{"status":"available","doknr":"OLD522129","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-21","aktenzeichen":"2 B 235/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 235/26 \nVG: \n6 V 1414/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 21. \nSeptember 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 23. Juli 2026 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 35.976,78 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht \nerfolglos gebliebenen Antrag weiter, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Freihaltung der \nzum 01.07.2026 ausgeschriebenen Stelle des/der Oberbürgermeister/in der Seestadt \nBremerhaven zu verpflichten. \n \nDie Stelle ist als Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren \nausgestaltet und nach der Besoldungsgruppe B 8 vergütet. Die Oberbürgermeisterin bzw. \nder Oberbürgermeister wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. \n \nDer Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und \nBürgerbeteiligung (im Folgenden: Ausschuss) beschloss am 20.01.2026 für die zu \nbesetzende Stelle eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds als Oberbürgermeister/in die \nVeröffentlichung einer Stellenausschreibung und beauftragte den Magistrat mit der \nDurchführung des Ausschreibungsverfahrens. Die überregionale Ausschreibung der Stelle \nerfolgte ab dem 24.01.2026 für die Dauer von drei Wochen. Nach der Ausschreibung \nbesteht aufgrund der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD, \nCDU und FDP ein Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion. Als fachliche Anforderungen nennt \ndie \nAusschreibung \ninsbesondere \neine \nmehrjährige \nBerufserfahrung \nin \neiner \nSpitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit Organisations-, Personal- und \nProjektverantwortung, mehrjährige Berufserfahrung in der Zusammenarbeit mit \nöffentlichen Verwaltungen sowie einschlägige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit \nkommunal- oder landespolitischen Gremien. \n \nAuf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich 28 Bewerberinnen und Bewerber, darunter \nder Antragsteller und der Beigeladene. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung \nerhielten die Möglichkeit der Einsichtnahme in sämtliche Bewerbungsunterlagen. \n \nDer Ausschuss befasste sich in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 17.03.2026 mit den \neingegangenen Bewerbungen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte bereits ein Bewerber seine \nBewerbung zurückgezogen. Im Anschluss beschloss der Ausschuss lediglich den \nBeigeladenen und einen weiteren Bewerber zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss \neinzuladen und zu bitten, einen Kurzvortrag zum Thema „Welche Vorstellung für die \nZukunft der Stadt Bremerhaven verfolgen Sie mit Ihrer Bewerbung und mit welchen \nMaßnahmen wollen Sie diese erreichen?“ zu halten. \n \nDie SPD-Fraktion beantragte am 23.03.2026 die Einberufung einer Sondersitzung mit dem \nGegenstand der erneuten Befassung des Ausschusses mit der Auswahl der \n\n3 \n \nBewerberinnen und Bewerber für die Vorstellungsgespräche für das Amt der \nOberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Mit Beschluss vom 31.03.2026 hob \nder Ausschuss den Beschluss vom 17.03.2026 auf und beschloss nunmehr, alle im \nVerfahren zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber zu einer Vorstellung vor \ndem Ausschuss einzuladen und zu bitten, einen Kurzvortrag zu halten. Kurz vorher hatte \neine weitere Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen. Am 01.04.2026 wurden die \nverbliebenen 26 Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsterminen am 20. und \n21.04.2026 eingeladen. Im Anschluss zogen fünf weitere Personen ihre Bewerbung \nzurück. \n \nMit weiterem Beschluss vom 16.04.2026 hob der Ausschuss den Beschluss vom \n31.03.2026 aus Klarstellungsgründen auf und beschloss unter erneuter Aufhebung des \nBeschlusses vom 17.03.2026 alle Bewerberinnen und Bewerber – sofern diese ihre \nBewerbung bis zum 31.03.2026 noch nicht zurückgezogen hatten – zu einer Vorstellung \nvor dem Ausschuss einzuladen und zu bitten, einen Kurzvortrag zu den zuvor genannten \nFragestellungen zu halten. \n \nNachdem noch weitere sieben Personen ihre Bewerbung zurückgezogen hatten, stellten \nsich am 20.04.2026 und am 21.04.2026 jeweils sechs Bewerberinnen bzw. Bewerber – \ndarunter der Antragsteller und der Beigeladene – in zwei nichtöffentlichen Sondersitzungen \nvor. Zwei weitere Bewerber sagten ihren Vorstellungstermin ab, hielten ihre Bewerbung \njedoch aufrecht. Der Ausschuss nahm die Vorstellungen zur Kenntnis und beschloss am \n20. und 21.04.2026, alle im Verfahren verbliebenen 14 Bewerberinnen und Bewerber der \nStadtverordnetenversammlung zur Wahl vorzuschlagen. In Bezug auf einen der beiden \nBewerber, der seinen Vorstellungstermin abgesagt hatte, jedoch seine Bewerbung \naufrechthielt, galt der Vorschlag vorbehaltlich der Übersendung der Datenschutzerklärung, \ndie bis zur Wahl nicht vorgelegt wurde. \n \nAm 07.05.2026 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl aus 13 \nBewerberinnen und Bewerbern den Beigeladenen als hauptamtliches Magistratsmitglied \nfür die Stelle des Oberbürgermeisters mit 28 Stimmen. Der Antragsteller erhielt neun \nStimmen und ein weiterer Bewerber eine Stimme. Es gab zudem eine Enthaltung und \nsieben Nein-Stimmen. \n \nMit Schreiben vom 08.05.2026 teilte das Personalamt der Antragsgegnerin dem \nAntragsteller mit, dass ein anderer Bewerber von der Stadtverordnetenversammlung \ngewählt worden sei. Über den hiergegen von dem Antragsteller erhobenen Widerspruch \nist noch nicht entschieden worden. \n\n4 \n \n \nDer Antragsteller hat am 07.05.2026 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige \nFreihaltung der Stelle des Oberbürgermeisters gestellt und hierbei im Wesentlichen \ngeltend gemacht, dass das der Wahl zugrunde liegende Ausschreibungs- und \nAuswahlverfahren an einer Vielzahl von Verfahrens- und Rechtsfehlern leide, die sowohl \nseine aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Rechtsposition als Bewerber als auch die \nRechtmäßigkeit der Wahlentscheidung insgesamt verletzten. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 23.07.2026 abgelehnt. Der \nAntragsteller habe eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden \nBewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Dieser bestehe zwar auch bei \nder Besetzung kommunaler Wahlbeamtenstellen fort; seine Anforderungen bezögen sich \njedoch auf das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren. \n \nEntgegen den Rügen des Antragstellers seien weder das in der Stellenausschreibung \nfestgelegte Anforderungsprofil noch die Wahl des Ausschreibungsmediums fehlerhaft. \nDarüber hinaus begegne der Hinweis auf das Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion keinen \nrechtlichen Bedenken. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folge nicht, dass politische \nWillensbildungsprozesse oder fraktionsinterne Verständigungen über einen Bewerber \nausgeschlossen wären. Vielmehr sei die Wahl des Oberbürgermeisters ihrem Wesen nach \neine Wahlentscheidung eines demokratisch legitimierten Vertretungsorgans, bei der \npolitische Mehrheiten notwendiger Bestandteil des Verfahrens seien. Das Bestehen eines \nVorschlagsrechts oder einer politischen Verständigung hierüber sei deshalb für sich \ngenommen rechtlich unbedenklich. Der in der Stellenausschreibung enthaltene Hinweis \nauf das Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion beschreibe lediglich die bestehende politische \nVereinbarung innerhalb der Mehrheitsfraktionen. Er enthalte weder eine Einschränkung \ndes Kreises der Bewerbungsberechtigten noch begründe er einen rechtlichen oder \ntatsächlichen \nAusschluss \nanderer \nBewerber \nvom \nAuswahlverfahren. \nSämtliche \neingegangenen Bewerbungen seien berücksichtigt worden. Dass der Hinweis geeignet \ngewesen wäre, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu beeinträchtigen \noder die spätere Auswahlentscheidung vorwegzunehmen, sei weder substantiiert \ndargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend mache, der Hinweis \nkönne bei objektiver Betrachtung den Eindruck vermitteln, eine Bewerbung außerhalb des \nvon der SPD-Fraktion unterstützten Personenkreises sei aussichtslos, vermöge dies \nebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch \nschütze vor einer sachwidrigen Auswahlentscheidung, nicht jedoch vor der politischen \nMeinungsbildung oder öffentlichen Unterstützung einzelner Bewerber durch Fraktionen. \nEine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG käme erst dann in Betracht, wenn sich feststellen \n\n5 \n \nließe, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich nicht mehr an Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung orientiert getroffen worden wäre. Hierfür bestünden jedoch keine \nAnhaltspunkte, zumal alle Bewerber zur Wahl vorgeschlagen worden seien. Eine rechtlich \nerhebliche Vorfestlegung des Auswahlverfahrens folge hieraus jedenfalls nicht. \n \nAuch der Einwand, das Bewerbungsverfahren sei bereits vor Abschluss der Auswahl in \nunzulässiger Weise auf den Beigeladenen festgelegt gewesen, vermöge eine \nRechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihre \nBewerbung aufrechterhalten hatten, seien der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl \nvorgeschlagen worden. Diese sei in ihrer Wahlentscheidung nicht auf den Beigeladenen \nbeschränkt gewesen, sondern habe ihre Auswahl unter sämtlichen vorgeschlagenen \nBewerbern treffen können. Es bestünden auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass \nder Beigeladene das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfülle. \n \nZwar begegne die Handhabung des Anforderungsprofils durch die Antragsgegnerin \nrechtlichen Bedenken, da sämtliche Bewerbungen der Stadtverordnetenversammlung zur \nWahl vorgelegt worden seien, obwohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren \nselbst vorgetragen habe, dass mehrere Bewerber – darunter auch der Antragsteller – das \nAnforderungsprofil nicht vollständig erfüllt hätten. Im Auswahlverfahren sei der Dienstherr \ngrundsätzlich an das von ihm selbst festgelegte Anforderungsprofil gebunden, da er \nanderenfalls zu den von ihm selbst aufgestellten Auswahlmaßstäben in Widerspruch \ngerate. Werde ein als verbindlich festgelegtes Anforderungsmerkmal gegenüber \nsämtlichen Bewerbern tatsächlich nicht als Ausschlusskriterium angewandt, werfe dies \nZweifel an der konsequenten Beachtung des Anforderungsprofils auf. Ein eigenständiger \nVerstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers folge hieraus \njedoch nicht. Maßgeblich sei, dass der ausgewählte Beigeladene das Anforderungsprofil \nerfülle. Dass daneben weitere Bewerber trotz bestehender Zweifel an der Erfüllung \neinzelner Anforderungen in das Wahlverfahren einbezogen worden seien, beeinträchtige \nden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers im konkreten Auswahlverfahren \nnicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers schütze ihn jedenfalls dann \nnicht davor, dass weitere (möglicherweise ungeeignete) Bewerber am Verfahren \nteilnehmen, wenn sich deren Einbeziehung – wie hier – nicht auf die Wahlentscheidung \noder die Erfolgsaussichten des Antragstellers ausgewirkt habe. Angesichts der deutlichen \nStimmenmehrheit zugunsten des Beigeladenen und des Umstands, dass auf einen \nweiteren Bewerber lediglich eine Stimme entfallen sei, sei nicht ersichtlich, dass die \nWahlchancen des Antragstellers, der neun Stimmen erhalten habe, hierdurch \nbeeinträchtigt worden seien. \n \n\n6 \n \nSoweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG durch eine mangelnde \nDokumentation rüge, fehle es bereits an einer vor der Stellenbesetzung getroffenen \neigenständigen Auswahlentscheidung des Dienstherrn zwischen mehreren Bewerbern. \nZwar habe der zuständige Ausschuss zunächst beschlossen, lediglich zwei Bewerber zu \nVorstellungsgesprächen einzuladen. Dieser Beschluss sei jedoch noch vor Durchführung \nder Gespräche aufgehoben worden. In der Folge seien sämtliche Bewerber, die ihre \nBewerbung aufrechterhalten hatten, zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und \nanschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden. Eine \nvorgelagerte Auswahlentscheidung darüber, welche Bewerber am weiteren Verfahren \nteilnehmen sollten, sei damit letztlich gerade nicht getroffen worden. Sollte der Vortrag des \nAntragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er darüber hinaus eine Dokumentation \nder eigentlichen Wahlentscheidung verlange, verkenne er den Charakter der Wahl \nkommunaler Wahlbeamter. Die Wahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung \nstelle keine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung des Dienstherrn, sondern einen \ndemokratischen Wahlakt dar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle \nunterliege, bedürfe sein Ergebnis – auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG – keiner \nschriftlichen Begründung oder sonstigen Dokumentation der einzelnen Wahlmotive. \n \nEs lägen ferner keine Fehler bei der Niederschrift sowie Verfahrensfehler bei den \nAusschusssitzungen vor. Selbst wenn die Niederschrift der Ausschusssitzung vom \n17.03.2026 hinsichtlich einzelner Angaben Unrichtigkeiten enthalten sollte, betreffe dies \nausschließlich einen Verfahrensschritt, der für das letztlich durchgeführte Bewerbungs- \nund Auswahlverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr erlangt habe. Der in der Sitzung \nvom 17.03.2026 gefasste Beschluss, lediglich zwei Bewerber zu Vorstellungsgesprächen \neinzuladen, sei in einer späteren Sitzung wieder aufgehoben worden. Maßgeblich sei nicht, \nwelche Überlegungen der Ausschuss zunächst angestellt oder welche Beschlüsse er \nzunächst gefasst habe, sondern welches Verfahren der späteren Wahl tatsächlich \nzugrunde gelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei weder ersichtlich noch vom \nAntragsteller glaubhaft gemacht, inwieweit etwaige Mängel der Niederschrift oder der \ndamaligen Beschlussfassung sich auf seine Stellung im später tatsächlich durchgeführten \nBewerbungs- und Auswahlverfahren ausgewirkt haben könnten. \n \nAuch die Art und Weise der Durchführung der Vorstellungsgespräche vermöge einen \nVerstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht zu begründen. Soweit der \nAntragsteller darüber hinaus Einwendungen erhebe, die sich nicht gegen das der Wahl \nvorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren, sondern gegen die eigentliche \nWahlentscheidung \nder \nStadtverordnetenversammlung \noder \nderen \npolitische \nWillensbildung richten, unterlägen diese bereits nicht der gerichtlichen Kontrolle. \n\n7 \n \n \nGegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 30.07.2026 \nBeschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Seiner Auffassung nach verenge das \nVerwaltungsgericht \nseinen \naus \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \nfolgenden \nBewerbungsverfahrensanspruch in einer Weise, die mit der höchstrichterlichen \nRechtsprechung zum Auswahlverfahren bei kommunalen Wahlbeamten nicht vereinbar \nsei. Das Verwaltungsgericht entziehe wesentliche Teile des der Wahl vorgelagerten \nAuswahlverfahrens faktisch der gerichtlichen Kontrolle, obwohl gerade dieses \nVorverfahren nach sachlichen und einheitlichen Maßstäben ausgestaltet sein müsse. Der \nangegriffene Beschluss verwische die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte \nUnterscheidung zwischen der eigentlichen Wahlentscheidung, die als Akt demokratischer \nWillensbildung einer nur eingeschränkten inhaltlichen Kontrolle unterliege, und dem \nvorgelagerten Bewerbungs- und Auswahlprozess, der an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden \nbleibe, indem er die mangelbehaftete Bindung an das selbst gesetzte Anforderungsprofil \nzwar erkenne, diese aber ebenso wie die Rechtmäßigkeit der Vorauswahlentscheidungen \nund die Pflicht zur Dokumentation tragender Erwägungen im Ergebnis als unerheblich \nbehandele. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird Bezug genommen. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \n \nDer Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. \n \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Die \nBeschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Abänderung der mit der Beschwerde \nangegriffenen Entscheidung. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint. Der Antragsteller hat \neine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jede und jeder Deutsche nach ihrer bzw. seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach \nsind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauswahl zu besetzen. \n \nDie von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf \nGesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche \n\n8 \n \nLeistung der Bewerberinnen und Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum \neinen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen \nDienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der sich \nbewerbenden Personen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch \nRechnung, \ndass \ner \nein \ngrundrechtsgleiches \nRecht \nauf \nermessens- \nund \nbeurteilungsfehlerfreie \nEinbeziehung \nin \ndie \nBewerberauswahl \nbegründet \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, juris \nRn. 31). \n \nDie Wahl und Ernennung kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sind allerdings \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24, \njuris Rn. 26). Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Berufsbeamtentum und seine \nRegelungen auf das Lebenszeitbeamtenverhältnis ausgerichtet sind. Von diesem Leitbild \nweicht das kommunale Wahlbeamtenamt als Beamtenverhältnis auf Zeit ab. Seine \nStellung wird durch seine politische Funktion charakterisiert, die den Grund für die zeitliche \nBefristung bildet. Die Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der \nerneuert werden muss, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode \nim Amt bleiben soll. Dieser Wahlakt als Akt demokratischer, periodisch zu erneuernder \nWillensbildung ist das bestimmende Sachmerkmal, das die Begründung des \nStatusverhältnis der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von dem Normalfall \nder Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit unterscheidet (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 24.04.2018 – 2 BvL 10/16, juris Rn. 41 m.w.N.). Da die Bestellung einer \nkommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten Ergebnis einer \n„Auswahlentscheidung“ ist, die auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der \nWahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. \n \nDie Modifikation des Art. 33 Abs. 2 GG bei Wahl und Besetzung entsprechender Ämter auf \nkommunaler Ebene erstreckt sich jedoch nicht auf das der Wahl vorgelagerte \nBewerbungsverfahren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch ein kommunales \nWahlorgan das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht der und des Einzelnen auf \nchancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens zu beachten hat, was die \nchancengleiche Behandlung aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren bedingt. \nGegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist somit allein die Wahrung des Gebots der \nChancengleichheit und damit die Frage, ob die anzuwendenden Verfahrensvorschriften \nbeachtet worden sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24, \njuris Rn. 26 ff.). \n \n\n9 \n \n2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise einen Verstoß gegen den Anspruch des Antragstellers auf \nchancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens und damit eine Verletzung \nseines Bewerbungsverfahrensanspruchs verneint. \n \na. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung \nkeinen fehlerhaften rechtlichen Maßstab mit der Folge zugrunde gelegt, dass dem \nAntragsteller ein wirksamer Rechtschutz versagt bliebe. Insbesondere hat es nicht \nangenommen, dass jede Beanstandung, die im Zusammenhang mit der Wahl steht, der \ngerichtlichen \nKontrolle \nentzogen \nsei, \noder \nmit \nseiner \nAuffassung \nden \nBewerbungsverfahrensanspruch im Bereich kommunaler Wahlbeamtenstellen entwertet. \nEs hat vielmehr unter Heranziehung der zuvor zitierten Maßstäbe ausgeführt, dass das der \nWahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren durchaus Gegenstand der \ngerichtlichen Prüfung sei und lediglich die eigentliche Wahlentscheidung als Akt \ndemokratischer Willensbildung einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich \nentzogen werde (s. BA S. 12 f.). Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss keine \nVerletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch das der Wahl \nvorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren annimmt, ist dies Folge einer \neinzelfallbezogenen Prüfung und keine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes. \n \nb. Das Beschwerdevorbringen stellt nicht mit Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts \nin Frage, dass die Berücksichtigung von möglicherweise nach dem Anforderungsprofil \nungeeigneten Bewerberinnen und Bewerbern den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers im konkreten Auswahlverfahren nicht beeinträchtigt habe. \n \naa. Nicht zum Erfolg der Beschwerde führt zunächst die Rüge des Antragstellers, die \nAntragsgegnerin habe seinen Bewerbungsverfahrensanspruch dadurch verletzt, dass sie \ndas in der Ausschreibung veröffentlichte Anforderungsprofil im weiteren Verfahren gerade \nnicht als verbindlichen Maßstab angewendet habe, so dass es seine rechtliche Funktion \nals sachliche Vorstrukturierung des Auswahlverfahrens verloren habe. \n \nDie Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in \nBezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines \nAnforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden; \ninsofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein \n(BVerfG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 BvR 2435/10, juris Rn. 15; Beschl. v. 16.11.20210 – 2 \nBvR 2435/10, juris Rn 12; BVerwG, Beschl. v. 29.08.2024 – 1 WB 3.24, juris Rn. 43 \nm.w.N.). Das Anforderungsprofil beschreibt die formalen Voraussetzungen, fachlichen \n\n10 \n \nKenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen, die eine Bewerberin \noder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt. Es \nkann einer Stufung des Auswahlverfahrens dienen, indem es ermöglicht, Bewerberinnen \nund Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht \nerfüllen, in einer ersten Auswahl auszuschließen, so dass sie nicht mehr in den \nLeistungsvergleich – die auf der zweiten Stufe erfolgende eigentliche Bewerberauswahl – \neinbezogen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, BVerwGE \n147, 20-37, Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 04.05.2020 – 4 S 672/20, juris Rn. 12 m.w.N.). \n \nEine gesetzlich normierte bzw. aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende zwingende Verpflichtung, \nein solches gestuftes Auswahlverfahren tatsächlich durchzuführen, existiert jedoch nicht. \nDer Dienstherr muss die Möglichkeit, durch eine Vorauswahl bestimmte Bewerberinnen \nund Bewerber bereits auszuschließen, nicht zwingend wahrnehmen. Der Antragsteller hat \ndaher auch keinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf „sachliche \nVorstrukturierung“ des Auswahlverfahrens durch ein Anforderungsprofil. \n \nbb. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers dadurch verletzt worden ist, dass die Antragsgegnerin Bewerberinnen und \nBewerber, die das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil nicht \nerfüllen, im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt und sie zur Wahl zugelassen hat. \n \nDas Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Dienstherrin im \nAuswahlverfahren grundsätzlich an das von ihr selbst festgelegte Anforderungsprofil \ngebunden ist, da sie anderenfalls zu den von ihr selbst aufgestellten Auswahlmaßstäben \nin Widerspruch gerät (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3/00, juris Rn. 32). Unzulässig ist \nes insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der \nBewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis \nerhielten (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 32 unter \nBezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06, juris Rn. 7). Ausgehend \nhiervon hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndes Antragstellers durch die Berücksichtigung solcher Bewerberinnen und Bewerber, die \ndas Anforderungsprofil nicht erfüllen, gleichwohl verneint, weil sich deren Einbeziehung \nnach den Umständen des Einzelfalls nicht auf die Wahlentscheidung oder die \nErfolgsaussichten des Antragstellers ausgewirkt habe. \n \nGegen diese Annahme trägt die Beschwerde lediglich vor, das Verhalten der \nAntragsgegnerin verletze den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ein \nchancengleiches Auswahlverfahren. Ein Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG \n\n11 \n \nresultierende Gebot der Chancengleichheit durch das Vorgehen der Antragsgegnerin ist \nindes nicht zu erkennen. Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet das Recht der und des Einzelnen \nauf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens, was die chancengleiche \nBehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren bedingt. Dies schließt es aus, \ndass der Dienstherr Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d. h. aus der Sicht \neines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung einer \nBewerberin oder eines Bewerbers erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C \n12.24, juris Rn. 28). Schließt der Dienstherr aber im Vorfeld der Auswahlentscheidung \ngerade keine Bewerberinnen und Bewerber aus, sondern lädt vielmehr sämtliche \nBewerberinnen und Bewerber zu einer Vorstellungsrunde ein und bezieht diese auch im \nNachhinein in die Wahlentscheidung mit ein, kann nicht von einer Bevorzugung oder \naktiven Unterstützung bestimmter Bewerberinnen und Bewerber gesprochen werden. Der \nAntragsteller hatte – wie alle anderen noch im Verfahren verbliebenen Bewerberinnen und \nBewerber – die Möglichkeit, die Stadtverordnetenversammlung von seiner Person zu \nüberzeugen. Unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses (der Beigeladene \nerhielt 28, der Antragsteller lediglich 9 und ein weiterer Bewerber eine der 46 Stimmen) ist \nes auch ausgeschlossen, dass sich die Einbeziehung das Anforderungsprofil nicht \nerfüllender Bewerberinnen und Bewerber auf die Erfolgschancen des Antragstellers \nausgewirkt hat. \n \nIm Übrigen konnte sich die Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerber, die das \nAnforderungsprofil nicht erfüllen, in das Auswahlverfahren deswegen nicht auf die \nErfolgschancen des Antragstellers auswirken, da er das Anforderungsprofil selbst nicht \nvollständig \nerfüllt. \nDer \nAntragsteller \nerfüllt \nbereits \ndas \nerste \nkonstitutive \nAnforderungsmerkmal der Stellenausschreibung nicht. Die von ihm hervorgehobene \nmehrjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter der Rechtsabteilung eines mittelständischen \nUnternehmens erfüllt nicht das Merkmal einer mehrjährigen Berufserfahrung in einer \nSpitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung. Eine Spitzenfunktion in der Wirtschaft \nzeichnet sich bereits vom Wortlaut her dadurch aus, dass die Funktion in der \nhierarchischen Struktur eines Unternehmens an der „Spitze“ ausgeübt wird. Hierbei \nhandelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit in der Geschäftsführung bzw. im Vorstand \neines Unternehmens. Die Leitung einer Abteilung eines Unternehmens kann \ndemgegenüber \nzwar \nals \nherausgehobene \nLeitungsfunktion, \nnicht \njedoch \nals \nSpitzenfunktion im Sinne der hier maßgeblichen Stellenausschreibung angesehen werden. \nDies ergibt sich auch durch einen Vergleich mit der alternativ in der Stellenausschreibung \ngeforderten Spitzenfunktion in der Verwaltung. Während beispielsweise die Tätigkeit eines \nSenators bzw. einer Senatorin als Spitzenfunktion angesehen werden kann, ist die Leitung \neines Rechtsreferates des jeweiligen Ressorts, auch wenn sie ggf. mit Organisations-, \n\n12 \n \nPersonal- und Projektverantwortung ausgestattet ist, dieser Spitzenfunktion letztlich \nuntergeordnet. Auch die weiteren vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten als Justiziar \neines internationalen Schifffahrtkonzerns, selbständiger Rechtsanwalt, Hochschuldozent \nim Wirtschaftsrecht und Autor mehrere Fachveröffentlichungen erfüllen offensichtlich das \nMerkmal einer „Spitzenfunktion“ nicht. \n \ncc. \nDie \nvom \nAntragsteller \ngerügte \nEntwertung \nbzw. \nFunktionslosigkeit \ndes \nAnforderungsprofils ist nicht ersichtlich, da mit dem Beigeladenen eine Person gewählt \nworden ist, die nach den – von der Beschwerde nicht angegriffenen – Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts sämtliche konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt (s. \nBA, S. 20 f.). Zwar kann der Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung als Akt \ndemokratischer Willensbildung durch das Gericht inhaltlich nicht überprüfen lassen. Der \nAntragsteller ist insoweit jedoch nicht rechtschutzlos gestellt. Denn der (beschränkte) \nUmfang \ngerichtlicher \nKontrollmöglichkeiten \nbei \nder \nBesetzung \nkommunaler \nWahlbeamtenstellen schließt auch die Überprüfung mit ein, ob die oder der Gewählte die \ngesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt und ein etwaig zwingendes \nAnforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, mithin zur Wahl zuzulassen war \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24, juris Rn. 30). \n \nDer Antragsteller kann im vorliegenden Verfahren somit lediglich dann mit Erfolg die \nfehlende Berücksichtigung des Anforderungsprofils im Auswahlverfahren rügen, wenn der \nBeigeladene die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllt und somit von \nvornherein aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber hätte \nausscheiden müssen. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der \nBeigeladene die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt, wird von der \nBeschwerde jedoch nicht angegriffen. \n \nc. Auch der Einwand der Beschwerde, bereits aus dem Ausschreibungstext werde eine \nunzulässige Vorfestlegung ersichtlich, die ihn in seinen Rechten verletze, greift nicht durch. \n \nDie Beschwerde rügt die Argumentation des Verwaltungsgerichts dahingehend, in Bezug \nauf den in der Ausschreibung enthaltenen Hinweis auf ein Vorschlagsrecht der SPD-\nFraktion liege kein Rechtsverstoß vor, da es sich hierbei um kein leistungsbezogenes \nAuswahlkriterium handele und formal alle Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl \nzugelassen worden seien. Nach der Beschwerdebegründung greife diese Betrachtung zu \nkurz, da die Verletzung nicht darin liege, dass das Vorschlagsrecht als ausdrückliches \nAuswahlkriterium angewendet worden sei, sondern darin, dass eine parteipolitische \n\n13 \n \nVorfestlegung in den amtlichen Ausschreibungstext hineingetragen und damit der offene \nCharakter des Verfahrens in Frage gestellt worden sei. \n \nMit dieser Argumentation legt der Antragsteller jedoch weiterhin nicht substantiiert dar, \ninwieweit der Hinweis geeignet gewesen sein soll, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch \nzu beeinträchtigen oder die spätere Auswahlentscheidung vorwegzunehmen. Dies ist auch \nnicht ersichtlich, da die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unabhängig von dem \nVorschlagsrecht der SPD-Fraktion in ihrer Wahlentscheidung frei gewesen sind und ihre \nAuswahl unter sämtlichen vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern treffen \nkonnten. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, schützt der \nBewerbungsverfahrensanspruch \nden \nAntragsteller \nvor \neiner \nsachwidrigen \nAuswahlentscheidung, nicht jedoch vor der politischen Meinungsbildung oder öffentlichen \nUnterstützung einzelner Bewerberinnen und Bewerber durch Fraktionen. Auch der Senat \nerachtet das Bestehen eines informellen, unverbindlichen politischen Vorschlagsrechts \neiner Fraktion daher als rechtlich unbedenklich. Nichts anderes ergibt sich, wenn man \nzusätzlich die Veränderung des Anforderungsprofils gegenüber der vorherigen \nOberbürgermeisterwahl in die Betrachtung mit einbezieht. Den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts dazu, dass das geänderte Anforderungsprofil rechtlich nicht zu \nbeanstanden sei, setzt die Beschwerdebegründung keine konkreten Einwände entgegen. \nEin rechtlich nicht zu beanstandendes informelles politisches Vorschlagsrecht einer \nGemeinderatsfraktion \nund \nein \nrechtlich \nebenfalls \nnicht \nzu \nbeanstandendes \nAnforderungsprofil können aber auch kombiniert betrachtet keinen Rechtsfehler des \nAuswahlverfahrens begründen. \n \nd. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgt auch \nnicht aus dem am 17.03.2026 getroffenen Beschluss des Ausschusses, der mit weiteren \nBeschlüssen vom 31.03.2026 und 16.04.2026 aufgehoben wurde. \n \nDie mit Beschluss vom 17.03.2026 getroffene Vorauswahl des Ausschusses zugunsten \ndes Beigeladenen und eines weiteren Bewerbers stellt zwar grundsätzlich eine \nAuswahlentscheidung dar, die auch in der vorliegenden Konstellation der Besetzung einer \nkommunalen Wahlbeamtenstelle gerichtlich überprüfbar ist. Soweit eine Vorauswahl \nhinsichtlich derjenigen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt, die für eine persönliche \nVorstellung eingeladen werden, hat die Auswahl unter Anwendung sachlicher Kriterien und \nnach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24, \njuris Rn. 30). Dies gilt jedoch nur solange, wie die (Vor-)Auswahlentscheidung für das \nStellenbesetzungsverfahren \nvon \nrechtlicher \nRelevanz \nist. \nWird \ndie \nVorauswahlentscheidung – wie hier – noch vor Durchführung der weiteren \n\n14 \n \nVerfahrensschritte, \nwie \neiner \npersönlichen \nVorstellung \nund \nder \neigentlichen \nWahlentscheidung, aufgehoben, hat sie sich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der \neinzelnen Bewerberinnen und Bewerber und deren Anspruch auf chancengleiche \nAusgestaltung des Verfahrens letztendlich nicht ausgewirkt. \n \nEntgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat die Antragsgegnerin keinen Nachweis \ndafür, dass die durch die Vorauswahl geprägte öffentliche und politische Wahrnehmung \ndes Verfahrens im weiteren Verlauf tatsächlich neutralisiert wurde, zu erbringen. Es obliegt \n– wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – vielmehr dem Antragsteller glaubhaft zu \nmachen, inwieweit die damalige Beschlussfassung sich nach ihrer Aufhebung noch auf \nseine Stellung im später tatsächlich durchgeführten Bewerbungs- und Auswahlverfahren \nausgewirkt \nhaben \nkönnte. \nDiesem \nErfordernis \nist \ner \nauch \nmit \nseinem \nBeschwerdevorbringen nicht nachgekommen. Entsprechende Auswirkungen kann der \nAntragsteller insbesondere nicht mit der Argumentation herleiten, dass in der Folge des \nBeschlusses vom 17.03.2026 insgesamt 14 Personen ihre Bewerbung zurückgezogen \nhätten. Zunächst hat lediglich eine Bewerberin im Anschluss an den Beschluss vom \n17.03.2026 und vor dessen Aufhebung ihre Bewerbung zurückgezogen. Die weiteren \nRücknahmen erfolgten erst im Anschluss an die Aufhebung des Beschlusses vom \n17.03.2026 und die erfolgte Einladung zu den Vorstellungsgesprächen am 01.04.2026. \nWelche Gründe hierfür ausschlaggebend gewesen sind, ist nicht bekannt. Ein \nunmittelbarer Zusammenhang zu dem am 17.03.2026 gefassten Beschluss ist jedenfalls \nnicht erkennbar. Ferner führt die Rücknahme der Bewerbung einer anderen Mitbewerberin, \nselbst wenn diese durch die später aufgehobene Vorauswahlentscheidung ausgelöst \nworden \nsein \nsollte, \nnicht \nautomatisch \nzu \neiner \nVerletzung \ndes \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Dieser hat sich durch den Beschluss \nvom 17.03.2026 gerade nicht beeinflussen lassen und seine Bewerbung aufrechterhalten. \nAuf seine Stellung im Bewerbungsverfahren hat sich der Beschluss angesichts seiner \nAufhebung somit nicht ausgewirkt. \n \nFür den Senat ist nicht erkennbar, inwieweit der Umstand, dass der Ausschuss zunächst \neine Vorauswahl getroffen hat, im Folgenden hieran jedoch nicht mehr festgehalten und \nstatt der zwei zuvor ausgewählten Bewerber alle im Verfahren verbliebenen \nBewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen hat, zu einer im weiteren Verfahren \nnachteilhaften Ungleichbehandlung des Antragstellers geführt haben soll. Ein Unterschied \nzu einer Behandlung des Antragstellers in einem hypothetischen – nach Abbruch des \nAuswahlverfahrens durchzuführenden – erneuten Bewerbungsverfahren, bei dem alle \nBewerber von Anfang an durch denselben Ausschuss zur Wahl zugelassen würden, ist \nnicht ersichtlich. Allein aus der öffentlichen oder politischen Wahrnehmung dieser \n\n15 \n \naufgehobenen (Vor-)Auswahlentscheidung folgt jedenfalls keine Verletzung des \nAnspruchs des Antragstellers auf chancengleiche Behandlung im Auswahlverfahren. \n \ne. Soweit die Beschwerde weiter rügt, das Verwaltungsgericht verkenne die \nverfassungsrechtliche Funktion der Dokumentationspflicht, soweit es in Bezug auf die am \n17.03.2026 getroffene und im Anschluss aufgehobene Entscheidung mangels Vorliegens \neiner Auswahlentscheidung eine Dokumentationspflicht verneine, führt dies nicht zum \nErfolg. \n \nIm Hinblick auf den Vortrag der Beschwerde, dass die Pflicht zur schriftlichen Fixierung \neiner Auswahlentscheidung nicht davon abhängen könne, ob der Dienstherr die \nEntscheidung ausdrücklich als Auswahlentscheidung bezeichne, ist bereits nicht \nerkennbar, dass das Verwaltungsgericht eine solche Auffassung vertreten hätte. Es hat \nlediglich ausgeführt, dass die Rechtsprechung zum Erfordernis der zwingenden \nschriftlichen Dokumentation der Auswahlerwägungen voraussetze, dass der Dienstherr vor \nder Stellenbesetzung überhaupt eine eigenständige Auswahlentscheidung zwischen \nmehreren Bewerbern treffe, woran es im vorliegenden Verfahren fehle. \n \nDer Beschwerde ist nicht zu folgen, soweit sie sinngemäß weiter geltend macht, dass die \nAntragsgegnerin zur schriftlichen Fixierung derjenigen Erwägungen verpflichtet gewesen \nsei, die sie zur Aufhebung der mit Beschluss vom 17.03.2026 getroffenen (Vor-\n)Auswahlentscheidung und zur Einladung aller verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber \nzu den Vorstellungsgesprächen bewogen haben. Die aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 \nAbs. 4 GG folgende Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich \nniederzulegen, dient in erster Linie der verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung \nder Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG dadurch, dass die durch die (Vor-)Auswahl \nausgeschiedenen Bewerberinnen und Bewerber in die Lage versetzt werden, sachgerecht \ndarüber befinden zu können, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn gegen sich \nhinnehmen sollen oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire \nund chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung bestehen und sie gerichtlichen \nRechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 – 2 BvR \n206/07, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 1 WB 19.08, juris Rn. 35; OVG \nBremen, Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 13). Erfolgt jedoch – wie vorliegend \n– gerade keine Vorauswahl und werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber zur \nendgültigen Auswahlentscheidung zugelassen, ist nicht ersichtlich, dass einzelne von \nihnen im Hinblick auf eine getroffene Vorauswahl durch ein Dokumentationserfordernis \ngeschützt werden müssten. \n \n\n16 \n \nDie Beschwerde führt weiter aus, dass auch aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung \neine Dokumentationspflicht der Vorauswahlentscheidung folge, die gerade nicht \nvoraussetze, dass die Auswahlentscheidung zum Ausschluss von Bewerberinnen oder \nBewerbern führe, sondern bereits bei der Entscheidung über die Zusammensetzung des \nweiter zu berücksichtigenden Bewerberkreises ansetze. Eine solche Rechtsauffassung \nergibt sich indes nicht aus dem von ihm zitierten Beschluss des Thüringer \nLandesarbeitsgerichts vom 21.10.2025 (6 SaGA 4/25). In dem vom Thüringer \nLandesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam es im Rahmen der Vorauswahlentscheidung \nvielmehr gerade zum Ausschluss von Bewerberinnen und Bewerbern (14 von 26 \nBewerberinnen \nund \nBewerbern \nwurden \ninfolge \nder \nVorauswahl \nnicht \nzum \nBewerbungsgespräch eingeladen). Das Gericht hat lediglich im Hinblick auf eine im \nRahmen der Vorauswahl noch ausgewählte, im endgültigen Besetzungsverfahren jedoch \nunterlegene Bewerberin ausgeführt, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die \nfehlende ordnungsgemäße Dokumentation der Vorauswahlentscheidung verletzt worden \nsei. Es hat angenommen, dass es nicht relevant sei, ob die Person in die Vorauswahl \neinbezogen worden sei oder nicht. Denn auch Bewerberinnen und Bewerbern, die im \nRahmen der Vorauswahl noch nicht ausgeschieden seien, später aber dennoch nicht \nausgewählt wurden, müsse es möglich sein, nachzuvollziehen, weshalb die oder der \nletztlich obsiegende Mitbewerberin oder Mitbewerber ausgewählt worden sei. Insoweit \nkönnten auch die Gründe für die Vorauswahlentscheidung relevant sein, um sachgerecht \nabzuwägen, ob gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch \ngenommen werde oder nicht (vgl. ThürLAG, Urt. v. 21.10.2025 – 6 SaGA 4/25, juris Rn. \n60). Erfolgt jedoch – wie vorliegend – überhaupt keine Vorauswahlentscheidung, kann sich \naus der Entscheidung, alle Bewerberinnen und Bewerber im weiteren Auswahlverfahren \nzuzulassen, für die letztlich unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber keine für die \nAbwägung, ob gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird oder nicht, \nrelevante Informationsgewinnung ergeben, da gerade kein Leistungsvergleich im Vorfeld \nvorgenommen wurde. \n \nSoweit die Beschwerde im Folgenden auf die bereits erstinstanzlich gerügte fehlende \nDokumentation der Bewerbervorstellungen vom 20. und 21.04.2026 eingeht, mangelt es \nan einer § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit \nder angegriffenen Entscheidung. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, \netwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil \nder Beigeladene keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n\n17 \n \n \nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 \nSatz 1 Nr. 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.4, 10.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden \nStreitwertes im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche \nInteresse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend \nidentisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, juris Rn. 53). \nDr. Maierhöfer \nStybel \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-09-21/2-b-235-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-09-21/2-b-235-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522129","retrieved":"2026-09-28 20:55:42.875619+00:00"}}