{"status":"available","doknr":"OLD521975","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-09-21","aktenzeichen":"2 B 264/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 B 264/26 \n11 L 612/26 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n– Antragstellerin – \n– Beschwerdeführerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \nwegen \n \n \nZulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien; Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n2 \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des \nOberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch \n \nam 21. September 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 2. September 2026 - 11 L 612/26 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.040,60 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \n \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n \n1. Die ............... 2000 geborene Antragstellerin begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungs-\ndienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen. Nach Ablegung der Ersten Staats-\nprüfung bewarb sich die Antragstellerin mit Antrag vom 24. Februar 2026 um die Aufnahme in \nden Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fächern \nDeutsch und Musik. Mit Zulassungsbescheid des Landesamtes für Schule und Bildung vom \n10. Juni 2026 wurde sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in den Fä-\nchern Deutsch und Musik zum Einstellungstermin 10. August 2026 zugelassen; als Ausbil-\ndungsschule wurde das Gymnasium D............ zugewiesen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 \nerklärte die Antragstellerin ihre Bereitschaft, den zugewiesenen Ausbildungsplatz anzuneh-\nmen. Am 3. Juli 2026 erhielt das Landesamt für Schule und Bildung aufgrund eines Schreibens \ndes Gymnasiums D............ davon Kenntnis, dass die Antragstellerin nach Medienberichten im \nJahr 2018 für den Freibund eine „Winterfahrt“ geleitet und 2024 an einem Lager des Freibun-\ndes nahe B.......... in M..........- V......... teilgenommen habe. Außerdem sei sie auf der Leipziger \nBuchmesse 2018 mit Aktivisten der Identitären Bewegung vor dem Stand des „....... Verlags“ \naufgetreten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2026 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin \nüber den Verdacht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen könnte und \nteilte mit, dass beim Landesamt für Verfassungsschutz um Überprüfung ihrer Person gemäß \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) gebeten werde; \ndies erfolgte mit Schreiben vom 14. Juli 2026. Mit Schreiben vom 20. Juli 2026 teilte das Lan-\ndesamt für Verfassungsschutz mit, dass die Antragstellerin u. a. in den Jahren 2022 bis 2025 \nregelmäßig an Veranstaltungen des „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) teilgenommen habe. Bei \nden Teilnahmen an diesen Veranstaltungen würde es sich um ein tatbestandliches Unterstüt-\nzen des IfS handeln. Sie würde damit nach außen zum Ausdruck bringen, dass sie für die Ziele \n1\n2\n\n \n3 \n \n \n \ndes IfS aktiv eintreten und diese ziel- und zweckgerichtet unterstütze. Mit den mehrmaligen \nTeilnahmen an den genannten Veranstaltungen hätte sie dazu beigetragen, die Aktionsmög-\nlichkeiten und den Fortbestand des IfS positiv zu beeinflussen. Sie hätte somit einen Perso-\nnenzusammenschluss unterstützt, der Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nSächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge. Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 gab der An-\ntragsgegner der Antragstellerin das vorgenannte Schreiben zur Kenntnis und teilte mit, dass \nbeabsichtigt sei, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im \nFreistaat Sachsen zum Ausbildungsbeginn 10. August 2026 zurückzunehmen und den Antrag \nauf Zulassung abzulehnen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 nahm der seinerzeit bevollmäch-\ntigte Rechtsanwalt der Antragstellerin Stellung und trug insbesondere vor, dass der vom Lan-\ndesamt für Verfassungsschutz geschilderte Sachverhalt, die Antragstellerin hätte in den Jah-\nren 2022 bis 2025 an verschiedenen rechtsextremistischen Veranstaltungen des IfS in S.......... \nteilgenommen, nicht korrekt sei; die räumliche Nähe zu den Veranstaltungen sei durch famili-\näre Bindungen vollständig zu erklären und ihre Aufenthalte hätten ausschließlich familiären \nZwecken gedient. Daraufhin bat das Landesamt für Schule und Bildung das Landesamt für \nVerfassungsschutz mit Schreiben vom 30. Juli 2026 um Präzisierung der in dem Schreiben \nvom 20. Juli 2026 getroffenen Aussage. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 wies das Landesamt \nfür Verfassungsschutz darauf hin, dass die bisherige rechtliche Würdigung vollumfänglich auf-\nrechterhalten werde und übersandte zu den im Schreiben vom 20. Juli 2026 übermittelten \nErkenntnissen folgende Belege: \n \nzu 1.b (Anlage 1 – Zeitungsartikel, ....................) Auftreten der Antragstellerin mit Akti-\nvisten der Identitären Bewegung vor dem Stand des „....... Verlags“ zur Leipziger Buch-\nmesse 2018. \n \nzu 2.a (Anlage 2 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Die Antragstellerin \nwar Teilnehmerin einer rechtsextremistischen Demonstration der „Identitären Bewe-\ngung“ unter dem Motto „Zukunft Europa – Bewegen und Verändern“ am 17. Juni 2017 \nin Berlin mit über 500 Teilnehmern. \n \nzu 2.b (Anlage 3 – Internetbeitrag, ............................) Am 20. November 2020 erfolgte \nein Outing zu der Person der Antragstellerin durch den politischen Gegner unter dem \nTitel „Kein Viertel für Nazis – Teil 6“ (..........................................................). Dort wird \nebenfalls auf die o. g. Aktion auf der Leipziger Buchmesse im März 2018 sowie auf ihre \nAktivitäten im Zusammenhang mit dem o. g. „Freibund“ Bezug genommen. \n \nzu 2.c (Anlage 4 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Im Zeitraum vom 8. \nbis 10. April 2022 fand eine rechtsextremistische Veranstaltung, die sog. „Früh-\njahrsakademie“ des „Institut für Staatspolitik“ (IfS) in S.......... ................ statt. Die An-\ntragstellerin hat an dieser Veranstaltung teilgenommen. \n \nzu 2.d (Anlage 5 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Im Zeitraum vom \n27. bis 29. Januar 2023 fand eine rechtsextremistische Veranstaltung, die sog. „Win-\nterakademie“ des IfS in S.......... statt, an der die Antragstellerin teilnahm. \n \n\n \n4 \n \n \n \nzu 2.e (Anlage 6 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Im Zeitraum vom \n3. bis 4. September 2022 fand eine rechtsextremistische Veranstaltung, die sog. „Som-\nmerakademie“ des IfS in S.......... statt, an der die Antragstellerin teilnahm. \n \nzu 2.f (Anlage 7 – Internetbeitrag/Bilderstrecke, ............................) Vom 24. bis 26. Ja-\nnuar 2025 fand im aufgelösten und neustrukturierten IfS in S.......... eine rechtsextre-\nmistische Veranstaltung, die sog. „Studientage“, statt. Die Antragstellerin war Teilneh-\nmerin der Veranstaltung. \n \nMit Bescheid vom 5. August 2026 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 10. Juni 2026, \nAz. ........, zur Zulassung der Antragstellerin zum am 10. August 2026 beginnenden Vorberei-\ntungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fächern Deutsch und \nMusik sowie die anlässlich des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien vorge-\nsehene Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zurück (Ziffer 1) und lehnte den Antrag \nder Antragstellerin vom 24. Februar 2026 auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das \nLehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fächern Deutsch und Musik zum Ausbil-\ndungsbeginn 10. August 2026 ab (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Beschei-\ndes wurde angeordnet (Ziffer 3). Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und be-\nantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 7. August 2026 hat die Antragstellerin um ver-\nwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. \n \nMit Beschluss vom 2. September 2026 - 11 L 612/26 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nabgelehnt. Die Vollziehungsanordnung begegne keinen formalrechtlichen Bedenken. Insbe-\nsondere sei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entschei-\ndung begründet und ausreichend sachlich dargelegt worden; ergänzend nehme die Kammer \nauf die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 14. August 2026 Bezug. Die \nRücknahme des Zulassungsbescheids zum Vorbereitungsdienst mit Bescheid vom 5. August \n2026 begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der formell rechtmäßige Bescheid zur \nRücknahme des Zulassungsbescheids erweise sich nach kursorischer Prüfung nicht als ma-\nteriell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 10. Juni \n2026 nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorlägen und der Zulassungs-\nbescheid zum Vorbereitungsdienst vom 10. Juni 2026 rechtswidrig gewesen sei. Der Antrags-\ngegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 \nBeamtStG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsBG und § 3 Abs. 1 SächsÖrAusbVVO nicht vorlägen. \nEr habe das Einstellungsbegehren der Antragstellerin unter Berücksichtigung seines gericht-\nlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückge-\nwiesen und die Zulassung zurückgenommen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhiel-\nten. Die insoweit angestellten Erwägungen beruhten auf einem zutreffenden Sachverhalt, \nseien frei von Willkür und beachteten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Er stütze seine \nEntscheidung auf sieben im Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 31. Juli \n2026 mitgeteilte Sachverhalte; insbesondere die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen \n3\n4\n\n \n5 \n \n \n \ndes IfS in den Jahren 2022 bis 2025 begründeten aus seiner Sicht Zweifel daran, ob die An-\ntragstellerin in der Lage oder bereit sei, das für das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforder-\nliche Mindestmaß an Verfassungstreue aufzubringen. Mit ihren mehrmaligen Teilnahmen an \nden genannten Veranstaltungen habe sie nach außen zum Ausdruck gebracht, dass sie für \ndie Ziele des IfS aktiv eintrete und diese ziel- und zweckgerichtet unterstütze und somit dazu \nbeitrage, die Aktionsmöglichkeiten und den Fortbestand des IfS positiv zu beeinflussen. Sie \nhabe damit einen Personenzusammenschluss unterstützt, der Bestrebungen im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge. Die auf Veranstaltungen des \nIfS in den Jahren 2022 bis 2025 bezogenen Zweifel an der Verfassungstreue der Antragstel-\nlerin seitens des Antragsgegners erschienen aus Sicht der Kammer berechtigt. Das IfS sei \nvom Vater der Antragstellerin mitgegründet worden, habe neben der Zeitschrift „.........“ u. a. \neigene Buch- und Schriftenreihen publiziert und regelmäßig Veranstaltungen und mehrtägige \nKongresse organisiert. Es habe als maßgeblicher Akteur der neurechten Theoriebildung und \ndeutschlandweiter Vernetzungsort gegolten. Seit Frühjahr 2023 sei das IfS vom Bundesamt \nfür Verfassungsschutz u. a. wegen seines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffes als \nrechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Im Mai 2024 sei das IfS aufgelöst worden, \nmöglicherweise, um einem möglichen Verbot entgegenzuwirken. Der Vater der Antragstellerin \nsei auch Verlagseigentümer und Geschäftsführer des „.......“-Verlags, der eng mit dem IfS ver-\nbunden gewesen sei und zu dessen Autorenschaft ehemalige und aktive Protagonisten der \n„Identitären Bewegung“ gehörten. Zentrale Ideologie des Verlags sei das Konzept des Ethno-\npluralismus; er veröffentliche entsprechende Publikationen. Dass die Antragstellerin auch vor \ndem Hintergrund ihrer Kinder Kontakte zu ihrem Vater pflege, sei aus Sicht der Kammer völlig \nunproblematisch und dürfte aus familiären Gründen keinesfalls Anlass sein, ihr den Vorberei-\ntungsdienst zu versagen. Der Antragsgegner könne und müsse allerdings von der Antragstel-\nlerin erwarten können, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die \ndiesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung an-\ngreifen, bekämpfen und diffamieren. Die Auffassung des Antragsgegners zum Vortrag der An-\ntragstellerin, lediglich zu familiären Zwecken in den Jahren 2022 bis 2025 in der Gaststätte \n„.............“ in S.......... anwesend gewesen zu sein, und - indem sie sich in der Öffentlichkeit mit \nden Teilnehmenden gezeigt und damit zumindest billigend in Kauf genommen habe, mit die-\nsen Veranstaltungen in Zusammenhang gebracht zu werden - die Aktionsmöglichkeiten und \nden Fortbestand des IfS positiv zu beeinflussen und diese ziel- und zweckgerichtet zu unter-\nstützen, sei rechtlich nicht zu beanstanden; dies sei für einen unvoreingenommenen Beobach-\nter schlüssig und nachvollziehbar. Die Kontakte der Antragstellerin mögen nicht in einer kon-\nkreten Teilnahme an den o. g. Veranstaltungen mit körperlicher Anwesenheit oder eigenen \nReferaten bestanden haben und ihr sei insoweit zuzustimmen, dass hierzu keine Nachweise \nvorgelegt worden seien; allerdings bestünden die Kontakte in der bloßen räumlichen Anwe-\nsenheit, die für einen außenstehenden Betrachter den objektiven Anschein erweckten, dass \n\n \n6 \n \n \n \nsie die teilweise als rechtsextremistisch eingestuften Ansichten und Agitationen des IfS teile. \nVon einem Bewerber um einen Beamtenposten könne erwartet werden, dass er sich eindeutig \nvon solchen Gruppen und Bestrebungen distanziere, sich also auch körperlich an einem an-\nderen Ort aufhalte. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass es nicht auf den bloßen äußeren \nAnschein ankommen dürfe, teile die Kammer dies nicht, zumal bei einer Einstellung allein be-\ngründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels ausreichten. Ge-\nrade, weil sich Grundgesetz und freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf \nzu rechtsextremistischen Bestrebungen verstünden, sei es im Übrigen gerechtfertigt, dass der \nDienstherr auf bestimmte Verhaltensweisen besonders sensibel reagiere. Aus dem Verweis \nder Antragstellerin auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. \n22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 15) ergebe sich nichts anderes. Auch der Einwand \nder Antragstellerin, dass die Teilnahme an der Demonstration am 17. Juni 2017 stattgefunden \nhabe, als die Antragstellerin 16 Jahre alt gewesen und der Auftritt auf der Leipziger Buchmesse \n2018 im Rahmen eines seit ihrer Kindheit geübten, familiär bedingten Messebesuchs erfolgt \nsei, mithin beide Ereignisse sieben bzw. acht Jahre zurücklägen, könne Zweifel an der Ver-\nfassungstreue nicht zu zerstreuen. Es sei ohne Weiteres vertretbar, dass der Antragsgegner \nden Vorfällen nicht lediglich ein jugendtypisches Gepräge beigemessen habe; zudem könne \nauch ein jugendliches bzw. jugendtypisches Verhalten taugliche Grundlage für Eignungszwei-\nfel sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht entschieden, dass ein Dienstherr sol-\nche Verhaltensweise nicht würdigen dürfe. Im Übrigen habe der Antragsgegner eine entspre-\nchende Gewichtung vorgenommen, weil er seine Entscheidung vor allem auf Zweifel wegen \nder Teilnahme an Veranstaltungen des IfS gestützt habe. Die Antragstellerin könne sich auch \nnicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf den Bestand ihrer Zulassung zum Vorbe-\nreitungsdienst berufen. Unabhängig von dem Umstand, dass bei Zweifeln an der Verfassungs-\ntreue der Bewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht in \ndas Beamtenverhältnis berufen werden dürfe und insoweit bei Gründen, die die subjektive \nEignung von Anfang an in Frage stellten, auch kein Vertrauensschutz bestehen könne, habe \ndie Kammer vorliegend keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner - wenn er vorher von den \nim Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 31. Juli 2026 mitgeteilten Sach-\nverhalten durch die Antragsstellerin selbst erfahren hätte - eine Entscheidung über ihre Zulas-\nsung zum Vorbereitungsdienst wie im Bescheid vom 10. Juni 2026 nicht getroffen hätte (vgl. \n§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Bei bewusstem Verschweigen einschlägiger Umstände ent-\nfalle ein Vertrauensschutz vor dem Hintergrund der genannten Vorschriften vollständig; jeden-\nfalls überwiege vorliegend das gewichtige öffentliche Interesse an einer verfassungstreuen \nStaatsdienerschaft aufgrund der hohen Gemeinwohlbedeutung der verfassungstreuen Schul-\nbildung und der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens. Auf Vertrauensschutz könne sich die \nAntragstellerin mithin nicht berufen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten und \ndie Entscheidung sei schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit der \n\n \n7 \n \n \n \nAntragsgegner ausführe, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der u. a. Funk-\ntionsfähigkeit des Bildungswesens das Vertrauen in den Bestandsschutz des Verwaltungsak-\ntes überwiege, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden; bei Zweifeln an der Verfassungstreue \nbestehe kein Anspruch auf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Schließlich sei die \nRücknahme und damit im Ergebnis die Versagung der Zulassung auch verhältnismäßig, zumal \ndie Ablehnung zunächst nur für den Einstellungstermin zum 10. August 2026 Wirkung entfalte \nund sich daraus kein dauerhaftes Berufsverbot ergebe. Der Antragsgegner sei gehalten, im \nFalle einer nachhaltigen und stabilen Verhaltensänderung einen späteren Einstieg der Antrag-\nstellerin in den lehramtlichen Vorbereitungsdienst nicht auszuschließen. Eine „Einstellung un-\nter Auflagen“, etwa eine „über das übliche Maß hinausgehende Begleitung und Hospitation \ndurch die Mentorin oder den Mentor gerade auch nach Beginn des eigenverantwortlichen Un-\nterrichts, eine zeitliche Zurückstellung des eigenverantwortlichen Unterrichts bis zur bestands-\nkräftigen Klärung der Verfassungstreue-Frage oder die Zuweisung an eine andere Ausbil-\ndungsschule“ komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Wie solche Auflagen praxisgerecht \numgesetzt werden sollten, aufgrund derer sichergestellt wäre, dass die Antragstellerin ihre \nArbeitskraft während der Ausbildung im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundord-\nnung einsetze, sei nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Auflagen \nseien zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks nicht geeignet. Es könne dahinstehen, ob der \nHilfsantrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymna-\nsien in den Fächern Deutsch und Musik zuzulassen und unter Berufung in das Beamtenver-\nhältnis auf Widerruf am Gymnasium D............ einzusetzen, statthaft sei. Weil die Antragstel-\nlerin bereits mit dem Hauptantrag in der Sache erfolglos bleibe, gelte dies gleichermaßen für \nden auf dasselbe Rechtschutzziel - die Zulassung zum Vorbereitungsdienst - gerichteten Hilfs-\nantrag. \n \nMit ihrer am 10. September 2026 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, \ndas Verwaltungsgericht habe die Prüfung der Sach- und Rechtslage in mehrfacher Hinsicht \nrechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung den zutreffenden Maß-\nstab zugrunde, dass die Verfassungstreuepflicht nicht bereits durch bloße Nähe oder Sympa-\nthie verletzt werde, sondern eine aktive, ziel- und zweckgerichtete Unterstützung voraussetze, \nund stelle aber nachfolgend fest, dass die Kontakte der Antragstellerin nicht in einer konkreten \nTeilnahme an den o. g. Veranstaltungen mit körperlicher Anwesenheit oder eigenen Referaten \nbestanden hätten. Es existiere kein objektives Beweismittel - keine Teilnehmerliste, keine An-\nmeldeunterlage, kein Zahlungsnachweis -, welches eine aktive Teilnahme an einer der Veran-\nstaltungen belegen würde. Der Antragsgegner habe das Landesamt für Verfassungsschutz \nhierum ausdrücklich ersucht und keine der nachgefragten objektiven Belege erhalten. Gleich-\nwohl leite die Kammer aus einer angeblich bestehenden „bloßen räumlichen Anwesenheit“ \n5\n\n \n8 \n \n \n \neinen für die Ablehnung ausreichenden „objektiven Anschein“ ab, die Antragstellerin teile die \nals rechtsextremistisch eingestuften Ansichten des IfS. Diese Wertung sei widersprüchlich: \nWenn keine Nachweise für eine „konkrete Teilnahme mit körperlicher Anwesenheit“ vorlägen, \nkönne die im selben Atemzug behauptete „räumliche Anwesenheit“ am Veranstaltungsort \nkeine eigenständige, hiervon zu unterscheidende Tatsachengrundlage sein. Tatsächlich \nstütze sich die Kammer ausschließlich auf den unstreitigen Umstand, dass die Antragstellerin \nbei Besuchen ihrer in S.......... wohnhaften Eltern zeitweise, in Begleitung ihres Ehemanns und \nihrer Kinder und auf dem Weg zum gemeinsamen Mittagessen, den Rand eines Veranstal-\ntungsraums durchquert habe. Eine solche, ausschließlich familiär veranlasste physische An-\nwesenheit stelle keine „aktive, ziel- und zweckgerichtete Unterstützung“ im Sinne des von der \nKammer selbst herangezogenen Maßstabs dar. Indem die Kammer einen bloßen äußeren \nAnschein für den Nachweis einer aktiven Unterstützungshandlung genügen lasse, unterlaufe \nsie den von ihr selbst zutreffend formulierten Prüfungsmaßstab und ersetze die erforderliche \nTatsachenfeststellung durch eine Vermutung zu Lasten der Antragstellerin. Die von der Kam-\nmer in Bezug genommene Formel, wonach „begründete Zweifel“ für die Behörde genügten, \nbetreffe das Beweismaß hinsichtlich einer festgestellten Tatsache und ersetze nicht das Erfor-\ndernis, dass überhaupt eine dem Zweifel zugrunde liegende, dem Betroffenen zurechenbare \nHandlung tatsächlich festgestellt werde. Hinzu komme, dass der „objektiven Anschein“ darauf \ngestützt werde, dass die Anwesenheit „für einen außenstehenden Betrachter“ den Eindruck \neiner Zugehörigkeit erwecke. Ein solcher außenstehender Betrachter existiere bei den hier in \nRede stehenden Veranstaltungen des IfS in S.......... indes nicht. Anders als bei einer öffentli-\nchen Versammlung handele es sich dabei um anmeldepflichtige Zusammenkünfte in geschlos-\nsenen Räumen, zu denen nur ein zuvor bestimmter Teilnehmerkreis Zutritt habe. Eine unbe-\nteiligte Öffentlichkeit, welche die bloße räumliche Anwesenheit der Antragstellerin zeitgleich \nhätte wahrnehmen und einem Dritten gegenüber als Zugehörigkeits- oder Unterstützungssig-\nnal hätte deuten können, habe es vor Ort nicht gegeben; die einzigen „Beobachter“ seien die \nübrigen, ihrerseits angemeldeten Teilnehmenden. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde \nliegenden Fotos und Internetbeiträge stammten demgegenüber erkennbar aus einer erst nach-\nträglichen, medialen Aufarbeitung (u. a. durch politische Gegner des IfS), nicht aus einer zeit-\ngleichen Wahrnehmung durch eine vor Ort anwesende Öffentlichkeit. Der von der Kammer \nbemühte Anscheinsmaßstab setze begrifflich aber gerade eine solche zeitgleiche Außenwir-\nkung voraus; fehle sie, könne aus der bloßen physischen Anwesenheit in einem nicht öffentlich \nzugänglichen Raum kein nach außen wirkendes „Sich-Zeigen mit den Teilnehmenden“ herge-\nleitet werden. Für die Zurechnung einer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung \ngerichteten Tätigkeit komme es gerade auf eine solche nach außen gerichtete Wirkung an, \nwie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -) ent-\nschieden habe. Die für Äußerungen entwickelte Formel lasse sich auf die hier in Rede ste-\nhende physische Anwesenheit übertragen: Wer sich, wie die Antragstellerin, aus rein \n\n \n9 \n \n \n \nfamiliärem Anlass und ohne jede Erwartung, dabei von einer unbeteiligten Öffentlichkeit wahr-\ngenommen zu werden, kurzzeitig in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum aufhalte, unter-\nscheide sich grundlegend von den Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung einen An-\nschein der Unterstützung tatsächlich angenommen habe, etwa bei einer Teilnahme „in vor-\nderster Reihe“ an einem öffentlichen Aufmarsch unter Tragen eines Spruchbandes oder bei \neigener Mitgliedschaft und eigenen Texten; an einem der Antragstellerin zurechenbaren, nach \naußen gerichteten Verhalten dieser Art fehle es. Die Kammer führe zur Begründung der von \nihr angenommenen Distanzierungspflicht aus, dass von einem Bewerber um einen Beamten-\nposten erwartet werden könne, dass er sich eindeutig von solchen Gruppen und Bestrebungen \ndistanziere, sich also auch körperlich an einem anderen Ort aufhalte. Diese Formulierung gehe \nüber den von der Kammer selbst zitierten Rechtssatz hinaus und statuiere der Sache nach \neine Pflicht, den Wohnort der eigenen Eltern zu meiden, weil dort eine - erst Jahre nach den \nstreitgegenständlichen Aufenthalten vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingestufte - Ein-\nrichtung ansässig sei. Eine solche, letztlich ortsbezogene Fernbleibepflicht treffe nicht die An-\ntragstellerin in ihrer eigenen Verantwortung, sondern sanktioniere im Ergebnis den Wohnort \nihrer Familie und greife damit unverhältnismäßig in den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten \nungestörten Familienkontakt ein. Die Kammer selbst räume ein, dass die Kontaktpflege zum \nVater der Antragstellerin für sich genommen „aus Sicht der Kammer völlig unproblematisch“ \nsei. Dann aber könne die bloße physische Begleitung dieser Kontaktpflege ohne jede eigene \ninhaltliche Beteiligung nicht zugleich den Ausschlag für die Verneinung der Verfassungstreue \ngeben, ohne dass dieser Wertungswiderspruch aufgelöst werde. Der familiäre, von den Ter-\nminen des IfS unabhängige Charakter dieser Aufenthalte werde auch durch deren Häufigkeit \nund Ausgestaltung bestätigt: Die Antragstellerin besuche ihre Eltern und treffe dort mit dem \nGroßteil ihrer Geschwister in einer Regelmäßigkeit zusammen, die weit über die vom Antrags-\ngegner benannten sieben Zeiträume hinausgehe; bei einer solchen Besuchsdichte über meh-\nrere Jahre hinweg sei eine zeitliche Überschneidung mit den ihrerseits wiederkehrenden IfS-\nVeranstaltungsterminen statistisch nicht ungewöhnlich und lasse für sich genommen keinen \nRückschluss auf eine gezielte Terminwahl zu. Während einiger Veranstaltungen hätten die \nAntragstellerin und weitere Familienangehörige Ausflüge mit den Kindern der Antragstellerin \nunternommen - ein Umstand, der zusätzlich verdeutliche, dass die fraglichen Aufenthalte tat-\nsächlich familiär und nicht veranstaltungsbezogen ausgefüllt gewesen seien. Darüber hinaus \nzitiere die Kammer selbst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ver-\nhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fielen, nur mit \n„erheblich geringerem Gewicht“ in die Verfassungstreueprognose eingestellt werden dürfen \nals eine aktuelle, gefestigte Haltung. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Demonstration \nam 17. Juni 2017 sechzehn Jahre alt gewesen; der Auftritt auf der Leipziger Buchmesse 2018 \nsei im Rahmen eines seit ihrer Kindheit geübten, familiär bedingten Messebesuchs erfolgt. \nBeide Vorfälle lägen sieben bzw. acht Jahre zurück. Statt diesen von ihr selbst benannten, \n\n \n10 \n \n \n \ngegenläufigen Maßstab auf den konkreten Fall anzuwenden und eigenständig zu gewichten, \nverweise die Kammer lediglich pauschal darauf, dass „der Antragsgegner vorliegend auch eine \nentsprechende Gewichtung vorgenommen“ habe. Damit unterlasse es die Kammer, im Rah-\nmen der ihr obliegenden gerichtlichen Kontrolle selbst zu prüfen, ob die vom Antragsgegner \nvorgenommene Gewichtung dem von der Kammer selbst zitierten Maßstab tatsächlich gerecht \nwerde und begnüge sich mit einer bloßen Bezugnahme auf die Einschätzung der Behörde, \nderen Entscheidung gerade zur gerichtlichen Überprüfung stehe. Desweiteren sei mit Schrift-\nsatz vom 19. August 2026 im Einzelnen dargelegt worden, dass der Antragsgegner das be-\nsondere Vollzugsinteresse im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Gefahr eines \nnicht verfassungstreuen eigenverantwortlichen Unterrichts - der nach § 14 Abs. 3 LAPO II erst \nab dem zweiten Ausbildungsabschnitt erteilt werde - gestützt habe, in der Antragserwiderung \nvom 14. August 2026 jedoch erstmals eine Gefährdung bereits im begleiteten Unterricht des \nersten Ausbildungsabschnitts geltend gemacht habe. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei das \nbesondere Vollzugsinteresse bereits im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung schriftlich zu \nbegründen; eine im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Erwägung könne diesen Darle-\ngungsmangel nicht heilen. Der angefochtene Beschluss verhalte sich hierzu nicht eigenstän-\ndig und setze sich damit nicht auseinander. Auch verwerfe die Kammer verwerfe die von der \nAntragstellerin vorgeschlagenen milderen Mittel - eine über das übliche Maß hinausgehende \nBegleitung durch einen Mentor, eine zeitliche Zurückstellung des eigenverantwortlichen Un-\nterrichts oder die Zuweisung an eine andere Ausbildungsschule - mit der Begründung, es sei \n„nicht erkennbar“, wie solche Auflagen praxisgerecht umgesetzt werden sollten und verkenne \ndabei, dass es nicht Sache der Antragstellerin sei, der Behörde ein vollständig ausgearbeitetes \nVollzugskonzept vorzulegen; maßgeblich sei allein, ob mildere Mittel als die vollständige Rück-\nnahme der Zulassung zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt \ndargelegt, derartige Alternativen auch nur erwogen zu haben. Ein vollständiger Ermessen-\nsausfall hinsichtlich der Prüfung milderer Mittel könne nicht dadurch geheilt werden, dass das \nGericht selbst deren praktische Umsetzbarkeit in Zweifel ziehe, ohne dass sich der Antrags-\ngegner hiermit überhaupt befasst habe. Selbst wenn das Beschwerdegericht die vorstehenden \nAngriffe gegen die Zurechnung einer aktiven Unterstützungshandlung nicht für durchgreifend \nerachten sollte, folge aus dem sächsischen Vorbereitungsdienstrecht selbst ein bislang unbe-\nrücksichtigt gebliebenes, milderes Mittel gegenüber der vollständigen Versagung des Vorbe-\nreitungsdienstes. Wenn die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf nicht vorlägen, sei dieser in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis au-\nßerhalb des Beamtenverhältnisses zu absolvieren. Diese Parallelschiene sei gesetzlich zwin-\ngend vorgesehen und setze nach ihrem eigenen Wortlaut gerade den Fall voraus, dass die \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Hierfür seien nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gerade nicht die vollen beamtenrechtlichen Anforderungen anzu-\nwenden, sondern nur reduzierte Mindestanforderungen an die Verfassungstreue; das \n\n \n11 \n \n \n \nAusbildungsverhältnis sei gegenüber dem Beamtenverhältnis kein „Weniger“, sondern ein \n„Aliud“. Dass diese reduzierte Anforderung nicht von einer besonderen landesrechtlichen Öff-\nnungsklausel abhänge, zeige das Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 des (bayerischen) Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes auf. \nAuch bei § 3 SächsÖrAusbVVO sei § 4 SächsBG nicht ausgenommen, ohne dass dies der \nAnwendung der reduzierten Mindestanforderungen entgegenstünde. Die aktuelle Kommentar-\nliteratur leite den reduzierten Maßstab allgemein und unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, nicht \naus einer bayerischen Besonderheit ab. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt erwo-\ngen, der Antragstellerin diesen milderen Weg zu eröffnen, sondern habe ihr den Vorberei-\ntungsdienst insgesamt versagt. Sei bereits die vollständige Versagung ermessensfehlerhaft, \nweil mildere Mittel nicht geprüft worden seien, gelte dies erst recht für die vom Gesetz selbst \nbereitgestellte Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. \n \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. \n \n2. Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der zulässige Antrag der Antragstelle-\nrin nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Be-\nscheid des Antragsgegners vom 5. August 2026 wiederherzustellen, ist unbegründet. \n \na) Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen \nnach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwal-\ntungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderun-\ngen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfall-\nbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die \nAnordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das \nGericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. \nv. 29. Juli 2026 - 2 B 138/26 -, juris Rn. 26 und v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/25 -, juris Rn. 7, vgl. \ndazu nachfolgend unter 2 b) cc). Der Vortrag der Antragstellerin, im gerichtlichen Verfahren \nnachgeschobene Erwägungen der Behörde könnten Darlegungsmängel nicht heilen, führt da-\nher zu keinem anderen Ergebnis. \n \nb) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung \nganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interes-\nsenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten \n6\n7\n8\n9\n\n \n12 \n \n \n \nRechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein über-\nwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollzie-\nhung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvoll-\nzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen In-\nteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen \nVerfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von \nderen Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. \n29. Juni 2026 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.). \n \nAusgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich der \nRücknahmebescheid vom 5. August 2026 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Voll-\nzugsinteresse vorliegt. \n \naa) In formeller Hinsicht begegnet der Rücknahmebescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \ni. V. m. § 1 SächsVwVfZG keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere wurde die Antragstel-\nlerin vor Ergehen des Bescheides nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG angehört. \n \nbb) Der Rücknahmebescheid vom 5. August 2026 ist nach summarischer Prüfung auch mate-\nriell rechtmäßig, weil dieser einen rechtswidrigen Verwaltungsakt - die Zulassung der Antrag-\nstellerin zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien - zurückgenommen hat und \ndie Voraussetzungen zur Rücknahme dieses Bescheides vorliegen. Der Senat teilt die Ein-\nschätzung des Verwaltungsgerichts, dass begründete Zweifel an der Verfassungstreue der \nAntragstellerin vorliegen, welche für die Annahme eines Eignungsmangels für ihre Tätigkeit im \nVorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien ausreichen. Auf diese begründeten Zwei-\nfel konnte der Antragsgegner im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung der Eig-\nnung der Antragsstellerin abstellen. \n \n(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LAPO II werden Studienreferendare für das Lehramt an Gymna-\nsien ausgebildet.Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehr-\nbefähigung für das Lehramt an Gymnasien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 LAPO II); die Voraussetzungen \nfür eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst regelt §§ 4 ff. LAPO II. Der Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt an öffentlichen Schulen stellt eine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 29 SächsVerf dar. Die Antragstellerin kann die erstrebte Lehrbefähigung für \ndas Lehramt an Gymnasien nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 LAPO II nur über den öffentlich-rechtlich \nausgestalteten Vorbereitungsdienst erreichen und hat damit ein subjektives öffentliches Recht \n10\n11\n12\n13\n\n \n13 \n \n \n \nauf sachgerechte Teilhabe an dieser staatlichen Ausbildungseinrichtung, wobei der Zugang \nzur Ausbildungsstätte aufgrund des Regelungsvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf durch Gesetz beschränkt werden kann (vgl. HessVGH, Urt. v. 29. Juli \n1993 - 1 TG 1767/93 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 7. Januar 1987 - 2 ER 210/86 -, juris \nRn. 5 und Urt. v. 26. Juni 2008 - 2 C 22/07 -, juris Rn. 18; OVG SN, Beschl. v. 8. August 2013 \n- 3 M 202/13 -, juris Rn. 13). Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden Studien-\nreferendare gemäß § 9 Satz 1 LAPO II in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn \nsie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen; andernfalls wird der Vor-\nbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 \nSächsBG absolviert (vgl. § 9 Satz 2 LAPO II). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 4 Abs. 1 \nSatz 1 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür \nbietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes \nund der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ninsoweit ausgeführt (Urt. v. 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 32 f.): \n \n„(…) Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Sie stehen in einem besonderen \nöffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört \nes zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 \nGG, dass sich der Beamte - ebenso wie ein Richter - zu der Verfassungsordnung, auf \ndie er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - \n2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286>; Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL \n13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR \n337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C \n25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 14 f.). Dies beinhaltet die Pflicht zur Bereitschaft, sich \nmit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokra-\ntischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies \nschließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen \nder bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den \nverfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - einzutreten, solange in diesem Gewand \nnicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt wer-\nden. \nRandnummer33 \nUnverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche \nOrdnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen be-\nkennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und \nkann ausgehend hiervon auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der \nbestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf \nverfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und \nseine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern \nauch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetz-\nlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur \neine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung \ngegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten - ebenso wie vom Richter \n-, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, \nseine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, \nbekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL \n13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR \n337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 17). Dem verleiht auf einfachgesetzlicher Ebene § 7 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Ausdruck, wonach in das Beamtenverhältnis nur \n\n \n14 \n \n \n \nberufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demo-\nkratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (s. auch § 7 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BBG; § 9 Nr. 2 DRiG). Im Staatsdienst können demnach nicht solche Per-\nsonen tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundge-\nsetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung \neines öffentlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A \n7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 27).(…)“ \n \nNachfolgend hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 12 GG angenommen, \ndass diese Anforderungen nicht unbesehen auf den juristischen Vorbereitungsdienst übertra-\ngen werden können. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten seien auch solche Be-\nwerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf des Juristen nicht im Staats-\ndienst ausüben wollen. Art. 12 GG fordere für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eig-\nnungsmängel nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die \nSchaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffent-\nlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober \n2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 34). \n \nDas trifft - wie dargelegt - auch auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen \nSchulen zu. Nach § 9 Satz 2 LAPO II i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG besteht auch für \nStudienreferendare im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst im öffent-\nlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu absolvieren. § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBGsieht vor, \ndass der Vorbereitungsdienst, soweit er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes \naußerhalb des öffentlichen Dienstes ist, auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver-\nhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Die Ausgestaltung des \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im \nEinvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; dies ist mit \nder Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öf-\nfentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (SächsÖrAusbVVO) erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 SächsÖrAusbVVO sind für die Rechte und Pflichten der Anwärter sowie Referendare \nsowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis-\nses die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 77, 80 \nund 86 SächsBG entsprechend anzuwenden. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass ein im öffentlich-rechtlichen Aus-\nbildungsverhältnis organisiertes Referendariat zwar ein „Aliud“ zum im Beamtenverhältnis \ndurchgeführten Vorbereitungsdienst sei und die „entsprechende“ Anwendung des § 7 Abs. 1 \nNr. 2 BeamtStG ausscheide. Indes müssten auch Bewerber, die den Vorbereitungsdienst nicht \nim Beamtenverhältnis ableisten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht \ngenügen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 36 f.). Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht für \n14\n15\n16\n\n \n15 \n \n \n \nden juristischen Vorbereitungsdienst mit der Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege \n(BVerwG a. a. O. Rn. 37): \n \n„(…) Im Hinblick auf die Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege müssen indes auch \nBewerber, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableis-\nten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen. Die Recht-\nsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Loyalitätspflichten von angestellten Ar-\nbeitnehmern des öffentlichen Dienstes kann für die vorliegende Fallgestaltung zwar \nnicht unmittelbar herangezogen werden, weil der Rechtsreferendar eine dauerhafte \nBeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht anstrebt. Der Vorbereitungsdienst stellt viel-\nmehr ein für alle Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung zwingendes Durch-\ngangsstadium auf dem Weg zur Teilnahme am zweiten juristischen Staatsexamen dar \n- und ist damit Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung eines \"Volljuristen\" \n(vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Abs. 5 \nSatz 1 BNotO). Die abgestufte \"Funktionstheorie\" des Bundesarbeitsgerichts macht \naber ebenfalls deutlich, dass für alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Mindestmaß \nan Verfassungstreue erforderlich ist (vgl. zu den aus der Wahrnehmung staatlicher Auf-\ngaben folgenden Bindungen auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 1 BvL \n26/83 - BVerfGE 73, 301 <315> und vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE \n92, 140 <151 ff.>). Den nicht im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des \nBeamten im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist zwar - anders als Beamten (vgl. § 33 \nAbs. 1 Satz 3 BeamtStG) - nicht die Verpflichtung auferlegt, \"jederzeit und auch außer-\ndienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutre-\nten\" (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 30). \nAuch der nicht-beamtete Beschäftigte hat sich seinem Arbeitgeber gegenüber indes \nloyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen Rücksicht zu neh-\nmen. Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht \nin Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung \nzu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR \n1136/79 - NJW 1983, 779 <781> für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst). Auch \ndie \"einfache\" Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst \nverfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil \nvom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - juris Rn. 17 und 21 m. w. N.). Bei der Ein-\nstellung reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts be-\ngründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus \n(vgl. BAG, Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - NJW 1985, 507 <508> und vom \n12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 31).(…)“ \n \nNach Auffassung des Senats gilt dies gleichermaßen für Studienreferendare im Vorbereitungs-\ndienst für das Lehramt. Dem liegt zugrunde, dass sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche \ntypischerweise dem Einfluss der Unterrichtsperson nicht entziehen können, was insbesondere \nauch ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt gilt, ab welchem Studienreferendare selbständig \nzu unterrichten haben (vgl. § 14 Abs. 3 LAPO II). Daher ist auch für den Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt, wenn dieser nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im öffentlich-\nrechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgt, das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte \nMindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. \n \n(2) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend nicht zu bean-\nstanden ist, dass der Antragsgegner einen Eignungsmangel der Antragstellerin für den Vorbe-\nreitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien angenommen hat, denn aufgrund der vom \n17\n18\n\n \n16 \n \n \n \nLandesamt für Verfassungsschutz übermittelten und vom Antragsgegner zugrunde gelegten \nUnterlagen konnte dieser begründete Zweifel bereits am Vorliegen der für einen Zugang zum \nVorbereitungsdienst erforderlichen Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht der \nAntragstellerin haben. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anwesenheit der Antragstel-\nlerin bei Veranstaltungen des als verfassungsfeindlich eingestuften „Instituts für Staatspolitik“ \n(IfS) ab 2022 zugrunde gelegt und daraus - wie auch das Landesamt für Verfassungsschutz - \ngefolgert, dass diese einen Personenzusammenschluss unterstützt habe, der Bestrebungen \nim Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge. \n \nUnbeschadet der Tatsache, dass das Landesamt für Verfassungsschutz insoweit keine Teil-\nnehmerlisten, Anmeldeunterlagen, Zahlungsnachweis o. ä. vorlegen konnte, ist unstrittig, dass \ndie Antragstellerin bei diesen Veranstaltungen anwesend war. Soweit diese das damit begrün-\ndet, sich lediglich zu familiären Zwecken dort aufgehalten zu haben, hat die Antragstellerin in \nihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 9. September 2026 selbst angegeben, dass diese \nVeranstaltungen für angemeldete Teilnehmer zugänglich seien und Außenstehende regelmä-\nßig keinen Zutritt hätten, es sich also um eine geschlossene Veranstaltung des IfS gehandelt \nhat, welches die Verfassungsschutzbehörden als gesichert rechtsextremistische Bestrebung \neinstufen. Ein vornehmlich familiärer Zweck steht damit in Zweifel, auch wenn die Antragstel-\nlerin nicht selbst angemeldet war und mehrere Familienmitglieder der Antragstellerin dort Zu-\ntritt hatten. Denn hätte dieser Zweck im Vordergrund gestanden, wäre vielmehr zu erwarten \ngewesen, dass familiäre Treffen außerhalb solcher Veranstaltungen stattfinden. Zudem war \ndie Antragstellerin nicht nur einmal zufällig, sondern vielmehr mehrfach - zuletzt im vorigen \nJahr - bei solchen Veranstaltungen anwesend. Dass - wie die Antragstellerin eidesstattlich \nversichert - sie ihre Eltern im Durchschnitt einmal monatlich unabhängig von Veranstaltungen \ndes IfS besuche, sie dies nutze, ihre Geschwister an einem gemeinsamen Ort zu sehen und \ndas auch mit Ausflügen mit den Kindern verbunden werde, entkräftet die berechtigten Zweifel \ndes Antragsgegners nicht, denn dies hätte ihre Anwesenheit bei diesen Veranstaltungen nicht \nerfordert. Zudem lassen diese Anwesenheiten auch nicht darauf schließen, dass sich die An-\ntragstellerin von ihrem Verhalten als Jugendliche in den Jahren 2017 und 2018 gelöst hätte. \nAuch wenn die Antragstellerin ausführt, aufgrund der Geschlossenheit der Veranstaltungen \ngebe es keine außenstehenden Betrachter und die einzigen „Beobachter“ seien die angemel-\ndeten Teilnehmenden, wird jedenfalls für diese mit der Anwesenheit der Antragstellerin der \nEindruck ihrer Zugehörigkeit zum Teilnehmerkreis vermittelt, auch wenn diese angibt, an kei-\nnem Vortrag „in vollem Umfang“ teilgenommen zu haben. Entgegen der Auffassung der An-\ntragstellerin ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nvom 19. Februar 2025 (- 16a D 23.1023 -, juris) nichts anderes: Unabhängig davon, dass diese \nden Nachweis möglicher Pflichtverletzungen eines Beamten im Rahmen eines Disziplinarver-\nfahrens betraf, ging es dort um außerdienstliche Äußerungen ohne echten Kundgabewillen \n19\n\n \n17 \n \n \n \nnach außen nur im engsten Familien- und Freundeskreis. Vorliegend geht es hingegen um die \nmehrfache Anwesenheit der Antragstellerin bei Veranstaltungen des als verfassungsfeindli-\nchen eingestuften IfS, welche nach der Erklärung der Antragstellerin (nur) für angemeldete \nTeilnehmer zugänglich waren. Auch wird damit nicht die Pflicht „statuiert“, den Wohnort der \nEltern zu meiden, sondern betrifft dies vielmehr diese Veranstaltungen. Dass dadurch unver-\nhältnismäßig in den ungestörten Familienkontakt nach Art. 6 GG eingegriffen würde, ist nicht \nersichtlich. \n \nEs ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner darüber hinaus der Antragstellerin weitere \nAktivitäten nachweist. Vielmehr hat er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - \nnachvollziehbar begründet, warum er begründete Zweifel am Vorliegen der Mindestanforde-\nrungen an die Verfassungstreuepflicht bei der Antragstellerin hat. Das Bundesverwaltungsge-\nricht hat angenommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Ein-\nstellung begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangel aus-\nreichten, was nach dem Bundesverwaltungsgericht „auch und erst recht“ für den Referendar \nim juristischen Vorbereitungsdienst gelte (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 37 unten, 38); dies gilt \ninsbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Insoweit \nhat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz \ndes Bildungswesens voraussetzen, dass gesellschaftliches Vertrauen sowohl in die einzelne \nLehrerpersönlichkeit als auch in das Bildungswesen insgesamt existiert; dieses gesellschaftli-\nche Vertrauen müsse gerade auch in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beste-\nhen, weil dieser dem Einblick des Einzelnen, insbesondere der Erziehungsberechtigten, ent-\nzogen sei. Schüler und Erziehungsberechtigte hätten ein Anrecht darauf, sicher sein zu kön-\nnen, dass keine Studienreferendare mitwirkten, bei welchen begründete Anhaltspunkte dafür \nbestünden, dass sie verfassungsfeindliche Ziele unterstützen. Vor diesem Hintergrund bedarf \nes hier auch keines Nachweises einer weiteren „aktiven, ziel- und zweckgerichtete Unterstüt-\nzung“, zumal das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, dass die verfassungsrechtli-\nchen Mindestanforderungen „jedenfalls“ nicht von Bewerbern erfüllt würden, die darauf aus-\ngingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen \n(BVerwG a. a. O. Rn. 38). Mit der Versagung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt i. S. d. \n§ 3 Abs. 2 LAPO II ist zwar eine subjektive Berufswahl- oder -zugangsregelung verbunden. \nDiese ist nach dem Vorstehenden indes im Interesse und zum Schutz eines überragend wich-\ntigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens i. V. m. dem Erzie-\nhungs- und Bildungsauftrag der Schule - erforderlich, denn aufgrund bestehender Schulpflicht \n(§ 26 SächsSchulG) könnten sich Kinder und Jugendliche einer solchen Einflussnahme auch \nnicht entziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG besteht vielmehr die Verpflichtung \nder Schule, junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik \nDeutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen zu unterrichten und zu erziehen. \n20\n\n \n18 \n \n \n \n \nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen \nhat, dass die Voraussetzungen der Antragstellerin für den Zugang zum Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt an Gymnasien nicht vorliegen. Denn dieser kommt nach summarischer Prü-\nfung weder im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Betracht noch im Rahmen eines einem öf-\nfentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG i. V. m. der Ver-\nordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-\nrechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt das \nöffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis hier auch kein milderes Mittel dar, weil nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei diesem - wie dargelegt - Mindest-\nanforderungen an die Verfassungstreuepflicht gelten (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Der Bescheid \nzur Zulassung der Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst war damit rechtswidrig. \n \n(3) Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides zur Zulassung der An-\ntragstellerin zum Vorbereitungsdienst nach § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG lagen eben-\nfalls vor. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge-\nrichts (vgl. BA S. 16 bis 18) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nachdem \neine beamtenrechtliche Ernennung durch Übergabe einer Urkunde bislang nicht erfolgt ist, \nsind weitere Voraussetzungen (etwa § 12 BeamtStG) nicht zu prüfen. \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, es liege ein vollständiger Ermessensausfall des Antrags-\ngegners vor, welcher nicht dadurch geheilt werden könne, dass das Gericht deren praktische \nUmsetzbarkeit in Zweifel ziehen, ohne dass sich der Antragsgegner hiermit überhaupt befasst \nhätte, legt sie die Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG nicht dar. Unbeschadet des Umstandes, dass das \nBundesverwaltungsgericht bei Bewerbern im juristischen Vorbereitungsdienst annimmt, dass \ndie Ablehnung des Antrags die einzig verbleibende Entscheidungsmöglichkeit darstellt und für \nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Erwägungen kein Raum sei, wenn sich diese \naktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (BVerwG a. a. O. Rn. 70), \nwären auch dann, wenn dies vorliegend keine Anwendung fände, keine milderen, gleich wirk-\nsamen Mittel ersichtlich, durch welche die Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung II \nermöglicht werden könnte. Vorliegende mildere Mittel haben auch weder der Antragsgegner \nnoch das Verwaltungsgericht gesehen, welches im Hinblick auf die von der Antragstellerin \nvorgeschlagenen Mittel ausgeführt hat, dass schon nicht erkennbar sei, wie diese praxisge-\nrecht umsetzbar seien. Auch der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 14. August 2026 \nim Einzelnen mit den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mitteln befasst und im Ergebnis \nausgeführt, dass diese zu einer Aushöhlung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für \nden Lehrerberuf führten und die Allgemeinheit unvertretbar belasteten. Weder liegt ausweislich \n21\n22\n23\n\n \n19 \n \n \n \ndes Rücknahmebescheides ein Ermessensausfall - auch nicht im Hinblick auf die Absolvierung \ndes Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis - vor noch \nwäre insoweit zu beanstanden, dass die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren ergänzt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). \n \ncc) Schließlich liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor (vgl. Ziffer a). Auch wenn ein \neigenverantwortlicher Unterricht nach § 14 Abs. 3 LAPO II erst ab dem zweiten Ausbildungs-\nabschnitt erfolgt, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Rücknahme-\nentscheidung. Wenn keine der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechende Ausbildung erfol-\ngen kann, liegt auch kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Beginn dieser Aus-\nbildung vor; der Vorbereitungsdienst für das Lehramt ist als Ganzes zu betrachten. Das Inte-\nresse der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens i. V. m. dem Erziehungs- und Bildungsauf-\ntrag der Schule geht dem Interesse der Antragstellerin vor. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners \nvom 5. August 2026 ist damit nicht wiederherzustellen. \n \n3. Damit bleibt auch der Hilfsantrag der Antragstellerin, sie zum Vorbereitungsdienst zuzulas-\nsen, ohne Erfolg, bereits weil dieser - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - \nauf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwal-\ntungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \nDr. Grünberg \nDr. Henke \nDr. Hoentzsch \n \n24\n25\n26\n27\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-09-21/2-b-264-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"SächsÖrAusbVVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SächsVSG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SächsVwVfZG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SächsSchulG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SächsSchulG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-09-21/2-b-264-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521975","retrieved":"2026-09-28 20:55:40.736694+00:00"}}