{"status":"available","doknr":"OLD522086","ecli":null,"court":"Bayerisches Oberstes Landesgericht","senate":null,"decided":"2026-09-23","aktenzeichen":"102 AR 92/26 e","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Als für den Rechtsstreit örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Erfurt bestimmt.\n\n \n\n2. Der Antrag auf Bestimmung der allgemeinen Zivilkammer als funktionell zuständiges Gericht wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDie Antragstellerin begehrt die Bestimmung des „Landgericht[s] Nürnberg, allgemeine Zivilkammer“, hilfsweise die Bestimmung eines anderen Landgerichts, „gleichfalls allgemeine Zivilkammer“, als gemeinsam zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerinnen.\n\n \n\nZur Begründung trägt die Antragstellerin vor, zwischen ihr und der in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin zu 1) habe ein am 16. November / 2. Dezember 2021 unterzeichneter Gastronomie-Partnerschaftsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Antragstellerin samt Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Ziffer 21. der vorgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen lautet:\n\n \n\nGerichtsstandvereinbarung Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Nürnberg. Darüber hinaus ist Nürnberg Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist.\n\n \n\nNach den Bestimmungen des Gastronomie-Partnerschaftsvertrags habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1) ein Annuitätendarlehen in Höhe von 35.000,00 € zu einem Zinssatz von 3% p. a. gewährt, das in monatlichen Raten zu tilgen sei. Nach dem Vertrag sei die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet gewesen, für die vereinbarte Absatzstätte, „… Schweinfurt“, bis zum 30. November 2030 ausschließlich von der Antragstellerin Getränke, mindestens 44 Hektoliter pro Jahr, zu beziehen. Wie im Vertrag vorgesehen, habe die Antragsgegnerin zu 2) für alle Ansprüche der Antragstellerin aus der Finanzierungsleistung und aus der Bezugsverpflichtung eine selbstschuldnerische Bürgschaft, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 35.000,00 €, übernommen. Die in Erfurt ansässige Antragsgegnerin zu 2) sei ehemalige Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 1) habe vertragswidrig den Geschäftsbetrieb eingestellt und die fälligen Raten für September und Oktober 2025 nicht mehr beglichen; daraufhin habe die Antragstellerin den Vertrag mit Schreiben vom 10. November 2025 fristlos gekündigt. Sie habe die Antragsgegnerin zu 1) aufgefordert, die restliche Darlehensvaluta nebst Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Getränkebezugsverpflichtung in Höhe von 40.927,17 € zu zahlen. Ferner habe die Antragstellerin auch die Antragsgegnerin zu 2) aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Beabsichtigt sei nunmehr, beide Antragsgegnerinnen auf Zahlung von 35.000,00 € nebst Zinsen sowie die Antragsgegnerin zu 1) auf Zahlung weiterer 5.927,17 € nebst Zinsen zu verklagen.\n\n \n\nDie Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen bestehe nicht. Zwischen der Antragsgegnerin zu 1) als Hauptschuldnerin und der Antragsgegnerin zu 2) als Bürgin bestehe eine Streitgenossenschaft. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) hätten als Vollkaufleute Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart; nach dem Kontext der Vertragsklausel und aufgrund der Erstreckung auf Fälle, in denen der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlege, spreche alles für einen ausschließlichen Gerichtsstand. Die Antragsgegnerin zu 2) sei bei Vertragsschluss alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) gewesen. Dass sie ihre Geschäftsanteile offenbar später mit Notarurkunde vom 19. Dezember 2022 wieder veräußert habe, sei unerheblich. Ihr sei es daher zuzumuten, sich ebenfalls vor dem vereinbarten Gericht verklagen zu lassen. Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, dass der Senat doch nicht von einem ausschließlichen Gerichtsstand ausgehen sollte.\n\n \n\nFerner sei für die Antragsgegnerin zu 1) die Kammer für Handelssachen, für die Antragsgegnerin zu 2) nur die allgemeine Zivilkammer zuständig. Auch hier sei im Sinne der Prozessökonomie eine klare Festlegung geboten; es werde auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1998, 1Z AR 75/98, verwiesen.\n\n \n\nIm Zuständigkeitsbestimmungsverfahren haben die Antragsgegnerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert. Eine Zustellung an die Antragsgegnerin zu 1) unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift … Schweinfurt, ist nicht möglich gewesen. Der Bestimmungsantrag nebst Anlagen konnte jedoch an den Liquidator als gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 1) unter der Adresse … Arnstadt, am 10. Juli 2026 zugestellt werden. Zudem ist eine parallel veranlasste Zustellung an die italienische Adresse des Liquidators der Antragsgegnerin zu 1) per internationalem Einschreiben mit Rückschein am 15. Juli 2026 erfolgt.\n\n \n\nII.\n\n \n\nAls gemeinsam (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Erfurt bestimmt. Der Antrag auf Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer wird zurückgewiesen.\n\n \n\n1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 17 ZPO im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt (siehe dazu auch noch unten 2. d]), also im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg; die Antragsgegnerin zu 2) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO im Landgerichtsbezirk Erfurt, also im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts. Das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist mithin der Bundesgerichtshof. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 10).\n\n \n\n2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts liegen vor. Der Senat bestimmt insoweit das Landgericht Erfurt.\n\n \n\na) Der nach § 37 ZPO erforderliche Antrag („Gesuch“) liegt vor. Soweit die Antragstellerin beantragt, konkret das „Landgericht Nürnberg“ und nur hilfsweise ein anderes Landgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird dies nur als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie trifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 34; BayObLG, Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. August 2024, 102 AR 99/24 e, ZIP 2024, 2161 [juris Rn. 25]). Zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG ZIP 2024, 2161 [juris Rn. 25]).\n\n \n\nb) Die Antragsgegnerinnen sind nach dem im Bestimmungsverfahren insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. März 2026, 102 AR 26/26 e, juris Rn. 61 m. w. N.) Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO.\n\n \n\naa) Eine Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, ZIP 2018, 1367 Rn. 12 f.; BayObLG, Beschluss vom 24. März 2026, 102 AR 26/26, juris Rn. 64; Beschluss vom 11. November 2025, 102 AR 137/25 e, juris Rn. 13; Beschl. v. 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 16 m. w. N.). Auf demselben Rechtsverhältnis oder derselben Anspruchsgrundlage müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, MDR 2021, 253 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 24. März 2026, 102 AR 26/26 e, juris Rn. 64; Beschluss vom 23. Juni 2023, 102 AR 9/23, juris Rn. 26). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen (BayObLG, Beschluss vom 24. März 2026, 102 AR 26/26 e, juris Rn. 64; Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44 m. w. N.).\n\n \n\nbb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin zu 1) als Hauptschuldnerin und die Antragsgegnerin zu 2) als Bürgin in Anspruch. Grundlage des behaupteten Anspruchs gegen die Antragsgegnerin zu 1) ist die fristlose Kündigung des Gastronomie-Partnerschaftsvertrags aufgrund der Nichtzahlung von Darlehensraten im September und Oktober 2025 sowie die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Infolgedessen fordert die Antragstellerin die Rückzahlung des restlichen Darlehens sowie Schadensersatz aufgrund der noch ausstehenden weiteren Abnahme von Getränken bis zur Gesamtmenge von 44 Hektolitern pro Jahr bis zum regulären Vertragsende. Die Antragsgegnerin zu 2) hat nach dem Vortrag der Antragstellerin eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus der Finanzierungsleistung und der Bezugsverpflichtung übernommen und haftet mithin als Bürgin akzessorisch für die Forderung gegen die Antragsgegnerin zu 1) als Hauptschuldnerin, §§ 765, 767 BGB. Aufgrund dessen könnte über § 60 ZPO hinaus auch ein Fall der Rechtsgemeinschaft nach § 59 Alt. 1 ZPO vorliegen (so BayObLG, Beschluss vom 12. März 2019, 1 AR 10/19, juris Rn. 7; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 6. Februar 2025, 5 U 63724, juris Rn. 76; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 8 SA 25/14, juris Rn. 9; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 60 Rn. 5; von Selle in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 59 Rn. 12; auf § 60 ZPO stellen hingegen ab BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2024, 1 AR 24/24, juris Rn. 7), was aber vorliegend dahingestellt bleiben kann.\n\n \n\nc) Der Zuständigkeitsbestimmung für sämtliche beabsichtigten Klageanträge steht nicht entgegen, dass (nur) gegen die Antragsgegnerin zu 1) ein weiterer Zahlungsantrag in Höhe von 5.927,17 € geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um denselben Sachverhalt und dieselbe rechtliche Grundlage wie bezüglich des gegen beide Antragsgegnerinnen geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 35.000,00 €. Dass der die 35.000,00 € überschießende Anspruch nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) geltend gemacht wird, ergibt sich allein aus der Beschränkung der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Antragsgegnerin zu 2) auf einen Betrag von 35.000,00 €. § 60 ZPO setzt nicht voraus, dass sämtliche Streitgenossen auf dieselbe Rechtsfolge in Anspruch genommen werden sollen (BGH ZIP 2018, 1367 Rn. 1 und 13; BayObLG, Beschluss vom 24. März 2026, 102 AR 26/26, juris Rn. 68 f.; Beschluss vom 11. November 2025, 102 AR 137/25 e, juris Rn. 16). Vielmehr genügt, dass die Klageansprüche, auch soweit sie nur gegenüber einzelnen Antragsgegnern geltend gemacht werden, in einem hinreichenden inneren sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Klageansprüchen stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BayObLG, Beschluss vom 24. März 2026, 102 AR 26/26, juris Rn. 68 f.; Beschluss vom 11. November 2025, 102 AR 137/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. April 2024, 101 AR 15/24 e, juris Rn. 23 und 28). Dies ist hier der Fall.\n\n \n\nd) Ein gemeinsamer, der Bestimmung grundsätzlich entgegenstehender Gerichtsstand besteht nicht.\n\n \n\nAllgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) ist nach §§ 12, 13 ZPO das Landgericht Erfurt. Die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Gastronomie-Partnerschaftsvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Nürnberg ist lediglich mit der Antragsgegnerin zu 1), nicht aber mit der Antragsgegnerin zu 2) getroffen, zumal es bezüglich dieser ohnehin an der Kaufmannseigenschaft nach § 38 Abs. 1 ZPO fehlen würde. Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt auch nicht nach § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB ein gemeinsamer Gerichtsstand am Erfüllungsort der Hauptleistung. Vielmehr ist Erfüllungsort der Bürgschaftsverpflichtung im Allgemeinen der Wohnort oder Sitz des Bürgen zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 26; Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 14; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.14 m. w. N.). Hierfür bietet die vorgelegte schriftliche Bürgschaftserklärung der Antragsgegnerin zu 2) keinerlei Anhaltspunkte; insbesondere wurde nicht festgelegt, dass der Erfüllungsort der Hauptverbindlichkeit auch für die Bürgschaftsverpflichtung maßgeblich sein soll. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) wäre daher auch nach § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB das Landgericht Erfurt zuständig; ausweislich der vorgelegten schriftlichen Bürgschaftserklärung hatte die Antragsgegnerin zu 2) schon damals ihren Wohnsitz in Erfurt.\n\n \n\nEin Gerichtsstand beim Landgericht Erfurt für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) ist hingegen nicht ersichtlich; als Sitz der Antragsgegnerin zu 1) ist im Handelsregister nach wie vor Schweinfurt eingetragen. Der satzungsmäßige und im Handelsregister eingetragene Sitz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bleibt für den Gerichtsstand nach §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblich, auch wenn die Geschäftsanschrift sich geändert hat oder der Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde (BayObLG, Beschluss vom 16. Juni 2026, 101 AR 91/26 e, juris Rn. 26; Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 42/20, juris Rn. 33 und 35; Beschluss vom 27. Januar 2020, 1 AR 146/19, juris Rn. 17). In Ziffer 21. der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist ein Gerichtsstand ebenfalls nicht in Erfurt, sondern in Nürnberg vereinbart.\n\n \n\ne) Die vorgenannte Gerichtsstandsvereinbarung hindert eine Gerichtsstandsbestimmung auch aus sonstigen Gründen nicht.\n\n \n\naa) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Kaufleute gemäß § 6, § 105 Abs. 1, § 161 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG und daher nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsbefugt. Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 21. der Allgemeinen Vertragsbedingungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Bezugnahme der Klausel auf „Vollkaufleute“ nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Es ist, anders als im Fall einer salvatorischen Klausel (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, MDR 2022, 86 [juris Rn. 30 ff.]), hinreichend klar, dass mit „Vollkaufleute“ Kaufleute gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, §§ 1 bis 7 HGB gemeint sind (BayObLG, Beschluss vom 14. August 2024, 102 AR 84/24 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 24).\n\n \n\nbb) Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sofern es derjenigen Partei, die nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit vor dem vereinbarten Gericht – hier Nürnberg – einzulassen (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 2025, 102 AR 76/25e, juris Rn. 33; Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 24). Eröffnet die Vereinbarung hingegen einen lediglich fakultativen Gerichtsstand, steht sie einer gerichtlichen Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts und der Auswahl eines der Gerichte an den allgemeinen Gerichtsständen der Streitgenossen nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 24). Vorliegend begründet Ziffer 21. der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Klagen der Antragstellerin gegen ihren Vertragspartner nur einen weiteren fakultativen Gerichtsstand.\n\n \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen und der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 34 m. w. N.). Ausgehend hiervon kann Ziffer 21. der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands ausgelegt werden.\n\n \n\nDer kategorische Wortlaut der Klausel („Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Nürnberg“) kann zwar grundsätzlich auf die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands hindeuten, denn das Fehlen einer die Ausschließlichkeit ausdrücklich regelnden Formulierung stellt kein Indiz dafür dar, dass die Bestimmung lediglich fakultativer Natur ist (BGH NJW 2020, 399 Rn. 39; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 28). Allerdings streitet im rein inländischen Kontext – anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel Ia-VO – weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung. Vielmehr ist durch Auslegung festzustellen, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt war (BGH, Urt. v. 21. Januar 2015, VIII ZR 352/13, NJW 2015, 1118 Rn. 22; Urt. v. 23. Juli 1998, I ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137 [juris Rn. 14]; BayObLG, Beschluss vom 28. April 2025, 101 AR 41/25, juris Rn. 28; Beschluss vom 14. August 2024, 102 AR 84/24 e, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juni 2017, 32 SA 33/17, juris Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 18; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 38 Rn. 37).\n\n \n\nDer „imperative“ Wortlaut der Klausel genügt für sich genommen nicht. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen sich mit der erforderlichen Klarheit der obligatorische Charakter ergibt (BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 29; Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 38, 41; Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, NJW-RR 2020, 763 Rn. 39 ff.). Solche liegen hier nicht vor. Sie ergeben sich nicht allein daraus, dass der eigene Sitz der Verwenderin bei Vertragsschluss zum Gerichtsstand bestimmt ist, zumal die Klausel nicht einmal besagt, dass das vereinbarte Gericht für „alle“ Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein solle oder der Gerichtsstand „für beide Teile“ gelte (so aber im Fall BayObLG, Beschluss vom 14. August 2024, 102 AR 84/24 e, juris Rn. 25). Auch eine mit der Gerichtsstandsklausel kongruente Vereinbarung des Erfüllungsorts, die für eine beabsichtigte Konzentration am Sitz der Verwenderin – sowohl hinsichtlich des materiellrechtlich bedeutsamen Erfüllungsorts als auch gleichlaufend der prozessualen Zuständigkeit – sprechen könnte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. April 2025, 101 AR 41/25, juris Rn. 30), ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht enthalten (vgl. zu einem dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausschließlichkeit abgelehnt wurde BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 29 f.; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 24).\n\n \n\nDie in der Klausel getroffenen Regelungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Ziffer 21. Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, lassen vielmehr erkennen, dass es der Verwenderin maßgeblich darauf angekommen ist, sich unabhängig von den gesetzlichen Gerichtsständen die Möglichkeit einer Klageerhebung im eigenen Gerichtsstand zu sichern, gerade auch für den Fall, dass ihr Vertragspartner seinen Sitz ins Ausland verlegt oder im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannten Aufenthalts sein sollte. Demgegenüber fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Antragstellerin als Verwenderin sich selbst dahin binden wollte, dass sie ihren Vertragspartner ausschließlich am Gericht ihres Sitzes bei Vertragsschluss verklagen müsste und alle anderen gesetzlichen Gerichtsstände ausgeschlossen wären.\n\n \n\nf) Als örtlich zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Erfurt.\n\n \n\naa) ] Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (siehe dazu schon oben a). Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen, wie es der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorsieht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; NJW 2008, 3789 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 24). Nur im Ausnahmefall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.\n\n \n\nZwar kann es gerechtfertigt sein, das Gericht zu bestimmen, bei dem für einen von mehreren Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11). Bei baurechtlichen Streitigkeiten kommt es in Betracht, zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Standort des Bauwerks auszuwählen (BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 27; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26 m. w. N.). Vergleichbar gewichtige Umstände, die ein Abweichen vom Grundsatz der Klage am Gerichtsstand der Beklagten („actor sequitur forum rei“) rechtfertigen könnten, liegen hier aber nicht vor. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist – wie dargelegt – für keine Antragsgegnerin begründet. Dass im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1) ein fakultativ vereinbarter Gerichtsstand beim Landgericht Nürnberg-Fürth besteht, ist vorliegend ohne Belang. Die Auswahl eines bloß fakultativ vereinbarten Gerichtsstands scheidet im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus. Denn in diesem Fall kann der Antragsteller seinen Vertragspartner ohne Weiteres an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen, mit der Folge, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wortlautgemäß angewendet werden kann. Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. April 2025, 6 UH 3/25, juris Rn. 13).\n\n \n\nbb) Unter den in Betracht kommenden Gerichten wählt der Senat das Landgericht Erfurt aus, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 2) wohnhaft war und ist. Gegen die Bestimmung des Landgerichts Schweinfurt spricht, dass die Antragsgegnerin zu 1) dort zwar noch ihren satzungsgemäßen Sitz hat, aber – soweit ersichtlich – keinen tatsächlichen Geschäftsbetrieb mehr unterhält. Im Übrigen ist der die Antragsgegnerin zu 1) vertretende Liquidator zwischenzeitlich ohnehin als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft in Arnstadt, also im Landgerichtsbezirk Erfurt, tätig.\n\n \n\n3. Soweit die Antragstellerin entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung der allgemeinen Zivilkammer als funktionell zuständig für die beabsichtigte Klage gegen beide Antragsgegnerinnen begehrt, ist der Antrag mangels Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückzuweisen.\n\n \n\nZuständig für eine etwaige Bestimmung der gemeinsam funktionell zuständigen Kammer entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist das Thüringer Oberlandesgericht, weil ein Fall des § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO insoweit nicht vorliegt. Mit der Bestimmung des für die Klagen gegen sämtliche Antragsgegnerinnen örtlich zuständigen Gerichts (Landgericht Erfurt) steht das ihm übergeordnete Oberlandesgericht fest, dem nach § 36 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung der gemeinsam funktionell zuständigen Kammer obliegt (BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 42 f.). Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1998 (1Z AR 75/98, juris) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bereits im Beschluss vom 25. Juli 2022 (101 AR 36/22, juris Rn. 47) hat der erste Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts ausgeführt, dass an der früheren Praxis, sich bei Gelegenheit der Bestimmung eines gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts auch mit der funktionellen Zuständigkeit zu befassen, angesichts der eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 1 ZPO nicht festgehalten werde. Dem hat sich auch der zweite Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen (Beschluss vom 7. Februar 2024, 102 AR 161/23 e – nicht veröffentlicht).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bayoblg/2026-09-23/102-ar-92-26-e","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bayoblg/2026-09-23/102-ar-92-26-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522086","retrieved":"2026-09-28 20:55:59.593999+00:00"}}