{"status":"available","doknr":"OLD521944","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-24","aktenzeichen":"4 V 2378/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 2378/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter am 24. August 2026 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \n \nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2377/26 gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des \nBundesamtes \nfür \nMigration \nund \nFlüchtlinge \nvom \n06.08.2026 \nenthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. \n \nIm Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach Art. 68 Abs. 3, 4 der Verordnung (EU) \n2024/1348 vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für \ninternationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU \n(Asylverfahrens-Verordnung – AsylVfVO) i. V. m. § 36 Abs. 2, 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich \nder gemäß § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, § 36 Abs. 3 \nSatz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 GG. \n \nErnstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme \neiner rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche \nÜberzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. \n \nGegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist die Abschiebungsandrohung und damit \nzunächst, ob einer der Tatbestände des § 30 Satz 1 AsylG vorliegt. Hiernach ist ein nach \nArtikel 39 Abs. 3 AsylVfVO unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Abs. 4 \nAsylVfVO als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des \nAbschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Abs. 1 AsylVfVO aufgeführten Umstände \nvorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur \nvoraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die \nFrage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das \nEilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris, Rn. 20 f. (zum \nOffensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem \nInkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss \nvom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, \nUrteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 98 ff.). \n \nDaneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle zudem, ob erhebliche Gründe \ndafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 \nAbs. 4 Satz 1 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist \n\n3 \n \ninsbesondere dann der Fall, wenn der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Satz 1 AsylG \nam Anfang). \n \nGemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Abschiebungsandrohung und der ihr \nzugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vor. \n \nDie Abschiebungsandrohung gemäß Art. 37 AsylVfVO i. V. m. § 34 AsylG unter \nBestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) in Ziffer 5 des \nBescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag auf Gewährung von \ninternationalem Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, § 34 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor, \n§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Auch stehen der Abschiebung keine inlandsbezogenen \nAbschiebungshindernisse entgegen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. \n \n1. Die Voraussetzungen der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung von internationalem \nSchutz als offensichtlich unbegründet liegen vor. \n \na. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes \nnoch auf Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Verordnung 2024/1347 vom 14. \nMai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen \nals Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status \nfür Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt \ndes gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur \nAufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates \n(Statusverordnung – StatusVO). Losgelöst von der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben \nder Antragstellerin zu dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal ist die Antragstellerin \njedenfalls auf internen Schutz nach Art. 8 StatusVO zu verweisen. Insoweit folgt der \nerkennende Einzelrichter nach § 77 Abs. 3 AsylG den Ausführungen des Bundesamtes im \nBescheid vom 06.08.2026 (dort S. 5 ff.). \n \nb. Gemäß § 30 AsylG i. V. m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 lit. j AsylVfVO ist ein \nunbegründeter Asylantrag – wie vorliegend – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, \nwenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder – bei \nStaatenlosen – seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in \nBezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler \nSchutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im \nJahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu \nder Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der \n\n4 \n \neinschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der \nAntragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger \nnicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter \nanderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer \nendgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der Republik Türkei liegt \nder Anteil der stattgebenden Asylentscheidungen nach den aktuellsten Eurostat-Daten bei \n11,7 Prozent (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries-\nof-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1; zuletzt abgerufen am \n24.08.2026), so dass der Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 lit. j AsylVfVO eröffnet ist. \nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einer Personengruppe \nangehört, die als nicht repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann. Allein \nin der Behauptung der Antragstellerin, sie gehöre der sozialen Gruppe der Frauen aus der \nTürkei an, die Opfer von drohender Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt geworden \nseien, vermag eine fehlende Repräsentativität im o. g. Sinne nicht zu begründen, da die \nAntragstellerin vorliegend jedenfalls auf internen Schutz verwiesen werden kann (s. o.). \nDie Antragstellerin hat auch nicht ansatzweise dargetan, warum es ihr nicht zumutbar sein \nsollte, in der Westtürkei zu leben. \n \n2. Schließlich liegen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor \nnoch \nstehen \nder \nAbschiebung \nder \nAntragstellerin \ninlandsbezogene \nAbschiebungshindernisse entgegen. Insoweit folgt der erkennende Einzelrichter nach § 77 \nAbs. 3 AsylG den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, die im \nÜbrigen auch von der Antragstellerin nicht angegriffen wurden. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-24/4-v-2378-26","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-24/4-v-2378-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521944","retrieved":"2026-09-28 20:54:18.046750+00:00"}}