{"status":"available","doknr":"OLD522140","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-04","aktenzeichen":"1 V 1463/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1463/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt am 4. September 2026 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer \n geborene Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme. \n \nDer Antragssteller ist Schüler des \n, im Schuljahr 2025/2026 besuchte \ner dort die Klasse \n. \n \nAm 27.04.2026 beschloss Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte, dem Antragsteller \neinen schriftlichen Verweis zu erteilen. Darüber hinaus wurde der Abschluss einer \nVerhaltensvereinbarung sowie die Einbeziehung des Regionalen Beratungs- und \nUnterstützungszentrums (ReBUZ) zur Unterstützung beschlossen. Die Klassenleitung \nhabe am 14.04.2026 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller eine Schülerin einer \nanderen Klasse mit dem Tod bedroht habe. Es gebe Zeugen für den Vorfall. Am selben \nTag sei der Antragsteller in rücksichtsloser Weise mit hoher Geschwindigkeit auf dem \nSchulhof mit seinem E-Roller gefahren und habe hierbei einen Mitschüler angefahren. \nAnschließend habe der Antragsteller den Schulhof verlassen, ohne sich zunächst um den \nangefahrenen Schüler zu kümmern. Dies sei von einem Lehrer beobachtet worden. Das \nVerhalten des Antragstellers stelle eine grobe Verletzung der schulischen Ordnung dar und \nsei dazu geeignet, in der Schule ein Klima der Angst zu schüren. Der Vorfall mit dem E-\nRoller verdeutliche, dass der Antragsteller Defizite hinsichtlich eines empathischen und \nreflektierten Umgangs mit Mitschülern habe. Es sei dringend geboten, dem Antragsteller \nein klares Signal zu geben. Durch die beschlossenen Maßnahmen solle der Antragsteller \nzu einer deutlichen Verhaltensveränderung bewegt werden, damit dieser sich künftig an \ndie Regeln des schulischen Zusammenlebens halte. \n \nHiergegen erhob der Antragsteller am 15.05.2026 Widerspruch, über den bislang noch \nnicht entschieden wurde. \n \nAm 15.05.2026 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs beantragt. Der Eilantrag sei zulässig, da der schriftliche Verweis einen \nVerwaltungsakt darstelle. Der schriftliche Verweis werde in die Schullaufbahnakte \naufgenommen \nund \nstelle \ndie \nformale \nVoraussetzung \nfür \nweitergehende \nOrdnungsmaßnahmen dar. Damit komme ihm eine eigenständige rechtliche Wirkung zu. \nAuch die Verhaltensvereinbarung stelle eine einseitig vorgegebene Verhaltensauflage dar. \nDie Nichtunterzeichnung der Vereinbarung könne gemäß § 7a Abs. 3 der Verordnung über \ndas \nVerfahren \nbeim \nErlass \nvon \nOrdnungsmaßnahmen \nin \nder \nSchule \n(Ordnungsmaßnahmenverordnung) sanktionsbewehrt sein und zum Erlass einer \n\n3 \n \nÜberweisung an eine andere Schule derselben Schulart führen. Weiter sei die \nEinbeziehung des ReBUZ zur Unterstützung und die Bitte um Anbindung an Parksys \nBremen (Gewaltprävention) kein freiwilliges Unterstützungsangebot, sondern vielmehr \nBestandteil eines Ordnungsmaßnahmenpakets. Auch als freiwilliges Angebot sei die \nEinbindung des ReBUZ im vorliegenden Kontext stigmatisierend, wodurch das Allgemeine \nPersönlichkeitsrecht des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG \nbeeinträchtigt werde. Die Ablehnung eines solchen Angebots könne als mangelnde und \nfehlende Kooperationsbereitschaft gewertet werden. Der angefochtene Bescheid enthalte \nkeine drei voneinander isolierten Einzelmaßnahmen, sondern einen einheitlichen, \nmiteinander \nverbundeneren \nMaßnahmenkomplex \nund \ndemnach \neinen \nzusammenhängenden Verwaltungsakt. Die Einordnung als Verwaltungsakt ergebe sich im \nÜbrigen \nauch \naus \nder \nRechtsbehelfsbelehrung. \nDer \nschriftliche \nVerweis \nsei \nunverhältnismäßig, da der Antragssteller bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sei \nund zunächst auch mildere Maßnahmen in Betracht kämen. Zudem sei die \nVerhaltensvereinbarung zu unbestimmt. Es bleibe offen, welches konkrete Verhalten \ngefordert werde und wer zum Kreis der Betroffenen zähle. Letztlich sei auch die \nEinbeziehung des ReBUZ nicht von § 5 Ordnungsmaßnahmenverordnung umfasst. Im \nÜbrigen könne der Antragsteller sich auch an keine Todesdrohung erinnern. Auch habe er \nniemanden auf dem Schulhof umgefahren. Zwar sei er mit dem E-Roller mit ca. 20 km/h \nüber den Schulhof gefahren, jedoch habe er dabei lediglich den Ellenbogen eines \nMitschülers beim Vorbeifahren gestreift. Hierfür habe er sich allerdings bereits bei dem \nMitschüler entschuldigt. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Dieser sei bereits unzulässig, da es sich \nbei den ausgesprochenen Maßnahmen um keine Verwaltungsakte handele und ein \nEilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dementsprechend nicht statthaft sei. Dem schriftlichen \nSchulverweis fehle es an einer Regelungswirkung. Gerichtlicher Eilrechtsschutz setze stets \nein gegenwärtiges dringendes Sicherungsbedürfnis voraus. An eben diesem fehle es aber \nvorliegend, ob nun in Gestalt des besonderen Suspensivinteresses im Rahmen des \nVerfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder eines Anordnungsgrundes im Verfahren nach \n§ 123 VwGO. Der schriftliche Verweis entfalte keine unmittelbar vollziehbare Belastung, \ndenn seine rechtliche Bedeutung erschöpfe sich im Wesentlichen in seiner Warnfunktion. \nOb es zu weiteren Ordnungsmaßnahmen komme, hänge maßgeblich vom Verhalten des \nAntragstellers ab und unterliege dem Entschließungsermessen der Schule. Sollte es zur \nÜberweisung an eine andere Schule kommen, könne der Antragsteller ohne \nRechtsschutzverlust gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen diese neue schulische \nMaßnahme beantragen und dabei inzident die Rechtmäßigkeit des vorangegangen \nschriftlichen Verweises als tatbestandliche Voraussetzung mit überprüfen lassen. Eine \n\n4 \n \nstigmatisierende Wirkung habe der schriftliche Verweis nicht, da er lediglich vorerst in die \nSchülerakte aufgenommen und im Falle eines Schulwechsels der neuen Schule nicht \nmitgeteilt werde. Auch die Verhaltensvereinbarung sei ausschließlich vertraglicher Natur. \nDies ergebe sich bereits daraus, dass die Vereinbarung sowohl eine Unterschrift des \nLeiters des \n als auch des Antragstellers und dessen Eltern vorsehe. Die \nVerhaltensvereinbarung sei auch nicht im abschließenden Katalog der förmlichen \nOrdnungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Bremisches Schulgesetzes (BremSchulG) \nenthalten. \nNach \n§ \n47 \nAbs. \n2 \nSatz \n5 \nBremSchulG \nund \n§ \n7a \nAbs. \n3 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung bilde ihr Zustandekommen auch keine unabdingbare \nVoraussetzung für die Überweisung auf eine andere Schule. Die Einbeziehung des ReBUZ \nstelle lediglich eine Bitte ohne rechtliche Außen- oder Bindungswirkung gegenüber dem \nAntragsteller und somit eine rein interne schulorganisatorische Maßnahme dar. Im Übrigen \nsei der Eilantrag ohnehin unbegründet. Die formalrechtlichen Voraussetzungen, \ninsbesondere nach § 5 Ordnungsmaßnahmenverordnung, seien beachtet worden. Die \nFrist zur Einberufung der Konferenz sei durch Beschluss der Schulkonferenz vom \n23.10.2024 auf zwei Wochen verlängert und vorliegend eingehalten worden. Die Schule \nhabe am 14.04.2026 erstmalig Kenntnis vom Fehlverhalten des Antragstellers erhalten und \ndie Konferenz habe am 27.04.2026 stattgefunden. Der Antragsteller und seine Eltern \nhätten eine Fristverletzung zudem auch nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung gerügt. Der Antragsteller habe in der Schule in \nzweifacher Hinsicht schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 \nBremSchulG gezeigt. Er sei am 13.04.2026 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von \nca. 40 km/h mit seinem E-Roller bewusst rücksichtslos über den Schulhof gefahren und \nhabe dabei einen Mitschüler umgefahren. Dies erfülle zudem den Straftatbestand der \nversuchten Körperverletzung. Nach diesem Vorfall habe er sich zudem nicht nach dem \nbetroffenen Mitschüler erkundigt. Eine Entschuldigung habe der Antragsteller nach dem \nVorfall nur gegenüber der Lehrkraft, nicht aber gegenüber dem betroffenen Mitschüler \ngeäußert. Des Weiteren habe der Antragsteller am 14.04.2026 eine Mitschülerin mit den \nWorten „Irgendwann komme ich, entführe dich und bringe dich um!“ bedroht. Die Schule \nhabe deswegen Strafanzeige gestellt. Dies sei nicht der erste Vorfall dieser Art, vielmehr \ngehöre der Antragsteller zu einer Gruppe von Jungen, die regelmäßig Drohungen \naussprächen, insbesondere gegenüber Mädchen. \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nAkte und der beigezogenen Schulakte Bezug genommen. \n \n \n \n\n5 \n \nII. \nDer anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt nach seinem Antragsbegehren (§§ 122 \nAbs. 1, 88 VwGO) gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen alle drei von der Konferenz der \nunterrichtenden Lehrkräfte vom 27.04.2026 beschlossenen Maßnahmen (schriftlicher \nVerweis, Abschluss einer Verhaltensvereinbarung und Einbeziehung des ReBUZ). \n \nDer so verstandene Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \n1. \nDer Eilantrag ist nur teilweise zulässig. \n \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom \n15.05.2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 6 BremSchulG ist nur teilweise \nstatthaft. Soweit er sich gegen den schriftlichen Verweis richtet, liegt ein Verwaltungsakt \nvor, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist (hierzu a.). \nSoweit sich der Antrag gegen die Verhaltensvereinbarung sowie die Einbeziehung des \nReBUZ richtet, ist weder ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (hierzu b.) noch nach § 123 \nAbs. 1 VwGO (hierzu c.) statthaft, da es insoweit an einer den Antragsteller belastenden \nhoheitlichen Maßnahme mangelt. \n \na. Die Erteilung des schriftlichen Verweises der Konferenz der die Schüler und \nSchülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte vom 29.04.2026 nach § 47 \nAbs. 1 Nr. 4 BremSchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung stellt \neinen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG dar. \nEin Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere \nhoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet \ndes öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet \nist. \n \nDer schriftliche Verweis stellt eine förmliche Ordnungsmaßnahme der jeweiligen Schule \ndar, mit welcher der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eindringlich \nklargemacht werden soll, dass das gezeigte Verhalten die Erfüllung des Erziehungs- und \nBildungsauftrages der Schule oder das berechtigte Schutzbedürfnis Dritter gefährdet hat \nund dass dies zukünftig nicht mehr hingenommen wird. Einem schriftlichen Verweis kommt \neine \nunmittelbare \nAußenrechtswirkung \nzu, \nda \ndie \naußerhalb \ndes \nlaufenden \nUnterrichtsbetriebs vorgenommene disziplinarische Ahndung den Vorwurf eines \nerheblichen schuldhaften Fehlverhaltens impliziert, so dass damit jedenfalls in das \nvon Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Schülers \n\n6 \n \neingegriffen wird (VGH Bayern, Urt. v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 -, BeckRS 2010, 49144). \nIm Gegensatz zu Erziehungsmitteln ist bei förmlichen Ordnungsmaßnahmen das \nGrundverhältnis des Schülers und nicht lediglich das Schulverhältnis betroffen (OVG \nNiedersachsen, Beschl. v. 23.7.2020 - 2 \nPA \n245/20 \n-, \nNVwZ-RR \n2021, \n160; \nDombert/Külpmann VorlRS/Herrmann, 8. Aufl. 2025, § 66 Rn. 37). \n \nEinem solchen schriftlichen Verweis kommt nach dem vorliegend einschlägigen \nLandesrecht auch eine unmittelbare Regelungsfunktion zu (vgl. VG Berlin, Urt. v. \n23.04.2013 - VG 3 K 132.12 -, BeckRS 2013, 54040; Dombert/Külpmann \nVorlRS/Herrmann, 8. Aufl. 2025, § 66 Rn. 35; a.A. Rux SchulR/Rux, 6. Aufl. 2018, Rn. 460; \nVGH Bayern, Urt. v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 -, BeckRS 2010, 49144; VG Ansbach, Urt. \nv. 15.07.2010 - AN 2 K 09.01245 -, juris Rn. 15). Die Erteilung eines schriftlichen Verweises \nist \nnach \n§ \n47 \nAbs. \n2 \nSatz \n2 \nBremSchulG, \n§ \n7a \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung im Falle von wiederholtem Fehlerverhalten regelmäßig \ndie \nVoraussetzung \nfür \ndie \nÜberweisung \nin \neine \nandere \nSchule \nnach \n§ 47 Abs. 1 Nr. 6 BremSchulG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung (vgl. zur \nAusnahme bei schwerem Fehlverhalten: OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2018 - 1 B 101/18 -, \njuris Rn. 28). Der schriftliche Verweis hat eine nach dem Bremischen Schulgesetz rechtlich \ngesehen selbstständige Bedeutung. Sein selbstständiger Regelungsinhalt liegt darin, dass \nnach dessen Bestandskraft die Überweisung an eine andere Schule möglich ist. Ob es \ntatsächlich zur Überweisung an eine andere Schule kommt, ist für die Annahme einer \nRegelungswirkung hierbei nicht von Bedeutung (vgl. OVG Münster Beschl. v. 30.4.2012 – \n19 B 494/12 –, BeckRS 2012, 50561; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 71. Ed. \n1.1.2026, VwVfG § 35 Rn. 179). \n \nFerner und selbstständig tragend ist § 47 Abs. 6 BremSchulG, wonach Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 – und somit auch den \nschriftlichen Verweis – keine aufschiebende Wirkung haben, der gesetzgeberische Wille \nzu entnehmen, alle förmlichen Ordnungsmaßnahmen als Verwaltungsakte zu \nqualifizieren. Diese gesetzliche Vorgabe wurde auch im Schreiben des \n \nvom 29.04.2026 umgesetzt, in dem das Schreiben mit einer entsprechenden \nRechtsmittelbelehrung versehen wurde. \n \nDa es sich bei dem schriftlichen Verweis um einen Verwaltungsakt handelt, ist in der Folge \nauch der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt \ngegenüber \nVerwaltungsakten \njedweder \nArt \nund \njedweden \nInhalts \nein \n(Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 37a m.w.N.). Entgegen dem \n\n7 \n \nVorbringen der Antragsgegnerin ist mithin nicht entscheidend, ob der schriftliche Verweis \nunmittelbar vollziehbare Belastungen nach sich zieht. Bei einem nicht vollzugsfähigen \nVerwaltungsakt wie dem schriftlichen Verweis besteht der Effekt der aufschiebenden \nWirkung darin, dass vollziehbare Nebenfolgen zu unterbleiben haben (BVerwG, Urt. \nv. 21.06.1961 - BVerwG VIII C 398/59 -, NJW 1962, 602; Schoch/Schneider/Schoch, 48. \nEL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 91 m.w.N.). Dies wäre vorliegend etwa die Überweisung an \neine andere Schule, die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BremSchulG den vorherigen Erlass des \nschriftlichen Verweises voraussetzt. \n \nb. Hinsichtlich der Verhaltensvereinbarung sowie der Einbeziehung des ReBUZ fehlt es \nhinsichtlich § 80 Abs. 5 VwGO bereits am Vorliegen eines Verwaltungsaktes. \n \nEine Verhaltensvereinbarung nach § 7a Abs. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung ist Kraft \nihrer konsensualen Ausgestaltung kein Verwaltungsakt gegenüber dem Schulkind, \nsondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 54 \nVwVfG. § 7a Abs. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung sieht eine schriftliche individuelle \nVerhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler - in der Primarstufe und \nSekundarstufe I auch der Erziehungsberechtigten - und der Schule vor, in der \nwechselseitige Pflichten vereinbart werden. § 7a Abs. 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung \nsieht zudem auch die Möglichkeit des Nichtzustandekommens vor. Die dabei vorgesehene \nMöglichkeit zum Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Falle eines Nichtzustandekommens \nder Verhaltensvereinbarung führt nicht zur Annahme eines Verwaltungsaktes. Es handelt \nsich \nlediglich \num \neine \nTatbestandsvoraussetzung \nim \nRahmen \nder \nErmächtigungsgrundlage des § 7a Abs. 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung. Der \nkonsensuale Charakter einer Verhaltensvereinbarung entfällt hierdurch nicht. Gegen den \ndanach zu erlassenden Verwaltungsakt ist wiederum gerichtlicher Rechtsschutz möglich. \nDie beschlossene Maßnahme des Abschlusses einer Verhaltensvereinbarung beinhaltet \nsomit vielmehr die Intention der Schule, eine entsprechende Einigung mit dem \nAntragsteller und seinen Eltern zu suchen. Auch die dem Schreiben vom 29.04.2026 \nbeigefügte Rechtsmittelbelehrung begründet keinen Rechtsschein dahingehend, dass der \nvon der Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte beschlossene Abschluss einer \nVerhaltensvereinbarung als einseitige hoheitliche Maßnahme erlassen worden wäre. Dem \nsteht \nder \nobjektive \nErklärungsgehalt \nentgegen, \nda \nder \nAbschluss \neiner \nVerhaltensvereinbarung denklogisch nicht einseitig angeordnet werden kann. \n \nDies gilt ebenso für die Einbeziehung des ReBUZ. Diese dient gemäß § 18 Abs. 1 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung ausschließlich der pädagogischen Begleitung des \nschriftlichen Verweises, aber begründet selbst keine unmittelbar gegenüber dem \n\n8 \n \nAntragsteller wirkenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Es fehlt \nmithin an einer unmittelbaren Regelungswirkung. Solange die Einbeziehung des ReBUZ \nzur Unterstützung mit Bitte um Anbindung an Praksys Bremen (Gewaltprävention) nicht mit \neiner verbindlichen Verpflichtung des Antragstellers verbunden ist, entfaltet sie ihm \ngegenüber keine eigenständige belastende Rechtswirkung. \n \nc. Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich des Abschlusses einer \nVerhaltensvereinbarung sowie der Einbeziehung des ReBUZ bereits mangels \nentsprechender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. Wie bereits \ndargelegt, \nkönnen \nder \nAntragsteller \nund \nseine \nEltern \nden \nAbschluss \neiner \nVerhaltensvereinbarung ablehnen, § 7a Abs. 3 VwGO. Auch die bloße Einbeziehung des \nReBUZ ohne Begründung jeglicher Pflichten für den Antragsteller kann diesen nicht in \nseinen Rechten verletzten. \n \nd. Die Antragsgegnerin ist vorliegend passivlegitimiert. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist \nderjenige Rechtsträger zu beklagen, dem das streitgegenständliche Handeln der Behörde \nzugerechnet werden kann (Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 48. EL Juli 2025, VwGO \n§ 78 Rn. 37). Hier hat das \n für das Land Bremen und nicht die \nStadtgemeinde Bremen gehandelt. \n \nDem Land obliegt die innere Schulverwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Bremisches \nSchulverwaltungsgesetz (BremSchVwG). Diese umfasst alle Maßnahmen, die sich auf die \nOrganisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren \nQualitätssicherung beziehen (§ 3 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG). Hierzu zählen \nsämtliche Bildungs- und Erziehungsfragen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, \nBVerfGE 138, 1-33, juris Rn. 66). Den Stadtgemeinden obliegt dagegen die äußere \nSchulverwaltung als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit (§§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 \nBremSchVwG). Diese umfasst die Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren \nVoraussetzungen für das Lernen und Lernen in der Schule erforderlich sind, § 4 Abs. 2 \nSatz 2 BremSchVwG. Hierzu zählt insbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu \nbauen, auszustatten, zu betreiben und zu unterhalten oder dafür Sorge zu tragen sowie \nSchularten und Bildungsgänge an den einzelnen Organisationseinheiten einzurichten und \nzuzuordnen (Trägerschaft), § 4 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG. \n \nDie öffentlichen Schulen üben als Behörden die für sie bestimmten hoheitlichen Befugnisse \naus. Soweit die Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheit tätig werden, \nhandeln sie nicht als Anstalt des Schulträgers (Stadtgemeinde), sondern als Einrichtung \ndes Landes. Vorliegend hat das\n beim Erlass des schriftlichen Verweises \n\n9 \n \nim Rahmen der inneren Schulverwaltung für das Land gehandelt. Ordnungsmaßnahmen \nsind Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung. Sie dienen der Sicherung der \nUnterrichts- und Erziehungsarbeit, § 46 Abs. 1 BremSchulG (Avenarius, Hanschmann, \nSchulrecht, 9. Auflage, S. 202, S. 560). \n \n2. \nDer Eilantrag ist im Übrigen unbegründet. \n \nDer schriftliche Verweis ist formell (hierzu a.) und materiell (hierzu b.) rechtmäßig. \n \na. Der schriftliche Verweis des \n vom 29.04.2026 beruht auf einem \nformell fehlerfreien Beschluss der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen \nunterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte vom 27.04.2026, § 47 Abs. 1 Nr. 4 \nBremSchulG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung. \n \nDie Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden \nLehrkräfte war für den Erlass des schriftlichen Verweises zuständig, § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung. Diese Konferenz hat gemäß § 23 Abs. 2 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des \nFehlverhaltens zu beraten und zu beschließen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, da \ndas Fehlverhalten des Antragstellers der Schule am 14.04.2026 bekannt wurde, die \nKonferenz jedoch erst am 27.04.2026 stattfand. Ob ein Beschluss der Schulkonferenz zur \nVerlängerung der Frist auf zwei Wochen vorlag, kann dahinstehen. Die Nichteinhaltung \ndieser Frist führt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung nur dann \nzur Unwirksamkeit der Ordnungsmaßnahme, wenn der Betroffene sich hierauf innerhalb \nvon einer Woche beruft. Vorliegend haben sich weder der Antragsteller noch dessen Eltern \nauf die Nichteinhaltung der Frist berufen. \n \nDas Konferenz war ordnungsgemäß besetzt. Neben den stimmberechtigten Lehrkräften \nsind zu der Beratung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung ein Vertrauenslehrer oder eine Vertrauenslehrerin und \nauf Bitten des Betroffenen zwei Schüler oder Schülerinnen hinzu zu ziehen. Gemäß § 11 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung \nsind \nin \nden \nFällen \ndes \n§ \n5 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung \ndie \njeweiligen \nKlassenelternsprecher \noder \nKlassenelternsprecherinnen hinzuziehen. Ausweislich des Protokolls der Konferenz vom \n27.04.2026 (Bl. 36 der Behördenakte) waren entsprechende Personen und zudem die \nEltern des Antragstellers anwesend. \n \n\n10 \n \nDem Antragsteller wurde vor dem Beschluss über die Ordnungsmaßnahme entsprechend \n§ 47 Abs. 4 Satz 1 BremSchulG und § 14 Ordnungsmaßnahmenverordnung auch die \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch die anwesenden Eltern des Antragstellers \nkonnten sich laut des Protokolls zu den Vorwürfen äußern (§ 15 Abs. 1 und 2 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung). Die Eltern des Antragstellers wurden zuvor mit E-Mail \nvom 20.04.2026 über die Ordnungskonferenz informiert und auf die Möglichkeit der \nHinzuziehung einer Schülerin oder eines Schülers hingewiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1, 14 \nSatz 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung). Die Eltern wurden nach der Beschlussfassung \nunverzüglich \nhierüber \ninformiert \ngemäß \n§ \n15 \nAbs. \n2 \nSatz \n2 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung und haben mit dem Schreiben vom 29.04.2026 auch \neine schriftliche Begründung erhalten, § 21 Ordnungsmaßnahmenverordnung. \n \nWeitere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsteller auch nicht \nvorgetragen. \n \nb. Der schriftliche Verweis der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen \nunterrichtenden Lehrkräfte nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 BremSchulG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nOrdnungsmaßnahmenverordnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. \n \nDer Antragsteller hat durch die Todesdrohung gegenüber seiner Mitschülerin (hierzu aa.) \nsowie die E-Roller-Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem Schulhof (hierzu bb.) \nvorsätzlich und nachweisbar gegen eine Rechtsnorm sowie gegen die Schulordnung des \n verstoßen, § 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG. Das Verhalten des \nAntragstellers erforderte nach Maßgabe seiner Einsichtsfähigkeit den Erlass einer \nOrdnungsmaßnahme, § 47 Abs. 1 Hs. 1 BremSchulG. Der Erlass des schriftlichen \nVerweises war zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und zum Schutz von \nbeteiligten Personen erforderlich (§ 46 Abs. 1 BremSchulG) und erweist sich nicht als \nermessensfehlerhaft (hierzu cc.). \n \naa. In der Todesdrohung des Antragstellers gegenüber seiner Mitschülerin liegt ein \nFehlverhalten des Antragstellers im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG. In \nAnwendung des im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs \nmuss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Straftatbestand der \nBedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Der Straftatbestand erfasst die \nBedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens. \nDurch die Aussage „Du triggerst mich so, ich werde Dich irgendwann entführen und dann \nermorde ich Dich“ drohte der Antragsteller seiner Mitschülerin gegenüber an, eine \n\n11 \n \nFreiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) sowie ein Tötungsdelikt in Form \ndes Totschlags (§ 212 StGB) oder des Mordes (§ 211 StGB) zu begehen. \n \nAufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten Gedächtnisprotokolls der Schulleitung \nvom 20.04.2026 über ein Gespräch mit einer Zeugin, ist nach dem derzeitigen Sach- und \nStreitstand davon auszugehen, dass der Antragsteller die Todesdrohung gegenüber seiner \nMitschülerin ausgesprochen hat. Laut dem Gedächtnisprotokoll bestätigte die Zeugin, dass \neine Mitschülerin des Antragstellers von diesem zunächst aufgrund ihres Aussehens und \nihrer Kleidung gehänselt und beleidigt wurde und der Antragsteller ihr in der Pause in der \nNähe der Sporthalle gedroht habe, sie umzubringen. Die Aussage der Zeugin ist \nwiderspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen. Von einer namentlichen Nennung der \nZeugin und der Mitschülerin konnte abgesehen werden. An der Richtigkeit der Angaben \nder Schulleitung bestehen keine Zweifel. Solche hat der Antragsteller auch nicht \nsubstantiiert geltend gemacht. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, sich an den \nbetreffenden Vorgang nicht mehr zu erinnern, vermag die Richtigkeit des gefertigten \nGedächtnisprotokolls nicht in Zweifel zu ziehen. Sie stellt sich vielmehr als bloße \nSchutzbehauptung dar. Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Drohung ist im \nRahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der \nAntragsteller es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Drohung \nvon der Mitschülerin als ernst aufgefasst werde. Dies ist zur Erfüllung des subjektiven \nTatbestands von § 241 Abs. 2 StGB ausreichend. Unerheblich ist, ob der Antragsteller die \nRealisierung der Drohung beabsichtigte (MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl. 2025, StGB § 241 \nRn. 17). An der grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit des Antragstellers bestehen keine \nZweifel. \n \nbb. Auch die Fahrt mit dem E-Roller über den Schulhof und das Entfernen nach dem \nZusammenstoß mit dem Mitschüler stellt ein Fehlverhalten des Antragstellers im Sinne von \n§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG dar. Es handelt sich insoweit um einen nachweisbaren und \nvorsätzlichen Verstoß gegen die Schulordnung des \n. \n \nNach Ziffer 4.1 der Schulordnung des \ndarf auf dem Schulgelände nur \nSchritttempo gefahren werden. Hiergegen hat der Antragsteller durch seine E-Roller-Fahrt \nauf dem Schulhof mit mindestens 20 km/h verstoßen. \n \nAus der in der Behördenakte befindlichen E-Mail vom 17.04.2026 des Lehrers \n ergibt \nsich, dass der Antragsteller mit einem E-Roller über den mit Mitschülern gefüllten Schulhof \ngefahren ist, hierbei einen anderen Schüler gestreift hat und sich anschließend entfernte, \nohne sich um diesen zu kümmern. Dies hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Soweit er \n\n12 \n \nim gerichtlichen Verfahren vorträgt, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h und \nnicht, wie vom Lehrer \n vorgetragen, mit ca. 35-40 km/h gefahren zu sein, ist dies \nunerheblich. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h stellt bereits kein \nSchritttempo mehr da. Darüber hinaus stellt das Entfernen nach einem Zusammenprall mit \neinem anderen Schüler, ohne sich um diesen zu kümmern, einen Verstoß gegen die \nallgemeine Pflicht zu rücksichtsvollem und verantwortungsbewusstem Verhalten im \nschulischen Bereich dar. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller seinen \nMitschüler lediglich gestreift oder umgefahren hat. In beiden Fällen ist es geboten, sich zu \nvergewissern, dass der betroffenen Person nichts Ernsthaftes passiert ist und ob eine \nmedizinische Versorgung sowie die Mitteilung an Lehrkräfte erforderlich ist (vgl. Ziffer 5.1 \nder Schulordnung des \n). \n \ncc. Der Erlass der Ordnungsmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. \n \nIm Bescheid vom 29.04.2026 wird ausgeführt, dass der Vorfall eine grobe Verletzung der \nschulischen Ordnung darstelle. Das Verhalten des Antragstellers wirke in die Schule, da \nverbale Drohungen dieser Art nicht nur den Einzelnen schädigten, sondern auch geeignet \nseien, ein Klima der Angst in der Schule zu schüren. Auch der Vorfall mit dem E-Roller \nzeige, dass der Antragsteller offensichtlich Defizite bezüglich eines reflektierten, \nempathischen Verhaltes im Umgang mit seinen Mitschüler:innen habe. Die Konferenz halte \nes für dringend geboten, dem Antragsteller ein klares Signal zu geben. \n \nDie Kammer vermag in diesen Erwägungen Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die \nKonferenz ist von einem zutreffenden Sachverhalt und zutreffenden rechtlichen \nRahmenbedingungen ausgegangen. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit \nder Ordnungsmaßnahme wurden geprüft und die Entscheidung orientiert sich an den \nZielvorgaben des Bremischen Schulgesetzes. Es wurde zulässigerweise auf die \nAuswirkungen des Fehlverhaltens des Antragstellers abgestellt und hierauf der Erlass des \nschriftlichen Verweises gestützt. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller die \nNotwendigkeit eines künftig regelkonformen Verhaltens verdeutlicht werden sollte, ist auch \nkein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \n\n13 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-04/1-v-1463-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-04/1-v-1463-26","retrieved":"2026-10-20 15:17:58.230201+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-09-04/1-v-1463-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-09-04","dockets":["1 V 1463/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522140","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 04.09.2026 – 1 V 1463/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-04/1-v-1463-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Eilantrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":8},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"StGB/241","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"241","label":"§ 241 StGB","mentions":2},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/212","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"212","label":"§ 212 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/239","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"239","label":"§ 239 StGB","mentions":1},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/78","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"78","label":"§ 78 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/88","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"88","label":"§ 88 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/122","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"122","label":"§ 122 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/35","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"35","label":"§ 35 VwVfG","mentions":1},{"id":"VwVfG/54","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"54","label":"§ 54 VwVfG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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