{"status":"available","doknr":"OLD521945","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-21","aktenzeichen":"5 V 581/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 581/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und \nWissenschaft, \nAn der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 21. August 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Beteiligten streiten um eine Anordnung, die den Antragsteller – einen Wasserverband \n– zum Schutz vor der Ausbreitung des invasiven Nadelkrauts verpflichtet, bei einer \ngeplanten Gewässerunterhaltung aus dem Gewässer entnommene Gehölze zu \nverbrennen und die genutzten Geräte zu reinigen. \n \nDer \nAntragsteller \nist \nein \nWasser- \nund \nBodenverband \nim \nSinne \ndes \nWasserverbandsgesetzes. Er unterhält u.a. die offenen Gewässersysteme in der \nöffentlichen Grünanlage „Blanker Hans“ in Bremen-Huchting. Im Zusammenhang mit der \nAusbreitung des invasiven Nadelkrauts wurden bereits in der Vergangenheit Absprachen \nzwischen \nAntragsteller \nund \nAntragsgegnerin \ngetroffen, \ndie \nu.a. \nbesondere \nHygienemaßnahmen des Antragstellers bei der Gewässerunterhaltung und eine \nKostentragung für den Reinigungsmehraufwand durch die Antragsgegnerin zum \nGegenstand hatten. Im Oktober 2025 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin \nmit der Mitteilung, dass zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erneut \nUnterhaltungsarbeiten in Bremen-Huchting durchgeführt werden müssten. Er bat um \nMitteilung, wie in Bezug auf das dort verbreitet auftretende Nadelkraut vorgegangen \nwerden solle. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass, wie bereits zuvor, \nentnommenes Material fachgerecht zu entsorgen sei und die Geräte gereinigt werden \nmüssten. Nachdem im Jahr 2023 Informationsveranstaltungen – auch mit dem \nAntragsteller – organisiert, durchgeführt und finanziert worden seien, sei eine Finanzierung \nweiterer Maßnahmen seitens des Naturschutzreferats nicht mehr vorgesehen. Der \nAntragsteller wandte hiergegen ein, primär sei die Naturschutzbehörde für die Bekämpfung \nder Ausbreitung invasiver Arten zuständig, nicht der Gewässerunterhaltungspflichtige. Die \nBelastung übersteige die Möglichkeiten des Verbands; viele Maßnahmen zur Verhinderung \nder Ausbreitung der Pflanze seien praktisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar. Im Januar \n2026 teilte der Antragsteller mit, dass er alsbald selektive Gehölzrückschnittarbeiten mittels \nSchwimmbagger ausführen lassen werde. Im Februar teilte er weiter mit, dass er im \nGewässer „Blanker Hans“, für das er unterhaltungspflichtig sei, Sturzbäume entfernen \nlassen \nwolle. \nZuvor \nwar \ndie \nUnterhaltung \ndes \nGewässers \nwegen \ndes \nNadelkrautvorkommens jahrelang ausgesetzt worden. \n \nDie Antragsgegnerin hörte den Antragsteller am 06.02.2026 telefonisch zu einer \nbeabsichtigten naturschutzrechtlichen Anordnung an. Ausweislich eines Telefonvermerks \nder Antragsgegnerin äußerte der Geschäftsführer des Antragstellers hierbei insbesondere \nZweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Nadelkraut habe sich in Bremen \n\n3 \n \n„eh schon überall“ verbreitet, ein Hygienekonzept seitens der Behörde liege weiterhin nicht \nvor. Der Verband könne die Kosten nicht tragen. \n \nMit Bescheid vom 06.02.2026 ordnete die Antragsgegnerin an, alle aus dem Gewässer \n„Blanker Hans“ entnommenen Gehölze auf eigene Kosten unverzüglich zu einer \nBiomasse-Verbrennungsanlage zur Vernichtung zu verbringen (Ziffer 1). Nach Abschluss \nder Maßnahmen seien alle Arbeitsgeräte, die Kontakt zu dem Gewässer „Blanker Hans“ \noder dem Huchtinger Fleet hatten, insbesondere Bagger, Baggerschaufel und Mähboot, \nvor Ort (oder alternativ auf dem Betriebshof fernab von Oberflächengewässern) \nunverzüglich mit einem Hochdruck-Reiniger zu reinigen und verwendete Stiefel gemäß der \nbeigefügten Anlage zu reinigen (Ziffer 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der beiden \nZiffern an. Zur Begründung führte sie aus, die Gewässer seien mit dem Nadelkraut \nbesiedelt, das eine invasive Art im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 darstelle. Um \ndie Ausbreitung einer solchen Art zu verhindern oder zu minimieren, treffe die zuständige \nBehörde nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die erforderlichen Maßnahmen. Die \nverfügten Anordnungen seien erforderlich, um eine weitere Ausbreitung des Nadelkrauts \nzu verhindern. Selbst kleinste Abtragungen des Krauts hätten die Fähigkeit, neuen \nBewuchs von erheblicher Größe und Dichte zu entwickeln, wenn diese durch zufällige \nÜbertragung an ein geeignetes Gewässer gelangten. Daher seien präventive Maßnahmen \nerforderlich, da ein späteres Räumen des Nadelkrauts nur mit großem technischem und \nfinanziellem Aufwand möglich sei. Der Antragsteller sei richtiger Adressat der Anordnung, \nda er durch seine Unterhaltungsarbeiten für eine Mobilisierung der Pflanzen sorge, welche \ndie Ausbreitung begünstige. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da der Verband \nhierdurch weder finanziell überfordert werde noch Belange des Hochwasserschutzes \nbeeinträchtigt würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil bei \nDurchführung der Arbeiten ohne die entsprechenden Maßnahmen ein hoher ökologischer \nSchaden drohe. \n \nAm 04.03.2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt. Er \nmeint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge bereits nicht den Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ergehe sich in einer eher formelhaften Wiederholung des \nGesetzeswortlautes. Im Übrigen reiche sie auch inhaltlich nicht aus, um den Sofortvollzug \nzu begründen. Die in der Verfügung genannten Gründe wögen keinesfalls so schwer, dass \ndas Vollzugsinteresse überwiege. Im Übrigen befinde sich das Nadelkraut auch in anderen \nGewässern, so dass die angeordnete Maßnahme leerliefe. Insbesondere in den \nGewässersystemen der Ochtum und des Huchtinger Fleetes liege bereits eine \ngroßräumige Ausbreitung vor. Diese finde täglich über Mensch und Natur statt, etwa durch \nVögel und Nutria sowie durch Wassersporttreibende. Die Antragsgegnerin mache es sich \n\n4 \n \nzu leicht, wenn sie auf Maßnahmenblätter für Neobiota auf der Seite des BfN verweise. Sie \nsei selbst nicht tätig geworden und hätte keine Managementblätter für Bremen eingeführt. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung vom 06.02.2026 \nwiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie meint, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei ausreichend begründet worden. Es sei außerdem nicht ersichtlich, warum \ndie Bäume bereits jetzt aus dem Wasser entfernt werden müssten, sodass ebensogut eine \nHauptsacheentscheidung abgewartet werden könne. Dem Eilantrag fehle daher das \nRechtsschutzbedürfnis. \n \nDas Vollzugsinteresse überwiege angesichts der drohenden Folgen bei weiterer \nAusbreitung \ndes \nNadelkrauts \ndas \nAussetzungsinteresse. \nIn \nBezug \nauf \ndas \nstreitgegenständliche Gewässer seien besonders hohe Schutzmaßnahmen erforderlich. \nEs grenze an das Huchtinger Fleet, das an den Park links der Weser angrenze. Dort habe \nsie \nmit \nFördermitteln \neine \naufwendige \nRenaturierungsmaßnahme \nzum \nNaturerlebnisbereich finanziert und umgesetzt. Außerdem sei es mit dem Naturschutz- und \nVogelschutzgebiet Ochtumniederung bei Brokhuchting örtlich verbunden. Durch die \nEinbringung des Nadelkrauts aus Dominanzbeständen des Huchtinger Fleetes, auch \ninfolge „infizierter“ Arbeitsgeräte und -stiefel, drohe in diesen Bereich die besondere \nGefahr, dass dort rastende Brut- und Wasservögel das Nadelkraut noch weiter in andere \nbisher nicht betroffene Gebiete weiterverbreiteten. Auch sei eine noch weitere Verbreitung \nbis zum FFH-Gebiet Niedervieland zu befürchten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \n1. \nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Er ist auch im Übrigen \nzulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn der \nAntragsteller auf Nachfrage des Gerichts deutlich gemacht hat, dass eine Entscheidung im \neinstweiligen Rechtsschutz nicht drängend ist, da die Unterhaltungsarbeiten nicht zeitnah \ndurchgeführt werden müssen, ist er durch den Bescheid schon derzeit in seinen Rechten \n\n5 \n \neingeschränkt. Er hat von den Unterhaltungsarbeiten gerade wegen des anhängigen \nRechtsstreits einstweilen Abstand genommen, damit aber nicht zu erkennen gegeben, \ndass er diese nicht zeitnah durchzuführen beabsichtigt. Das Abwarten eines \nHauptsacheverfahrens, \nggf. \nüber \nmehrere \nInstanzen, \nwürde \neine \nerhebliche \nEinschränkung \nder \nPlanungsfreiheit \ndes \nAntragstellers \ndarstellen. \nAuch \ndie \nAntragsgegnerin selbst hat in einer internen E-Mail vom 05.02.2026 eingeräumt, dass die \nAussetzung der Unterhaltungsarbeiten in den vergangenen Jahren keine „Dauerlösung“ \nsein könne. \n \n2. \nDer Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n \na. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs zunächst den \nAnforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung \nzu stellen sind. Sie ist ausreichend und nicht nur formelhaft mit den Gefahren einer \nAusbreitung des Nadelkrauts und den damit zusammenhängenden Schäden begründet \nworden. \n \nb. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \ndie sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des \nAntragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Nach diesen Grundsätzen ist die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 06.02.2026 nicht zu \nbeanstanden. Der Bescheid ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich \nrechtmäßig (hierzu aa.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, \nwelches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt \n(hierzu bb.). \n \naa. Der Bescheid ist voraussichtlich in den streitgegenständlichen Ziffern 1 und 2 \nrechtmäßig. Er ist insbesondere formell rechtmäßig, da der Antragsteller gemäß § 1 \n\n6 \n \nBremVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG angehört wurde. Darüber hinaus ist er voraussichtlich auch \nmateriell rechtmäßig. \n \n(1) Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem \nErmessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die \nEinbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren. \nDiese Norm ermächtigt die Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten und umschreibt \nnicht bloß eine Zielsetzung für das Behördenhandeln (vgl. Gellermann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 40a BNatSchG \nRn. 4 m.w.N.). Anders als § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt diese Norm keinen \n(drohenden) Verstoß gegen konkrete Normen des Rechts zur Bekämpfung invasiver Arten \nvoraus (Jürging, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 40a Rn. 4). Vielmehr \neröffnet sie die Möglichkeit, unabhängig von der Notwendigkeit zur Sicherstellung der \nEinhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einbringung \noder Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren (Gellermann, ebd.). Die \nNorm ermöglicht daher auch das Vorgehen gegen „Nichtstörer“ und das Einschreiten \ngegen rechtmäßiges Handeln (vgl. Stefan/Wolff, in: NuR 2018, 531, 534). Eine \n„Ausbreitung“ setzt insoweit nicht einmal menschliches Verhalten voraus (Jürging, in: \nLütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 40a Rn. 4). \n \nEs fehlt der Antragsgegnerin auch nicht an der Befugnis, mittels eines Verwaltungsakts \ngerade gegen den Antragsteller vorzugehen. Der Grundsatz der „Polizeipflicht(igkeit) von \nHoheitsträgern“ besagt, dass – von Sonderregelungen und Ausnahmelagen, z.B. Gefahr \nim Verzug abgesehen – ein Hoheitsträger nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in \ndie hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer \nanderen Körperschaft, eingreifen darf. Da prinzipiell jedes rechtswidrige behördliche \nHandeln als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der objektiven \nRechtsordnung angesehen werden kann, könnten sich die Gefahrenabwehrbehörden \nanderenfalls als „Super-Aufsichtsbehörden“ gerieren (vgl. Barczak, in: JuS 2025, 923, 927 \nm.w.N.). Für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze ist demnach in der Regel die \njeweils tätig werdende Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich (sog. \nmaterielle Polizeipflichtigkeit), nicht die fremde Fachbehörde. Entsprechend ist der \nAntragsteller materiell-rechtlich in § 2 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 2 der Satzung auf \nnaturschutzrechtliche Ziele verpflichtet. Der dargestellte Grundsatz schließt jedoch nur \nÜbergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit aus, \nnicht aber Einwirkungen, welche ihre Tätigkeit unberührt lassen (so grundlegend BVerwG, \nUrt. v. 16.01.1968 – 1 A 1.67 –, juris Rn. 29). Dies gilt insbesondere für Einwirkungen, die \n\n7 \n \nnicht an die hoheitliche Tätigkeit als solche, sondern etwa an die tatsächliche \nSachherrschaft über Grundstücke anknüpft (vgl. zur Abfallentsorgungspflicht: BVerwG, \nUrt. v. 08.05.2003 – 7 C 15/02 –, juris Rn. 18). \n \nDavon unabhängig kann schon das materielle Fachrecht selbst ein Einschreiten gegen \nandere Behörden zulassen (vgl. zu § 24 BImSchG etwa: BVerwG, Urt. v. 25.07.2002 – 7 \nC 24.01 –; zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung von baulichen Anlagen: BVerwG, \nUrt. v. 25.09.2008 – 7 A 4.07 –; beide juris). \n \nOb § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – vergleichbar mit § 24 BImSchG – dahingehend \nauszulegen ist, dass die Norm ein Einschreiten gegen andere Hoheitsträger ausdrücklich \nerlaubt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen \nist eine Verwaltungsaktsbefugnis der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im \nkonkreten Fall gegeben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n \nZunächst knüpft der angefochtene Bescheid die auferlegten naturschutzrechtlichen \nPflichten an ein Verhalten, das nicht per se hoheitlich ist. Die Gewässerunterhaltung, die \ndem Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 seiner Satzung i.V.m. § 2 Nr. 1 WVG obliegt, ist \nnicht per se staatliche (und erst recht nicht zwingend hoheitliche) Aufgabe, sondern kann \n– abhängig vom Gewässer – auch Privaten wie dem Gewässereigentümer obliegen (vgl. \n§ 22 ff. BremWG). Des Weiteren knüpfen die auferlegten Pflichten nicht unmittelbar an die \nhoheitliche Tätigkeit des Antragstellers an; so kann dieser weiter entscheiden, ob, wann \nund wie er die Gewässer, zu dessen Unterhaltung er kraft öffentlichen Rechts verpflichtet \nist, unterhält; wasserwirtschaftliche Erwägungen bleiben allein diesem vorbehalten. Die \nangefochtene Regelung verpflichtet lediglich zu einem bestimmten, naturschutzrechtlich \ngebotenen Verhalten bei der konkreten Ausführung einzelner Verbandsaufgaben und \nbeeinflusst die Verbandsarbeit daher lediglich mittelbar. Eine solche mittelbare \nBeeinträchtigung, die sich praktisch immer begründen ließe (etwa, weil die betroffene \nBehörde Ressourcen aufwenden muss, um einer gefahrenabwehrrechtlichen Anordnung \nder Fachbehörde nachzukommen), muss aber außer Betracht bleiben (vgl. Bäcker, in: \nLisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kapitel 3 \nRn. 23). \n \nIn vergleichbaren Fällen wurde daher eine Anordnung an einen Wasserverband, eine \nVerrohrung eines Gewässers zu beseitigen, als unmittelbarer Eingriff in dessen \nUnterhaltungsaufgabe angesehen und deshalb aufgehoben (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. \n26.09.2013 – 5 K 1225/10 –, juris Rn. 19); die Anordnung, Eingriffe in das Landschaftsbild \nin Form von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen naturschutzrechtlich zu kompensieren, \n\n8 \n \nwurde unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe hingegen nicht beanstandet (VG \nSchwerin, Urt. v. 06.03.2024 – 2 A 470/21 SN –, juris Rn. 38 ff.). \n \n(2) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen vor. Die Anordnung dient der \nVerhinderung bzw. Minimierung der Ausbreitung des Nadelkrauts, bei dem es sich um eine \ninvasive Art im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 handelt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 9 \nBNatSchG, Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 VO (EU) 1143/2014 i.V.m. der Durchführungsverordnung \n(EU) 2025/1422 der Kommission vom 17.07.2025). Eine solche „Ausbreitung“ kann hier \ninsbesondere durch menschlich verursachte Verschleppung in andere Gewässer erfolgen, \nda bereits winzige Pflanzenteile ausreichen, um an den Knoten neue Wurzeln zu schlagen \nund eine neue Kolonie zu gründen. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist für das Ergreifen von Maßnahmen nach \n§ 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auch nicht Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin \nzuvor Managementmaßnahmen nach § 40e BNatSchG festgelegt hat; dieses \nPlanungsinstrument ist von den Eingriffsbefugnissen vielmehr unabhängig. \n \n(3) Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt (§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 \nVwVfG). Nach dieser Norm muss der Entscheidungsinhalt eines Verwaltungsakts so \ngefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm \ngefordert wird. Dies ist trotz der Formulierung, dass die angeordneten Maßnahmen \n„unverzüglich“ durchzuführen sind, der Fall. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet im \njuristischen Sprachgebrauch „ohne schuldhaftes Zögern“. Er regelt damit keine feste Frist, \nsondern eine flexible, von den Umständen des Einzelfalls abhängige zeitliche Regelung. \nDer Begriff wird in Rechtsprechung und Literatur häufig als unbestimmt beanstandet, wenn \ner im Rahmen einer Zwangsmittelandrohung, die zwingend eine Frist enthalten muss (vgl. \netwa § 17 Abs. 1 BremVwVG), verwendet wird. Eine solche steht hier jedoch nicht im \nRaum. Unabhängig davon lässt sich durch Auslegung der Anordnung ermitteln, in welchem \nzeitlichen Rahmen hier ein Tätigwerden des Antragstellers verlangt wird. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die angeordneten Handlungsweisen erst dann befolgt werden \nmüssen, wenn bereits ein Verhalten des Antragstellers vorangegangen ist (die \nUnterhaltungsarbeiten am Gewässer und die Entnahme von Gehölzen), sodass von \nVornherein das Setzen einer „fixen“ Frist nicht möglich ist. In Anknüpfung an das \nauslösende Verhalten des Antragstellers – die Unterhaltungsarbeiten – wird durch den \nübrigen Inhalt der Anordnung hinreichend klar, wann das angeordnete Verhalten zeitlich \ngeboten ist. Denn aus der Begründung des Bescheids wird deutlich, dass Zweck der \nMaßnahmen ist, eine Verschleppung in andere Gewässer zu verhindern. Damit wird \nhinreichend deutlich, dass die Vernichtung der entnommenen Gehölze in unmittelbarer \n\n9 \n \nzeitlicher Nähe zur Entnahme erfolgen muss, ohne dass diese vorher noch an andere Orte \nbewegt werden dürfen. Gleichermaßen gilt für die Reinigung der Arbeitsmaterialien, dass \ndiese entweder vor Ort zu reinigen sind (ohne dass sie noch an anderen Gewässern \neingesetzt oder mit anderen Gewässern in Kontakt kommen können) oder zwecks \nReinigung auf direktem Wege zum Betriebshof zu verbringen sind, ohne dass ein \nGewässerkontakt stattfindet. \n \n(4) Die Anordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Gericht prüft insoweit \ngem. § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. \n \nDies ist nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob im Falle von geeigneten und machbaren \nMaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver Arten bereits aus Gründen der \nunionsrechtlichen Loyalitätspflicht (Art. 3 Abs. 3 EUV) eine Ermessensreduktion auf Null \nvorliegt (in diese Richtung, wohl aber nur zu § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG: \nGellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 40a \nRn. 6). Denn jedenfalls sind die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig. \n \nSoweit der Antragsteller vorträgt, die Maßnahmen seien von vornherein sinnlos, da das \nNadelkraut ohnehin schon weit verbreitet sei und sich auch auf anderen – auch natürlichen \n– Wegen verbreite, überzeugt dies nicht. Die vom Antragsteller selbst vorgelegten \nVerbreitungskarten zeigen, dass das Nadelkraut noch nicht in allen bremischen \nGewässern verbreitet ist. Solange dies nicht der Fall ist, ist es nicht unverhältnismäßig, \ndurch geeignete und angemessene Maßnahmen eine Weiterverbreitung durch den \nMenschen, soweit diese eben kontrollierbar ist, zu verlangsamen oder zu verhindern. \n \nDie \nangefochtenen \nAnordnungen \nbetreffen \nüberdies \nnicht \nsämtliche \nUnterhaltungstätigkeiten \ndes \nAntragstellers, \nsondern \nnur \neine \nkonkrete \nGewässerunterhaltung. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass \ndie hierfür anfallenden Kosten ihn wirtschaftlich überfordern könnten. Er hat die Kosten, \ndie aus der Befolgung der Anordnung entstehen könnten, nicht einmal überschlägig \nbeziffert, obwohl die Antragsgegnerin etwa darauf hingewiesen hatte, dass eine \nEntsorgung der Gehölze womöglich gar kostenneutral möglich sei. Die Kammer erkennt \nan, dass eine wirtschaftliche Überforderung des Verbands auch dann drohen kann, wenn \nsich solche „Einzelfallanordnungen“ häufen; dies ist (jedenfalls derzeit) aber ersichtlich \nnoch nicht der Fall. Da eine wirtschaftliche Überlastung des Antragstellers hier nicht einmal \n\n10 \n \nansatzweise droht, musste die Antragsgegnerin schließlich auch nicht gesondert \neinbeziehen, dass die Arbeiten des Antragstellers hier gerade nicht Folge einer \nautonomen, privaten Entscheidung sind, sondern er damit die ihm kraft öffentlich-\nrechtlicher Regelungen übertragenen Aufgaben erfüllt. \n \n(5) Soweit in Ziffer 1 des Bescheids schließlich geregelt ist, dass die Vernichtung der \nentnommenen Gehölze auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen hat, ist auch dies nicht \nzu beanstanden. Die Kosten für Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG \nsind im Grundsatz von dem Adressaten zu tragen, weshalb dessen wirtschaftliche \nBelastung auch schon in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Ob der \nAntragsteller hier in einem zweiten Schritt wegen der anfallenden Kosten gegenüber \nDritten (wie etwa den Anliegern der betroffenen Gewässer, zu denen auch die \nAntragsgegnerin gehört) Regress nehmen kann, ist von ihm zu prüfen und wird durch den \nstreitgegenständlichen Bescheid nicht ausgeschlossen. \n \nbb. Schließlich ist das besondere Vollzugsinteresse gegeben. Angesichts der erheblichen \nund im Nachhinein kaum wieder zu beseitigenden Folgen einer (weiteren) Ausbreitung des \nNadelkrauts in den bremischen Gewässern muss das Interesse des Antragstellers, \neinstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Hygienemaßnahmen \nfreigestellt zu werden, zurücktreten. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n\n11 \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-21/5-v-581-26","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 40e","ref_norm":"40e","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 1143/2014","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-21/5-v-581-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521945","retrieved":"2026-09-28 20:54:11.782906+00:00"}}