{"status":"available","doknr":"OLD522130","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-15","aktenzeichen":"2 B 192/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 192/26 \nVG: \n3 V 1349/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 15. \nSeptember 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 11. Juni 2026 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des \ngerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner \nvorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII). \n \nDer Antragsteller meldete sich am 05.04.2026 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer \nbei einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Bremen und gab an, er sei gambischer \nStaatsangehöriger und am 2009 geboren. Dazu legte er die Kopie eines Dokuments vor, \nnach dessen Inhalt eine Person unter dem vom Antragsteller angegebenen Namen am \n16.03.2026 in , Gambia, mit dem Geburtsdatum 2009 von den gambischen Behörden \nregistriert worden sei. \n \nAm 20.04.2026 wurde der Antragsteller erkennungsdienstlich behandelt. Die Eurodac-\nRecherche verlief positiv. Demnach ist zu den Fingerabdrücken des Antragstellers bereits \nam 15.07.2016 in , ein Datensatz mit identischem Vor- und Nachnamen \nund dem abweichenden Geburtsdatum .1997 angelegt worden; nach den Eintragungen \nim Ausländerzentralregister (AZR) wurde die erfasste Person am 14.12.2016 durch das \nRegierungspräsidium mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Das AZR enthält zudem \nEintragungen über einen unerlaubten Aufenthalt seit dem 23.06.2024, den Erlass einer \nÜberstellungsentscheidung nach Italien vom 27.07.2024, zugestellt am 03.12.2024, und \neiner Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG a.F. vom 14.11.2024 durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle , sowie über eine Zurückweisung \nan der Grenze durch die Bundespolizei vom 01.09.2024. Im AZR sind dem Datensatz \ndes Antragstellers zudem mehrere Porträtfotos zugeordnet, die demnach jeweils am \n15.07.2016 durch die EAE , am 23.04.2024 sowie am 02.09.2024 durch die \nBundespolizei , und am 20.04.2026 durch das LKA Bremen gespeichert worden sind. \n \nAm 23.04.2026 wurde von zwei Mitarbeitenden des Jugendamts der Antragsgegnerin eine \nqualifizierte Inaugenscheinnahme des Antragstellers durchgeführt. Auf Nachfrage gab \ndieser zunächst an, im Jahr 2024 zweimal versucht zu haben, nach Deutschland \neinzureisen, nachdem er zuvor in Italien gelebt hatte. Damit konfrontiert, dass er sich nach \npolizeilichen Erkenntnissen bereits 2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe, erklärte er, \ndass dies nicht stimmen könne. Er sei auch nicht die auf den Fotos abgebildete Person. \nDie Notvertretung des Jugendsamts der Antragsgegnerin war am 07.04.2026 per E-Mail \nüber die Einreise des Antragstellers und am 22.04.2026 über den Termin des \nErstgespräches informiert worden. \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 23.04.2026 beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme \ndes Antragstellers. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich bei \ndem Antragsteller nicht um einen 17-jährigen, sondern um eine erwachsene Person \nhandele, deren Volljährigkeit für jedermann erkennbar und über jeden vernünftigen Zweifel \nerhaben sei. Der Antragsteller habe auch nicht erklären können, warum er bereits im Jahr \n2016 mit identischen Fingerabdrücken und demselben Namen unter dem abweichenden \nGeburtsdatum .1997 in registriert worden sei. Das 2016 entstandene Lichtbild zeige \nerkennbar keinen siebenjährigen Jungen. \n \nGegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 30.04.2026 Widerspruch. Zugleich hat er \nbei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. \n \nMit Beschluss vom 11.06.2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz abgelehnt. Die Entscheidung des Amts für Soziale Dienste über die \nBeendigung der vorläufigen Inobhutnahme werde sich nach dem derzeitigen Sachstand \nvoraussichtlich als rechtmäßig erweisen. In formeller Hinsicht sei die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Durch die \nBeteiligung der Notvertretung seien die Verfahrensrechte des Antragstellers aus Art. 8 \nEMRK ausreichend gewahrt worden. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme sei \nauch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller werde sich im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich zweifelsfrei als volljährig erweisen. Dafür spreche maßgeblich der dem \nAntragsteller aufgrund seiner Fingerabdrücke zugeordnete Eintrag im AZR aus dem Jahr \n2016 mit dem Geburtsdatum .1997. Die damals angefertigten Lichtbilder zeigten \nerkennbar keinen siebenjährigen Jungen, sondern jedenfalls einen Jugendlichen. Der \nAntragsteller sei ausweislich dieser zehn Jahre alten Bilder mittlerweile unzweifelhaft als \nvolljährig einzustufen. Es bestehe kein Anlass, die Belastbarkeit der herangezogenen \ndaktyloskopischen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Einlassung des \nAntragstellers im Erstgespräch zu den Lichtbildern aus dem Jahr 2016, er habe noch nie \nlange Haare gehabt, bleibe zu vage. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Erhebung, \nAuswertung oder Zuordnung der daktyloskopischen Daten habe der Antragsteller nicht \naufgezeigt. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei nicht geeignet, das von ihm behauptete \nGeburtsdatum und damit seine Minderjährigkeit zu belegen. Sie biete bereits keine \nausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. Zudem \nsei das Urkundswesen in Gambia in Bezug auf Geburtsurkunden nach Auskünften des \nAuswärtigen Amts und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar \nunzuverlässig und es sei leicht möglich, in Gambia echte, aber inhaltlich unrichtige \n\n4 \n \nPersonenstandsdokumente zu erhalten. Schließlich begründeten auch die im Verfahren \nangefertigten Lichtbilder des Antragstellers keine Zweifel an dessen Volljährigkeit. \n \nGegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12.06.2026 zugestellten Beschluss \nwendet sich der Antragsteller mit seiner am 25.06.2026 erhobenen und am 10.07.2026 \nbegründeten Beschwerde. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt \nsich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme anzuordnen ist. \n \n1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Verfahrensfehler eine Aufhebung der \nEntscheidung \nüber \ndie \nBeendigung \nder \nvorläufigen \nInobhutnahme \nim \nHauptsacheverfahren voraussichtlich nicht rechtfertigen würden. Die dagegen mit der \nBeschwerde vorgetragenen Gründe führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der \nformellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. \n \na) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitende \nVerfahrensrechte des Antragstellers nicht verletzt worden seien. Insbesondere hat es in \nÜbereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG \nBremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. \n14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 9 ff.) angenommen, dass durch die Beteiligung der \nNotvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen \nInobhutnahme obliegt, der Verpflichtung genüge getan sei, einer Person, die behauptet, \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich einen „legal representative or \nguardian“ für das Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen (EGMR, Urt. v. \n21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412). Mit der durch \nden Antragsteller für seine abweichende Auffassung angeführten verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung (VGH BW, Beschl. v. 09.04.2024 – 12 S 77/24, juris; VG Hannover, \nBeschl. v. 03.06.2024 – 3 A 219/24, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 – 8 K \n3170/23, juris) hat sich der erkennende Senat bereits wiederholt auseinandergesetzt. Sie \ngibt keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung abzuweichen, wonach die \nNotvertretung (§ 42a Abs. 3 SGB VIII) bei ausreichender personeller und organisatorischer \nTrennung von der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme den Vorgaben des Art. 8 EMRK \ngenügen kann (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris \nRn. 11 ff. m.w.N.). \n \n\n5 \n \nb) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei die Notvertretung durch die E-\nMails vom 07.04.2026 und vom 22.04.2026 über die Aufnahme des Antragstellers in der \nErstaufnahmeeinrichtung und den Termin zum Erstgespräch ausreichend informiert \nworden, so dass sie in der Lage gewesen sei, tatsächlich zum Schutz des Antragstellers \ntätig zu werden. Die gegen diese Annahme vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken \ngreifen nicht durch. Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, weshalb der gewählte \nInformationsweg per E-Mail nicht ausreichend sein sollte. Soweit sie darauf verweist, dass \ndie E-Mail vom 22.04.2026 keinen Hinweis darauf enthalte, dass die qualifizierte \nInaugenscheinnahme nicht in der senatorischen Behörde, sondern in den Räumlichkeiten \nder Erstaufnahmeeinrichtung stattfinden werde, trägt sie nicht vor, warum dieser Umstand \ndazu führen sollte, dass die Mitarbeitenden der Notvertretung nicht gleichwohl über eine \nTeilnahme am Erstgespräch entscheiden können sollten. Diesbezüglich ist auch zu \nberücksichtigen, dass nach der weiteren E-Mail des für die Inaugenscheinnahme \nzuständigen Mitarbeiters des Jugendamts vom 21.04.2026 (Bl. 44 der Behördenakte \n20260505144823594) der Termin des Erstgesprächs in Abstimmung mit der Notvertretung \nfestgelegt wurde. Das legt nahe, dass sie auch Kenntnis davon hatte, wo das Gespräch \nstattfinden würde. Jedenfalls wäre ihr eine Rückfrage dazu jederzeit möglich gewesen. \n \nc) Das Verwaltungsgericht hat sich weiter umfassend mit der erstinstanzlichen Rüge des \nAntragstellers auseinandergesetzt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des \nOberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren zum Az. 2 LC 159/25 die Annahme \nwiderlegt sei, dass zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der \nvorläufigen Inobhutnahme einschließlich der Altersfeststellung innerhalb des Jugendamts \ndie erforderliche personelle und organisatorische Trennung grundsätzlich gegeben sei (vgl. \ndazu OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 26 m.w.N.). \n \nDer angegriffene erstinstanzliche Beschluss führt dazu aus, dass der Vortrag des \nAntragstellers, die Notvertretung verfüge nach ihren Angaben in einer mündlichen \nVerhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen nicht über die Befugnisse eines \nAmtsvormunds und sei nach der Praxis im Jugendamt der Antragsgegnerin insbesondere \nnicht zuständig für Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge, der Stellung aufenthalts- oder \nasylrechtlicher Anträge oder für die Veranlassung ärztlicher Vorstellungen und \nWiedervorstellungen beim Gesundheitsamt, keine andere Beurteilung der Frage \nrechtfertige, ob das Trennungsgebot gewahrt sei. Dabei könne dahinstehen, ob der \nNotvertretung gemäß § 42a Abs. 3 SGB VIII im Außenverhältnis ein weitergehendes \nTätigwerden in den genannten Angelegenheiten rechtlich wirksam möglich wäre, auch \nwenn innerhalb des Jugendamts eine hiervon abweichende Aufgabenverteilung zwischen \ndem Team „Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen“ und der \n\n6 \n \nNotvertretung praktiziert werden sollte. Etwaige Defizite in den von der gesetzlichen \nVertretungsmacht der Notvertretung aus § 42a Abs. 3 SGB VIII umfassten \nTätigkeitsbereichen der Gesundheitsfürsorge sowie in asyl- und aufenthaltsrechtlichen \nAngelegenheiten \nbeträfen \njedenfalls \nnicht \nunmittelbar \ndas \nbehördliche \nAltersfeststellungsverfahren gemäß § 42f SGB VIII und könnten daher nicht ohne Weiteres \nauf die Rechtmäßigkeit desselben durchschlagen. Ein solcher Durchgriff komme lediglich \ndann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass gerade die \nDurchführung oder das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens hierdurch beeinflusst \nworden sein könnten. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. \n \nMit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller mit seiner \nBeschwerde nicht auseinander. Sein Vortrag zur Frage der Einhaltung des \nTrennungsgebots \nerschöpft \nsich \nin \neiner \nwortwörtlichen \nWiederholung \ndes \nerstinstanzlichen \nVortrags. \nDas \nverfehlt \ndie \nDarlegungsanforderungen \nim \nBeschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) offensichtlich, die eine Prüfung, \nSichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraussetzen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 9; Beschl. v. 27.02.2026 – 2 B \n194/25, juris Rn. 20; Beschl. v. 05.03.2025 – 1 B 372/24, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. \n09.07.2018 – 9 CE 18.1033, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2018 – 10 ME 73/18, \njuris Rn. 30). \n \n2. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der \nmateriellen Rechtmäßigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ausgegangen \nist. \n \nDie Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist materiell rechtmäßig, wenn sich der \nAntragsteller aufgrund der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1, 2 SGB VIII als zweifelsfrei \nvolljährig erweist. Wegen des Grundsatzes \"im Zweifel für die Minderjährigkeit\" (vgl. \nEGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, \nRn. 153) hat die Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme bereits dann \nErfolg, wenn die von der Behörde vorgenommene Feststellung, die klagende Person sei \nvolljährig, für das Gericht Zweifel aufwirft. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII \nin Obhut genommene Person volljährig oder minderjährig ist, unterliegt umfassender \nverwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEin \nBeurteilungsspielraum \noder \neine \nEinschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (OVG Bremen, Beschl. v. \n21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550, juris \nRn. 19). \n\n7 \n \n \nDiesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat \nüberzeugend angenommen, dass für die Volljährigkeit des Antragstellers maßgeblich der \ndiesem aufgrund seiner Fingerabdrücke zugeordnete Eintrag im Ausländerzentralregister \naus dem Jahr 2016 mit dem Geburtsdatum .1997 spreche, weil die damals angefertigten \nLichtbilder erkennbar keinen siebenjährigen Jungen, sondern jedenfalls einen \nJugendlichen zeigten. Ausweislich dieser zehn Jahre alten Bilder sei der Antragsteller \nmittlerweile unzweifelhaft als volljährig einzustufen. Dagegen trägt der Antragsteller erneut \nvor, dass auch die „Daktyloskopie wie alle anderen Wissenschaften mit Fehler behaftet \nsei“ und die damals angefertigten Lichtbilder nicht den Antragsteller zeigten. Damit vermag \ner nicht aufzuzeigen, dass entgegen der überzeugenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Zweifel an seiner Volljährigkeit verbleiben. Zum einen erscheint es \nbereits in hohem Maße unplausibel, dass den Fingerabdrücken des Antragstellers \nfälschlich der Datensatz einer weiteren Person zugeordnet wurde, die denselben Vor- und \nNachnamen wie der Antragsteller trägt und wie dieser gambischer Staatsangehöriger ist. \nZum anderen vermögen auch die dem Datensatz des Antragstellers zugeordneten \nLichtbilder keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich bei der im Jahr 2016 erfassten \nPerson um den Antragsteller handelt. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass beim \nVergleich des am 20.04.2026 vom LKA gespeicherten Lichtbilds mit dem am 15.07.2016 \ndurch die EAE im AZR gespeicherten Fotos die Personenidentität aufgrund des leicht \nabweichenden Aufnahmewinkels und des Umstands, dass der Antragsteller auf der \nneueren Aufnahme kurze Haare hat und glattrasiert ist, nicht sofort ins Auge springt. Es ist \njedoch auf den ersten Blick zu erkennen, dass die am 23.06.2024 bzw. am 02.09.2024 \ndurch die Bundespolizei gespeicherten Aufnahmen dieselbe Person zeigen, wie das am \n15.07.2016 \ngespeicherte \nFoto. \nDer \nAntragsteller \nhat \nbei \nder \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme zugegeben, dass er sich im Jahr 2024 zweimal in Deutschland \naufgehalten hat. Dass die damals entstandenen Lichtbilder wiederum fälschlich ihm \nzugeordnet worden seien, wird durch den Antragsteller nicht vorgetragen. \n \nIm Übrigen kann dem Antragsteller seine Eigenangabe nach den in der Akte befindlichen \nLichtbildern, die im Jahr 2026 entstanden sind, nicht abgenommen werden. Die acht von \nihm angefertigten Fotos (Bl. 2, 65 der Behördenakte 160715052499 und Bl. 30 ff. der \nBehördenakte 20260505144823594) lassen auch bei großzügigster Betrachtungsweise \nkeinerlei Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei ihm zum Aufnahmezeitpunkt um einen \ndeutlich erwachsenen Mann handelte. Die Antragsgegnerin hat das Äußere des \nAntragstellers umfassend gewürdigt. Die von ihr als Hinweis auf die Volljährigkeit \nangeführten körperlichen Merkmale – insbesondere tiefe Geheimratsecken und sichtbare \nStirn- und Nasolabialfalten – sind auf den Lichtbildern ohne weiteres erkennbar. \n\n8 \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. \n \n4. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist dem Antragsteller nicht zu \nbewilligen, da die Rechtsverfolgung auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich \ngebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \nDr. Maierhöfer \nStybel \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-09-15/2-b-192-26","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-09-15/2-b-192-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522130","retrieved":"2026-09-28 20:54:36.821937+00:00"}}