{"status":"available","doknr":"OLD522088","ecli":null,"court":"Bayerisches Oberstes Landesgericht","senate":null,"decided":"2026-09-18","aktenzeichen":"101 VA 135/26 e","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2026, Az. XVII 1262/18, wird aufgehoben.\n\n \n\nDer Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 10. März 2026 auf Bewilligung von Einsicht in die Akte Az. XVII 1262/18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.\n\n \n\nIm Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.\n\n \n\n2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n \n\n3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDie Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des beim Amtsgericht Regensburg unter dem Az. XVII 1262/18 vormals geführten Betreuungsverfahrens betreffend den am 16. September 2024 verstorbenen Betreuten X (nachfolgend: Erblasser).\n\n \n\nDie Antragstellerin ist eine Nichte des Erblassers und Miterbin nach ihm zu 1/2.\n\n \n\nEhrenamtlicher Betreuer war bis zum Tod des Erblassers dessen Bruder, der weitere Beteiligte Y. Dieser ist ebenfalls Miterbe zu 1/2.\n\n \n\nMit Schreiben vom 10. März 2026 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Regensburg – Betreuungsgericht – Einsicht in die Betreuungsakte unter Hinweis auf ihre Miterbenstellung; der Erbschein des Amtsgerichts – Abteilung für Nachlasssachen – vom 15. Mai 2025 (Az. 552 VI 3729/24) wurde als Anlage beigefügt. Nach Kenntnis der Antragstellerin sei das Betreuungsverfahren ungefähr zehn Jahre geführt worden. Eine weitere Begründung enthielt das Schreiben nicht.\n\n \n\nMit Schreiben des Amtsgerichts vom 19. März 2026 wurde der Antragstellerin aufgegeben, ein berechtigtes Interesse darzulegen oder das Einverständnis „aller Miterben“ mit der Akteneinsicht zu belegen. Eine Antwort erfolgte auch nach einer schriftlichen Nachfrage des Amtsgerichts vom 17. April 2026 nicht.\n\n \n\nMit „Beschluss“ des Amtsgerichts vom 5. Juni 2026, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 17. Juni 2026, wurde der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Antragstellerin sei am Betreuungsverfahren nicht beteiligt gewesen und daher Dritte. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG habe sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht dargelegt. Die „bloße Stellung als Miterbin genüg[e] nicht zur Gewährung von Akteneinsicht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1998, 438)“. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, wonach „innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden könne.\n\n \n\nMit Schreiben vom 17. Juli 2026, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, hat die Antragstellerin gegen den Beschluss „Beschwerde“ eingelegt „bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ gestellt. Eine Darlegung des berechtigten Interesses sei „[z]ugegebenermaßen“ aufgrund Urlaubs und anschließender Arbeitsbelastung des Verfahrensbevollmächtigten zunächst nicht erfolgt. Der Antrag werde nunmehr damit begründet, dass nur über die Einsichtnahme in die Betreuungsakte eine Einschätzung bzw. Berechnung des Nachlassumfangs vorgenommen sowie etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer geprüft und begründet werden könnten. Der Erblasser habe ein Konto bei der Z-Bank unterhalten; aus der Durchsicht von Kontoauszügen für den Zeitraum von August 2022 bis Juli 2025 hätten sich „nicht recht nachvollziehbare Unregelmäßigkeiten oder vielleicht besser eigenartige Überweisungen“ gezeigt, die der Betreuer veranlasst habe und wohl nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betreuung hätten erfolgen dürfen. Vielmehr seien „Beträge auch dem Herrn Betreuer zugeflossen“. Das gebe zur Vermutung Anlass, dass die Betreuung nicht ordnungsgemäß geführt worden sei und sich der Nachlass um Forderungen gegen den Betreuer erhöhe. Zur Feststellung werde insoweit Akteneinsicht benötigt. Im Schreiben vom 17. Juli 2026 legte die Antragstellerin die aus ihrer Sicht zweifelhaften Überweisungen im Einzelnen unter Beifügung der entsprechenden Kontoauszüge dar.\n\n \n\nMit Verfügung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juli 2026 wurde dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser hat mit Schreiben vom 11. August 2026 Stellung genommen. Er beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2026 aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, den Antrag der Antragstellerin vom 10. März 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Antragstellerin habe mit dem Schreiben vom 17. Juli 2026 nunmehr ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. Sie habe als Miterbin den Erblasser beerbt und hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Akteneinsicht zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen „in dem Nachlassverfahren“ benötige. Für ihr künftiges Verhalten habe die Antragstellerin ein vernünftiges Interesse zumindest wirtschaftlicher Art, Einsicht in die Verwaltung des Vermögens des Erblassers während der Betreuungszeit zu erhalten. Insbesondere bestehe der nicht von vornherein auszuschließende Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers. Sie habe daher ein berechtigtes Interesse, durch die Einsichtnahme den Bestand und den Umfang des Nachlasses zu klären, um so ihre Interessen „in dem Nachlassverfahren“ sachgerecht wahrnehmen zu können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin erst nachträglich ihr berechtigtes Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Maßgeblich sei, ob im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf den Erlass des begehrten Justizverwaltungsaktes bestehe. Aus der Bejahung des berechtigten Interesses folge jedoch noch kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht, daher sei eine eigene Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht zu treffen.\n\n \n\nDer (vormalige) Betreuer wurde mit Verfügung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. August 2026 an dem Verfahren beteiligt; ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich nicht geäußert.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG führt zur Aufhebung des als „Beschluss“ bezeichneten Bescheids des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2026 und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner.\n\n \n\n1. Der Antrag ist zulässig.\n\n \n\na) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 27. August 2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9; Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 18. November 2020, 101 VA 136/20, juris Rn. 22). Zwar ist der Rechtsbehelf im Schreiben vom 17. Juli 2026 als „Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ bezeichnet und enthält damit keine eindeutige Festlegung auf einen bestimmten Rechtsbehelf. Es enthält zudem keinen ausdrücklichen Antrag. Dem Schreiben kann jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Antragstellerin eine gerichtliche Überprüfung der die Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung mithilfe des hiergegen statthaften Rechtsbehelfs anstrebt und sie in der Sache ihr Begehren auf Gewährung der Akteneinsicht weiterverfolgt (vgl. S. 4 des Schreibens: „Zur Feststellung insoweit wird Akteneinsicht benötigt“).\n\n \n\nb) Ausgehend davon ist der als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG auszulegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung der statthafte Rechtsbehelf gegen die nach § 13 Abs. 2 FamFG getroffene Entscheidung über die Nichtgewährung von Akteneinsicht für Dritte. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein – wie hier – abgeschlossenes (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672 Rn. 13, 17; 33 BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 101 VA 12/25, FamRZ 2025, 1844 [juris Rn.m. w. N.]) oder um ein laufendes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026, IV AR (VZ) 20/25, FamRZ 2026, 1280 Rn. 5 ff.) handelt. Die Antragstellerin war weder von Gesetzes wegen eine Beteiligte des Betreuungsverfahrens, noch ist sie vom Gericht förmlich beteiligt worden.\n\n \n\nDer rechtlichen Qualifizierung als Justizverwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung als „Beschluss“ bezeichnet ist (BayObLG FamRZ 2025, 1844 [juris Rn. 33]), zumal die Rechtsbehelfsbelehrungzutreffend die Entscheidung als Bescheid bezeichnet und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als den statthaften Rechtsbehelf nennt.\n\n \n\nc) Der Antrag ist form- und fristgerecht bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.\n\n \n\nd) Die Antragstellerin, deren Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt worden ist, ist antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG).\n\n \n\n2. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als er zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Verpflichtung zur Neubescheidung führt.\n\n \n\na) Dass der Antragsgegner den Antrag für begründet erachtet, enthebt den Senat nicht von einer eigenen Beurteilung des Sachbegehrens, zumal durch die Entscheidung auch Rechte Dritter betroffen sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 2023, 101 VA 209/23, juris Rn. 24).\n\n \n\nb) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht in die Gerichtsakten gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens, dessen Akten eingesehen werden sollen, begrenzt. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat aufgrund einer Abwägung zu erfolgen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat. Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung. Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen (BGH NJW-RR 2024, 672 Rn. 24; BayObLG FamRZ 2025, 1844 [juris Rn. 39]; Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026, § 13 Rn. 32 m. w. N.).\n\n \n\nc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse auf Gewährung von Einsicht in die Betreuungsakte hinreichend dargelegt und, soweit erforderlich, glaubhaft gemacht.\n\n \n\naa) Der vom Amtsgericht zu der Begründung, die „bloße Stellung als Miterbin“ sei nicht zur Gewährung von Akteneinsicht ausreichend, herangezogene Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1997 (16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438) stützt diese Begründung nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschluss ausgeführt, dass die dortige Antragstellerin mit dem Betreuten – ihrem Vater – in noch ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter stehe und sie „daher“ ein berechtigtes Interesse habe, durch die Einsichtnahme in die Betreuungsakte den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände zu klären (NJW-RR 1998, 438 [juris Rn. 5]). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Regensburg in dem Beschluss vom 5. Juni 2026 jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin selbst einräumt („[z]ugegebenermaßen“), trotz mehrfacher vorheriger Aufforderung nicht dargelegt hatte, warum sie als – durch Erbschein ausgewiesene – Miterbin Akteneinsicht in die abgeschlossene Betreuungsakte des Erblassers benötige.\n\n \n\nbb) Sofern – wie hier – der Antrag in zulässiger Weise gestellt ist, ist bis zum Erlass der Entscheidung jedes Vorbringen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand zur Kenntnis nehmen und im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu würdigen (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021, 101 VA 151/20, NJW-RR 2021, 509 Rn. 28 m. w. N.). Die Antragstellerin hat, was das Amtsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, im Schreiben vom 17. Juli 2026 hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Akteneinsicht zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem (vormaligen) Betreuer und Miterben benötigt.\n\n \n\n(1) Aus den als Anlagenkonvolut vorgelegten Kontoauszügen des bei der Z-Bank geführten Girokontos des Erblassers ergeben sich Zahlungen an den Betreuer sowie an Dritte in den Jahren 2023 bis 2025, deren Erforderlichkeit zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten während der Betreuungszeit (§ 1821 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. deren Unaufschiebbarkeit nach dem Tod des Erblassers (§ 1874 Abs. 2 BGB) sich aus den in den Auszügen enthaltenen Verwendungszwecken nicht erschließt.\n\n \n\n(a) Am 20. März 2023 erfolgte eine Überweisung an den Betreuer in Höhe von 2.500,00 € mit dem Betreff „Leihgabe bis 12/2023“, ohne dass ein Rückfluss dieses Betrags am Ende des Jahres 2023 aus den Kontoauszügen ersichtlich wäre.\n\n \n\n(b) Eine Überweisung vom 27. Dezember 2024 in Höhe von 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck „bekannt“ erfolgte an einen als „[…]“ bezeichneten Empfänger, sowie eine weitere Überweisung vom 12. Juni 2025 in Höhe von 1.500,00 € an einen als „[…]“ bezeichneten Empfänger mit dem Verwendungszweck „2019 bis 2025 6 Jahre A 250E MINIMUM FRISEUR, MANIKUERE, PEDIKUEREE, GETRAENKEL, KLEIDUNG“.\n\n \n\nAusweislich der mit der IBAN-Nummer des Überweisungsempfängers vom 20. März 2023 identischen IBAN-Nummer war der Betreuer auch der Empfänger dieser Zahlungen. In beiden Fällen war der Erblasser bei Vornahme der Überweisungen bereits verstorben und das Betreuungsverfahren beendet (§ 1870 Alt. 2 BGB).\n\n \n\n(c) Auch der Grund für weitere Überweisungen bzw. Lastschriften vom 3. Januar 2023, 8. Januar, 7. Mai und 25. November 2024 sowie vom 2. Januar und 6. Mai 2025 sind aufklärungsbedürftig. Diese erfolgten ausweislich der Verwendungszwecke zur Begleichung von Versicherungsprämien für zwei Kraftfahrzeuge, obwohl der Erblasser zum Zeitpunkt der letzten beiden Zahlungen bereits verstorben und zum Zeitpunkt der früheren Zahlungen in einem Pflegeheim untergebracht war.\n\n \n\n(2) Aus den Verwendungszwecken der Überweisungen vom 20. März 2023 („Leihgabe bis 12/2023“) und 12. Juni 2025 („2019 bis 2025 6 Jahre A 250E MINIMUM […]“) ergibt sich, dass diese durch den Betreuer selbst veranlasst wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Zahlungen durch eine andere Person als den Betreuer veranlasst worden sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n \n\n(3) Die Zahlungen begründen einen – nicht von vornherein ausschließbaren – Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers. Das künftige Verhalten der Antragstellerin, z. B. im Rahmen der Erbauseinandersetzung sowie der Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den (vormaligen) Betreuer, z. B. nach § 2039 Satz 1 i. V. m. § 1826 Abs. 1 bzw. §§ 823 ff. BGB, kann durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden. Die Antragstellerin hat danach ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse zumindest wirtschaftlicher Art, Einsicht in die damalige Verwaltung des Vermögens des Erblassers während der Betreuungszeit zu erhalten (vgl. allgemein zur Akteneinsicht des Miterben eines Betreuten OLG Köln NJW-RR 1998, 438 [juris Rn. 5]; zum Einsichtsrecht gesetzlicher Erben des Betreuten OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 1993, 8 W 346/92, BWNotZ 1993, 173; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2009, 20 W 151/09, juris Rn. 9; LG Stendal, Beschluss vom 12. November 2018, 25 T 133/18, ErbR 2019, 121 [juris Rn. 5]; zum Einsichtsrecht Pflichtteilsberechtigter LG Mainz, Beschluss vom 23. Februar 2017, 8 T 25/17, juris Rn. 4). Zur Informationsbeschaffung können insbesondere die im Rahmen des Betreuungsverfahrens gefertigten Berichte des Betreuers dienen (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 23. Februar 2017, 8 T 25/17, juris Rn. 4). Wie ausgeführt reicht es aus, wenn Rechte der Antragstellerin durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für sie zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2024, 672 Rn. 24; BayObLG FamRZ 2025, 1844 [juris Rn. 39 m. w. N.]).\n\n \n\nd) Da die Entscheidung rechtswidrig ist und dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, ist der „Beschluss“ des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2026 aufzuheben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) und die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).\n\n \n\naa) Die Sache ist noch nicht spruchreif und es ist – auch ohne entsprechenden Antrag – die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG), weil der Senat nicht sein Ermessen an die Stelle des dem aktenführenden Gericht als Justizbehörde durch § 13 Abs. 2 FamFG eröffneten (Rechtsfolge-) Ermessens setzen kann. Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch nicht abschließend entscheiden, denn aus der Bejahung des berechtigten Interesses an der Akteneinsicht folgt noch kein Anspruch auf diese. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses eröffnet vielmehr erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX AR (VZ) 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2024, 102 VA 105/24, juris Rn. 38; Beschluss vom 31. Mai 2024, 101 VA 243/23, juris Rn. 45 f.; Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 28 EGGVG Rn. 12 f.). Zu einer Ermessensausübung hat sich das Amtsgericht aber wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzung des berechtigten Interesses nicht berufen gesehen, sodass sie noch aussteht. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine „Ermessensreduzierung auf Null“ vorläge (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. September 2023, 101 VA 117/23, juris Rn. 52 m. w. N.; Lückemann in Zöller, ZPO, § 28 EGGVG Rn. 12), bestehen nicht.\n\n \n\nbb) Der Antrag hat daher keinen Erfolg, soweit er dahin auszulegen ist, dass der Senat selbst der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht gewährt.\n\n \n\nIII.\n\n \n\n1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für einen (teilweise) erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG). Mithin bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.\n\n \n\n2. Der Senat sieht auch keine hinreichenden Gründe dafür, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse anzuordnen. Der Umstand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (teilweise) Erfolg hat, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. BayObLG FamRZ 2025, 1844 [juris Rn. 52 m. w. N.]). Eine derartige Pflichtverletzung liegt hier bereits deshalb nicht vor, da trotz mehrfacher Aufforderung durch das Amtsgericht das berechtigte Interesse zunächst nicht dargelegt wurde.\n\n \n\n3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bayoblg/2026-09-18/101-va-135-26-e","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1870","ref_norm":"1870","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1874","ref_norm":"1874","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"AGGVG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bayoblg/2026-09-18/101-va-135-26-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522088","retrieved":"2026-09-28 20:55:34.449481+00:00"}}