{"status":"available","doknr":"OLD522128","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-07","aktenzeichen":"3 W 10/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n3 W 10/26 \n───────────────────── \nVR56-971-9 \nAmtsgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn der Beschwerdesache \n1. \n… \n \n2. \n… \n \n \n- Beteiligte und Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 3. Zivilsenat – durch die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann und die Richterin \nam Oberlandesgericht Dr. Kunte am 07.09.2026 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Beteiligten vom 07.08.2026 wird der Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 29.07.2026 aufgehoben. \nDie Sache wird zur erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – \nzurückgegeben. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n \nGründe \n \nI. \n\n \nSeite 2/7 \nDie Beteiligten begehren nach Verkauf des in das verfahrensgegenständliche Wohnungs-\ngrundbuch eingetragenen Mit- und Sondereigentums durch den Beteiligten zu 2) an die \nBeteiligte zu 1) die Umschreibung des Eigentums von dem Beteiligten zu 2) auf die Beteiligte \nzu 1). Das Grundbuch enthält den Vermerk, dass die Weiterveräußerung des Grundbesitzes \nder Zustimmung des Verwalters bedarf. Aus der Grundakte ergibt sich, dass mit Beschluss vom \n23.10.2024 die A. OHG für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 zur Verwalterin der \nWEG bestellt wurde. \nMit Antrag vom 21.04.2026 legten die Beteiligten, vertreten durch den beurkundenden Notar, \ndie Auflassungserklärung und eine Verwalterzustimmung jeweils in notariell beglaubigter Form \nvor. \nDie Verwalterzustimmung wurde unterzeichnet von \nHerrn B. \n- handelnd für die A. GmbH & Co. KG. \nUnd enthält den folgenden Zusatz des Notars: \nDurch Einsichtnahme in das Handelsregister der C GmbH habe ich festgestellt, dass Herr B. \nalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und diese Gesellschaft persönlich haftende \nGesellschafterin der vorgenannten A. GmbH & Co. KG ist. \nDurch weitere Einsichtnahme in das Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter … habe \nich festgestellt, dass die A & B OHG erloschen ist. Deren Vermögen ist im Wege der \nGesamtrechtsnachfolge auf die A. OHG, welche nunmehr unter der Firma A. GmbH & Co. KG \nfirmiert, übergegangen. \nMit Zwischenverfügung vom 02.06.2026 beanstandete das Grundbuchamt Bremen, dass die \nVerwaltereigenschaft nicht ausreichend nachgewiesen sei, weshalb die erteilte Zustimmungs-\nerklärung infrage stehe. Nachgewiesen sei bisher die Verwaltereigenschaft der A & B OHG. \nEine – die Verwaltereigenschaft mitumfassende – Gesamtrechtsnachfolge auf die A. OHG, die \nwiederum formwechselnd zur jetzigen A. GmbH & Co. KG geworden sei, lasse sich dem \nHandelsregister nicht entnehmen. \nDaraufhin legten die Beteiligten den Handelsregisterauszug der erloschenen Gesellschaft A & \nB OHG nebst dazugehöriger Handelsregisteranmeldung vom 09.09.2025 betreffend das \nAusscheiden des Gesellschafters D. und die Auflösung der Gesellschaft sowie den \nHandelsregisterauszug \nder \nA. \nGmbH \n& \nCo. \nKG, \nvormals \nA. \nOHG \nnebst \nHandelsregisteranmeldung der Kommanditistenstellung des vormals persönlich haftenden \nGesellschafters D. und der Änderung der Firma in A. GmbH & Co. KG, ebenfalls vom \n09.09.2025, vor. \n\n \nSeite 3/7 \nMit Zwischenverfügung vom 29.07.2026, den Beteiligten zugestellt am 04.08.2026, teilte das \nGrundbuchamt mit, dass damit die Gesamtrechtsnachfolge nachgewiesen sei, äußerte aber \nZweifel daran, dass auch die Verwaltereigenschaft übergegangen sei. Es forderte die \nBeteiligten zur Vorlage weiterer – die Ansicht der Beteiligten, dass die Verwaltereigenschaft \nübergegangen sei, stützende – Quellen oder alternativ zur Vorlage eines Nachweises über die \nBestellung der auftretenden Verwalterin gern. §§ 24, 26 WEG auf. \nGegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 07.08.2026, \nEingang bei Gericht am 10.08.2026, Beschwerde erhoben. Entgegen der Auffassung des \nGrundbuchamtes sei die vorliegende Fallkonstellation einer Verschmelzung von juristischen \nPersonen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger \ngleichzuerachten. Zumindest seien keine Gründe ersichtlich, die Entscheidung des BGH vom \n02.07.2021 – V ZR 201/20, NZM 2021, 764 nicht auch auf die hier vorliegende Fallkonstellation \nanzuwenden. Auch hier seien keine Gesellschaftsanteile auf Dritte übertragen worden. Ebenso \nkönne der Verwaltervertrag nicht als höchstpersönliches Rechtsverhältnis angesehen werden, \nda der bisherige Verwalter eine juristische Person gewesen sei und die Ausführung der \nDienstleistungen durch bestimmte natürliche Personen nicht im Vordergrund gestanden habe. \nBedenken der Wohnungseigentümer gegen den neuen Rechtsträger würde das Kündigungs- \nund Abberufungsrechts ausreichend Rechnung tragen. Schließlich läge es auch keineswegs im \nInteresse der Wohnungseigentümer, wenn der Verwaltervertrag und die Organstellung ohne \nweiteres mit der Registereintragung endeten, weil in diesem Fall eine lückenlose Verwaltung \nnicht gewährleistet wäre. \nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.08.2026 nicht abgeholfen und \ndas Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \nInsbesondere im Hinblick auf den Wechsel im Haftungsregime von einer OHG zur GmbH & Co \nKG bestünden Zweifel, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen solchen Rechtsform-\nwechsel mittels Übergangs des Verwalteramtes aufzudrängen. Die Frage des Fortbestehens \ndes Verwalteramtes von der Nichtausübung eines Sonderkündigungsrechts abhängig zu \nmachen, führe im Grundbuchverfahren überdies zu gesteigerter Unklarheit. Die Bestellung \neines neuen Verwalters sei demgegenüber gemäß § 26 Abs. 1 WEG möglich. \n \nII. \nDie Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73, 18 Abs. 1 GBO). \nAuch gegen eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs.1 GBO ist eine Beschwerde gem. § 71 \nGBO statthaft. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchamt in der \nangegriffenen Entscheidung aufgezeigte Eintragungshindernis liegt nicht vor. Die von den \nBeteiligten vorgelegte Verwalterzustimmung ist wirksam. \n\n \nSeite 4/7 \n1. Die A. GmbH & Co. KG ist wie sich aus den vorgelegten Handelsregisterauszügen ergibt, \nRechtsnachfolgerin der A. OHG und als solche auch Verwalterin der Gemeinschaft der \nWohnungseigentümer geworden. Dem geschlossenen Registerblatt der A & B OHG (HRA … \ndes Amtsgerichts Bremen) lässt sich entnehmen, dass D. aus der Gesellschaft ausgeschieden \nist. Damit war die Gesellschaft aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen ist § 105 Abs. 3 HGB \ni.V.m. § 712 a Abs. 1 Satz 2 BGB dem verbliebenen Gesellschafter, der A. OHG, angewachsen. \nDie A. OHG wurde, als der vormalig persönlich haftende Gesellschafter D. Kommanditist wurde, \ngem. § 161 Abs. 1 HGB zu einer GmbH & Co. KG, welche sodann die Firma A. GmbH & Co. \nKG. führte. \n2. Die Verwalterbestellung wirkte sowohl über die Rechtsnachfolge der A. OHG nach der A & B \nOHG als auch nach dem Rechtsformwechsel der A. OHG zur A. GmbH & Co. KG fort. \na) Die Frage nach den Auswirkungen einer Umwandlung bzw. eines Rechtsformwechsels auf \ndie Verwalterbestellung sind im Wesentlichen durch die Grundsatzentscheidungen des \nBundesgerichtshofs vom 21. Februar 2014 (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 164/13 –\n, BGHZ 200, 221) und vom 2. Juli 2021 (BGH, Urteil vom 2. Juli 2021 – V ZR 201/20 –) geklärt. \nZuvor stand die Instanzrechtsprechung unter Betonung der Schutzbedürftigkeit der \nWohnungseigentümer auf dem Standpunkt, dass die Verwalterbestellung im Falle einer \nUmwandlung nicht auf den neuen Rechtsträger übergehe; die Wohnungseigentümer müssten \nsich „keinen anderen Verwalter aufdrängen lassen“ (Bayerisches Oberstes Landesgericht, \nBeschluss vom 6. Februar 1987 – BReg 2 Z 6/87 –, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai \n1990 – 3 Wx 159/90 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2006 – 2 Wx 5/06 –, juris). \nDemgegenüber hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Frage des Übergangs der \nVerwalterstellung (Organstellung und Verwaltervertrag) im Falle einer Umwandlung nach dem \nUmwandlungsgesetz \nausschließlich \nnach \nMaßgabe \ndes \nUmwandlungsgesetzes \nzu \nbeantworten sei. Soweit das Umwandlungsrecht einen Rechtsübergang vorsehe, gelte dies \nauch für die Verwalterbestellung. Die Interessen der Wohnungseigentümer würden durch die \nVorschriften des Umwandlungsrechts hinreichend geschützt. Im Jahr 2021 verneinte der BGH \ndie – zunächst offen gebliebene – Frage, ob die Verwalterbestellung einer natürlichen Person \nals „höchstpersönliches Rechtsverhältnis“ anzusehen sei. Somit gehen Verwalteramt und \nVerwaltervertrag \nbei \nUmwandlungsvorgängen \ngrundsätzlich \nauf \ndie \nübernehmende \nGesellschaft über (vgl. dazu auch BeckOGK/Greiner, 1.6.2026, WEG § 26 Rn. 31, beck-online; \nBärmann/Becker, 16. Aufl. 2025, WEG § 26 Rn. 53, beck-online; M. Otto in: \nHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 673 BGB (Stand: \n01.03.2026), Rn. 5). \nb) Diese Grundsätze sind auch auf die hier vorliegende Rechtsnachfolge nach § 105 Abs. 3 \nHGB i.V.m. § 712 a Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die Umwandlung außerhalb des UmwG durch die \nAufnahme eines Kommanditisten in eine OHG gem. § 161 HGB anwendbar. \n\n \nSeite 5/7 \naa) Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft endet die \nGesellschaft, so dass teilweise angenommen wird, dass Verwalterbestellung und -vertrag \nentsprechend §§ 675, 673 Satz 1 BGB erlöschen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, \nBeschluss vom 6. Februar 1987 – BReg 2 Z 6/87 –, Rn. 16, juris; Jennißen in: Jennißen, \nWohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 26 WoEigG, Rn. 30). Diese Situation ist aber \nim Hinblick auf die rechtlichen Regelungen und die Interessen der Beteiligten einer \nVerschmelzung der Verwaltergesellschaft nach § 2 UmwG vergleichbar, so dass aus den \nGründen der Entscheidungen vom 21. Februar 2014 (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – V \nZR 164/13 –, BGHZ 200, 221) und vom 2. Juli 2021 (BGH, Urteil vom 2. Juli 2021 – V ZR \n201/20 –) auch in diesem Fall eine analoge Anwendung der §§ 675, 673 S. 1 BGB ausscheidet \n(so auch Staudinger/Jacoby (2023) WEG § 26 Rn. 119, juris; so auch BeckOGK/Greiner, \n1.6.2026, WEG § 26 Rn. 36, beck-online; Bärmann/Becker, 16. Aufl. 2025, WEG § 26 Rn. 53, \nbeck-online). \nSowohl im Fall einer Verschmelzung wie auch im Fall des § 712 a Abs. 1 BGB erlischt der zum \nVerwalter bestellte Rechtsträger und es findet eine umfassende Rechtsnachfolge, im Fall der \nUmwandlung durch die übernehmende Gesellschaft im Fall des § 712 a Abs. 1 BGB durch den \nverbleibenden Gesellschafter, statt. \nEbenso wie das UmwG für die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalte enthält \n§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 712 a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Spezialregelung für den Fall des \nAusscheidens \ndes \nvorletzten \nGesellschafters \neiner \nOHG \nim \nSinne \neiner \nGesamtrechtsnachfolge durch den verbleibenden Gesellschafter, dem das Gesellschafts-\nvermögen anwächst. \n§ 26 Abs. 1 WEG sieht – im Hinblick auf die Organstellung – zwar vor, dass die \nWohnungseigentümer den Verwalter durch Beschluss bestellen und abberufen, regelt aber die \nFolgen einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 712 a Abs. 1 Satz 2 BGB \nebenso wenig wie die Folgen der Umwandlung eines bestellten Verwalters (siehe dazu BGH, \nUrteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 164/13 –, BGHZ 200, 221-229, Rn. 18). Die eintretende \nGesamtrechtsnachfolge hat für Dritte, insbesondere Gläubiger der Gesellschaft, keine \nunmittelbaren Nachteile. Anstelle der Gesellschaft haftet als Gesamtrechtsnachfolger der „letzte \nGesellschafter“. Die vor dem verbleibenden Gesellschafter Ausscheidenden unterliegen gem. \n§§ 712a Abs. 2, 728b BGB der Nachhaftung so, wie sie auch bei einem Ausscheiden aus der \nGesellschaft im Falle deren Fortbestands gelten würde (vgl. BeckOGK/Krafka, 1.7.2026, BGB \n§ 712a Rn. 28; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 712a Rn. 9 beck-online). Damit fehlt \nes an einer Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung der §§ 675, 673 S. 1 BGB \nlassen könnte. \nSollten die Wohnungseigentümer im Einzelfall aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten \nnachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen müssen, die nicht ganz unerheblich \n\n \nSeite 6/7 \nsind, so werden ihre Interessen neben den regulären Abberufungs- und Kündigungsregelungen \ndurch die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 Abs. 1 BGB geschützt (siehe dazu BGH, Urteil \nvom 21. Februar 2014 – V ZR 164/13 –, BGHZ 200, 221-229, Rn. 28). Im Regelfall entspricht \nder Übergang der Verwalterstellung allerdings dem Interesse der Wohnungseigentümer, die \nsich für die Bestellung eines Verwalters entschieden haben. Endete das Verwalteramt mit dem \nAusscheiden des vorletzten Gesellschafters, so würde die Wohnungseigentümergemeinschaft \nentgegen der Entscheidung der Wohnungseigentümer verwalterlos (vgl. BGH, Urteil vom 5. \nApril 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2021 – V ZR 201/20 –, Rn. \n22, juris m.w.N.). Zudem ist auch die Neubestellung eines Verwalters mit einem gewissen \nAufwand für die Wohnungseigentümer verbunden und kann im Streitfall mit rechtlichen \nUnsicherheiten behaftet sein. \nbb) Auch der Rechtsformwechsel von einer OHG zu einer KG führt nicht zum Erlöschen der \nVerwalterbestellung und des Verwaltervertrags. Bei diesem Vorgang fehlt es bereits an einem \nErlöschen der mit der Verwaltung betrauten Gesellschaft. Mit der Begrenzung der Haftung des \nvormals persönlich haftenden Gesellschafters wird die OHG gem. § 161 Abs. 1 HGB zur KG. \nÄndern sich die Verhältnisse in einer Personengesellschaft derart, dass die Gesellschaft \nnachträglich den Tatbestand einer geborenen oder gekorenen KG verwirklicht, wird die \nGesellschaft zur Kommanditgesellschaft (Ebenroth/Boujong/Oepen, 5. Aufl. 2024, HGB § 161 \nRn. 20, beck-online). Dabei bleibt die Personenidentität der Gesellschaft gewahrt, so dass eine \nentsprechende Anwendung von § 673 Satz 1 BGB auf den Verwaltervertrag zunächst fernliegt. \nDiese könnte nur mit der Änderung in der Haftungsstruktur durch den Wegfall der letzten \npersönlich haftenden natürlichen Person begründet werden (vgl. AG Münster, Urt. v. 15.3.2016 \n– 35 C 172/15, ZWE 2017, 186, beck-online, zum Übergang von einer KG mit einer natürlichen \nPerson als Komplementärin zu einer GmbH & Co KG). Bezüglich der Haftungsfolgen für \nkünftige \nVerbindlichkeiten \nkönnen \njedoch \nParallelen \nzur \nAusgliederung \neines \neinzelkaufmännischen Unternehmens auf eine neu entstehende Kapitalgesellschaft, die \nGegenstand des Urteils vom 2. Juli 2021 – V ZR 201/20 – war, gezogen werden. In beiden \nKonstellationen entfällt auf unterschiedliche Weise eine unbeschränkte persönliche Haftung. \nFür die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens auf eine neu entstehende \nKapitalgesellschaft hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die \njuristische Person, anders als natürliche Personen, nur beschränkt haftet, nicht dazu führt, dass \nvon einem hypothetischen Willen der Wohnungseigentümer auszugehen wäre, den \nVerwaltervertrag nicht übergehen zu lassen. Denn der Einzelkaufmann, der sein Unternehmen \nausgliedere, unterliege nach §§ 156, 157 UmwG für fünf Jahre der Nachhaftung für \nVerbindlichkeiten, die auf die juristische Person übergehen. Während dieses Zeitraumes \nkönnten die Wohnungseigentümer einen anderen Verwalter bestellen, falls sie die \nHaftungsbeschränkung der juristischen Person nicht hinnehmen möchten (BGH, Urteil vom \n2. Juli 2021 – V ZR 201/20 –, Rn. 23, juris). Auch in dem Fall, dass ein Gesellschafter \n\n \nSeite 7/7 \nKommanditist wird, unterliegt dieser gem. § 137 Abs. 3 HGB für fünf Jahre der Nachhaftung \nnach § 137 Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Kommt es den Wohnungseigentümern für die Zukunft auf \neine persönliche Haftung auf Verwalterseite an, kann ein neuer Verwalter bestellt werden. Gibt \nes besondere Gründe, die den Wohnungseigentümern das Festhalten an dem Verwaltervertrag \nunzumutbar machen, kommt auch hier ein Sonderkündigungsrecht gem. § 314 BGB in \nBetracht. \nDiese Lösungen – a) Übergang des Verwalteramtes und -vertrages auf den letzten verbliebenen \nGesellschafter – bzw. – b) Fortbestand des Verwalteramtes und -vertrages bei der \nhaftungsbeschränkten Fortsetzung einer Personengesellschaft führen im Grundbuchverfahren \nauch nicht zu gesteigerter Unklarheit: \nÜber die jeweiligen Registereinträge sind die Nachweise betreffend den Übergang des \nVermögens auf den verbleibenden Gesellschafter bzw. die personenidentische Fortsetzung der \nGesellschaft in der für das Grundbuch vorgesehenen Form zu führen und werden \ngünstigstenfalls auch von den Verwaltern vorsorglich bereits vorgetragen. Ein geltend \ngemachtes Sonderkündigungsrecht müsste demgegenüber mit Hilfe entsprechender WEG-\nBeschlüsse und beglaubigter Protokollunterschriften nachgewiesen werden. Bis zu einem \nderartigen Nachweis kann und muss das Grundbuchamt mit den Registererkenntnissen von \neinem Übergang der Verwalterstellung im Wege der Rechtsnachfolge ausgehen. \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die grundsätzliche Haftung der Beteiligten für \ndie gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 22 Abs. 1 GNotKG aufgrund des \nErfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist. Daher bedarf es auch \nkeiner Geschäftswertfestsetzung. \n \nWolff \nPräsidentin des \nOberlandesgerichts \nDr. Hoffmann \nRichter am \nOberlandesgericht \nDr. Kunte \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-09-07/3-w-10-26","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 712a","ref_norm":"712a","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 673","ref_norm":"673","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 728b","ref_norm":"728b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-09-07/3-w-10-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522128","retrieved":"2026-10-20 15:18:25.760985+00:00"}}