{"status":"available","doknr":"OLD522142","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-01","aktenzeichen":"2 V 4092/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 4092/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund den Richter am Sozialgericht Stepputat am 01. September 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung ihrer \nAbschiebung nach Ghana. \n \nDie Antragstellerin reiste mit einem Visum im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein. Dieses \nwar bis Ende November 2018 gültig. \n \nIm Jahr 2024 beantragte sie beim Migrationsamt Bremen die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. \n \nBei einer Kontrolle der Polizei am 13.06.2024 in einem Unternehmen, in dem die \nAntragstellerin arbeitete, wurde festgestellt, dass die Arbeitsvertragsunterlagen und \nAusweisdokumente von dem Erscheinungsbild der Antragstellerin deutlich abwichen. Bei \neiner Durchsuchung wurden eine Krankenversicherungskarte, ausgestellt auf eine\n \n und eine \nKarte ausgestellt auf eine\n gefunden. Der Polizei \ngegenüber gab die Antragstellerin an, sie sei unerlaubt sowie ohne Aufenthaltstitel nach \nDeutschland gekommen und wolle arbeiten. Sie habe in Bremen einen Mann getroffen, der \nihr angeboten habe, mit der Identität der Frau \n zu arbeiten. \n \nIm Rahmen einer Vorsprache am 18.06.2024 beim Migrationsamt gab die Antragstellerin \nan, 2018 eingereist zu sein. Sie sei nicht ausgereist, da ihr Bruder krank sei. Dieser werde \nmit einer Sonde künstlich ernährt und in einem Heim betreut. Sie würde ihn immer \nbesuchen. \n \nAm 17.09.2024 wurde der Antragstellerin erstmals eine Duldung ausgestellt. Laut \nAntragsgegnerin war die Beschäftigung unter falschem Namen dem Migrationsamt zu \ndiesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. \n \nNachdem sie mehrmals zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden war, hörte \ndie Antragsgegnerin die Antragstellerin am 22.07.2025 dazu an, dass sie beabsichtige, den \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Die Antragstellerin erbat sich \ndie Möglichkeit, weitere Unterlagen vorzulegen. \n \nMit Schreiben vom 01.10.2025 übersandte die Antragsstellerin dem Migrationsamt ein \nSchreiben der Arbeiterwohlfahrt. Darin wurde bestätigt, dass sie sich regelmäßig um ihren \nBruder im Heim kümmere. Der Besuch fördere und stabilisiere dessen gesundheitlichen \nZustand. Die Antragstellerin beantragte unter Verweis darauf die Erteilung einer \n\n3 \n \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, damit sie weiterhin regelmäßig ihren \nBruder besuchen und ihn beim Heilungsprozess unterstützen könne. \n \nDie Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit \nBescheid vom 30.10.2025 ab. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihrer Ausreisepflicht \nbis zum 29.11.2025 freiwillig nachzukommen und nach Ghana auszureisen. Für den Fall, \ndass sie dieser Ausreisepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, drohte die \nAntragsgegnerin ihr die Abschiebung nach Ghana, hilfsweise in jeden anderen Staat, in \nden sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei, an. Die sofortige \nVollziehung der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet. Es sei nicht nachgewiesen, \ndass verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und dem angeblichen \nBruder bestehen. Zudem habe die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass ihr Bruder in \neinem Pflegeheim in Bremen sei und ihre Besuche seinen gesundheitlichen Zustand \nverbesserten. Dies stelle aber kein Ausreisehindernis dar. Die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme daher nicht in Betracht. Für die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis basierend auf einer anderen Rechtsgrundlage sei \nebenfalls nichts ersichtlich. Weiter wurde die Verlängerung einer Duldung abgelehnt. \nInsbesondere verfüge die Antragstellerin nach Aktenlage über keine schützenswerte \nfamiliäre Bindung im Bundesgebiet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die \nAntragsgegnerin damit begründet, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 84 i. \nV. m. § 50 Absatz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht habe, dass der Aufenthalt des \nAusländers, dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels \nabgelehnt wurde, nicht länger gestattet werden und er schon vor Unanfechtbarkeit des \nablehnenden Bescheides die Bundesrepublik Deutschland verlassen solle. Zudem könne \ndie Antragstellerin ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln selbstständig sichern, \nda sie als ghanaische Staatsangehörige einem Beschäftigungsverbot unterliege. Es sei \ndavon auszugehen, dass sie öffentliche Leistungen beziehe. Der Bezug von \nSozialleistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes könne für die Dauer eines \nRechtsmittelverfahrens jedoch nicht weiter hingenommen werden. Auch im Hinblick auf die \nWirkung gegenüber anderen Ausländern könne ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet \nnicht hingenommen werden. \n \nAm 08.12.2025 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat \ndabei als Nachweis für die verwandtschaftliche Beziehung eine notarielle Bestätigung \nvorgelegt. Ansonsten hat sie darauf verwiesen, dass das Pflegeheim bestätigt habe, dass \ndie regelmäßige Pflege des Bruders durch die Antragstellerin einen positiven Einfluss auf \ndessen Gesundheitszustand habe. Ein ärztliches Attest vom 12.12.2017 der \nHausarztpraxis im Walle Center bestätige, dass der Bruder der Antragstellerin dringend \n\n4 \n \nauf die Pflege seiner Schwester angewiesen sei. Die Klägerin sei zudem die einzige Person \nin der Familie, die seine Muttersprache \n spreche. Die Besuche trügen erheblich zum \nGenesungszustand des Bruders bei. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Ein Anspruch auf eine \nAufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Die Pflege eines volljährigen Familienangehörigen \nkönne nur dann ein Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn sie erforderlich bzw. die erkrankte \nPerson darauf angewiesen sei. Vorliegend sei schon die verwandtschaftliche Beziehung \nzu dem angeblichen Bruder nicht glaubhaft gemacht. Die nun erfolgte Vorlage einer \nenglischsprachigen eidesstattlichen Versicherung einer unbekannten Person reiche nicht \naus. Es seien belastbarere Belege (z.B. Geburtsurkunde) denkbar. Eine Unzumutbarkeit \nder Beschaffung entsprechender Dokumente habe die Antragstellerin nicht geltend \ngemacht. Auch sei keine aktuelle schwere Erkrankung des angeblichen Bruders glaubhaft \ngemacht. Das vorgelegte hausärztliche Attest sei bereits acht Jahre alt. Das Schreiben der \nArbeiterwohlfahrt vom 30.09.2025 treffe keine Aussage zur Art und zum Schweregrad der \nBeeinträchtigungen. Ebenso sei keine Abhängigkeit von Pflegeleistungen der \nAntragstellerin ersichtlich. Der angebliche Bruder befinde sich nach ihrem Vortrag in einem \nPflegeheim. Etwaige Pflegeleistungen der Antragstellerin seien nicht erforderlich. Es fehle \nweiterhin an einer Glaubhaftmachung der Art und des Umfangs der behaupteten \nPflegeleistungen der Antragstellerin. Das genannte Schreiben der Arbeiterwohlfahrt \nbeschränke sich auf die Angabe, sie „kümmere“ sich „regelmäßig“ um ihn. Schließlich sei \ndie Antragstellerin nach den bisherigen Feststellungen der Polizei Bremen unerlaubt \neingereist und habe seit ihrer Einreise im Jahr 2018 bis zur Aufdeckung ihrer wahren \nIdentität im Juni 2024 unangemeldet bzw. unter falschen Personalien im Bundesgebiet \ngelebt. Es dürfte damit mindestens ein Ausweisungsgrund gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) \nAufenthG vorliegen. Zudem dürfte die Antragstellerin den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 \nNr. 2 AufenthG und diverser Urkundendelikte verwirklicht haben. \n \nMit Beschluss vom 25.06.2026 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das hiesige \nEilverfahren erhalten. Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass die im \nBescheid vom 30.10.2025 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 29.11.2025 \nangesichts dessen, dass der Bescheid der Antragstellerin erst am 07.11.2025 zuging, \n\n5 \n \neffektiv lediglich 22 Tage umfasste. Da laut der Begründung des Bescheides für die \nAusreise indessen eine Frist von 30 Tagen gesetzt werden sollte, habe ein \nErmessensfehler vor. \n \nMit Schriftsatz vom 08.07.2026 hat die Antragsgegnerin dem Gericht ein Anschreiben an \ndie Antragstellerin vom 07.07.2026 übersandt, in dem die Fristbestimmung aus dem \nBescheid vom 30.10.2025 zur freiwilligen Ausreise aufgehoben und zugleich stattdessen \neine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Schreibens gesetzt wurde. Zudem \nerbat die Antragsgegnerin die Bekanntgabe dieses Anschreibens an die Antragstellerin. \nLaut bei Gericht eingegangenem Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten der \nAntragstellerin sind diesem Schriftsatz und Anschreiben nach entsprechender \nÜbersendung des Gerichts am 09.07.2026 zugegangen. \n \n \nII. \nDer nach Auslegung gemäß §§ 122, 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom \n30.10.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg. \n \n1. Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte, Antrag auf \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung ist nicht begründet. \n \na. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung erfüllt in \nformeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \n \nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann kurzgehalten sein. Aus \nihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im jeweiligen Einzelfall dem \nsofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen \neinräumt. Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die angeführten Gründe zutreffend sind, \nerfolgt an dieser Stelle dagegen nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.01.2018 – 20 \nCS 17.1913 –, juris Rn. 13). Die Vollzugsanordnung ist mit einer auf den konkreten Fall \nabgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung zu versehen (vgl. zu \ndiesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6). \n \nNach diesen Maßstäben bestehen gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung im streitgegenständlichen Bescheid keine durchgreifenden Bedenken. Sie \n\n6 \n \nbefasst sich noch hinreichend mit den individuellen Umständen des Falls und begründet \ndas besondere Vollzugsinteresse mit Blick gerade auf diesen. \n \nb. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der \nAntragstellerin aus. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung \nder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich \nder angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das \nVollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn \nzusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an \nseiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. \n \nVorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung, denn diese erweist sich als rechtmäßig (hierzu unter aa.). Es \nliegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor (hierzu unter bb.). \n \naa. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Würdigung als rechtmäßig. \n \nIhre Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter \nBestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige \nAusreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung \nweder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des \nAusländers \nentgegenstehen. \nDie \nAbschiebungsandrohung \nist \neine \nvollstreckungsrechtliche Maßnahme, die akzessorisch an die Ausreisepflicht nach § 50 \nAufenthG anknüpft; ihre Rechtmäßigkeit setzt eine bestehende Ausreisepflicht voraus, \nnicht aber zwingend deren Vollziehbarkeit. \n \n(1) Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig. \n \n\n7 \n \nSie besitzt als ghanaische Staatsangehörige keinen Aufenthaltstitel und ist daher nach \n§ 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist auch jedenfalls gemäß § 58 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.E. AufenthG vollziehbar. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag \nauf eine Aufenthaltserlaubnis konnte keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 \nAufenthG auslösen. Insofern ist es unerheblich, wann genau die erstmalige Beantragung \nim Jahr 2024 genau erfolgte, was aus der Behördenakte nicht ersichtlich ist. Die \nAntragstellerin befand sich nämlich seit dem Ablauf ihres Visums im November 2018 zu \nkeinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels, noch hielt sie sich sonst rechtmäßig in \nder Bundesrepublik auf. Es kann an dieser Stelle damit dahinstehen, ob auch ein Fall des \n§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht. \n \n(2) Der Abschiebung stehen weder Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. \n \nFür Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts ersichtlich oder \nvorgetragen. \n \nDas familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin einer \nAbschiebung \nentgegenstünden, \nist \nnicht \nglaubhaft \ngemacht. \nGesundheitliche \nEinschränkungen der Antragstellerin selbst sind nicht ersichtlich. Die vorgetragene \nverwandtschaftliche Beziehung zu ihrem angeblichen Bruder ist zwar als familiäre \nBeziehungen zu einer in Deutschland lebenden Person zu berücksichtigen. Solche \nBeziehungen stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung aber nicht unter allen \nUmständen entgegen. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit gegenläufigen (öffentlichen) \nInteressen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (OVG Bremen, Beschl. \nv. 12.02.2026 – 2 B 290/25 –, juris Rn 30). Unter erwachsenen Angehörigen setzt ein \nÜberwiegen der Interessen des Ausreisepflichtigen in der Regel eine besondere \nHilfsbedürftigkeit voraus (vgl. im Kontext des Anspruchs auf eine Duldung Maierhöfer, in: \nDombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. \n2025, § 60 Rn. 40). Allenfalls dann, wenn das erwachsene Familienmitglied zwingend auf \ndie Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in \nder Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische \nBelange zurückdrängen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 –, \njuris Rn. 7). \n \nEine derartige besondere Situation ist im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht \nworden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der von der Klägerin angeblich gepflegten \nPerson tatsächlich um ihren Bruder handelt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die \n\n8 \n \nAntragstellerin ihren angeblichen Bruder zwingend pflegen müsste. Zunächst ist der \nAntragsgegnerin zuzustimmen, dass bereits die Art der Erkrankung nicht hinreichend und \ninsbesondere mit aktuellen Nachweisen dargelegt wurde. Überdies wird er, soweit \nersichtlich, bereits in einer entsprechenden Einrichtung betreut. Warum dies nicht genügen \nsollte, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die angeblichen \nPflegeleistungen der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan wurden. Das vorgelegte \nhausärztliche Attest vom 12.12.2017 ist schon angesichts seines Alters nicht mehr \ngeeignet, etwas anderes zu belegen. Aus dem vorgelegten Schreiben der \nArbeiterwohlfahrt aus September 2025 ergibt sich lediglich, dass die Besuche der \nAntragstellerin einen positiven Einfluss auf den Zustand des angeblichen Bruders hätten. \nEine Angewiesenheit auf diese belegt es indessen nicht. Ebenso verhält es sich mit der \nzuletzt vorgelegten E-Mail von weiteren angeblichen Verwandten. Insbesondere begründet \nauch der Umstand, dass die Antragstellerin angeblich als einzige die Muttersprache des \nangeblichen Bruders spricht, noch keine Abhängigkeit, die unter dem Gesichtspunkt der \nBerücksichtigung \nfamiliärer \nBelange \nder \nRechtmäßigkeit \nder \nangegriffenen \nAbschiebungsandrohung entgegenstehen würde. \n \n(2) Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nberührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Ein etwaiges Recht auf \nDurchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens vom Inland aus, ist in den Fällen, in \ndenen – wie hier – der Erteilungsantrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 \nAufenthG zur Folge hatte (s. oben), nicht im Rahmen der Abschiebungsandrohung, \nsondern allein im Verfahren nach § 123 VwGO auf (Verfahrens-)Duldung nach § 60a \nAbs. 2 AufenthG geltend zu machen. Abschiebungsandrohung und Duldung sind indessen \nvoneinander unabhängige, sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit grundsätzlich \nnicht beeinflussende Instrumente der Verwaltungsvollstreckung. (vgl. OVG Schleswig-\nHolstein, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 17). \n \n(3) Für Ermessensfehler in Bezug auf die von der Antragstellerin zuletzt in der Verfügung \nvom 07.07.2026 von der Antragsgegnerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ab \nBekanntgabe dieses Schreibens ist nichts ersichtlich. Es handelt sich um die längste im \nRegelfall nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zulässige Frist. Besondere Umstände des \nEinzelfalls, die nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine längere Ausreisefrist rechtfertigen \nkönnen, sind nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringend der \nAntragstellerin nicht erkennbar (s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2026 – 2 B 290/25 –, \njuris Rn 27). \n \n\n9 \n \nbb. Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche \nbesondere Vollzugsinteresse, das gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, eine \nEntscheidung über seine Klage im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, überwiegt. \n \n(1) Nach dem bremischen Landesrecht ist für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung \nund damit auch für deren Androhung die aufschiebende Wirkung einer Klage nicht \nausgeschlossen (anders als in den übrigen Bundesländern, nicht aber im Bund, vgl. \nLemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 13 VwVG R. 38). Selbst \nbei (offensichtlicher) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es daher, \nwenn die Behörde sodann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall von dem \ngesetzlich vorgesehenen Suspensiveffekt abgesehen hat, zur Rechtfertigung der \nsofortigen Vollziehung einer weiteren Bewertung der Interessenlage. Die Rechtmäßigkeit \nder angefochtenen Abschiebungsandrohung allein rechtfertigt also noch nicht deren \nsofortige Vollziehung. Vielmehr gebietet es der Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz \n1 \nNr. \n4 \nVwGO, \nein \nbesonderes \nInteresse \nan \ndieser \nzu \nfordern. \nDieses \nDringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts muss durch das \nGericht positiv festgestellt werden. Es muss anhand der Umstände des konkreten Falles \nein \nvon \nder \nBeurteilung \nder \nErfolgsaussichten \ndes \nHauptsacherechtsbehelfs \nunabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse \nermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich \nrechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt. Dieses besondere öffentliche Interesse ist \nsodann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem privaten Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen (VG Bremen, Beschl. v. 04.10.2024 – 2 \nV 1215/24 –, juris Rn. 19 m. w. N.). \n \nIm \nRahmen \nder \nFrage \nder \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \neiner \nAbschiebungsandrohung kann allein die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung tragen, wenn das private Interesse an der \nvorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts nur gering wiegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n14.06.2007 – 1 B 163/07 –, juris Rn. 10). Ein besonderes Vollzugsinteresse kann sich \nweiterhin aus dem Bezug von Sozialleistungen ergeben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n04.03.2025 – 2 V 2953/24 –, juris Rn. 45 u. Beschl. v. 04.10.2024 – 2 V 1215/24 –, juris \nRn. 22). Zudem kann dieses aus der Gefahr der Begehung von Straftaten folgen oder auch \naus Gründen der Generalprävention. Beides ist eine Frage des Einzelfalls. So kann etwa \ndie zeitnahe Beendigung eines von Anfang an unerlaubten Aufenthalts das Vertrauen der \nAllgemeinheit in die konsequente Durchsetzung des Migrationsrechts stärken und anderen \nAusländern vor Augen führen, dass eine unter Umgehung der Einreisevorschriften bewirkte \nEinreise nicht durch bloßen Zeitablauf legalisiert wird. Bliebe hier die unerlaubte Einreise \n\n10 \n \nohne zeitnahe aufenthaltsbeendende Konsequenz, entstünde ein Anreiz zu gleichartigem \nVerhalten, der die gesetzgeberische Steuerungsentscheidung entwertete (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 08.07.2026 – 2 V 816/26 –, juris Rn. 33). Ebenso kommt die \nBerücksichtigung einer generalpräventiven Wirkung in Betracht, wenn zwar die Einreise \nnoch rechtmäßig erfolgte, der Ausländer sodann aber untertaucht und unerlaubt im Land \nverbleibt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Heranziehung generalpräventiver \nInteressen im Rahmen der sofortigen Vollziehung Zurückhaltung geboten ist, um die \ngesetzgeberische Wertung nicht zu unterlaufen. Daher wird die Generalprävention diese \nim Regelfall nicht isoliert, sondern erst im Zusammenwirken mit den vorgenannten \nGesichtspunkten tragen können. In diesem Sinne kann es allerdings gerade dann im \nRahmen einer Gesamtschau der Umstände zu einem Überwiegen des besonderen \nöffentlichen Vollzugsinteresses beitragen, wenn nicht nur geringfügige private Interessen \neines Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts bestehen. \n \n(2) Vorliegend wiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortsetzung des \nAufenthaltes nur geringfügig, weshalb allein das Interesse an der Verhinderung einer \n(weiteren) Verfestigung des Aufenthalts die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu \ntragen vermag. Dies gilt auch, wenn die Beziehung zu ihrem angeblichen Bruder \nberücksichtigt. Die Antragstellerin und dieser Bruder sind volljährig. Eine über die übliche \nfamiliäre Verbundenheit hinausgehende Beistandsgemeinschaft ist nicht dargetan. Allein, \ndass die Antragstellerin ihn regelmäßig oder auch oft besucht, genügt insoweit nicht. Eine \nbesondere Abhängigkeit ist nicht hinreichend dargetan (vgl. auch oben). Überdies ist nicht \nersichtlich, \nwarum \nein \nKontakt \nnicht \nauch \nunter \nNutzung \nmoderner \nTelekommunikationsmittel fortgeführt werden kann. Hinzu tritt, dass die Klage gegen die \nAblehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach derzeitigem Stand offensichtlich aussichtslos \nist. Soweit ersichtlich könnte sich ein entsprechender Anspruch allein aus der \nvorgetragenen Beziehung zum angeblichen Bruder der Antragstellerin ergeben. \nAngesichts \nder \nwie \noben \nausgeführt \nfehlenden \nDarlegung \neines \nAbhängigkeitsverhältnisses ist allerdings zunächst keine außergewöhnliche Härte im \nSinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Die Erteilung eines Titels zum \nFamiliennachzug \nwegen \nPflegebedürftigkeit \nwürde \nhier \naber \neine \nspezifische \nAngewiesenheit auf familiäre Hilfe voraussetzen (siehe BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C \n10/12 –, juris Rn. 38). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nkommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht, da insofern weder rechtliche \nnoch tatsächliche Gründe eine Ausreise entgegenstehen. \n \nSelbst wenn man schon aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung und eines \nfamiliären Umgangs ohne eine die übliche familiäre Verbundenheit hinausgehende \n\n11 \n \nBeistandsgemeinschaft von nicht nur geringfügigen Interessen der Antragstellerin \nausgehen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Insoweit wird zunächst auf die \nBegründung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, \nsoweit die Antragsgegnerin dort auf einen anzunehmenden Sozialleistungsbezug der \nAntragstellerin \nverweist. \nDem \nist \nanwaltlich \nvertretene \nAntragstellerin \nnicht \nentgegengetreten. \n \nUnabhängig davon ergibt sich jedenfalls in einer Gesamtschau unter Einbeziehung eines \ngeneralpräventiven Interesses an einem baldigen Vollzug der Abschiebungsandrohung ein \nÜberwiegen des Vollzugsinteresses. Die Antragstellerin hat sich langjährig rechtswidrig in \nder Bundesrepublik aufgehalten und dabei offensichtlich nicht nur keine Bemühungen um \neine Legalisierung vorgenommen, sondern ist darüber hinaus unter falscher Identität illegal \neiner Beschäftigung nachgegangen. Mit Blick auf die Wirkung gegenüber anderen \nAusländern ist ein weiterer Aufenthalt für die Dauer des Klageverfahrens daher nicht \nhinzunehmen. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse, diesen (auch) am Fall der \nAntragstellerin vor Augen zu führen, dass ein unter Umgehung der gesetzlichen \nVorschriften sowie unter Verschleierung der eigenen Identität zur Ermöglichung einer \n(illegalen) Erwerbstätigkeit fortgeführter Aufenthalt nicht durch bloßen Zeitablauf legalisiert \nund bei Bekanntwerden möglichst umgehend beendet wird. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n\n12 \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nTill \nGrieff \nStepputat","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-01/2-v-4092-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-01/2-v-4092-25","retrieved":"2026-10-20 15:16:22.751972+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-09-01/2-v-4092-25","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-09-01","dockets":["2 V 4092/25"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522142","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 01.09.2026 – 2 V 4092/25","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-01/2-v-4092-25","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":7},{"id":"AufenthG 2004/59","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"59","label":"§ 59 AufenthG 2004","mentions":4},{"id":"AufenthG 2004/50","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"50","label":"§ 50 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"AufenthG 2004/25","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"25","label":"§ 25 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/88","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"88","label":"§ 88 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/122","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"122","label":"§ 122 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVG/13","law":"VwVG","abbreviation":"VwVG","ref":"13","label":"§ 13 VwVG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/58","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"58","label":"§ 58 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/36","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"36","label":"§ 36 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/60a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60a","label":"§ 60a AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/95","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"95","label":"§ 95 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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