{"status":"available","doknr":"OLD522144","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-31","aktenzeichen":"5 V 1843/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1843/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 31. August 2026 beschlossen: \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nEntziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nEr ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Er wurde am 26.02.2026 im \nRahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in einer Kontrollstelle \n \n polizeilich kontrolliert. Ausweislich eines Tätigkeitsberichts der Polizei \nBremerhaven \nzeigte \nein \nfreiwilliger \nKörperfunktionstest \nverschiedene \nAusfallerscheinungen. Einen freiwilligen Urinvortest lehnte der Antragsteller zunächst nach \nanwaltlicher Beratung ab. Es wurde eine Blutentnahme angeordnet. Daraufhin willigte der \nAntragsteller doch in einen Urinvortest ein, der ein positives Ergebnis für THC und Kokain \nzeigte. Es wurde sodann erneut eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt. Die \ntoxikologische Untersuchung ergab ausweislich eines Befundberichts des UKE Hamburg \neine Konzentration von u.a. 8,8 ng/ml THC im Blutserum sowie 5,8 ng/ml Benzoylecgonin \nim Blutplasma. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller Cannabis sowie vor längerer \nZeit Kokain konsumiert habe. \n \nMit Schreiben vom 16.04.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich zu \nder beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Konsum von Kokain \nan. In dem Anhörungsschreiben führt die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller sei am \n26.02.2026 kontrolliert worden und es sei eine Blutprobe entnommen worden. Danach \nhabe er am 24.07.2024 (sic!) ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und nach \ndem Konsum von Kokain geführt. Der Antragsteller äußerte sich nicht. \n \nMit Bescheid vom 26.05.2026, zugestellt am 09.06.2026 entzog die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1). Er wurde zudem aufgefordert, den Führerschein \nabzugeben (Ziff. 2) und ihm wurde insoweit ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung \nangedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-3 wurde angeordnet (Ziff. 5). In \nder Begründung führt die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller sei am 26.02.2026 \nkontrolliert worden und es sei eine Blutprobe entnommen worden. Nach deren Ergebnissen \nhabe er am 05.12.2025 (sic!) ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und nach \ndem Konsum von Kokain geführt. Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließe die \nFahreignung aus. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führte sie insbesondere aus, \nes bestehe die Gefahr, dass er weiterhin – wie bereits am 26.02.2026 – ein Kraftfahrzeug \nführe, obwohl er hierzu nicht geeignet sei. \n \n\n3 \n \nDer Antragsteller hat am 16.06.2026 Klage erhoben (5 K 1834/26) und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Es fehle der Nachweis eines Kokainkonsums „um den 05.12.2026 \nherum“ (gemeint ist wohl: 05.12.2025). Die Zeiträume würden nicht zueinander passen. Es \nsei kein Drogenkonsum nachgewiesen. Durch die sofortige Vollziehung drohten ihm \nfaktisch \nexistenzbeeinträchtigende \nNachteile. \nAuch \ndie \nBegründung \nder \nSofortvollzugsanordnung sei unzureichend. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \nwiederherzustellen \nsowie \ndie \nAntragsgegnerin zu verpflichten, den bereits abgelieferten Führerschein wieder \nherauszugeben. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist im Wesentlichen auf die \nGründe \nder \nangefochtenen \nEntziehungsverfügung. \nDie \nfalschen \nDaten \nim \nAnhörungsschreiben und im angefochtenen Bescheid seien auf einen Fehler \nzurückzuführen, bei dem ein Textblock mittels „copy und paste“ eingefügt, aber nicht \nhinsichtlich der Daten angepasst worden sei. \n \nMit Bescheid vom 04.08.2026 hat die Antragsgegnerin die Ziffern 2 und 3 des \nangefochtenen Bescheids aufgehoben, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n \n1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird \ndas Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. \n \n2. Soweit der Antragsteller sich noch gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, \nist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und darüber hinaus zulässig. \nEr hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n \na. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt in \nformeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet. Es ist \n\n4 \n \neinzelfallbezogen zu erläutern, warum das Interesse des Antragstellers, bis zur \nEntscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu \ndürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen muss (VG Bremen, Beschl. \nv. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 11). Da das Gericht im Rahmen des \nAntragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessensabwägung vornimmt, \nist es allerdings nicht an die Erwägungen der Behörde gebunden (VG Leipzig, Beschl. v. \n20.05.2025 – 1 L 371/25 –, juris Rn. 24). Im angefochtenen Bescheid führt die \nAntragsgegnerin aus, es sprächen gewichtige Gründe für die Annahme, dass der \nAntragsteller während des schwebenden Verfahrens nach dem Konsum von Kokain ein \nKraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führe, obwohl er infolge dieses \nDrogenkonsums körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen des \nStraßenverkehrs gerecht zu werden. Die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und \nauch für den Antragsteller selbst würden zu einem sofortigen Ausschluss aus der \nVerkehrsgemeinschaft zwingen. Diese Begründung ist ausreichend, denn angesichts der \nhohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger \nRechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung \neiner Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer \nVollziehung. Je höher das Gewicht der möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgüter ist \nund je begrenzter die Möglichkeiten sind, die Gefahrenquelle anderweitig zu kontrollieren, \ndesto eher erscheint ein sofortiges präventives Eingreifen erforderlich (OVG SL, Beschl. v. \n02.09.2021 – 1 B 196/21 –, juris Rn. 38). \n \nb. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung \nder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich \nder angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das \nVollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn \nzusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an \nseiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese erweist sich im für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, \n206 juris Rn. 13) als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Es liegt auch ein \nbesonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor. \n\n5 \n \n \naa. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist formell rechtmäßig, da der \nAntragsteller vor der Entziehung gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG \nangehört wurde. Für den Antragsteller war dabei trotz der falsch angegeben Daten klar, \num welche Kontrolle es sich gehandelt hat und was dabei festgestellt wurde. Die \nFahrerlaubnisentziehung erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der \nsich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 \nSatz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 \nFeV vorliegen. \n \nNach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne \ndes Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen \nungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 \nAbs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). \nDabei ist beim Konsum sogenannter harter Drogen unerheblich, ob es sich um einen \neinmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Das gilt unabhängig \ndavon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein \nKraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von \nder Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – \n5 V 2782/25 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, \njuris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen \nMissbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen \nAbkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss \nderartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.). \n \nDer Kokainkonsum des Antragstellers steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens \ndes UKE Hamburg fest. Soweit der Antragsteller hingegen meint, ein Kokainkonsum sei \nnicht nachgewiesen, so beruht diese Annahme auf die falschen Zeitangaben in der \nAnhörung und der Entziehungsverfügung; dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie dem \nAntragsteller auch bewusst sein muss – ein eindeutiger Konsumnachweis im zeitlichen \nZusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 26.02.2026 vorliegt. \n \nCharakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und \ndes Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart \n\n6 \n \nmit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann \ndeshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens \nzwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen \nwerden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen \nvon Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der \nStraßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum \nDrogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind \ndie Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen \ngenerell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es \nist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter \nSteuerungsfähigkeit \nam \nStraßenverkehr \nteilnimmt. \nDer \ndamit \neinhergehenden \nStraßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis \nbegegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; \nVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 16). \n \nIst der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, \nhat ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV \nzwingend zu entziehen. Ein Ermessen kommt ihr dabei nicht zu. \n \nbb. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer \nsofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht \nzu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, \nwenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich \nrechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, \nin: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 44 \nm.w.N.). Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller \ndurch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr \nauszuschließen. Insbesondere spricht für das öffentliche Interesse das erhebliche \nGefährdungspotenzial \nfür \ndie \nSicherheit \ndes \nStraßenverkehrs, \ndas \nvon \nKraftfahrzeugfahrern ausgeht, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet sind. \nDas erhebliche Gefährdungspotenzial besteht bei dem einmaligen Konsum von Kokain \nselbst dann, wenn dieser nicht in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht \n(s.o.). Das Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis \nüberwiegt auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller beruflich auf die \nFahrerlaubnis angewiesen ist. Es sind auch gravierende Folgen, wie der Verlust der \nwirtschaftlichen \nExistenzgrundlage \nhinzunehmen, \nwenn \nvon \nfahrungeeigneten \n\n7 \n \nVerkehrsteilnehmern ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen \nStraßenverkehrs ausgeht und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz \nvor erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Ausschluss vom Straßenverkehr gebietet \n(OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33). \n \n2. Aus den genannten Gründen dringt der Antragsteller mit seinem auf § 80 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO gestützten Begehren, ihm seinen Führerschein wieder auszuhändigen, nicht durch. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entspricht es zwar billigem \nErmessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Antragsgegnerin die Kosten \nträgt; diese hatte den Antragsteller zu Unrecht zur Vorlage seines Führerscheins \naufgefordert, obwohl der Führerschein der Behörde vorlag. Jedoch ist das Unterliegen \ninsoweit geringfügig, sodass der Antragsteller die Kosten insgesamt zu tragen hat. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. mit den Ziffern \n46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie \nsich \nauf \nden \nerledigten \nVerfahrensteil \nbeziehende \nEinstellungs- \nund \nKostenentscheidung ist entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO \nunanfechtbar. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \n\n8 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-31/5-v-1843-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-31/5-v-1843-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522144","retrieved":"2026-10-20 15:16:05.796040+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-08-31/5-v-1843-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-08-31","dockets":["5 V 1843/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522144","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 31.08.2026 – 5 V 1843/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-31/5-v-1843-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für\nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"openlegaldata"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":8},{"id":"BtMG 1981/1","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"1","label":"§ 1 BtMG 1981","mentions":3},{"id":"FeV 2010/46","law":"FeV 2010","abbreviation":"FeV 2010","ref":"46","label":"§ 46 FeV 2010","mentions":2},{"id":"VwGO/92","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"92","label":"§ 92 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/161","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"161","label":"§ 161 VwGO","mentions":2},{"id":"StVG/3","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"3","label":"§ 3 StVG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/158","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"158","label":"§ 158 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/28","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"28","label":"§ 28 VwVfG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"StVG/2","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"2","label":"§ 2 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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