OGB ist nicht jedoch abschließend, da er mit dem Wort \n„insbesondere“ eingeleitet ist. Bei einer Angelegenheit, die nicht im Katalog aufgeführt ist, \nist daher im Einzelfall zu prüfen, ob nach der Systematik des Ortsbeirätegesetzes ein \nBeteiligungsrecht des Beirats besteht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 \nOBG holen die zuständigen Stellen, soweit sie selbst oder durch Dritte öffentliche \nAufgaben wahrnehmen, bei örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse \nrechtzeitig über das Ortsamt eine Stellungnahme des Beirates ein. Gemäß § 5 Abs. 1 OBG \nberät und beschließt der Beirat über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem \nInteresse. Eine Definition der örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse enthält \ndas Ortsbeirätegesetz nicht. In der Begründung zum Ortsgesetz (BremBürgerschaft, DrS \n17/366 S) wird ausgeführt: „Welche örtlichen Angelegenheiten in seinem Stadtteil von \nöffentlichem Interesse sind, entscheidet der Beirat über die in §§ 6 bis 10 speziell \ngeregelten Angelegenheiten hinaus selbst“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beirat \njegliche Angelegenheit zur Beschlussfassung an sich ziehen kann, vielmehr muss es sich \nzunächst um eine örtliche Angelegenheit handeln (s. sogleich unter b)) und nur in diesem \nRahmen ist es für den Beirat möglich, ein öffentliches Interesse zu erklären c)). \n \nb) \nMit dem Begriff der örtlichen Angelegenheit werden die Beteiligungsrechte des Klägers auf \nRegelungsgegenstände beschränkt, die innerhalb der kommunalrechtlichen Zuständigkeit \nder Stadtgemeinde Bremen – eigener Wirkungskreis – liegen. Der Vollzug des Bremischen \nNaturschutzgesetzes durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt jedoch im übertragenen \nWirkungskreis (vgl. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 8 Rn. 16). \n \nDas Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter ist eine von der Stadtbürgerschaft, also dem \nKommunalparlament der Stadtgemeinde Bremen, beschlossene Satzung. Mit dieser \nwerden Befugnisse auf die Beiräte und Ortsämter übertragen. Die Stadtgemeinde kann \nZuständigkeiten jedoch nur insoweit delegieren bzw. Verwaltungsverfahren um weitere \nBeteiligte ergänzen, soweit ihr selbst als Kommune die entsprechenden Rechte obliegen \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.8.2021, 1 LC 174/20, juris Rn. 55). Es ist aus dem \nOrtsbeirätegesetz auch nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber diesen Rahmen \nüberschreiten wollte. Vielmehr wird in § 5 Abs. 4 OBG klargestellt: \n\n8 \n \n„Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes finden ihre Begrenzung in höherrangigem Recht \nund den daraus gegebenen Zuständigkeiten“. \n \nIn der Begründung (DrS 17/366 S) wird ausgeführt: \n„Danach ist der Beirat für alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse mit \nStadtteilbezug zuständig. Er kann sich mit diesen beschäftigen und dazu im Rahmen \nseiner Zuständigkeiten auch Beschlüsse fassen. \nBeschlüsse im Sinne dieser Regelung sind zum Beispiel auch Stellungnahmen im \nSinne von § 31 Absatz 1 zu Vorhaben zuständiger Stellen.“ \n \nDamit wird deutlich, dass nicht alle Angelegenheiten mit Stadtteilbezug zu einem \nBeteiligungsrecht des Beirates führen. Vielmehr differenziert der Satzungsgeber zwischen \nAngelegenheiten, mit denen sich der Beirat lediglich beschäftigen kann (Angelegenheiten \nmit Stadtteilbezug), und solchen, die in seine Beschlusskompetenz fallen (örtliche \nAngelegenheiten). \n \nSchließlich ergibt sich eine Beschränkung der Beteiligungsrechte des Klägers vorliegend \naus einem Umkehrschluss: Wenn der Kläger bei der Entscheidung nach § 6 \nBaumSchutzVO gemäß § 9 Abs. 1 OBG zu beteiligen wäre, hätte er nach § 11 Abs. 4 OGB \ndas Recht, zu der Angelegenheit eine Beratung der Stadtbürgerschaft zu beantragen. Das \nKommunalparlament \nbesitzt \njedoch \nkeine \nZuständigkeiten \nim \nRahmen \nder \nAuftragsverwaltung nach dem Bremischen Naturschutzgesetz. \n \nMithin \nhandelte \nes \nsich \nbei \nder \nstreitgegenständlichen \nBefreiung \nvon \nder \nBaumschutzverordnung nicht um eine örtliche Angelegenheit i.S.d. §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, \n31 Abs. 1 OBG. Es bestand für die Beklagte zu 2) keine Pflicht, den Kläger vor der \nEntscheidung zu beteiligen. \n \nc) \nSchließlich, und die Entscheidung selbständig tragend, war für die Beklagte zu 2) im \nZeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 6 BaumSchutzVO auch nicht \nersichtlich, dass es sich nach der Ansicht des Klägers um eine Angelegenheit von \nöffentlichem Interesse handelte. \n \nAus dem oben geschilderten Zusammenspiel der §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 31 OBG ergibt \nsich, dass es – im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten („örtliche \nAngelegenheit“, vgl. unter b) – letztlich dem Beirat obliegt zu definieren, welche \nAngelegenheit im Beiratsgebiet von öffentlichem Interesse ist. Um dies für die zuständige \n\n9 \n \nStelle, § 31 OBG, praktikabel zu halten und die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen, \nist es erforderlich, dass bei einer Angelegenheit, die nicht im Katalog des § 9 Abs. 1 \nSatz 2 OBG aufgeführt ist, der Beirat gegenüber der zuständigen Behörde eine \nunmissverständliche und begründete Stellungnahme abgibt bzw. einen entsprechenden \nBeschluss fasst. \n \nEine solche Dokumentation der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dessen Beschluss \nvom 24.2.2022. Es wird deutlich, dass der Kläger der beantragten Befreiung von den \nVorgaben der Baumschutzverordnung eine erhebliche Bedeutung zumaß. Dieser \nBeschluss erfolgte jedoch zeitlich nach der Erteilung der Befreiung vom 16.2.2022 und \nhätte daher von der Beklagten zu 2) nicht mehr berücksichtigt werden können. Die \nursprüngliche Stellungnahme des Klägers vom 23.8.2021 war bereits nicht an die untere \nNaturschutzbehörde gerichtet, sondern an die Beklagte zu 1) als Bauaufsichtsbehörde. \nZudem war der ablehnende Beschluss nicht begründet. Allein die E-Mail des \nOrtsamtsleiters an die Beklage zu 1) reichte nicht aus, um das Anliegen des Klägers \nhinreichend deutlich gegenüber der zuständigen Beklagten zu 2) zu dokumentieren. \n \n3. \nDie Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger \neiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden \nFunktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne \nvernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.4.2010 – 1 A \n192/08 –; OVG Bremen, B. v. 4.6.2003 – 1 B 222/03 –; s. auch VG Bremen, B. v. 24.2.2006 \n– 1 V 547/06 –). Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei deren Vorliegen eine persönliche \nKostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen könnte, bestehen hier keine \nAnhaltspunkte. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nZPO. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, weil in dem Organstreit keine andere \nKostenentscheidung in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC \n174/20 –, juris Rn. 77). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n\n10 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-28/1-k-3071-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-28/1-k-3071-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522146","retrieved":"2026-10-20 15:15:52.905068+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-08-28/1-k-3071-24","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-08-28","dockets":["1 K 3071/24"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522146","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 28.08.2026 – 1 K 3071/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-28/1-k-3071-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.","basis":"court_formula","source":"openlegaldata"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/78","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"78","label":"§ 78 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/91","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"91","label":"§ 91 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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