{"status":"available","doknr":"OLD522131","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-15","aktenzeichen":"1 LA 185/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 185/24 \nVG: \n6 K 217/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsgegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 15. September \n2026 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom \n22. Mai 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sie ver-\npflichtet wurde, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. \n \nDer … in … geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit arme-\nnischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am … über die Türkei auf \ndem Luftweg mit einem von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Touristenvi-\nsum in das Bundesgebiet ein. Am … stellte er beim Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung trug er \nunter anderem vor, im Alter von 18 Jahren eine Einberufung zur medizinischen Untersu-\nchung zur Tauglichkeitsprüfung erhalten zu haben. Wegen seiner Plattfüße sei er vorläufig \nvom Militärdienst zurückgestellt worden. Er könne nicht zurückkehren, weil er zum Militär-\ndienst gehen müsse. Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klä-\ngers ab. \n \nAuf seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil \nvom 22.05.2024 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren und die Klage \nim Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, denn es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die russischen \nBehörden die Einziehung zum Wehrdienst bzw. eine Bestrafung bei Entziehung zumindest \nauch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpften. Er habe jedoch Anspruch auf subsidiären \nSchutz, da ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einzie-\nhung zum militärischen Grundwehrdienst und in dessen Rahmen ein ernsthafter Schaden \ndrohe. Er sei gesund, ledig, kinderlos und 24 Jahre alt. Damit sei sowohl seine Einberufung \nzum Wehrdienst als auch seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine insge-\nsamt als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Der Umstand, dass er noch keinen Einbe-\nrufungsbefehl erhalten habe, stehe dem nicht entgegen. Bei einer Entsendung in den Uk-\nraine-Krieg habe er damit zu rechnen, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen An-\ngriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu \nmüssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Beru-\nfung, dem der Kläger entgegengetreten ist. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte \nverwiesen. \n \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat den allein \ngeltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n\n3 \n \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG entsprechend substantiiert dargelegt. \n \n1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn \nsie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemei-\nner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungs-\nfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts ei-\nner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche \nDarlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsa-\nchen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Beru-\nfungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- \noder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse \nstützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Ent-\nscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche \nAuskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugäng-\nlich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten \nbegründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquel-\nlen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststel-\nlungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegen-\nteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der \nsich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 20.04.2026 - 1 LA 253/25, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht. Die von \nihr aufgeworfene Grundsatzfrage, \n \n„Droht einem Staatsbürger der Russischen Föderation, der durch die Ableistung \nseines Wehrdienstes als Reservist einzustufen ist, mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit die Rekrutierung in die Russischen Streitkräfte, wo er damit zu rechnen \nhätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine \nund damit verbundener Kriegsverbrechen teilzunehmen?“, \n \nerweist sich im vorliegenden Verfahren als nicht entscheidungserheblich und würde sich \ndaher in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn der Kläger hat ausweislich seiner \nAngaben beim Bundesamt, von denen sowohl die Beklagte bei Erlass des streitgegen-\nständlichen Bescheides als auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entschei-\ndung ausgegangen ist, noch keinen Wehrdienst abgeleistet und ist dementsprechend ge-\nrade kein Reservist. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht anhand der im damaligen \n\n4 \n \nZeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel geprüft, ob es die Einziehung des Klä-\ngers zum Grundwehrdienst und in dessen Rahmen seine Entsendung in den Ukraine-Krieg \nfür beachtlich wahrscheinlich hält (UA, S. 10 ff.). Diese Frage ist nicht identisch mit der von \nder Beklagten aufgeworfenen Frage, die sich ausschließlich auf die Einberufung von Re-\nservisten und deren potentielle Heranziehung für einen Kriegseinsatz bezieht. Die Einbe-\nrufung und der Einsatz von Reservisten richten sich – auch nach dem Vortrag der Beklag-\nten – nach anderen Vorgaben als die Einziehung zum Grundwehrdienst in der Russischen \nFöderation. Die von ihr zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Grund-\nsatzfrage zitierte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts betrifft eben-\nfalls den Fall eines Reservisten (Urt. v. 12.01.2024 - 2 A 1107/19.A, juris S. 28 ff.). \n \nDie Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage ergibt sich \nauch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine beachtliche Wahr-\nscheinlichkeit bestehe dafür, dass der Kläger „als Vertragssoldat, nach Ableistung einer \nviermonatigen oder sogar noch kürzeren Grundausbildung oder als Reservist nach Ableis-\ntung des Wehrdienstes“ zu Kampfhandlungen in die Ukraine entsendet werde (UA, S. 15, \n1. Absatz). Entscheidungstragend kam es der Vorinstanz allein darauf an, dass dem Kläger \n„bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung \nin einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ drohe (UA, S. 15, 2. Absatz). \n \nWenn die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen (auch) zu der Entsendungspraxis von \nWehrdienstpflichtigen in den Ukraine-Krieg vorträgt, fehlt es an einer Darlegung, in wel-\nchem Zusammenhang diese Ausführungen mit der von ihr konkret auf Reservisten bezo-\ngenen Grundsatzfrage stehen sollen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt \nsich aus § 83b AsylG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-09-15/1-la-185-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-09-15/1-la-185-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522131","retrieved":"2026-09-28 20:54:38.917640+00:00"}}