{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-01","aktenzeichen":"4 V 1865/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1865/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Weißenfeld am 1. September 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \n \nI. Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin nach §§ 122, 88 Halbsatz 2 VwGO \nsachdienlich dahingehend aus, dass sie sowohl die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 27.05.2026 \nerhobenen Anfechtungsklage als auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndieser Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten und für sofort vollziehbar \nerklärten Zwangsmittelandrohung begehrt. \n \nII. Der in diesem Sinne verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die \nVerteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist \nihr Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In \nder Sache bleibt der Antrag indes ohne Erfolg. \n \nDas \nöffentliche \nInteresse \nan \nder \nVollziehung \ndes \nstreitgegenständlichen \nVerteilungsbescheides überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin, soweit diese durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in Mönchengladbach zugewiesen \nwurde. Gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem Stand des \nVerfahrens rechtlich nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen zum Erlass des \nVerteilungsbescheides aus § 15a Abs. 1 AufenthG liegen im Fall der Antragstellerin vor. \n \nGemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder \num Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. \n \nFür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG trägt die \nBehörde, \ndie \ndie \nVerteilung \nveranlasst, \ndie \nmaterielle \nBeweislast. \nDiese \nBeweislastverteilung gilt auch für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt eingereist“ (vgl. \nOVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 9 ff.). Dieser \nBeweislastverteilung steht nicht entgegen, dass häufig nur die ausländische Person selbst \nüber die Modalitäten der Einreise, die vorhandenen Ausweisdokumente und den bei der \nEinreise beabsichtigten Aufenthaltszweck Auskunft geben kann. Die allgemeinen \nBeweislastgrundsätze gelten auch für Tatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen \n\n3 \n \nsind, wie z.B. innere Tatsachen. Dass § 15a AufenthG dadurch praktisch leerläuft, ist nicht \nzu befürchten. Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die materielle \nBeweislast liegt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. \nGerichte dürfen den Überzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie unerfüllbare \nBeweisanforderungen stellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie müssen sich \nin tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad \nvon Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind. Namentlich kann sich die volle Überzeugung des Gerichts von einer \nbestimmten Tatsache auch aus Indizien ergeben (hierzu OVG Bremen, Beschluss vom \n22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 9 ff.). \n \na. Die Antragstellerin ist ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben unerlaubt in das \nBundesgebiet eingereist. \n \nDie marokkanische Antragstellerin, die weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar \nnach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus \nder Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 \nAbs. 1 Nr. 2a AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \n \nDie Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a unerlaubt, \nwenn er zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch \nDrohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige \nAngaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurückgenommen oder annulliert wird. Die Annullierung von Visa für die Durchreise durch \ndas Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von \nhöchstens 90 Tagen je Zeitraum von unter 180 Tagen und die Durchreise durch die \ninternationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (Art. 1 Abs. 1 Visakodex, \nArt. 2 Nr. 1 Visakodex) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex (VO \n(EG) 810/2009 v. 13.7.2009, ABl. 2009 L 243, 1). Ein Visum wird annulliert, wenn sich \nherausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht \nerfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das \nVisum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den \nzuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Es kann aber auch \neine Annullierung von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats erfolgen. \nEin Visuminhaber, dessen Visum annulliert wurde, kann Rechtsmittel gegen den \nMitgliedstaat, der über die Annullierung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem \ninnerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats führen (vgl. BeckOK MigR/Beiderbeck, 25. Ed. \n1.3.2026, AufenthG § 14 Rn. 13 ff., beck-online). \n\n4 \n \n \nDas der Antragstellerin erteilte spanische Schengen-Visum wurde durch die Entscheidung \ndes spanischen Generalkonsulats in Tanger vom 06.10.2025 annulliert. Dies ergibt sich \naus dem aktenkundigen Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS). Die Kammer hat \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Zweifel, dass die Annullierung des \nVisums durch die spanischen Behörden erfolgt ist. Der aktenkundige VIS-Auszug reicht \nder Kammer vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der gegenseitigen \nAnerkennung aus, um von einer wirksamen Annullierung durch die zuständigen \nspanischen Behörden auszugehen. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, die \nEntscheidung der spanischen Behörden zu überprüfen. Die Kammer ist schlicht nicht \nzuständig, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der spanischen Behörden im \nvorliegenden Verfahren (inzident) zu klären. Es wäre vielmehr an der Antragstellerin, in \nSpanien um Rechtsschutz gegen die Entscheidung der zuständigen spanischen Behörde \nnachzusuchen. \n \nWeiter verfängt die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich des von der \nStadtgemeinde Bremen aufgehobenen Annullierungsbescheids des Migrationsamts \nBremen vom 21.05.2026 nicht. Dieser Bescheid ist aufgrund eines Hinweises der \nzuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden. Das Gericht wies \ndabei in seinem Schreiben vom 20.07.2026 insbesondere darauf hin, dass es eines \n(deutschen) \nAnnullierungsbescheides \nnicht \nbedurft \nhätte, \nweil \ndas \nspanische \nGeneralkonsulat in Tanger das fragliche Visum schon am 06.10.2025 annulliert habe. \n \nb. Die Antragstellerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung \nauch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG nachgewiesen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Ehemann lebe in \nBremen, wertet die Kammer dies als völlig unglaubhaft. Ausweislich der Angaben im \nVisumverfahren ist die Antragstellerin geschieden. Nachweise für eine Eheschließung hat \nsie nicht vorgelegt. Zudem hat die Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung auch \nlediglich angegeben, sich in Bremen wegen ihrer Schwester aufzuhalten. Sie kümmere \nsich um die drei Kinder ihrer Schwester. Allein der Verlust eines günstigen familiären oder \nsonstigen sozialen Umfeldes stellt indes keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, \nBeschluss vom 31.07.2014 – 1 B 177/14, Rn. 10 sowie vom 10.07.2019 – 2 B 316/18, Rn. \n9, jeweils juris). \n \nc. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem \nbundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, \nFehler begangen haben könnte. \n\n5 \n \n \n2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten Zwangsmittelandrohung begehrt, \nist ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n \nIn der Sache bleibt der Antrag indes auch insoweit ohne Erfolg. \n \na. \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \ndie \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nZwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). \n \nb. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene \nInteressenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem \nVollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDie Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. \n \naa. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein \nVollstreckungshindernis vorliegt. \n \nbb. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch eine Frist zur Erfüllung der ihr \nauferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der \nvon der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an \neiner zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern. \n \nc. Es liegt schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Angesichts des \nöffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung von Verteilungsverfahren ist es \ngeboten, dass die Antragsgegnerin rechtmäßige Verteilungsentscheidungen zügig, ggfs. \nauch zwangsweise, durchsetzt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n6 \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nStahnke \nOetting \nDr. Weißenfeld","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-01/4-v-1865-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-01/4-v-1865-26","retrieved":"2026-10-20 15:16:24.829263+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-09-01/4-v-1865-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-09-01","dockets":["4 V 1865/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 01.09.2026 – 4 V 1865/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-01/4-v-1865-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/15a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"15a","label":"§ 15a AufenthG 2004","mentions":5},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":4},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/14","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"14","label":"§ 14 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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