{"status":"available","doknr":"OLD522145","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-28","aktenzeichen":"6 K 1849/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1849/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Dr. Weißenfeld sowie die ehrenamtliche Richterin Wroblewski und \nden ehrenamtlichen Richter Walczak aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. \nAugust 2026 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger macht eine Entschädigung gegenüber der Beklagten aufgrund einer \nBenachteiligung wegen seiner Behinderung geltend. \n \nDer \ngeborene Kläger steht seit 1998 im Dienst der Beklagten. Nach seinem \nAnwärterdienst \nund \nBestehen \nder \nLaufbahnprüfung \nfür \nden \nmittleren \nfeuerwehrtechnischen Dienst wurde er mit Wirkung vom 01.11.2000 zum Brandmeister im \nBeamtenverhältnis auf Probe ernannt. Seit dem 21.06.2004 steht er im Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 01.10.2007 zum Oberbrandmeister \n(Bes.Gr. A 8) befördert. Er war zunächst im Lösch- und Hilfeleistungsdienst sowie im \nRettungsdienst eingesetzt. \n \nBei dem Kläger wurde in 2015\ndiagnostiziert. Von Februar 2015 \nbis Februar 2019 war er an 900 Arbeitstagen erkrankt. Er ist mit einem Grad von 50 \nschwerbehindert seit dem 25.02.2016. Seit Februar 2015 wurde er nur im Tagesdienst \nohne Einsatzdiensttätigkeiten eingesetzt. \n \nNachdem die Amtsärztin \n in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2016 nach \nEinholung eines \n Zusatzgutachtens des\n \n am Klinikum Bremen Nord, zunächst empfahl, dem \nKläger nach erneuter Absolvierung der G 26.3-Untersuchung, d.h. einer Untersuchung der \nTauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten (berufsgenossenschaftliche Grundsätze \nfür arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“), \nzunächst für ein Jahr befristet die Feuerwehrdiensttauglichkeit mit der Auflage \nauszusprechen, dass die \n des Klägers zweimal pro Monat von \nder behandelnden \n überprüft werden müsse und für den Fall von Tendenzen \nzu \n oder Anhaltspunkten, dass \nvom Kläger nicht \nrechtzeitig wahrgenommen würden, eine Einschränkung der Feuerwehrdiensttauglichkeit \nauszusprechen sei, kam der leitende Arzt des Fachdienstes für Arbeitsschutz, Dr. \nNeumann, nach erfolgter Untersuchung des Klägers am 08.05.2017 zu der Bewertung, \ndieser sei nur beschränkt feuerwehrdiensttauglich. Es fehle an der Atemschutztauglichkeit; \n\n3 \n \nauch sei eine Fahrtätigkeit mit Sondersignalen ausgeschlossen. Im Anschluss an die \narbeitsmedizinische Untersuchung war der Kläger bis einschließlich 03.04.2018 \narbeitsunfähig erkrankt. \n \nIm April 2019 erfolgte erneut der Auftrag an den amts- und vertrauensärztlichen Dienst des \nGesundheitsamtes \nBremen \nzu \neiner \nNachuntersuchung \nzur \nBeurteilung \nder \nFeuerwehrdienstfähigkeit und einem Testat zur Atemschutzgerätetauglichkeit nach der G \n26.3-Untersuchung unter besonderer Betrachtung der Verwendung im Einsatzdienst. \nAufgrund der Bewertung des arbeitsmedizinischen Dienstes und seiner erneuten \nanschließenden langen Erkrankung bestünden Zweifel an seiner Feuerwehrdienstfähigkeit \nim Hinblick auf die G 26.3-Untersuchung. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 26.11.2019 \nwurde nunmehr eine nicht uneingeschränkte Atemschutzgerätetauglichkeit bestätigt. \n \nAufgrund dessen wurde der Kläger zuletzt im Tagesdienst an der Feuerwache\n in der \nFunktion als \neingesetzt. Dort befindet sich auch die Verwaltung der Feuerwehr. \nZu den Aufgaben des Klägers gehört die \n \n \n \nDer Kläger bewarb sich in 2020 erfolglos auf die Ausschreibung des nach Bes.Gr. A 9 \nbewerteten Dienstpostens im administrativen Bereich als Sachbearbeiter Vorbeugender \nBrand- und Gefahrenschutz (OKZ 20-1). Nach Stattgabe seines Eilantrags durch das \nVerwaltungsgericht führte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beklagten \naus: „Ein schwerbehinderter Beamter darf von einem Beförderungsverfahren nicht \nausgeschlossen werden, wenn er die ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der \nmit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben zumindest im Wesentlichen \ngewährleisten kann. Dass er einer einzelnen Anforderung, die das Amt grundsätzlich stellt, \nbehinderungsbedingt nicht gerecht werden kann, ist unschädlich, sofern er das \nAufgabenspektrum des Amtes im Übrigen abdeckt und daher in diesem Amt sinnvoll \neingesetzt werden kann. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, sie habe den \nAntragsteller \nnicht \nwegen \nseiner \nSchwerbehinderung \naus \ndem \nweiteren \nBewerbungsverfahren ausgeschlossen. Unstreitig ist der\n der nach Auffassung \nder Antragsgegnerin die Atemschutztauglichkeit des Antragstellers aufhebt und deshalb \nzum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren geführt hat, auch der Grund, aus dem ihm \ndie Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde. Dass die Antragsgegnerin andere \nschwerbehinderte Feuerwehrbeamte in anderen Bewerbungsverfahren für andere \nDienstposten nicht ausgeschlossen hat oder ausschließt, ändert nichts daran, dass sie den \nAntragsteller aus dem vorliegend streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren wegen des \nUmstandes, der seine Schwerbehinderung begründet, ausgeschlossen hat.“ (OVG \n\n4 \n \nBremen, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 B 40/21). Nach einem gerichtlichen Vergleich im \nHauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht (6 K 985/20) vom 02.09.2022 einigten \nsich die Beteiligten u.a. darauf, dass sich der Kläger auf eine Reihe anderer Stellen, die \nnicht zum Lösch- und Hilfeleistungsdienst gehören, bewerben könne und legten eine \nbestimmte Nachzeichnung seiner Leistungen fest. \n \nHintergrund für die Nachzeichnung war, dass der Kläger am 16.03.2022 zum 1. \nStellvertretenden Gesamtschwerbehindertenvertreter gewählt worden ist. Die Amtszeit \ndauert noch bis zum 31.01.2027. Zum 01.04.2022 wurde er für diese Tätigkeit vollständig \nvom Dienst der Feuerwehr freigestellt. Die Freistellung wurde von der Feuerwehr im April \n2024 wieder aufgehoben; hierüber gibt es einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven. Seitdem wird der Kläger wieder an der \n eingesetzt. \n \nMit Schreiben vom 21.05.2024 an den Leiter der Feuerwehr Bremen forderte der Kläger \neine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), \nda er als \n am 18.04.2024 gesehen habe, dass ein verbeamteter Kollege \n als \nBeifahrer auf einem Einsatzfahrzeug gesessen habe. Der Kollege A. sei in der Wache \neingesetzt. Er, der Kläger, habe erfahren, dass der Kollege trotz\n Erkrankung im \naktiven Einsatzdienst eingesetzt sei. Da ihm dies nicht gestattet werde, fordere er \nEntschädigung. Mit Eingangsbestätigung vom 24.06.2024 wurde ihm eine Prüfung des \ngeschilderten Sachverhalts zugesagt und eine schriftliche Entscheidung in Aussicht \ngestellt. Den Vorwurf einer Diskriminierung wies die Feuerwehr Bremen zurück. \n \nMit Bescheid vom 28.01.2025 wurde der Entschädigungsanspruch abgelehnt. Der Kläger \nsei nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Er habe weder die \nWeiterqualifizierung als Notfallsanitäter angestrebt, noch habe er sich auf verschiedene \naufgeführte Dienstposten beworben, die nicht die Atemschutzgerätetauglichkeit \nvoraussetzten. Mit Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Bescheid vom 28.01.2025 \nhinsichtlich der aufgeführten alternativen höherwertigeren Dienstposten abgeändert (Sb. \nGerätewerkstatt; Calltaker Feuerwehr- und Rettungsleitstelle oder Praxisanleiter Leitstelle \noder stellvertretene Schichtleitung; ASL Rettungsdienst Technik). \n \nBereits am 16.07.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiterverfolgt. Er trägt vor, das Oberverwaltungsgericht habe im Beschluss vom \n04.05.2021 festgestellt, dass der Kläger im Auswahlverfahren Sachbearbeiter \nVorbeugender Brand- und Gefahrenschutz behinderungsbedingt benachteiligt worden sei. \nHintergrund des AGG-Verfahrens sei die Tätigkeit des Kollegen\n bei der Beklagten. Bei \ndiesem sei ebenfalls eine\n-Erkrankung festgestellt worden. Dieses sei auch der \n\n5 \n \nBeklagten bekannt gewesen. Gleichwohl habe der Kollege des Klägers weiterhin im \naktiven Löschdienst gearbeitet. Dem Kläger wiederum sei es bis dato verwehrt, aufgrund \nseiner Erkrankung im Löschdienst zu arbeiten. Darin liege eine Ungleichbehandlung, die \nnach dem AGG-Verfahren einen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz rechtfertige. \nEr legt einen Schriftverkehr zwischen dem Leiter der Feuerwehr Bremen und dem Senator \nfür Inneres vor. In einer E-Mail des Leiters der Feuerwehr Bremen auf eine \nInformationsbitte des Senators für Inneres vom 31.05.2024 wird ausgeführt, dass das \nErgebnis einer Vorsorgeuntersuchung nach G 26.3 beim arbeitsmedizinischen Dienst im \nOktober 2023 bei einem Beamten der Wache\n auf „dauernde gesundheitliche Bedenken“ \ngelautet habe mit Terminsetzung zu einer Nachuntersuchung im Oktober 2024. Nach \nAuskunft des arbeitsmedizinischen Dienstes, dürften von dem Beamten bis zur \nNachuntersuchung keine Fahrzeuge der Feuerwehr geführt werden und dürfe kein Einsatz \nunter Atemschutz erfolgen, die Wachleitung sei informiert worden, damit der Kollege in \ndifferenzierter Verwendung weiterhin im Einsatzdienst Verwendung finden könne. Der \nKollege trete im Januar 2025 in den Ruhestand, gleichwohl solle eine amtsärztliche \nUntersuchung stattfinden. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2025 zu verurteilen, an \nihn einen Betrag in Höhe von 10.128,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie trägt vor, der Einsatz des Klägers im Einsatzdienst sei aus gesundheitlichen Gründen \nausgeschlossen. Zu dem Kollegen\n könne ohne dessen Einwilligung nichts zur \nErkrankung angegeben werden. Soweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nBremen 2 B 40/21 Seite 5 hingewiesen werde, so werde dessen Bedeutung verkannt. Dort \nsei \nes \num \ndie \nverweigerte \nEinbeziehung \nin \ndie \nBeförderungsauswahl \nvon \nausgeschriebenen \nBeförderungsdienstposten \ngegangen. \nAus \nSicht \ndes \nOberverwaltungsgerichts Bremen seien die Voraussetzungen für die Festlegung der \nAtemschutztauglichkeit nach G 26 als zwingendes Zulassungskriterium für die \nBerücksichtigung in diesem Auswahlverfahren nicht dargelegt worden. \n \nIn einem weiteren Auswahlverfahren OKZ 120-1 (Sachbearbeiter Gebäudeerhaltung) ist \ndie Bewerbung des Klägers, wie in dem gerichtlichen Vergleich vom 02.09.2022 im \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 K 985/20 vorgesehen war, berücksichtigt worden. \nDas Ergebnis dieser Auswahl ist dem Kläger mit Bescheid der Feuerwehr Bremen vom \n05.03.2025 mitgeteilt worden. Am 06.05.2025 hat der Kläger um gerichtlichen \n\n6 \n \nEilrechtsschutz nachgesucht, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2025 \n(6 V 1278/25) abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das \nOberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.02.2026 zurück. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II). \n \nI. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Kombination mit dem Anfechtungsantrag \nzulässig. \n \nDer Kläger hat zugleich mit seiner Beschwerde im Sinne des § 13 AGG an den Leiter der \nFeuerwehr Bremen Schadensersatz und Entschädigungsansprüche geltend gemacht und \ndamit der Klagvoraussetzung des vorherigen Antrags genügt. Das nach § 54 Abs. 2 \nBeamtStG erforderliche Vorverfahren musste nicht durchgeführt werden, nachdem die \nzunächst verfrüht vor Ablauf von drei Monaten erhobene Klage vor Erlass des \nAblehnungsbescheides im laufenden gerichtlichen Verfahren als Untätigkeitsklage \nzulässig geworden war (BVerwG, Urt. v. 16. 6. 2020 – 2 C 20.19; Kopp/ Schenke § 75 Rn. \n24). \n \nII. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den klageweise \neingeforderten „Betrag“ nach § 15 AGG, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nkonkretisiert hat auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. \n \nDie Voraussetzungen für eine solche Entschädigung liegen nicht vor. Ein solcher Anspruch \nsetzt voraus, dass entgegen § 7 Abs. 1 AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG \ngenannten Grundes vorliegt. Für Beamtinnen und Beamte gilt das AGG gemäß § 24 AGG \nunter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. \n \nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen \neines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere \nPerson in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § \n3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale \n\n7 \n \nVorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes \ngegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, \ndie betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel \nsachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und \nerforderlich. \n \nDer Kläger hat nicht wegen seiner Schwerbehinderung eine weniger günstige Behandlung \nerfahren. \n \n1. Eine solche ist nicht im Vergleich zu einem anderen Kollegen zu sehen. Dabei ist es \nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Kläger auf einen Vergleich mit einem \nanderen schwerbehinderten Kläger beruft. Für das Merkmal „Behinderung“ hat der EuGH \nausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 1 Gleichbehandlungs-Rahmen-RL vorgesehene \nDiskriminierungsverbot nicht auf Ungleichbehandlungen beschränkt ist, die zwischen \nPersonen, die an einer Behinderung leiden, und Personen, die nicht an einer Behinderung \nleiden, bestehen. Es werden vielmehr auch Diskriminierung innerhalb einer Gruppe von \nPersonen erfasst, die alle an einer Behinderung leiden (Baumgärtner in: Gsell/ Krüger/ \nLorenz/ Reymann, Beck-online Großkommentar, 01.06.2026, AGG § 3, Rn. 43). \n \nAllerdings reicht sein Vortrag im Hinblick auf die Verwendung im Einsatzdienst nicht aus, \nauch nicht über die Beweiserleichterung des § 22 AGG. Es steht nicht fest, ob sich der \nKläger und der andere Kollege in vergleichbarer Situation befunden haben. Es ist nicht \nbekannt, ob der andere Kollege ebenfalls (schwer)behindert ist, ob er tatsächlich an \n und gegebenenfalls welcher Art und Schwere leidet und ob sich der \nKollege tatsächlich in der konkreten Situation im Einsatzdienst befunden hat. Der Kollege \nwird vom Kläger nicht benannt. Die Beklagte weiß, um wen es sich handelt, hat aber keine \nEinwilligung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten zu seiner Erkrankung erhalten. \n \nSelbst wenn sich der Kläger und der in Bezug genommene Kollege in vergleichbarer \nSituation befanden, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger dadurch weniger günstig \nbehandelt wurde, dass er nicht mehr im Einsatzdienst verwendet wird. Die Beklagte ist \naufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.11.2019 aus Gründen der Fürsorge und \ndes Schutzes der Allgemeinheit bzw. der im Einsatzdienst tätigen Kollegen daran \ngehindert, den Kläger im Einsatzdienst einzusetzen. Dies dient neben der effektiven \nAufgabenwahrnehmung im Lösch- und Hilfeleistungsdienst der Feuerwehr auch seinem \ngesundheitlichen Schutz. Vielmehr ist der Kollege nicht günstiger, sondern ungünstiger als \nder Kläger behandelt worden, wenn er entgegen dem ausdrücklichen arbeitsmedizinischen \nRat tatsächlich im Einsatzdienst eingesetzt worden sein sollte. Es fehlt damit bereits an \n\n8 \n \neiner weniger günstigen Behandlung des Klägers. Aus einer etwaigen Verwendung des \nKollegen trotz möglicherweise vergleichbarer gesundheitlicher Einschränkungen folgt \nkeine Benachteiligung des Klägers, sondern allenfalls, dass bei dem Kollegen \nentsprechende Schutzvorschriften nicht in gleicher Weise beachtet worden sind. Eine \nRechtsverletzung des Klägers liegt darin jedenfalls nicht. \n \n2. In Bezug auf die Möglichkeit, sich auf höherwertige Dienstposten zu bewerben, ist der \nKläger wegen seiner Behinderung zudem deshalb nicht ungünstiger gestellt, da die \nBeklagte eine Vielzahl von Ausschreibungen vorgelegt hat, die sich auf höherwertige \nDienstposten außerhalb des Einsatzdienstes (Lösch- und Rettungsdienstes) beziehen. Der \nKläger hat selbst von einem Probeeinsatz auf einem höherwertig bewerteten Dienstposten \nin der Einsatzleitstelle berichtet, dem er sich mental nicht gewachsen fühlte. Soweit der \nKläger \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nerklärt \nhat, \nsein \nZiel \nsei \nder \nSachbearbeiterdienstposten Gebäudemanagement, so steht ihm eine Bewerbung auf eine \nzukünftige Ausschreibung offen. \n \n3. Eine Berufung auf eine Ungleichbehandlung wegen Schwerbehinderung in Bezug auf \ndas Auswahlverfahren OKZ 20-1 (Sb. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz) führt \nschließlich nicht zu einer Entschädigung. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht im \nBeschluss vom 04.05.2021 eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung \nfestgestellt. Jedoch hat der Kläger diese Ungleichbehandlung nicht innerhalb der Frist nach \n§ 15 Abs. 4 AGG gerügt. Danach muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer \nFrist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer \nBewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den \nsonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte \nvon der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Schriftlich geltend gemacht hat der Kläger sein \nEntschädigungsbegehren erstmals mit Schreiben vom 21.05.2024. Das ist weit über zwei \nMonate nach dem ersten Ablehnungsschreiben vom 01.08.2019 und nach dem Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, falls auf diesen Zeitpunkt, was offenbleiben \nkann, noch als spätestes Datum der Kenntnis einer Benachteiligung abzustellen wäre. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n\n9 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-28/6-k-1849-24","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-28/6-k-1849-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522145","retrieved":"2026-10-20 15:15:50.825598+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-08-28/6-k-1849-24","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-08-28","dockets":["6 K 1849/24"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522145","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 28.08.2026 – 6 K 1849/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-28/6-k-1849-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 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