{"status":"available","doknr":"OLD522126","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-09-14","aktenzeichen":"1 Ws 19/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 19/24 \nzu: …. – GenStA \nzu: …. – LG Bremen \nzu: … – StA Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Strafvollstreckungssache \n \n \n \ngegen \n… \n \n \n \n \n \n \nVerteidiger: … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Dierkes \n \nam 16. September 2024 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.12.2023 gegen den Beschluss \nder Strafkammer 81 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen \nvom 27.11.2023 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \n \n \n\n2 \n \n \nGRÜNDE \nI. \nDer Verurteilte ist durch die Strafkammer 6 (Große Strafkammer) des Landgerichts Bremen \nam 26.02.2018 (…) wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben Fällen und gewerbsmäßigen \nBetruges in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten \nverurteilt worden. Daneben hat das Landgericht die Einziehung eines Betrags in Höhe von \nEUR 2.500,00 als Wert des Erlangten angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft \nBremen hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 06.03.2019 \n(BGH, Urteil vom 06.03.2019 – 5 StR 543/18, juris, wistra 2019, 234) unter Verwerfung im \nÜbrigen dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Verur-\nteilten in Höhe von EUR 130.600,00 angeordnet wird, wobei der Verurteilte in Höhe eines Be-\ntrages von EUR 16.300,00 mit dem Mitangeklagten … gesamtschuldnerisch haftet. Der Ver-\nurteilung liegen sog. Enkeltrick- bzw. Schockanruf-Betrugstaten aus den Jahren 2013 und \n2014 zugrunde. Die Einziehungsentscheidung beruht darauf, dass der Verurteilte einerseits \nfür sich einen Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 als Belohnung aus der Beute als Tatertrag \nund andererseits einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 128.100,00 als sogenannter Finanz-\nagent für unbekannt gebliebene Dritte erlangt hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der \nVerurteilte diesen weiteren Betrag tatplangemäß an die Dritten weitergegeben. \nDer Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 22.06.2022 zu Zweidritteln in der Justiz-\nvollzugsanstalt Bremen. Mit Beschluss der Strafkammer 81 (Kleine Strafvollstreckungskam-\nmer) des Landgerichts Bremen vom 14.06.2022 (…) wurde die Vollstreckung des Restes der \nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte arbeitete bereits während des Voll-\nzuges der Freiheitsstrafe als Berufsfreigänger in seinem erlernten Beruf als Busfahrer. Diese \nTätigkeit führt der Verurteilte seit seiner bedingten Entlassung fort und erwirtschaftet hierdurch \nein – schwankendes – monatliches Netto-Einkommen von mindestens EUR 2.000,00. \nNachdem der Verurteilte weder vor noch nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft \nZahlungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Bremen auf die Einziehungsforderung erbracht \nhatte, mahnte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 17.08.2022 die Zahlung ei-\nnes Betrages von EUR 122.450,00 gegenüber dem Verurteilten an, bot – bei entsprechendem \nVortrag – die Gewährung einer Ratenzahlung an und drohte vorsorglich die Einleitung von \nZwangsmaßnahmen an. Der Betrag in Höhe von EUR 122.450,00 setzt sich aus dem Einzie-\nhungsbetrag in Höhe von EUR 130.600,00 abzüglich des gesamtschuldnerischen Betrages in \nHöhe von EUR 16.300,00 und zuzüglich einer weiteren Forderung in Höhe von EUR 8.150,00 \nfür Verfahrenskosten zusammen. Auf das Schreiben reagierte der Verurteilte nicht. \n\n3 \n \n \nMit Beschluss vom 10.01.2023 pfändete die Staatsanwaltschaft Bremen die Lohnforderungen \ndes Verurteilten gegenüber seiner Arbeitgeberin und überwies sich die Forderung zur Einzie-\nhung. Die Vollstreckung dieses Beschlusses blieb bisher jedoch ohne Erfolg, da der pfän-\ndungsfreie Teil des Einkommens des Verurteilten bereits vorrangig durch eine andere Gläubi-\ngerin – wohl wegen eines gekündigten Privatdarlehens – gepfändet worden war. \nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.02.2023 beantragte der Verurteilte die Vollstre-\nckung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2019 \ngem. § 459g Abs. 5 StPO auf einen Betrag von EUR 2.500,00 „zu beschränken“. Zur Begrün-\ndung führt der Verurteilte im Wesentlichen aus, dass sein Besitz an dem EUR 2.500,00 über-\nsteigenden Betrag lediglich von kurzer Dauer war und er das Geld absprachegemäß ohne \neigenen Nutzen an Dritte weitergegeben habe. Die Einziehung dieses Betrages bei ihm sei \ndaher eine unbillige Härte. Der Verurteilte ist nach seinem Vortrag überschuldet, da seinem \nEinkommen erhebliche Verbindlichkeiten aus Privatdarlehen gegenüberstünden, weswegen \ner – wohl – ab Januar 2023 zunächst ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt habe. \nJedenfalls seit November 2023 befinde er sich „in einer Privatinsolvenz“ und verfüge nur noch \nüber ein Pfändungsschutzkonto. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen ist dem Antrag des Verurteilten mit Verfügung vom 01.03.2023 \nentgegengetreten. Am 27.11.2023 hat die Strafkammer 81 (Kleine Strafvollstreckungskam-\nmer) des Landgericht Bremen den Antrag des Verurteilten vom 15.02.2023 durch Beschluss \nzurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 10.01.2024 förmlich zu-\ngestellt und seinem Verteidiger am 14.12.2023 bekanntgemacht worden ist, wendet sich der \nVerurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19.12.2023. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat unter dem 06.02.2024 Stellung genommen und \nbeantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Ver-\nurteilten hat hierzu unter dem 19.02.2024 Stellung genommen. \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 459g Abs. 5 Satz 1 \nStPO statthaft, form- (§ 306 Abs. 1 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt und \nerweist sich infolge der sich aus dem Beschluss des Landgerichts Bremen für den Verurteilten \nergebenden Beschwer als zulässig. \n2. Die Beschwerde ist jedoch – jedenfalls derzeit – unbegründet. \na) Anwendbar ist § 459g Abs. 5 StPO in der aktuellen – seit dem 01.07.2021 geltenden – \nFassung. Der Senat tritt insofern der inzwischen herrschenden Meinung (vgl. KG Berlin, Be-\nschluss vom 07.06.2024 – 5 Ws 47/24 – 161 GWs 24/24, juris Rn. 6; Hanseatisches OLG \nHamburg, Beschluss vom 05.01.2023 – 5 Ws 52/22, juris Rn. 11, NZI 2023, 229; OLG Hamm, \n\n4 \n \n \nBeschluss vom 18.08.2022 – III-5 Ws 211/22, juris Rn. 19, obiter dictum; OLG Nürnberg, Be-\nschluss vom 31.05.2023 – Ws 307/23, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 459g Nr 5; OLG Schleswig, \nBeschluss vom 07.07.2022 – 2 Ws 63/22, juris Rn. 14, OLGSt StPO § 459g Nr 2; OLG Stutt-\ngart, Beschluss vom 20.12.2022 – 4 Ws 514/22, juris Rn. 12, NStZ-RR 2023, 157; LG Nürn-\nberg-Fürth, Beschluss vom 06.08.2024 – 12 KLs 505 Js 871/18, juris Rn. 7; BeckOK/Coen, \n52. Ed., § 459g StPO, Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler, 67. Aufl., § 459g StPO, Rn. 13c) \nbei, die zutreffend darauf abstellt, dass es sich bei § 459g Abs. 5 StPO um eine reine Verfah-\nrensnorm handelt, auf die das Meistbegünstigungsprinzip aus § 2 Abs. 3 und 5 StGB keine \nAnwendung findet. Soweit demgegenüber vertreten wird, dass § 459g Abs. 5 StPO ein mate-\nriell-rechtlicher Kern innewohne, weil er Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei und damit \nletztlich der „Ausformung“ des Brutto-Prinzips diene, weswegen § 2 Abs. 3 und 5 StGB jeden-\nfalls aus Gründen der „Billigkeit“ anzuwenden sei, überzeugt diese Auffassung nicht (so aber: \nBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.05.2023 – 1 Ws 65/22 (S), juris Rn. \n21, NZWiSt 2023, 274; Beschluss vom 22.09.2022 – 1 Ws 118/21 –, juris Rn. 24, NZI 2022, \n954; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 – 1 Ws 122/22, juris Rn. 10; KK/Appl, 9. Aufl., \n§ 459g StPO, Rn. 17; Bittmann NStZ 2022, 8, 14). Im Einzelnen: \nFür die Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB kommt nur materielles Recht in Betracht (vgl. BGH \nBeschluss vom 07.06.2005 – 2 StR 122/05, juris Rn. 7; BGHSt 50, 138). Im Hinblick auf das \nVerfahrensrecht hat ein Gericht stets das am Gerichtsort aktuell geltende Recht anzuwenden \n(BGH aaO. Rn. 4). Entscheidend für die Einordnung einer Norm als materiell- oder verfahrens-\nrechtlich ist nicht deren systematische Stellung in der StPO, sondern deren tatsächlicher Ge-\nhalt (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2008 – 4 StR 502/07, juris Rn. 14, zu § 111i Abs. 2 und 5 \nStPO a.F.; Hanseatisches OLG Hamburg, aaO., juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab ist § 459g \nAbs. 5 StPO sowohl in der Fassung vor als auch nach dem 01.07.2021 eine rein verfahrens-\nrechtliche Norm, denn sie lässt die im Urteil getroffene materielle Anordnung der Wertersatz-\neinziehung des Tatgerichtes unberührt. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt auf An-\nordnung des Gerichtes lediglich die Vollstreckung dieser Entscheidung, soweit diese unver-\nhältnismäßig ist. Für das Normverständnis entscheidend ist jedoch § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO, \nnach dem die Vollstreckung der ursprünglichen tatrichterlichen Entscheidung auf Anordnung \ndes Gerichtes jederzeit unverändert wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich \nUmstände bekannt werden oder eintreten, die der Unterbleibensanordnung nach Satz 1 ent-\ngegenstehen. Eine Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 StPO ist – anders als die \nisolierte Betrachtung nur von Satz 1 nahelegen könnte – damit niemals eine abschließende, \nsondern lediglich eine die tatrichterliche Anordnung suspendierende Entscheidung, die sowohl \nder Selbstkorrektur zugänglich ist (bei nachträglichem Bekanntwerden von schon bei der Un-\nterbleibensanordnung vorhandenen Umstände) als auch die Berücksichtigung erst nachträg-\nlich eingetretener Umstände ermöglicht (Hanseatisches OLG Hamburg, aaO., juris Rn. 13 f.). \n\n5 \n \n \nDie Vollstreckung der tatrichterlichen Einziehungsentscheidung endet damit erst mit dem Ein-\ntritt der Vollstreckungsverjährung (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 Satz 1 StGB iVm. § 79a f. StGB). \nSoweit hiergegen vertreten wird, dass § 459g Abs. 5 StPO in der Fassung seit 01.07.2017 der \nAusformung des Brutto-Prinzips diene, weil der Gesetzgeber lediglich die in § 73c StGB a.F. \nvorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung in das Vollstreckungsverfahren verschoben \nhabe, so dass § 459g Abs. 5 StPO ein materiell-rechtlicher Kern zu attestieren sei (vgl. OLG \nKarlsruhe, aaO., juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf Bittmann, NStZ 2002, 8, 17), greift diese \nAnsicht zu kurz (wie hier: Hanseatisches OLG Hamburg, aaO., juris Rn. 15). Zutreffend ist \nallein, dass der Gesetzgeber mit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 die \nVerhältnismäßigkeitsprüfung aus § 73c StGB gestrichen hat und Aspekte der Verhältnismä-\nßigkeit seitdem ausschließlich im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden. Dies geht \nauf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurück, der einerseits das Erkenntnisver-\nfahren um die fehleranfällige Prüfung der Verhältnismäßigkeit entlasten wollte, der aber ande-\nrerseits auch einen Paradigmenwechsel im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verhältnis-\nmäßigkeits-Aspekten im Rahmen der Einziehung vollzogen hat (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 57). \nDenn anders als nach § 73c StGB a.F., nach dem wesentliche Einschränkungen des seit 1992 \ngeltenden Brutto-Prinzips schon auf der Anordnungseben zu treffen waren und zulasten des \nVerurteilten im Vollstreckungsverfahren weder eine materielle Fehlentscheidung aufgrund von \nim Anordnungszeitpunkt nicht bekannter Umstände korrigiert, noch eine zum Anordnungszeit-\npunkt materiell richtige Entscheidung, die aber aufgrund später eintretenden Umstände anders \nzu treffen wäre, geändert werden konnte, bleibt die tatrichterliche Anordnung, der weiterhin \ndas Brutto-Prinzip zugrunde liegt, nunmehr ohne Einschränkungen bestehen. Eine „Ausfor-\nmung“ (Bittmann aaO.) des Brutto-Prinzips durch eine Einschränkung der tatrichterlichen An-\nordnung findet nicht mehr statt. Im Falle der Unverhältnismäßigkeit suspendiert das zuständige \nGericht lediglich – ggf. auch nur temporär – die Vollstreckung der Entscheidung. Der Gesetz-\ngeber hat sich damit für eine rein vollstreckungsrechtliche, mithin prozessuale Berücksichti-\ngung von Verhältnismäßigkeits-Aspekten entschieden. \nEntgegen vereinzelten Stimmen (OLG Karlsruhe, aaO., juris Rn. 14) bestehen gegen diese \nrein vollstreckungsrechtliche Lösung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bun-\ndesverfassungsgericht hat das seit dem 01.07.2017 geltende Recht der Vermögensabschöp-\nfung bisher vielmehr verfassungsrechtlich gebilligt und dabei ausdrücklich auf das Zusammen-\nspiel der Anordnungsnormen im StGB mit § 459g Abs. 5 StPO abgestellt (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, juris Rn. 121; BVerfGE 156, 354; ebenso BGH, Urteil \nvom 06.12.2023, 2 StR 471/22, juris Rn. 62, NJW 2024, 1439). Zwar ist die Entscheidung noch \nzu § 459g Abs. 5 StPO in der Fassung vor dem 01.07.2021 ergangen. Das Bundesverfas-\nsungsgericht hat damit aber bereits klargestellt, dass weder die nachträgliche Berücksichti-\n\n6 \n \n \ngung von zum Anordnungszeitpunkt unbekannt gebliebenen Umständen im Vollstreckungs-\nverfahren noch die Reaktion auf neu eingetretene Umstände zulasten des Verurteilten der \nVerfassungsmäßigkeit der Norm entgegensteht, solange die Vollstreckung einer im Einzelfall \nunverhältnismäßigen Einziehungsentscheidung unterbleibt. Nach Ansicht des Senates führt \nauch die zum 01.07.2021 in Kraft getretene n.F. des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht zur \nVerfassungswidrigkeit der Norm. Die Streichung der Entreicherung als – mit der hM (vgl. BGH, \nUrteil vom 15.05.2018 – 1 StR 651/17, juris Rn. 57; NStZ-RR 2018, 241; zum damaligen Streit-\nstand: KK/Appl, 8. Aufl., § 459g StPO, Rn. 17) – zwingender Unterfall der Unverhältnismäßig-\nkeit führt zwar dazu, dass die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nunmehr auch \ngegen entreicherte Verurteilte grundsätzlich möglich ist (wie im Übrigen auch schon unter der \nGeltung des § 73c a.F. StGB, hierzu BGH aaO.), die Vollstreckung hat jedoch auch in dieser \nneuen Fassung zwingend zu unterbleiben, soweit sie unverhältnismäßig ist. Dem Übermaß-\nverbot ist damit auch in der n.F. Genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2023, 2 StR 471/22, \njuris Rn. 64, NJW 2024, 1439). \nZuletzt sind auch keine Aspekte der Billigkeit erkennbar, die eine von dem Vorstehenden ab-\nweichende Entscheidung gebieten würden. Soweit dies vereinzelt damit begründet wird, dass \ndie Vermögensabschöpfung in ihrer Gestaltung seit der Reform von 2017 einer Strafe derart \nnahe stünde, dass eine entsprechende – täterbegünstigende – Analogie von § 2 Abs. 5 StGB \nauf § 459g Abs. 5 StPO angezeigt sei (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, aaO. Rn. 17 und 19), \nüberzeugt diese Auffassung nicht (hierzu auch: OLG Nürnberg, aaO., juris Rn. 16; OLG Stutt-\ngart, aaO, juris Rn. 20 und 23). Die Frage der Rechtsnatur der Vermögensabschöpfung – auch \nin der Fassung seit der Reform vom 01.07.2017 – ist in der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts erschöpfend behandelt und dahingehend entschieden, dass es sich bei der \nEinziehung gerade nicht um eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern \neine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter \nhandelt (BVerfG, aaO., juris Rn. 106). Das BVerfG hat in seinen letzten Entscheidungen zum \nEinziehungsrecht dabei ausdrücklich auch einen strafähnlichen Charakter der Vermögensab-\nschöpfung verneint (BVerfG, aaO., juris Rn. 107 ff.). Hieran hat sich nach Auffassung des \nSenats auch durch die Änderung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der Fassung vom \n01.07.2021 nichts geändert, da der Gesetzgeber zwar den Fall der Entreicherung des Verur-\nteilten als zwingenden Fall der Unverhältnismäßigkeit gestrichen hat, auch in der n.F. aber die \nunverhältnismäßige Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gegen einen entreicherten \nVerurteilten zwingend zu unterbleiben hat (s.o.). Mit der n.F. hat sich der Charakter der Norm \nmithin nicht grundlegend geändert, so dass die Rechtsprechung des BVerfG weiterhin Gültig-\nkeit beansprucht. \nb) Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere \nUmstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des \n\n7 \n \n \nEinziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet \nwerden kann. Zu solchen Besonderheiten zählen zwar nicht diejenigen Umstände, die der \nGesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat, wie etwa \ndem Abzugsverbot nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterliegende Aufwendungen. Im Übrigen \nsind dem für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO zuständigen Gericht (vgl. § 462a Abs. \n1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO) vom Gesetzgeber aber \nkeine Beschränkungen auferlegt worden, welche Gesichtspunkte es bei seiner Entscheidung \nberücksichtigen darf. Auch die Entreicherung kann im Sinne einer Gesamtschau grundsätzlich \nweiterhin bei der Prüfung des § 459g Abs. 5 StPO Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil \nvom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, juris Rn. 65). Angesichts der abfedernden Wirkung der zivil-\nprozessualen Pfändungsschutzvorschriften soll nach dem Willen des Gesetzgebers in Entrei-\ncherungsfällen allerdings nur dann Unverhältnismäßigkeit anzunehmen sein, wenn „beson-\ndere Umstände“ hinzutreten, in denen „das Bedürfnis der Vermögensordnung stark herabge-\nsetzt ist“; insoweit sollte es der Rechtsprechung überlassen bleiben, Fallgruppen zu auszubil-\nden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, aaO., juris Rn. 17). \nNach diesen Grundsätzen ist die Entreicherung des Verurteilten aufgrund tatplangemäßer \nWeitergabe der gesamten oder – wie hier – großer Teile der Taterträge – anders als der Ver-\nurteilte meint – auch kein Ausnahmefall, der entgegen der vorstehenden Definition ausnahms-\nweise per se zu einer Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung \nin Bezug auf den Teil der Einziehungsanordnung führt, die den weitergegeben Teil der Beute \nbetrifft (KG Berlin, aaO., juris Rn. 18). Die Streichung der Entreicherung als Unterfall der Ver-\nhältnismäßigkeit in der hier anzuwendenden n.F. des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO (s.o.) und \nder Umstand, dass die hier in Rede stehende Fallgruppe auch in der Gesetzesbegründung \nnicht genannt wird, belegen vielmehr das gesetzgeberische Anliegen, auch die Entreicherung \ndurch tatplanmäßige Weitergabe der Taterträge – wie schon unter der Geltung von § 73c StGB \na.F. (s.o.) – ausschließlich nach individuellen Maßstäben zu berücksichtigen. Soweit der Ver-\nurteilte meint, der Fall der tatplanmäßigen Weitergabe von Taterträgen sei mit dem in der Ge-\nsetzesbegründung (BT-Drs. 19/27654, S. 112) genannten Fall der Unverhältnismäßigkeit der \nVollstreckung bei schicksalhaftem Verlust der Taterträge nicht nur vergleichbar, sondern \nwürde die Unverhältnismäßigkeit im hier vorliegenden Fall sogar erst recht bedingen, geht \ndieser Vergleich schon im Ansatz fehl. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber und im Übrigen \nauch die Rechtsprechung (vgl. statt Vieler: BGH, Urteil vom 09.07.1991 – 1 StR 316/91, juris \nRn. 7, BGHSt 38, 23) den Verbrauch des Erlangten in einer Notlage oder dessen schicksal-\nhaften Verlust als Gesichtspunkt angesehen haben, der im Rahmen der unter § 73c StGB a.F. \nanzustellenden Ermessenserwägung erhebliches Gewicht zukommt. Mit einer solchen Not-\nlage ist die freiwillige Weitergabe der Taterträge an einen Dritten aber nicht vergleichbar (so \nauch KG Berlin, aaO., juris Rn. 13 a.E.). Während der Verurteilte im ersten Fall den Tatertrag \n\n8 \n \n \nohne sein Wollen verliert bzw. auf dessen Verbrauch angewiesen ist, gibt der Verurteilte, der \ndas Erlangte tatplangemäß an Dritte weitergibt, den Tatertrag gerade ohne Not an Dritte wei-\nter, um seinen Tatanteil zu „verdienen“ und zumeist auch, um bei weiteren Taten der Dritten \neingesetzt zu werden und so weitere Vorteile für sich zu generieren. Anders als derjenige, der \ndas Taterlangte in einer Notlage verbraucht oder schicksalhaft verliert, hat der das Taterlangte \nan Dritte weitergebende Verurteilte also die Wahl, das Erlangte – auf welchem Wege auch \nimmer – an den oder die Verletzten zurückgelangen zu lassen oder die unrechtmäßig geschaf-\nfene Vermögenslage dadurch zu vertiefen, dass er das Erlangte an Dritte weitergibt, von de-\nnen die Verletzten aus tatsächlichen Gründen häufig keinen Ersatz verlangen können. \nSchließlich sprechen auch teleologische und systematische Erwägungen dafür, eine vom Ein-\nzelfall losgelöste Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsent-\nscheidung bei tatplangemäßer Weitergabe des Erlangten nicht zuzulassen. Denn Sinn und \nZweck der Vermögensabschöpfung ist die umfassende Abschöpfung dessen, was dem Täter \ndurch die Straftat zufließt („Verbrechen darf sich nicht lohnen!“, vgl. BT-Drs. 19/27654, S. 111). \nDie Vermögensabschöpfung dient damit mittelbar auch dem Opferschutz, denn die eingezo-\ngenen Werte dienen zuvörderst der Entschädigung der Verletzten (§ 459h StPO). Dies gilt \nsogar dann, wenn Ansprüche der Verletzten auf dem Zivilrechtswege wegen Verjährung nicht \nmehr durchsetzbar sind bzw. wären (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB, gebilligt von BVerfG, Nichtan-\nnahmebeschluss vom 07.04.2022 – 2 BvR 2194/21, juris). Daneben hat das Recht der Ver-\nmögensabschöpfung eine präventive Funktion, weil dem Täter bewusst sein muss, dass der \nStaat – unabhängig von den Verletzten – das Taterlangte einziehen kann (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, juris Rn. 127, BVerfGE 156, 354). Diesen Zwecken \nentspricht es, die Entreicherung durch tatplanmäßige Weitergabe des Erlangten nur einzelfall-\nabhängig zu berücksichtigen. Anderenfalls stünde insbesondere zu befürchten, dass das \nRecht der Vermögensabschöpfung seinen präventiven Zweck vollständig verlieren könnte, \nweil sich derjenige Täter, der das Taterlangte tatplangemäß an Dritte weitergibt, gewiss sein \nkönnte, dass die im Erkenntnisverfahren gegen ihn zwingend anzuordnende Einziehung der \nWertersatzeinziehung im Vollstreckungsverfahren ebenso zwingend unterbleiben müsste, so \ndass er die Tat auf diese Weise ohne finanzielles Risiko begehen könnte. Zugleich würde für \nden oder die Verletzten in den praktisch nicht seltenen Fällen, in denen die Dritten unbekannt \nsind oder jedenfalls vom Verurteilten nicht offenbart werden, derjenige Täter als Quelle für eine \nmögliche Kompensation des erlittenen Vermögensschadens wegfallen, der für die Tat rechts-\nkräftig verurteilt wurde. Des Weiteren entstünden Wertungswidersprüche zum zivilrechtlichen \nBereicherungs- und Schadensersatzrecht, dem eine Enthaftung des Bereicherungsschuldners \nbzw. Schädigers ebenfalls fremd ist (BT-Drs. 19/27654, S. 112; ausführlich dazu auch KG \n\n9 \n \n \nBerlin, aaO., juris Rn. 15 und 19). Ein Grund dafür, den Verurteilten im Rahmen der kondikti-\nonsähnlichen Vermögensabschöpfung demgegenüber im Strafrecht zu privilegieren, ist nicht \nersichtlich. \nbb) Auf dieser Grundlage kommt es im hier konkret zu entscheidenden Fall darauf an, ob bzw. \ninwieweit besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung \neine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten \nnicht zugemutet werden kann. Für diese Entscheidung bedarf es einer tragfähigen Tatsachen-\ngrundlage. Insoweit sind zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Erkenntnisse der Staats-\nanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit heranzuziehen. \nIm Übrigen trägt jedoch der Verurteilte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine \nUnverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; eine Amtsermittlungspflicht besteht hingegen nicht. \nDa die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme \ndarstellt, ist es vielmehr Sache des Verurteilten, Umstände darzulegen, die ein Unterbleiben \nder weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen (vgl. KG Berlin, aaO., juris Rn. 9; OLG Bran-\ndenburg, Beschluss vom 17.05.2023 – 1 Ws 65/22 (S), juris Rn. 26, NZWiSt 2023, 274; Han-\nseatisches OLG Hamburg, aaO., juris Rn. 19; OLG Schleswig, aaO., juris Rn. 26; Meyer-Goß-\nner/Schmitt-Köhler, 67. Aufl., § 459g StPO, Rn. 13) \nAn diesen Maßstäben gemessen reicht der Vortrag der Verurteilten bereits nicht aus, um zum \nZeitpunkt der Entscheidung eine unbillige Härte festzustellen. Der Verurteilte beruft sich für \ndas Vorliegen einer solchen Härte darauf, zum gegenwärtigen Zeitpunkt überschuldet zu sein \nund ein Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304 ff. InsO, zu durchlaufen. Die näheren Angaben \nhierzu sind aber unvollständig und teilweise sogar unschlüssig. Unvollständig sind die Anga-\nben des Verurteilten im Hinblick auf die behauptete Überschuldung, da die vorgetragenen Ver-\nbindlichkeiten im Wesentlichen auf Darlehen beruhen, ohne dass der Verurteilte Angaben \ndazu macht, wofür er die Darlehensvaluta verwendet hat. Nähere Angaben hierzu sind aber \ndeswegen zu verlangen, da nur so geprüft werden kann, ob und inwieweit die Valuta dem \nVerurteilten wertmäßig erhalten geblieben sind. Unschlüssig sind die Angaben des Verurteilten \ninsbesondere in Bezug auf die Höhe der behaupteten Verbindlichkeiten. Während der Verur-\nteilte in dem Formular „Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen“ vom 26.11.2023 ge-\ngenüber der Staatsanwaltschaft Bremen als Vollstreckungsbehörde angegeben hat, Verbind-\nlichkeiten in Höhe von EUR 150.000,00 zu haben, weist die Auskunft des Rechtsanwalts … \nvom 27.01.2023, die der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.02.2023 vorge-\nlegt hat, lediglich einen „Schuldenstand“ von insg. EUR 109.817,21 auf, wobei der Verurteilte \nfür das wertmäßig höchste Darlehen gegenüber „…“ in Höhe von EUR 70.259,06 lediglich ge-\nsamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau haften soll. \n\n10 \n \n \nBisher durch nichts belegt und angesichts der Ermittlungen des Senats wohl unzutreffend ist \nder Vortrag des Verurteilten, sich im Februar 2023 in einem – wohl außergerichtlichen – Schul-\ndenbereinigungsverfahren befunden zu haben. Jedenfalls hat der Verurteilte bisher keine Be-\nscheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern lediglich das o.g. Schreiben des Rechts-\nanwalts … vom 27.01.2023 vorgelegt. Ebenso wenig hat der Verurteilte bisher den Beschluss \ndes – wohl – Amtsgerichts Bremen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem sich \nder Verurteilte nach dem Schriftsatz seines Verteidigers an die Staatsanwaltschaft Bremen \nvom 23.11.2023 befinden soll, vorgelegt. Laut dem vom Ministerium der Justiz Nordrhein-\nWestfalen betriebenen Internet-Portal „Insolvenzbekanntmachungen“ (abrufbar unter: \nhttps://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/), auf dem gem. § 9 Abs. 1 InsO auch Verbrau-\ncherinsolvenzverfahren bekannt gemacht werden und das der Senat zuletzt am Tag seiner \nEntscheidung eingesehen hat, gab und gibt es ein solches Insolvenzverfahren jedenfalls nicht \nin den letzten drei Jahren. \nSchon aus diesem Grund kommt eine Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 \nStPO derzeit nicht in Betracht. Eine solche Anordnung käme aber – jedenfalls derzeit – auch \ndann nicht in Betracht, wenn man den Vortrag einer Überschuldung des Verurteilten in Höhe \nvon mehr als EUR 100.000,00 und ein noch nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren über \ndas Vermögen des Verurteilten unterstellte. Denn die Überschuldung ist – jedenfalls auf der \nGrundlage des bisherigen Vortrags – ausschließlich Folge der der Vollstreckung vorangegan-\ngen Lebensführung des Verurteilten und hat nichts mit dem hiesigen Verfahren zu tun. Die mit \ndem Insolvenzverfahren für den Verurteilten verbundene Härte ist mithin keine des hiesigen \nVerfahrens. Es kommt hinzu, dass sich der Verurteilte durch ein Verbraucherinsolvenzverfah-\nren nach drei Jahren Wohlverhaltens seiner vorgetragenen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme \nder hiesigen, § 302 Nr. 2 InsO – durch die dann zu erteilende Restschuldbefreiung voraus-\nsichtlich wird entledigen können, § 301 InsO. Dabei ist der Verurteilte während des Insolvenz-\nverfahrens vor Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen auch der Staatsanwaltschaft Bremen \ndurch § 89 InsO geschützt. Nach erfolgter Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenz-\nverfahrens dürfte die Einziehungsforderung aufgrund ihrer Nachrangigkeit im Insolvenzverfah-\nren nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO zwar noch in ähnlicher Höhe wie derzeit bestehen, es \ndürfte sich aber um die einzige Verbindlichkeit des Verurteilten dieser Größenordnung handeln \n(siehe zu einer ähnlichen Konstellation: Hanseatisches OLG Hamburg, aaO, juris Rn. 23, obi-\nter dictum). \nEine unbillige Härte wäre aber auch dann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. \nDenn nach den zuletzt vom Verurteilten für den Zeitraum von März bis November 2023 vorge-\nlegten Verdienstabrechnungen hat der Verurteilte in diesem Zeitraum einen durchschnittlichen \nmonatlichen Netto-Verdienst in Höhe von EUR 2.463,88 erwirtschaftet. Diesen Einkünften \n\n11 \n \n \nsteht ein vom Verurteilten zuletzt im November 2023 mitgeteilter pfändungsrechtlicher Freibe-\ntrag in Höhe von EUR 2.231,78 gegenüber, so dass dem Verurteilten der Großteil seines Ein-\nkommens auch dann verbleibt, wenn die Staatsanwaltschaft die Einziehungsforderung nach \nAufhebung des Insolvenzverfahrens wieder – in Höhe von durchschnittlich EUR 232,10 pro \nMonat – vollstreckt. Dass hierdurch bereits eine unbillige Härte eintritt, ist zum gegenwärtigen \nZeitpunkt nicht erkennbar. \nDer Senat verkennt nicht, dass bei einem durchschnittlichen monatlichen Abtrag von \nEUR 232,10 die Einziehungsforderung in Höhe von EUR 122.450,00 erst nach rund 44 Jahren \nerfüllt wäre und die Höhe der Forderung daher – auch unter Berücksichtigung der vollstre-\nckungsrechtlichen Verjährung – dazu führen kann, dass dem Verurteilten trotz Erwerbstätigkeit \nwährend des größten Teils oder gar der gesamten der zu erwartenden Dauer seines Berufs-\nlebens kein Einkommen über der Pfändungsfreigrenze mehr zur Verfügung stünde. Zu wel-\nchem Zeitpunkt eine derartige Perspektive aber zu einer unbilligen Härte führen oder eine \nsolche Perspektive sogar die Resozialisierung des Verurteilten gefährden kann (hierzu BGH, \nUrteil vom 06.12.2023, 2 StR 471/22, juris Rn. 62, NJW 2024, 1439; Hanseatisches OLG Ham-\nburg, aaO., juris Rn. 24, obiter dictum), hängt von den zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu prog-\nnostizierenden Umständen des Einzelfalls nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab. \nDies bleibt daher abzuwarten (ähnlich: Hanseatisches OLG Hamburg, aaO., juris Rn. 22, obiter \ndictum). \nDer Verurteilte wird daher darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, beizeiten einen – sub-\nstantiierten – neuen Antrag auf Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung nach § 459g \nAbs. 5 Satz 1 beim zuständigen Gericht zu stellen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \n \nKelle \nDr. Böger \nDr. Dierkes","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-09-14/1-ws-19-24","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459g","ref_norm":"459g","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79a","ref_norm":"79a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459h","ref_norm":"459h","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-09-14/1-ws-19-24","retrieved":"2026-10-20 15:20:40.353756+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2026-09-14/1-ws-19-24","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2026-09-14","dockets":["1 Ws 19/24"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD522126","ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 14.09.2026 – 1 Ws 19/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-09-14/1-ws-19-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.12.2023 gegen den Beschluss\nder Strafkammer 81 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen\nvom 27.11.2023 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/459g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"459g","label":"§ 459g StPO","mentions":25},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":2},{"id":"InsO/9","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"9","label":"§ 9 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/89","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"89","label":"§ 89 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/302","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"302","label":"§ 302 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/304","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"304","label":"§ 304 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/305","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"305","label":"§ 305 InsO","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73d","label":"§ 73d StGB","mentions":1},{"id":"StGB/79a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"79a","label":"§ 79a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/462a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462a","label":"§ 462a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/73e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73e","label":"§ 73e StGB","mentions":1},{"id":"InsO/39","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"39","label":"§ 39 InsO","mentions":1},{"id":"StGB/11","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"11","label":"§ 11 StGB","mentions":1},{"id":"InsO/301","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"301","label":"§ 301 InsO","mentions":1},{"id":"StPO/459h","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"459h","label":"§ 459h StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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