{"status":"available","doknr":"OLD521973","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-26","aktenzeichen":"2 K 1343/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1343/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Grieff als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 26. August \n2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \n \nDer Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger, geboren am \n1994 in \n Er \nreiste am 03.05.2016 mit einem deutschen Studienvisum in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Die Ausländerbehörde Heidelberg erteilte ihm zunächst eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F.; das Landesamt für Einwanderung \nBerlin verlängerte diesen Titel zuletzt bis zum 30. September 2021. \n \nNach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verfügte der Kläger bis zur Stellung eines \nAsylgesuchs am 02.04.2024 über kein aufenthaltsrechtliches Dokument. Von März bis Juni \n2022 war er als unbekannt verzogen gemeldet. Das Landesamt für Einwanderung Berlin \nstellte ihm am 21.11.2022 eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist bis zum \n23.01.2023 aus; nach Fristablauf sprach er nicht erneut vor. Bei seiner Anhörung vor dem \nBAMF am 30.04.2024 gab der Kläger an, im Januar 2018 und im Mai 2019 nach Tunesien \ngereist zu sein. \n \nMit Bescheid vom 08.05.2024 lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers nach § 30 \nAbs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, stellte das Fehlen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest, drohte die \nAbschiebung nach Tunesien an und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und \nAufenthaltsverbot an. Mit Beschluss vom 14.06.2024 lehnte das Verwaltungsgericht \nBremen (Az. 7 V 1122/24) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die \ngegen den BAMF-Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit seit \ndem 15.11.2024 rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 08.10.2024 (Az. 7 K 1120/24) ab. \n \nAm 03.05.2024 beantragte der Kläger per E-Mail beim Migrationsamt Bremen die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Mit E-Mail des Sachbearbeiters \n \nvom 15.05.2024 teilte das Migrationsamt mit, die eingereichten Unterlagen genügten nicht \nals Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthalts; es werde davon ausgegangen, dass \nder Kläger ausgereist sei; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25b und 104c \nAufenthG sei aufgrund des nicht ununterbrochenen Aufenthalts und des noch anhängigen \nAsylverfahrens nicht möglich. Ein förmlicher Ablehnungsbescheid erging nicht. \n \nAm 31. Mai 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die gesetzlichen \nVoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erfüllen, und \nverweist im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt sowie einen im Oktober 2022 \nbestandenen Einbürgerungstest. \n\n3 \n \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie macht eine Unzulässigkeit mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens \ngeltend. Die Klage sei auch unbegründet. Die Behauptung des Klägers, er habe sich nach \nAblauf der in Berlin verlängerten Aufenthaltserlaubnis am 30.09.2021 bis zur Stellung des \nAsylantrags in Bremen am 02.04.2024 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten, sei \nunbelegt. Jedenfalls habe er im Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2024 kein \nAufenthaltsdokument besessen. Zudem gelte die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG wegen des als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 29.08.2024 und vom 12.06.2025 zugestimmt. Die \nKammer hat mit Beschluss vom 09.10.2024 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer zur Entscheidung berufene Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nI. Die Klage ist zulässig. \n \nStatthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Das nach \n§ 68 VwGO zum Zeitpunkt der Klageerhebung grundsätzlich noch erforderliche \nVorverfahren war nach § 75 Satz 1 VwGO entbehrlich, weil die Beklagte über den Antrag \ndes Klägers ohne zureichenden Grund nicht sachlich entschieden hat. \n \n1. Die Behörde hat sachlich nicht entschieden. Die E-Mail des Sachbearbeiters \n \nvom 15. Mai 2024 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 BremVwVfG, sondern war eine formlose Zwischenmitteilung im noch laufenden \nVerwaltungsverfahren. Es fehlen zureichende Anhaltspunkte für die Existenz einer \n\n4 \n \nkonkludenten Ablehnung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.02.2023 — 13 ME 6/23, \njuris Rn. 7 ff). \n \nOb eine behördliche Erklärung einen Verwaltungsakt darstellt, richtet sich nach ihrem \nobjektiven Erklärungswert. Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung unter \nBerücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer \nRechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände \nnach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB \nverstehen durfte bzw. musste. Eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG liegt nur vor, wenn \ndie Erklärung auf eine rechtsverbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten gerichtet \nist, die geeignet ist, mit Bestandskraft auszustatten; bloße Mitteilungen, Auskünfte oder \nWissenserklärungen genügen nicht. Die Merkmale Regelung und Außenwirkung sind \ndaher aufeinander bezogen (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider/Knauff, 7. EL Mai 2025, \nVwVfG § 35 Rn. 123 ff.). \n \nDer äußere Befund spricht gegen einen Verwaltungsakt. Die E-Mail vom 15.05.2024 \nenthält weder einen Tenor noch eine förmliche Begründung im Sinne des § 39 VwVfG \ni. V. m. § 1 Abs. 1 BremVwVfG, weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch eine \nBehördenbezeichnung und ist nicht als „Bescheid” oder „Verfügung” gekennzeichnet. \nZwar schließen diese formalen Mängel den Verwaltungsaktcharakter nicht zwingend aus, \nweil Verwaltungsakte grundsätzlich formfrei erteilt werden können und das Fehlen der \nRechtsbehelfsbelehrung lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auslöst. Jedoch \ngilt bei belastenden Maßnahmen der Grundsatz verschärfter Formenklarheit: Wenn eine \nBehörde in schriftlicher oder elektronischer Form eine belastende Regelung treffen will, \nmuss dies unmissverständlich erkennbar werden; nur wenn sich der Regelungscharakter \nohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergibt, kommt die Qualifikation als Verwaltungsakt in \nBetracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23/12 –, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 17.04.2019 – 13 B 1431/18 –, juris Rn. 45). \n \nDieser Maßstab ist hier nicht erfüllt. Die E-Mail vom 15. Mai 2024 ist in eine laufende \nUnterlagenkorrespondenz eingebettet, in deren Verlauf der Sachbearbeiter wiederholt \nweitere Nachweise angefordert und erklärt hatte, eine Entscheidung hänge von deren \nVorlage ab. Das Verfahren war im Zeitpunkt des Schreibens noch nicht abgeschlossen; es \nfehlte an einem abschließenden Ermittlungsstand. So findet sich in der Behördenakte ein \nTelefonvermerk vom 27.05.2024, nach welchem dem Kläger eine Nachricht auf den \nAnrufbeantworter gesprochen worden sei, in welcher erklärt worden sei, dass Nachweise \neingereicht werden müssten, die belegten, dass der Kläger sich in Deutschland \naufgehalten habe. Zudem beschränkt sich die fragliche Passage inhaltlich auf die \n\n5 \n \nMitteilung einer Rechtsauffassung — „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \n§§ 25b und 104c sind aufgrund des nicht ununterbrochenen Aufenthalts und des noch \nanhängigen Asylverfahrens nicht möglich” —, ohne dass erkennbar wäre, dass die \nBehörde \ndas \nVerwaltungsverfahren \ndamit \nabschließend \nbeenden \nund \neine \nbestandskraftfähige Regelung treffen wollte. \n \nFür dieses Verständnis spricht nicht zuletzt, dass das Migrationsamt dem Kläger im \nweiteren Schriftverkehr bezogen auf einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis angeboten \nhat, auf Wunsch einen „rechtsmittelfähigen Bescheid” zu erteilen; damit hat die Behörde \nselbst zum Ausdruck gebracht, dass die Auskünfte per E-Mail gerade keine verbindliche, \nmit Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung darstellen. \n \n2. Die Klage wurde am 31.05.2024 und damit vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 \nSatz 2 VwGO erhoben. Dies ist unschädlich, weil die Einhaltung der Sperrfrist \nSachurteilsvoraussetzung ist, die erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nvorliegen muss. Diese Frist ist seit langem verstrichen; ein Ablehnungsbescheid ist nicht \nergangen. \n \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis; die Ablehnung verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n \n1. Richtige Beklagte im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit passivlegitimiert ist \ndie Stadtgemeinde Bremen. Das Migrationsamt der Stadtgemeinde ist die für \nTitelerteilungen zuständige Ausländerbehörde. Die ab dem 26.03.2025 auf § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO gestützte Übernahme der Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen durch den Senator für Inneres und Sport verdrängt diese Zuständigkeit nicht. \nSie begründet lediglich eine Parallelzuständigkeit bzw. Mehrfachzuständigkeit im Sinne \neiner „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit” (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 — 2 LC 166/20, \njuris Rn. 35 ff.), durch welche die Ausgangszuständigkeit der Stadtgemeinde für die \nErteilung von Aufenthaltstiteln unberührt bleibt. \n \n2. § 10 Abs. 3 AufenthG steht der Erteilung eines Titels nach § 104c AufenthG a.F. nicht \nentgegen. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. fingiert den Titel ausdrücklich als solchen \nnach Kapitel 2 Abschnitt 5, sodass die allgemeine Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG, die allein Titel außerhalb dieses Abschnitts erfasst, nicht greift. Die \nqualifizierte Sperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls nicht einschlägig, da das \nBAMF den Asylantrag ausweislich seines Bescheids und der hierzu ergangenen \n\n6 \n \ngerichtlichen Entscheidungen allein nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt hat, nicht nach \n§ 30 Abs. 3 AsylG. Auch § 10 Abs. 1 AufenthG steht dem Begehren nicht mehr entgegen. \nDie während des laufenden Asylverfahrens wirkende Titelerteilungssperre ist mit \nBestandskraft des BAMF-Bescheids am 15.11.2024 entfallen. \n \n3. Jedoch ist § 104c AufenthG in der Fassung vom 31.12.2022 (Chancen-Aufenthaltsrecht) \nseit dem 31.12.2025 nicht mehr als Ermächtigungsgrundlage für eine Neuerteilung \nexistent. Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist auf die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Urt. v. \n04.09.2007 — 1 C 43.06, BVerwGE 129, 226). Die seit dem 31.12.2025 geltende Fassung \ndes § 104c AufenthG trägt die Bezeichnung „Übergangsregelung zum Chancen-\nAufenthaltsrecht” und bestimmt in Absatz 1, dass eine nach der alten Fassung erteilte \nAufenthaltserlaubnis bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 \nAbschnitt 5 gilt; nach Absatz 2 kann sie nur noch als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder \n§ 25b verlängert werden. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Neuerteilung des \nChancen-Aufenthaltsrechts enthält die Vorschrift nicht. Da dem Kläger ein solcher Titel nie \nerteilt worden ist, kommt ihm die Übergangsregelung nicht zugute. \n \n4. Unabhängig davon und selbstständig tragend wäre die Klage auch bei Anwendung des \n§ 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30.12.2025 geltenden Fassung unbegründet, weil \nder Kläger die zentrale Tatbestandsvoraussetzung des ununterbrochenen Fünf-Jahres-\nAufenthalts am Stichtag 31.10.2022 nicht erfüllte. § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. verlangte \neinen ununterbrochenen, von aufenthaltsregelnden Verwaltungsakten gedeckten \nAufenthalt seit mindestens dem 31.10.2017. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erlosch \nam 30.09.2021; ab diesem Zeitpunkt bis zur Asylantragstellung am 02.04.2024 besaß er \nfür über zwei Jahre kein aufenthaltsrechtliches Dokument. Von März bis Juni 2022 war er \nals \nunbekannt \nverzogen \nerfasst. \nDie \nam \n21.11.2022 \nausgestellte \nGrenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist bis zum 23.01.2023 begründet keinen \nerlaubten oder geduldeten Aufenthalt; nach Fristablauf sprach der Kläger nicht erneut vor. \nDie vorgelegten Unterlagen belegen keinen ununterbrochenen Aufenthalt. \n \nOb der Kläger den weiteren Voraussetzungen — namentlich dem nach der \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nim \nEntscheidungszeitpunkt \nerforderlichen Duldungsstatus (BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 — 1 C 13.23, juris Rn. 23) — \ngenügt, kann danach dahinstehen; die zuletzt dokumentierte Duldung lief am 30. April 2025 \naus. Nach Aktenlage hält sich der Kläger nach Abschiebung in Tunesien auf. \n \n\n7 \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-26/2-k-1343-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104c","ref_norm":"104c","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-26/2-k-1343-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521973","retrieved":"2026-09-28 20:54:30.521386+00:00"}}