{"status":"available","doknr":"OLD521974","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-25","aktenzeichen":"5 V 1712/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1712/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 25. August 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortnahme von Hunden \nund gegen ein ihr auferlegtes, auf Hunde bezogenes Haltungs- und Betreuungsverbot. \n \nDie Antragstellerin ist dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst \ndes Landes Bremen (LMTVet) seit Jahren wegen ihrer Hundehaltung bekannt. Sie betrieb \nu.a. in der Vergangenheit eine Hundezucht für französische Bulldoggen, im Zuge derer sie \nbis zu 15 Hunde in einer kleinen Wohnung hielt. Dabei fielen in verschiedenen \n(angekündigten) amtlichen Kontrollen insbesondere schlechte hygienische Bedingungen \nauf. Seit 2012 wurde die Antragstellerin mehrfach aufgefordert, ihren Hundebestand auf \nmaximal fünf Tiere zu begrenzen und ihnen ausreichenden Auslauf zu gewähren. Im Jahr \n2020 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen schlechter hygienischer Bedingungen in der \nWohnung. Im Jahr 2021 wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer \nunerlaubten gewerbsmäßigen Hundezucht eingeleitet; das Bußgeld wurde (rechtskräftig) \nauf 500 Euro festgesetzt. Am 03.07.2025 stellte der LMTVet bei einer Kontrolle wiederum \nschlechte Haltungsbedingungen fest; der Antragstellerin wurde aufgegeben, keine Hunde \nmehr in Gitterboxen zu halten und mit den Hunden täglich mindestens eine Stunde \nspazieren zu gehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im \namtstierärztlichen Gutachten vom 17.03.2026 (dazu sogleich) verwiesen. \n \nNachdem dem LMTVet erneut gemeldet worden war, dass die Hunde der Antragstellerin \nnicht ausgeführt würden, kontrollierte dieser am 25.02.2026 die Hundehaltung in der \nWohnung der Antragstellerin. Dabei wurden u.a. wieder schlechte hygienische \nVerhältnisse in der Wohnung (bspw. eine durchgehende Kotschicht auf dem Fußboden) \nfestgestellt. Mehrere Hunde waren in Gitter- oder Transportboxen untergebracht. Die \nAntragstellerin hatte keinen Überblick über den Aufenthaltsort aller Hunde, sodass ein Tier \nerst durch Nachforschungen des LMTVet in einer – mit einem Koffer versperrten – \nGitterbox in einem unbeleuchteten Nebenraum aufgefunden werden konnte. In den Boxen \nbefand sich weder Futter noch Wasser; die darin untergebrachten Tiere zeigten ein \nausgeprägtes Durstgefühl. Mehrere Tiere hatten Durchfall. Sämtliche Tiere wurden \ndaraufhin in amtliche Verwahrung genommen und in das Tierheim gebracht. Während des \nEinsatzes, an dem neben zwei Amtstierärzten auch die Polizei beteiligt war, war die \nAntragstellerin sehr aufgebracht und äußerte u.a. Suizidabsichten, sodass der \nRettungsdienst gerufen wurde. \n \nAm Tag darauf gab die Antragstellerin vier der Hunde zur Vermittlung frei. Unter dem \n28.02.2026 verfasste eine Fachtierärztin des Bremer Tierschutzvereins einen \n\n3 \n \nBefundbericht, wonach die Tiere teilweise unter Durchfall litten und Fellveränderungen \nhätten. Es sei u.a. ein hochgradiger Parasitenbefall (Spulwürmer) bei allen Tieren \nfestgestellt worden. Die Tiere litten teilweise u.a. an überlangen Krallen und an \nZahnsteinbildung mit Zahnfleisch- und Zahnbettentzündungen. \n \nAm 02.03.2026 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten dauerhaften Fortnahme \nder Tiere mit anschließender Veräußerung sowie einem auf Hunde bezogenen Haltungs- \nund Betreuungsverbot angehört. Die Antragstellerin räumte daraufhin mit Schreiben vom \n04.03.2026 ein, dass sich ihre Wohnung in einem unangemessenen Zustand befunden \nhabe. Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen und zuvor operiert worden. Sie sei \nwährend dieser Zeit und danach noch körperlich stark eingeschränkt gewesen. \nFamilienangehörige hätten sich um die Hunde gekümmert, jedoch hätte die Ordnung im \nHaushalt nicht ausreichend aufrechterhalten werden können. Zusätzlich sei ihre Cousine \nEnde des vergangenen Jahres verstorben; zahlreiche Möbelstücke seien deshalb bei ihr \nuntergestellt gewesen, von denen sie sich nicht sofort habe trennen können. Die Hunde \nseien Mittelpunkt ihres Lebens; sie wolle alles dafür tun, die Voraussetzungen für eine \nweitere Haltung zu schaffen. Es sei bereits eine Entrümpelung und Reinigung des Hauses \norganisiert worden. Sie wünsche sich wenigstens die Rückgabe von ein oder zwei Tieren, \nmit denen sie besonders eng verbunden sei. Zusätzlich nahm sie – anwaltlich vertreten –\nim späteren Verlauf nochmals dahingehend Stellung, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle \nnoch mit einem akuten Rohrbruch zu kämpfen gehabt hätte. Die Verschmutzung der \nWohnung sei nicht auf Hundekot, sondern auf von außen eingetragenen Schmutz \nzurückzuführen gewesen. Die Tiere würden nur während ihrer Abwesenheit in Boxen \ngehalten und hätten stets Zugang zu Wasser. Die endgültige Fortnahme der Tiere – ohne \nFristsetzung – sowie die Haltungsuntersagung seien unverhältnismäßig. Sie begehre (nur \nnoch) die Rückgabe der Hunde „Brady“ und „Happy“. \n \nIn einem amtstierärztlichen Gutachten vom 17.03.2026 stellte der Amtstierarzt Dr. \n \nfest, dass die Hundehaltung tierschutzwidrig gewesen sei. Der Zustand der Wohnung – \ninsbesondere die Menge des aufgefundenen Kots sowie die Verkrustung der \nVerunreinigung – sowie die Erkrankungen der Tiere zeige, dass die Haltungsbedingungen \nbereits seit einer längeren Zeit bestanden hätten. Die Haltung in Boxen verstoße gegen \n§ 5 Abs. 1 TierSchHuV, der fehlende Zugang zu Wasser gegen § 8 TierSchHuV. Die Hunde \nhätten an Durst gelitten. Die Notwendigkeit, in der Wohnung Kot und Urin abzusetzen, \nwiderspräche ihrem natürlichen Verhalten und verursache Stress und Leid bei den \nHunden. Der Pflegezustand der Tiere belege außerdem, dass sie seit längerer Zeit nicht \nausreichend Auslauf erhalten hätten. Dies sei aber für das Ausscheidungsverhalten, aber \nauch aus sozialen Gründen erforderlich. Die Antragstellerin würde die Problematik ihrer \n\n4 \n \nHaltung offenbar nicht einsehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten \nverwiesen. \n \nMit Bescheid vom 01.05.2026, zugestellt am 05.05.2026, ordnete der LMTVet die \ndauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 25.02.2026 fortgenommenen Tiere nach \nzwischenzeitlicher Tierheimunterbringung auf Kosten der Antragstellerin (Ziffer 1) sowie \nein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde (Ziffer 2) an. Er ordnete die sofortige \nVollziehung an (Ziffer 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro bei einem \nVerstoß gegen Ziffer 2 der Verfügung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte der LMTVeT \nzusammenfassend aus, nach dem Gutachten des Amtstierarztes seien die Hunde \nerheblich vernachlässigt gewesen und hätten unter den Haltungsbedingungen gelitten. \nZum Zustand der Tiere und der Wohnung der Antragstellerin gab er im Wesentlichen die \nvom Amtstierarzt festgestellten Mängel wieder. Es sei vor dem Hintergrund dieser Mängel \nnicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage oder willens sei, eine den \nBedürfnissen der Tiere entsprechende artgerechte Haltung sicherzustellen. Es sei vielmehr \nersichtlich, dass die Antragstellerin die Problematik ihres Verhaltens nicht einsehe. Die \nangeordnete Fortnahme und Veräußerung der Hunde seien verhältnismäßig; es stehe kein \nmilderes Mittel zur Verfügung, um den Tieren nunmehr eine artgerechte Versorgung sowie \nkorrekte Haltungsbedingungen zu gewährleisten. Das Haltungs- und Betreuungsverbot \nberuhe darauf, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, mangelhafte \nHaltungsbedingungen zu erkennen und zu verbessern. Es sei wegen der wiederholten \nVerstöße davon auszugehen, dass sie ihren Pflichten auch weiterhin nicht nachkommen \nwerde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, weil eine Aussetzung der \nMaßnahme zu einer fortgesetzten Gefährdung des Tierwohls führen würde. \n \nAlle Hunde wurden zwischen dem 14.03.2026 und dem 30.05.2026 vermittelt, „Brady“ \ndurch Tierabgabevertrag durch den Bremer Tierschutzverein e.V. vom 30.05.2026, \n„Happy“ durch Veräußerungsvereinbarung durch die Antragsgegnerin vom 27.05.2026. \n \nGegen den Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.06.2026 \nWiderspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Am selben Tag \nhat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung leide unter formellen Mängeln; sie sei lediglich pauschal formuliert \nund setze sich u.a. nicht mit den von der Antragstellerin inzwischen vorgenommenen \nVerbesserungen auseinander. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die \nHaltungsumstände seien auf eine zeitlich begrenzte und durch höhere Gewalt verursachte \nAusnahmesituation zurückzuführen gewesen. Im Flur habe sich kein Hundekot befunden; \ndie Boxen seien nicht abgedeckt gewesen. Die Tiere hätten über ausreichend Wasser \n\n5 \n \nverfügt und keinen Durchfall gehabt. Sie legt hierzu eine eidesstattliche Versicherung vor. \nSie habe außerdem die Tiere stets medizinisch behandeln lassen, wenn ihr Beschwerden \naufgefallen seien. Schon vor Bescheiderlass sei die Wohnung vollständig entrümpelt und \ngereinigt worden. In rechtlicher Hinsicht hätte die Behörde ihr eine Frist zur Beseitigung \nder Haltungsmängel setzen müssen. Diese sei nicht entbehrlich gewesen. Sie habe \ninzwischen freiwillig Maßnahmen ergriffen und sich bereit erklärt, den Tierbestand auf zwei \nHunde \nzu \nreduzieren. \nVergangene \nVorfälle \nseien \nstets \nauf \nbesondere \nBelastungssituationen zurückzuführen gewesen, außerhalb solcher Zeiten habe sie die \nTiere stets beanstandungsfrei gehalten. Insbesondere die Fortnahme des Hundes „Brady“ \nsei unverhältnismäßig. Dieser sei erkrankt (zu lange Gaumensegel und zu enge \nNasenflügel) und benötige u.a. eine Operation, die von ihrer Tierkrankenversicherung \ngedeckt sei. Bei einer Veräußerung sei nicht sichergestellt, dass der Hund die notwendige \ntierärztliche Behandlung erhalte. Sie haben zu „Brady“ auch eine besonders enge \nemotionale Bindung. Das Hundehaltungsverbot sei rechtswidrig, da sie nicht wiederholt \noder grob gegen § 2 TierSchG verstoßen habe. Die Antragsgegnerin hätte ihr statt des \nVerbots auch Auflagen erteilen können. \n \nSie beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 01.05.2026 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf \ndie Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Vortrag der Antragstellerin, es habe \nsich nur um einen vorübergehenden Ausnahmezustand gehandelt, sei als bloße \nSchutzbehauptung zu qualifizieren. Jedenfalls sei aber auch in solchen Phasen eine \nangemessene Haltung der Hunde erforderlich. Eine tierschutzgerechte Hundehaltung sei \nvon der Antragstellerin nach den zahlreichen Vorfällen in der Vergangenheit nicht mehr zu \nerwarten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \nEr ist nach §§ 122, 88 VwGO rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass die \nAntragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \n\n6 \n \nvom 03.06.2026 (nur) gegen die Ziffern 1 (Fortnahmeanordnung) und 2 (Haltungs- und \nBetreuungsverbot) \ndes \nBescheids \nvom \n01.05.2026 \nbegehrt. \nHinsichtlich \nder \nZwangsgeldandrohung in Ziffer 4 hat die Antragsgegnerin hingegen keine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen, sodass es insoweit keines \nEilrechtsschutzes bedarf. Das ergibt sich aus dem Aufbau des streitgegenständlichen \nBescheids, bei dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ziffer 3 auf die Ziffern \n1 und 2 folgt, während die Ziffer 4 hinter der Ziffer 3 steht. Auch die Begründung ist \nentsprechend gegliedert; die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt \nnur auf die Fortnahmeanordnung und das Haltungs- und Betreuungsverbot, nicht aber auf \ndie Zwangsgeldandrohung Bezug. Die Begründung der Zwangsgeldandrohung enthält \nauch keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit. \n \nDer so verstandene Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nInsbesondere fehlt dem Antrag auch nach der bereits erfolgten Vermittlung der Hunde nicht \ndas Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf deren Fortnahme und Veräußerung. Das \nRechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung \ngemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gerichteten Eilantrag entfällt nur dann, wenn nach \nAktenlage feststeht, dass diese Anordnung bereits irreversibel vollzogen ist und keine \nrechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion mehr entfaltet (NdsOVG, Beschl. v. \n01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Ein irreversibler Vollzug ist hier nach \nAktenlage nicht feststellbar. Das „Wie“ der Veräußerung eines nach § 16a TierSchG \nfortgenommenen Tieres richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung im \nTierschutzgesetz selbst nach dem (jeweiligen) Landespolizeirecht (NdsOVG, Beschl. v. \n01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach dem hier somit maßgeblichen \n§ 23 Abs. 3 BremPolG i.V.m. § 90a BGB erfolgt die Verwertung eines fortgenommenen \nTieres durch öffentliche Versteigerung (Satz 1) oder, wenn dies erfolglos bleibt, von \nvornherein aussichtslos oder nicht wirtschaftlich ist, durch freihändigen Verkauf (Satz 2). \nAus der Behördenakte geht hervor, dass überwiegend zwischen den Übernehmern und \ndem Bremer Tierschutzverein e.V. Tierabgabeverträge geschlossen wurden. In diesen ist \netwa hinsichtlich „Brady“ u.a. geregelt, dass das Eigentum erst 12 Monate nach der \nÜbergabe an den Übernehmer übergeht (§ 2 Abs. 1 des Vertrags) und in dieser Zeit ein \nbeidseitiges Rücktrittsrecht aus sachlichen Gründen besteht (§ 7 Abs. 1). Eine \noffenkundige, irreversible Veräußerung der Hunde ist damit nicht ersichtlich. \n \nIn der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg. \n \n \n \n\n7 \n \n1. \nIn formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf Ziffer 1 des \nBescheids vom 01.05.2026 den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die \nBegründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit der konkreten \nGefahr einer weiteren tierschutzwidrigen Haltung der Tiere begründet worden. Die \nAntragsgegnerin musste im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung nicht auf die von der \nAntragstellerin vorgetragenen Verbesserungen (u.a. Reinigung und Entrümpelung der \nWohnung) eingehen, da sie diesen ausweislich des Bescheids und angesichts der langen \nVorgeschichte \n(wiederholte \nVor-Ort-Kontrollen, \nnormverdeutlichende \nGespräche, \nOrdnungswidrigkeitenverfahren, mündlichen Anordnungen etc., vgl. S. 8 des Bescheids) \nkeine maßgebliche Bedeutung für ihre Prognose zur künftigen Hundehaltung durch die \nAntragstellerin zumisst. \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die \nsofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. \n \nNach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nDuldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 01.05.2026 rechtmäßig. Der Bescheid \nist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu \na.). Auch das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde ist voraussichtlich rechtmäßig \n(hierzu b). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das \nInteresse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu c.). \n \na. Die formell rechtmäßige Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 01.05.2026, wonach \ndie Antragstellerin die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der ihr am 25.02.2026 \nweggenommenen Hunde zu dulden hat und die Tiere bis zu diesem Zeitpunkt auf deren \nKosten im Tierheim untergebracht werden, ist materiell rechtmäßig. \n\n8 \n \n \nSie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Var. 2 TierSchG. Gemäß § 16a \nAbs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß \n§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem \nGutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 \nerheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem \nHalter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis \neine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter \nsichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier \nveräußern. \n \nNach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier u.a. seiner Art und seinen \nBedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht \nunterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so \neinschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt \nwerden. Zur Konkretisierung der in § 2 TierSchG normierten Tierhalterpflichten können \nzudem die aufgrund von § 2a TierSchG ergangenen Rechtsverordnungen (hier: \nTierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)) herangezogen werden. Danach ist Hunden \nu.a. ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV) und die \nBetreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten und Kot \ntäglich zu entfernen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV). \n \nEine erhebliche Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegt \nvor, wenn der Halter die Anforderungen des § 2 TierSchG über einen nicht unerheblichen \nZeitraum oder in schwerwiegender Weise verletzt hat, wobei die Verletzung einzelner, aber \nbedeutsamer Halterpflichten ausreicht. Zu Schmerzen, Leiden oder Gesundheitsschäden \nmuss es noch nicht gekommen sein; der Eintritt einer dahingehenden Gefahr aufgrund der \nHaltungsbedingungen reicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 14.01.2020 – W 8 S \n19.1636 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urt. v. 14.02.2020 – An 10 K 19.01466 –, juris Rn. \n29; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, in: Hirt u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 22 \nm.w.N.). § 16a TierSchG setzt kein Verschulden voraus. Für das Vorliegen einer \nerheblichen \nVernachlässigung \nkommt \nes \nauf \ndie \nGründe \netwaiger \nHalterpflichtverletzungen nicht an. \n \n\n9 \n \naa. Die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hunde liegen vor. Der \nAmtstierarzt Dr. \n stellte in seinem Gutachten vom 17.03.2026 fest, dass die \nfortgenommenen Tiere beinahe sämtlich erheblich vernachlässigt gewesen seien. So \nwiesen der Zustand der Wohnung, aber auch die jeweiligen Haltungsbedingungen der \nTiere gravierende Mängel auf, die teilweise zu gesundheitlichen Problemen bei den \nHunden geführt hätten. Gleiches galt für den Pflegezustand und die tiermedizinische \nBetreuung der Tiere. Diesen Einschätzungen des Amtstierarztes kommt entscheidendes \nGewicht zu: Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des \nTierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und \nregelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber \ngemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich \ndafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 \nTierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). \nAuch bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder \nLeiden \noder \nerhebliche \nSchäden \nzugefügt \nworden \nsind, \nist \ndie \nvorrangige \nBeurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten (BayVGH, Beschl. v. \n01.04.2021 – 23 ZB 21.297 –, juris Rn. 8). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn \ndas Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa von unzutreffenden sachlichen \nVoraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche enthält oder im Hinblick auf die \ngutachterlich zu treffenden Feststellungen und ihre Herleitung und Begründung \nunvollständig ist, oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit \ndes Amtstierarztes besteht. Abgesehen davon können die von dem beamteten Tierarzt \ngetroffenen Feststellungen nur durch substantiiertes Vorbringen – etwa durch fachliche \nStellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten \nFachtierärzten – in Frage gestellt werden. Schlichtes Bestreiten reicht jedenfalls ebenso \nwenig aus wie unsubstantiierte, pauschale Gegenbehauptungen des Tierhalters (vgl. etwa \nOVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2025 – 1 B 195/25 –, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. \n25.9.2020 – 23 CS 20.1931 – juris Rn. 27 m.w.N.). Hieran gemessen reicht das an Eides \nstatt versicherte, aber vollständig unsubstantiiert gebliebene Vorbringen der Antragstellerin \nzu den Haltungsbedingungen und dem Gesundheitszustand der Hunde ersichtlich nicht \naus. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, ist schließlich unerheblich, ob die gerügten \nZustände ihre Ursache tatsächlich u.a. in einer Erkrankung der Antragstellerin hatten. Ist \neine Hundehalterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die \nTierhalterpflichten zu erfüllen, muss sie die Tierhaltung aufgeben. \n \nErmessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Verfügung ist \ninsbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits \ndie Interessen der Antragstellerin an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu \n\n10 \n \nberücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a \nGG ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht der Antragstellerin aus ihrer allgemeinen \nHandlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. In die vorzunehmende Abwägung war hier \neinzustellen, dass es sich bei den Bedürfnissen nach ausreichender Bewegung und einer \nTrennung von Ausscheidungs- und Aufenthaltsort um zentrale Bedürfnisse von Hunden \nhandelt, deren Nichterfüllung das Wohlbefinden der Tiere stark beeinträchtigt. Ferner der \nUmstand, dass es seitens der Antragstellerin bereits mehrfach zu derartigen \nHalterpflichtverstößen gekommen ist. Angesichts der Schwere der dokumentierten \nVerstöße überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fortnahme der teilweise schon \nerkrankten Tiere erheblich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe zu den Hunden \neine emotionale Bindung, kann sie damit nicht gehört werden. Dies kann sie nicht von den \nihr als Hundehalterin obliegenden Pflichten entbinden, ihre Hunde artgerecht zu halten (vgl. \nVG Bremen, Urt. v. 27.10.2022 – 5 K 75/20 –, juris Rn. 36). \n \nSchließlich ist die Fortnahme von „Brady“ auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil \ndieser erkrankt ist und einer Operation bedarf. Das Tierheim hat den Übernehmer des \nHundes insoweit auf das Brachyzephale Obstruktive Atemwegssyndrom von „Brady“ \naufmerksam gemacht und es ist weder darlegt noch ersichtlich, dass dem Hund die \nerforderliche tierärztliche Versorgung (vgl. auch § 4 Abs. 1 des Übernahmevertrags) nicht \nzuteilwürde. \n \nbb. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der Hunde \nliegen vor. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier \nveräußern (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG). Die anderweitige \nUnterbringung ist das mildere Mittel gegenüber der Veräußerung. Sie erfolgt auf Kosten \ndes Halters. Eine längerfristige anderweitige Unterbringung kam jedoch schon aufgrund \nder finanziell stark eingeschränkten Möglichkeiten der Antragstellerin nicht in Betracht. \nErmessensfehler der Antragsgegnerin sind deshalb auch bezogen auf die Entscheidung, \ndie Tiere zu veräußern, nicht erkennbar. \n \nEine Fristsetzung vor der Veräußerung konnte vorliegend unterbleiben. Das Setzen einer \nFrist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten \ndes Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2016, \n§ 16a Rn. 33). Angesichts der in dem amtstierärztlichen Gutachten festgestellten massiven \nVerstöße gegen die Tierhaltungsvorschrift des § 2 TierSchG sowie der wohnlichen und \nfinanziellen Situation der Antragstellerin war auch nicht damit zu rechnen, dass diese die \n\n11 \n \nVoraussetzungen für eine artgerechte Haltung der Tiere herstellen konnte. Dabei ist \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin eine bloße Reinigung und Entrümpelung der \nWohnung nicht ansatzweise ausreichend. Wie sich aus dem bisherigen Verhalten der \nAntragstellerin ergibt, liegen die Mängel insbesondere in der fehlenden Einsichts- oder \nSteuerungsfähigkeit der Antragstellerin begründet, die trotz wiederholter behördlicher \nErmahnungen und hoheitlichem Einschreiten nicht willens oder in der Lage war, die Hunde \ntierschutzkonform zu halten. Der Vortrag, es habe sich um eine akute, durch höhere Gewalt \nausgelöste \nKrisensituation \ngehandelt, \nist \nvor \ndiesem \nHintergrund \nals \nbloße \nSchutzbehauptung anzusehen. \n \nb. Auch das in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Haltungs- \nund Betreuungsverbot für Hunde ist rechtmäßig. \n \nNach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der \nden Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nTierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob \nzuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche \noder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, \ndas Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen \nbegehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, \nwenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Ziel und Zweck \neiner Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG ist es, auf die \nEinhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, \nLeiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise \nder Haltung bedingt sind (VGH BW, Urt. v. 07.03.2024 – 6 S 3018/19 –, juris Rn. 55). Für \neine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des \n§ 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen \nden gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder \nLeiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme \nrechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (BVerwG, \nBeschl. v. 13.02.2025 – 3 B 16/24 –, juris Rn. 12). \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 2 \nTierSchG und des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV wiederholt zuwidergehandelt, indem sie \nden Hunden nicht genug Auslauf gewährt hat, sodass diese gezwungen waren, die \nNotdurft in der Wohnung zu verrichten. Bereits in der Vergangenheit wurden mehrfach \nderartige Verstöße festgestellt, sodass insgesamt zu erwarten ist, dass die Antragstellerin \n\n12 \n \nauch in Zukunft den Haltungsanforderungen nicht gerecht werden kann (s. bereits oben). \nNach dem Gutachten des Amtstierarztes führen Boxenhaltung und fehlender Auslauf sowie \nder Zwang, Stuhlgang im Wohnraum zu verrichten, bei Hunden zu erheblichem Leiden. \nAngesichts des erheblichen Leids, dass derartige Mängel der Haltungsbedingungen bei \nHunden verursachen und des hohen verfassungsrechtlichen Rangs des Tierwohls, ist der \nAusspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Hunde hier verhältnismäßig. \nInsbesondere wäre die von der Antragstellerin genannte Erteilung von Auflagen zu Tierzahl \noder Haltungsbedingungen hier nicht gleichermaßen geeignet, was angesichts der langen \nVorgeschichte mit wiederholten Kontrollen, Gesprächen und Anordnungen gegenüber der \nAntragstellerin, die vergeblich geblieben sind, offensichtlich ist. \n \nc. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Duldungsanordnung sowie des Haltungs- und Betreuungsverbots, denn \ndiese dienen der Verhinderung einer fortgesetzten oder erneuten tierschutzwidrigen \nHaltung. Eine auch nur übergangsweise weitere Haltung von Hunden durch die \nAntragstellerin kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Probleme nicht \nhingenommen werden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \n\n13 \n \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-25/5-v-1712-26","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-25/5-v-1712-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521974","retrieved":"2026-09-28 20:54:28.437936+00:00"}}