{"status":"available","doknr":"OLD522138","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-08","aktenzeichen":"5 V 1348/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1348/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Lentfer am 8. September 2026 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (5 K \n1375/26) gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21.04.2026 \nwird wiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den \nWiderruf der Zuteilung roter Dauerkennzeichen und gegen die ihr auferlegte Pflicht zur \nAbgabe dieser Kennzeichen. \n \nSie betreibt in Bremen einen Gebrauchtwagenhandel. Hierfür wurden ihr, beginnend im \nJahr 2011, vom damaligen Stadtamt unbefristet mehrere rote Dauerkennzeichen zugeteilt \n \n. Im Zusammenhang mit der Nutzung der Kennzeichen hatte es in der \nVergangenheit vereinzelt Beanstandungen gegeben, etwa die Nutzung nach Ablauf der \nGültigkeit des Fahrzeugscheinheftes oder durch dritte Personen (vgl. Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 21.12.2021, Bl. 518 BA) oder die mangelhafte Führung von \nFahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch (Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.11.2022, \nBl. 640 BA, und Schreiben vom 07.11.2023, Bl. 655 BA). \n \nDie Fahrzeugscheinhefte für beide Kennzeichen wiesen im Jahr 2024 eine Gültigkeit bis \nzum 22.08.2024 auf (vgl. Bl. 659, 661 BA). Unter dem 22.10.2024 forderte die \nAntragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage von Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch \nfür beide Kennzeichen zwecks Prüfung auf (Bl. 658 und 660 BA). Vor diesem Schreiben \nbefinden sich in der Behördenakte zwei nicht unterschriebene Blanko-Formulare zur \nVerlängerung eines „RKZ-Scheinhefts“ (Bl. 656, 657 BA) für die beiden Kennzeichen, die \njeweils nicht unterschrieben sind. Die Antragstellerin reichte in der Folge das \nFahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 ein (Bl. 662 ff. BA). Es befindet sich \naußerdem ein (nunmehr unterschriebener und von der Antragsgegnerin abgestempelter) \nVerlängerungsantrag in der Akte; der Stempel weist auf eine Verlängerung des \nFahrzeugscheinhefts für dieses Kennzeichen bis 22.08.2025 hin (Bl. 680 BA). Hinter \ndiesen, das Kennzeichen -4 betreffenden Unterlagen befindet sich in der Behördenakte \nauch eine Kopie des Fahrzeugscheinhefts für das Kennzeichen -9 (Bl. 681 ff. BA). Ein \nvon der Antragsgegnerin abgestempelter Verlängerungsantrag oder sonstige Hinweise auf \neine erfolgte Verlängerung des Fahrzeugscheinhefts seitens der Antragsgegnerin befindet \nsich nicht in der Akte. \n \nUnter dem 28.11.2024 versandte eine Mitarbeiterin des Bürgeramts eine E-Mail an die \nAntragstellerin, wonach deren Unterlagen zur Abholung bereit lägen (Bl. 699 BA). Eine \nnähere Spezifikation, auf welches Kennzeichen sich diese Mitteilung bezieht, findet sich \nnicht. Sie bat in dieser E-Mail außerdem darum, Unterlagen nicht mehr „einfach ohne \nZulassungsdienst oder ohne Termin“ abzugeben. \n\n3 \n \n \nAm 22.04.2025 stoppte die Polizei Düsseldorf ausweislich eines Berichts an das \nStraßenverkehrsamt Bremen (Bl. 702 ff. BA) in Duisburg einen LKW mit Sattelanhänger. \nDieser wurde von Herrn K\n wohnhaft in Bulgarien, gefahren; Beifahrer war Herr \nB\n wohnhaft in Delmenhorst. Diese fuhren in einem LKW der Firma „\n \n“ mit bulgarischem Kennzeichen. Am Sattelanhänger war das rote Kennzeichen -9 \nder Antragstellerin angebracht. Der Fahrer händigte der Polizei seinen Führerschein, Pass \nund das Fahrzeugscheinheft aus. In das – ausweislich des Stempelaufdrucks bis \n22.08.2024 gültige – Fahrzeugscheinheft war der Auflieger ordnungsgemäß eingetragen, \ndie Unterschrift ist jedoch nicht klar erkennbar (vgl. Bl. 710 BA). Auf Nachfrage teilten die \nZeugen unisono mit, man wolle den Auflieger von Bremen nach Duisburg „zur Zweigstelle \nder Firma“ überführen, dieser solle danach ins Ausland verbracht werden. Sie seien nicht \nbei der Antragstellerin beschäftigt, aber man übernehme gelegentlich „diverse \nGefälligkeitsfahrten“ (Bl. 706 BA). \n \nAusweislich einer E-Mail, welche die Antragstellerin vorgelegt hat und die nicht Teil der \nBehördenakte ist, fragte die Antragstellerin am 03.04.2025 an, wie man die \nSachbearbeiterin am besten erreichen könne (Bl. 58 eGA). Mit weiterer, ebenfalls nur von \nder Antragstellerin vorgelegten E-Mail vom 20.06.2025 erkundigte sich die Antragstellerin, \nob beide Kennzeichen (also -9 und -4 ) „zurzeit gültig“ seien (Bl. 56 eGA). Mit \nnochmaliger Mail vom selben Tage bat die Antragstellerin beim Bürgeramt erneut um \nRückruf (Bl. 57 eGA). \n \nUnter dem 16.09.2025 meldete sich die Antragstellerin schriftlich bei der Antragsgegnerin \nund teilte mit, sie habe Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch für das Kennzeichen -9 vor \nAblauf der Gültigkeit – also vor dem 22.08.2024 – persönlich bei der Kfz-Zulassungsstelle \nabgegeben (Bl. 698 BA). Ihr sei dann unter dem 28.11.2024 mitgeteilt worden, dass die \nUnterlagen zur Abholung bereit lägen, seitdem seien mehrere Kontaktversuche schriftlich \nund telefonisch erfolglos geblieben. Sie bitte um Mitteilung, wo die Unterlagen nun abgeholt \nwerden könnten. Die Antragsgegnerin antwortete, es sei ihr unklar, welche Unterlagen für \ndas Kennzeichen -9 fehlen würden. Die in Bezug genommene Abholungs-E-Mail der \nBehörde beziehe sich vom Datum her auf das Kennzeichen -4\n(Bl. 700 BA). Unter dem \n18.09.2025 wurde das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 bis zum 22.08.2026 \nverlängert (Bl. 728). Ausweislich eines mit Stempel vom 25.09.2025 versehenen \nhandschriftlichen Vermerks auf der Anfrage vom 16.09.2025 (Bl. 723 BA) fand dann ein \nTelefonat zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin statt. Darin teilte die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Kennzeichen -9 im Frühjahr 2025 von \nDritten genutzt worden sei, was sich aus einer entsprechenden Polizeikontrolle ergebe. \n\n4 \n \nAusweislich des Vermerks sei vereinbart worden, dass die Antragstellerin das \nFahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 vorlegen werde. \n \nUnter dem 29.09.2025 schrieb die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin (Bl. 752 \nBA). Sie wiederholte, sie habe Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch zu dem Kennzeichen \n-9 bereits vor Ablauf der Gültigkeit im Jahr 2024 abgegeben. Seitdem habe sie die \nUnterlagen nicht zurückerhalten. Die Kennzeichenschilder selber befänden sich aber \nweiterhin bei ihr. Soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass das Kennzeichen im \nFrühjahr 2025 genutzt worden sei, sei ihr diese Nutzung nicht bekannt. Ohne \nFahrzeugschein und Fahrtenbuch sei sie auch gar nicht „in der Lage“, die Kennzeichen \neinzusetzen. Sie bitte daher um Mitteilung, wo sich die Unterlägen befänden und ob sie \nden Vorgang als Verlust oder Diebstahl bei der Polizei anzeigen müsse. Sie wolle „endlich“ \nwieder beide Händlerkennzeichen-Sätze nutzen können. \n \nUnter dem 14.10.2025 schrieb die Antragstellerin erneut eine E-Mail an die \nAntragsgegnerin (Bl. 721 BA). Sie benötige dringend „den zweiten Satz“ für das \nKennzeichen -9 , auch die Unterlagen für das Kennzeichen -4 müssten verlängert \nwerden. Obwohl sie zur Verlängerung vor Ort gewesen sei, sei das bisherige Buch \nvollständig und ihr sei kein neues ausgehändigt worden. Darauf antwortete die \nAntragsgegnerin mit E-Mail vom 16.10.2025 (Bl.721 BA), das Kennzeichen -4 sei bereits \nam 18.09.25 verlängert und am Folgetag abgeholt worden. In Bezug auf das Kennzeichen \n-9 habe es am 25.09.2025 die telefonische Vereinbarung gegeben, dass die \nAntragstellerin zunächst das entsprechende Fahrzeugscheinheft einreichen wolle, das bei \nder Kontrolle am 22.04.2025 von der Polizei Düsseldorf aufgefunden worden sei. In dieser \nE-Mail teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch den Namen des Fahrers, nicht \naber des in Delmenhorst wohnhaften Beifahrers der Fahrt am 22.04.2025 mit. \n \nUnter dem 30.10.2025 (Bl. 751) und dem 05.11.2025 (Bl. 753) fragte die Antragstellerin \nerneut nach dem Sachstand. Das Schreiben vom 30.10.2025 weist als Geschäftsführer \nder Antragstellerin Herrn A\n aus. \n \nAm \n18.11.2025 \nstellte \ndie \nAntragsgegnerin \nder \nAntragstellerin \nein \nErsatzfahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 aus (gültig bis 18.02.2026) und teilte \nmit, ein Fahrtenbuch liege ihr nicht vor. Unter dem 19.11.2025 teilte sie der Antragstellerin \nmit, das Kennzeichen sei unzulässig genutzt worden; das Fahrzeugscheinheft werde \ndeswegen nur um drei Monate verlängert. Sollten innerhalb der nächsten 12 Monate \nVerstöße bekannt werden, werde ein Widerruf geprüft (Bl. 758 BA). Sie legte ein Merkblatt \nzur Nutzung der Kennzeichen bei. \n\n5 \n \n \nUnter dem 25.11.2025 antwortete die Antragstellerin nochmals, sie habe das Kennzeichen \nnie an Dritte weitergegeben (Bl. 764). Der Fahrer sei ihr nicht bekannt. Sie bitte um \nPrüfung, ob sie für die Unterlagen zum Kennzeichen -9 eine Verlustanzeige erstellen \nmüsse und ob ggf. bei der Ausgabe der Kennzeichen Fehler festgestellt worden seien, was \ndie Antragsgegnerin verneinte. Das Schreiben vom 25.11.2025 selbst weist als \nGeschäftsführer „S\n“ aus. \n \nIm März 2026 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin das Fahrzeugscheinheft nach \nAblauf von dessen Gültigkeit zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 23.03.2026 (Bl. 791 BA) \nhörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der Erteilung \nbeider roten Dauerkennzeichen an. Sie habe durch eine Handelsregisterabfrage \nherausgefunden, dass Herr A\n seit dem 13.11.2025 nicht mehr Geschäftsführer der \nAntragstellerin sei. Die Antragstellerin werde nunmehr von Herrn Y\n vertreten. \nDiese Änderung sei nicht angezeigt worden. Herr A\n habe nach seinem Ausscheiden \njedoch noch im Fahrzeugscheinheft Eintragungen vorgenommen, wozu er nicht mehr \nbefugt sei. \n \nDie Antragstellerin nahm unter dem 02.04.2026 dahingehend Stellung (Bl. 794), dass es \nsich bei dem Vorfall am 22.04.2025 nur um Missbrauch des Kennzeichens ohne ihr Wissen \nund ihre Zustimmung handeln könne. Das Fahrzeugscheinheft habe sich seit August 2024 \nbei der Behörde befunden. Herr A\n sei weiter im Unternehmen tätig und zur \nDurchführung operativer Aufgaben bevollmächtigt; in dieser Funktion habe er \nEintragungen im Fahrzeugscheinheft vorgenommen. Sie legte eine entsprechende \nVollmacht vor, die auf den 13.11.2025 datiert und von Herrn Y\n unterzeichnet ist \n(Bl. 796). Auch das Schreiben vom 02.04.2026 selbst ist von Herrn Y\n \nunterschrieben, der auch als Geschäftsführer ausgewiesen wird. \n \nMit Bescheid vom 21.04.2026 widerrief das Bürgeramt die Zuteilung der roten \nDauerkennzeichen \n und\nmit Wirkung für die Zukunft (Ziffer 1) und \nordnete die Vorlage der Kennzeichenschilder und Fahrzeugscheinhefte innerhalb von fünf \nTagen nach Zustellung des Bescheides an (Ziffer 2). Zudem ordnete es die sofortige \nVollziehung der Verfügung an (Ziffer 3). Die Zuteilung könne gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 \nVwVfG widerrufen werden, weil die Antragstellerin nicht mehr als zuverlässig anzusehen \nsei. Sie habe ihr Kennzeichen unbefugt einem Dritten überlassen, die Verantwortlichkeiten \nin ihrem Betrieb nicht offengelegt und die Kennzeichen über den Befristungszeitraum des \nroten Fahrzeugscheinhefts hinaus genutzt. Der Widerruf sei insbesondere auch \nverhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse \n\n6 \n \ngeboten. Aufgrund der genannten Sachverhalte bedeute das Fehlen der Zuverlässigkeit \nder Antragstellerin eine Gefahr für die Allgemeinheit. \n \nUnter dem 27.04.2026 (Bl. 802 BA) wandte sich die Antragstellerin nochmals an die \nAntragsgegnerin und stelle klar, die roten Kennzeichenschilder hätten sich „zu jeder Zeit“ \nin ihrem Besitz gefunden. Eine Weitergabe an Dritte habe nicht stattgefunden. \n \nDie Antragstellerin hat am 30.04.2026 Klage erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt. \nSie wiederholt zunächst, dass eine unberechtigte Weitergabe an Dritte nie erfolgt sei. Sie \nhabe die Kennzeichen seit 2011 ohne Beanstandungen genutzt. Im Zuständigkeitsbereich \nder Behörde gebe es, wie auch andere Vorgänge zeigten, erhebliche organisatorische \nMängel. Der Widerruf der Zuteilung der Kennzeichen belaste ihren Geschäftsbetrieb \nerheblich. \n \nSie beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.04.2026 \nwiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt vor, es bestünden \nUnstimmigkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung der Gesellschaft. In der Vollmacht vom \n13.11.2025, die erst im April 2026 eingereicht worden sei, werde Herr Y\n als \nGeschäftsführer aufgeführt. In einem Schreiben an die Behörde vom 25.11.2025 werde ein \nHerr S\nr als Geschäftsführer genannt. In späteren Schreiben wiederum Herr \nY\n. Dies werfe Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse auf. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch darüber hinaus zulässige \nAntrag hat Erfolg. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung \nder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, \nvon der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich \n\n7 \n \nder angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das \nVollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn \nzusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an \nseiner \nsofortigen \nVollziehung \ngegeben \nist. \nVorliegend \nüberwiegt \ndas \nAussetzungsinteresse, denn die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21.04.2026 erweisen \nsich als voraussichtlich rechtswidrig. \n \n1. Der in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.04.2026 verfügte Widerruf der Zuteilung der roten \nDauerkennzeichen \n und \n ist voraussichtlich rechtswidrig. \n \na. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen \nwerden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt \nwäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen der summarischen \nPrüfung \ngebotenen \nRechtmäßigkeitskontrolle \nist \nder \nZeitpunkt \nder \nletzten \nVerwaltungsentscheidung (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 – 5 V 2096/21 –, juris \nRn. 21 m.w.N.). \n \nb. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die \nAntragstellerin vor Erlass des Bescheids nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG \nordnungsgemäß angehört. \n \nc. Der Widerruf der Zuteilung ist jedoch voraussichtlich materiell rechtswidrig. Zwar hat die \nAntragstellerin nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen die Regelungen der \nFahrzeug-Zulassungsverordnung begangen; jedoch liegen nach summarischer Prüfung \ndie weiteren von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Fehlverhalten nicht vor (dazu aa.). \nEine fehlende Zuverlässigkeit kann daher nicht festgestellt werden (bb). \n \naa. Gemäß § 41 Abs. 2 FZV dürfen rote Kennzeichen u.a. an zuverlässige \nKraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur \nwiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, \nzugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 FZV orientiert sich am \nSchutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des \ngewerblichen \nVerkehrs \nausgegeben. \nEs \nsoll \nvermieden \nwerden, \ndass \nein \n\n8 \n \nGewerbetreibender, der mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun \nhat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines \nKennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises \nund der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine \nwichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils \nzweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Straßenverkehr entscheidet und \nAngaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung \nlediglich im Fahrtenbuch festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses \nSchutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der Betroffene entweder gegen einschlägige \nVorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen \nVerkehrs- bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche \nVerwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des \nordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und \nUnregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 22.02.2022 – 5 V 2096/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Mit der Zuteilung von \nroten \nKennzeichen \nwird \ndem \nInhaber \nzum \nZwecke \nder \nErleichterung \ndes \nGeschäftsbetriebes ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Die Gefahr des \nMissbrauchs, z.B. zu eigenen Privatfahrten oder Privatfahrten von Bekannten, liegt dabei \nauf der Hand, da der durch § 41 FZV Privilegierte die Möglichkeit hat, die roten \nKennzeichen jederzeit an nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen anzubringen und diese für \nbetriebsfremde Zwecke zu nutzen. Um Missbrauch vorzubeugen, muss deshalb die \npräzise Beachtung der durch § 41 FZV normativ vorgegebenen Pflichten erwartet werden. \nAus diesem Grund ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VG Bremen, Beschl. \nv. 22.02.2022 – 5 V 2096/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.). \n \n(1) Hieran gemessen hat die Antragstellerin einen zweckwidrigen Gebrauch ihres \nKennzeichens -9 entweder fahrlässig oder vorsätzlich zugelassen. Sie hat zugelassen, \ndass das Kennzeichen samt Fahrzeugscheinheft von – ihr angeblich unbekannten – Dritten \nam 22.04.2025 genutzt wurde. \n \nNach Auswertung der Verwaltungsvorgänge stellt sich der Sachverhalt, insbesondere \nhinsichtlich des Verbleibs des Fahrzeugscheinhefts, für die Kammer wie folgt dar: Es ist \ndavon auszugehen, dass die Antragstellerin die Unterlagen für beide Kennzeichen \n \n nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrzeugscheinhefte und auf die Aufforderung der \nAntragsgegnerin hin bei der Behörde eingereicht hat. Diese hat jedoch nur das \nFahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4\nverlängert, nicht für das Kennzeichen -9 . \nDies ergibt sich aus den Behördenvorgängen, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass \ndas zuletzt gültige Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 eingereicht und verlängert \n\n9 \n \nwurde, sowie dass im zeitlichen Zusammenhang auch das Fahrzeugscheinheft für das \nKennzeichen -9 eingereicht (aber nicht verlängert) wurde. \n \nEs steht sodann zur Überzeugung der Kammer fest, dass beide Fahrzeugscheinhefte \nwieder an die Antragstellerin herausgegeben wurden. Anders lässt sich der Umstand, dass \ndas Fahrzeugscheinheft zusammen mit dem roten Dauerkennzeichen am 22.04.2025 in \nDuisburg aufgefunden wurde, nicht erklären. Insbesondere erscheint es abwegig, dass das \nbei der Behörde befindliche Fahrzeugscheinheft versehentlich an Dritte gelangt ist, die sich \ndann auch noch Zugriff auf das Kennzeichen verschafft haben. \n \nDies vorausgeschickt hat die Antragstellerin die Nutzung des Kennzeichens am Tattag \nzugelassen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie selbst erklärt hat, die \nKennzeichenschilder stets bei sich gehabt zu haben – was einen Diebstahl o.Ä. ausschließt \n– und steht überdies im Einklang mit den Aussagen des LKW-Fahrers und dessen \nBeifahrers, bei denen das Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft gefunden wurden. \n \nNach alldem ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe das \nFahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 nie zurückerhalten und dieses und die \nKennzeichenschilder folglich auch nicht weiter genutzt, eine bloße Schutzbehauptung ist, \nnachdem die missbräuchliche Verwendung unter Nutzung eines (ggf. irrtümlich) nicht \nverlängerten Hefts den Behörden aufgefallen ist. \n \n(2) Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin weitere Verstöße nach dieser Tat \nvorwirft, die eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen sollen, folgt die Kammer \ndem jedoch nicht. \n \nZunächst ist es unschädlich, wenn Eintragungen in das Fahrzeugscheinheft von anderen \nPersonen als dem Geschäftsführer der Kennzeicheninhaberin vorgenommen werden \n(Beanstandung zu 3. im Bescheid vom 21.04.2026). Die Regelungen der Fahrzeug-\nZulassungsverordnung enthalten keinen Grundsatz, dass bei juristischen Personen, die \nKennzeicheninhaber sind, nur die Geschäftsführer Eintragungen vornehmen dürfen. Die \nAntragstellerin hat bereits im Anhörungsverfahren – und damit vor dem maßgeblichen \nZeitpunkt des Bescheiderlasses – vorgetragen, dass Herr A\n zum Zeitpunkt der \nEintragungen nicht mehr Geschäftsführer, wohl aber in operativen Fragen des \nUnternehmens bevollmächtigt gewesen sei. Dafür, dass diese Vollmacht etwa \nzurückdatiert wurde o.Ä., gibt es keine Anhaltspunkte. \n \n\n10 \n \nAuch der Umstand, dass die Wechsel in der Geschäftsführung von der Antragstellerin nicht \nangezeigt wurden (Beanstandung zu 2. im Bescheid vom 21.04.2026) oder die \nVertretungsverhältnisse unklar gewesen seien, rechtfertigt für sich genommen keine \nZweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Es handelt sich bei der Antragstellerin \num eine GmbH, deren Vertretungsverhältnisse stets aus dem Handelsregister \nhervorgehen. Es ist auch auf gerichtliche Nachfrage unklar geblieben, worin der Verstoß \nder Antragstellerin hier liegen soll. § 41 FZV enthält insoweit keine Regelung zur Anzeige \nder Vertretungsverhältnisse. \n \nbb. Eine fehlende Zuverlässigkeit, die in der Regel zu einer Ermessensreduktion auf Null \nin Bezug auf den Widerruf der Zuteilung der Kennzeichen führen würde (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 15.01.2021 – 5 V 1965/20 –, juris Rn. 43 m.w.N.), kann damit nach \nsummarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Auch die Antragsgegnerin hat mit dem \nSchreiben vom 19.11.2025 zu erkennen gegeben, dass der Missbrauch des Kennzeichens \nam 22.04.2025 – bei dem mangels weiterer Ermittlungen, etwa durch die hier naheliegende \nBefragung des Zeugen B\n nicht einmal feststeht, ob dieser von der Antragstellerin \nvorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde – für die Annahme einer Unzuverlässigkeit \nnoch nicht ausreicht. Lediglich, wenn weitere Verstöße hinzukommen sollten, würde ein \nWiderruf geprüft. Weitere Verstöße sind hier nach dem oben Gesagten jedoch nicht zu \nerkennen. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin weder weiter ermittelt, noch konkret \nbenannt, gegen welche Vorschriften die Antragstellerin verstoßen haben soll. \n \n2. Aus den genannten Gründen ist auch die auf § 41 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 FZV (analog) \nberuhende Verpflichtung zur Rückgabe der Kennzeichen rechtswidrig. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass um den Widerruf der Zuteilung zweier \nKennzeichen gestritten wird. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n\n11 \n \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nLentfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-08/5-v-1348-26","cited_norms":[{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-08/5-v-1348-26","retrieved":"2026-10-20 15:18:47.180528+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2026-09-08/5-v-1348-26","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2026-09-08","dockets":["5 V 1348/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522138","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 V 1348/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-09-08/5-v-1348-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (5 K\n1375/26) gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21.04.2026\nwird wiederhergestellt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FZV 2023/41","law":"FZV 2023","abbreviation":"FZV 2023","ref":"41","label":"§ 41 FZV 2023","mentions":6},{"id":"VwVfG/49","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"49","label":"§ 49 VwVfG","mentions":2},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":2},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwVfG/28","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"28","label":"§ 28 VwVfG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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