{"status":"available","doknr":"OLD521924","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-19","aktenzeichen":"4 V 1995/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 1995/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Abänderungsantragsgegner– \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Antragsgegnerin und Abänderungsantragstellerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter am 19. August 2026 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.02.2026 \n(Az.: 4 V 3629/25) wird gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert. \nDer Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2025 \nverfügte Abschiebungsandrohung erhobenen Klage wird mit \nWirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \n \nI. Die Antragsgegnerin und Abänderungsantragstellerin (nachfolgend Antragsgegnerin) \nbegehrt die Abänderung eines Beschlusses des erkennenden Gerichts, mit dem die \naufschiebende Wirkung einer von dem Antragsteller und Abänderungsantragsgegner \n(nachfolgend Antragsteller) gegen eine Abschiebungsandrohung erhobenen Klage \nangeordnet wurde. \n \nDer\ngeborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und \nislamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Oktober 2002 in das \nBundesgebiet ein. Ihm wurde am 27.09.2004 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 \nAuslG a. F. erteilt. Am 09.10.2006 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 \nAufenthG erteilt, welche nachfolgend fortlaufend verlängert wurde. Seit dem 23.04.2014 \nwar er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Der Antragsteller ist \nin der Bundesrepublik mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zuletzt durch \nUrteil des Landgericht Bremen vom 20.09.2022 wegen bandenmäßigem Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \nnicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf \nJahren verurteilt worden. Daraufhin wurde er mit Verfügung des Senators für Inneres und \nSport der Freien Hansestadt Bremen vom 05.06.2023 aus dem Bundesgebiet \nausgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom \n03.12.2024 ab (Az. 4 K 1524/23). Einen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das \nOberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 18.08.2025 ab (Az. 2 LA 19/25). \n \nDer Antragsteller stellte bereits am 04.07.2025 einen Asylantrag, den er auf die \nZuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Die persönliche Anhörung des \nAntragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) \nerfolgte am 08.10.2025. Zu seinem persönlichen Werdegang trug der Antragsteller vor, er \nsei seit dem Jahr 2002 in Deutschland wohnhaft und seitdem nur ab und zu für \nUrlaubsreisen und Besuche in die Türkei zurückgekehrt. Letztmalig habe er sich Ende \n2020 für zwei Wochen in der Türkei aufgehalten. In der Türkei habe er eine Großmutter, \nmehrere Onkel, Tanten und Cousins, zu denen er keinen Kontakt pflege. In Deutschland \nsei er zur Schule gegangen und habe Arbeitserfahrungen u. a. als Koch und Gerüstbauer \nsammeln können. Weder er noch seine Familie seien in der Türkei in Besitz von Häusern \noder Grundstücken. Er habe keine Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderungen und \nmüsse keine Medikamente einnehmen. Er sei aktuell im Klinikum Bremen-Ost \nuntergebracht und absolviere dort seit knapp zwei Jahren eine Therapie wegen seiner \nDrogensuchterkrankung. Er leide nicht unter psychischen Erkrankungen. Gegen ihn werde \n\n3 \n \nin der Türkei wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung ermittelt. Bei einer \nRückkehr erwarte ihn eine hohe Haftstrafe. Vor etwa einem Jahr habe er begonnen, über \ndie Social-Media-Plattformen Facebook und Instagram Beiträge über Erdogan und das \nkurdische Volk zu veröffentlichen. Seine Eltern hätten ihn vor möglichen Konsequenzen \ngewarnt. Er habe Rechtsanwälte in Deutschland und der Türkei konsultiert, um der Sorge \nseiner Eltern nachzugehen. Durch die Akteneinsicht des türkischen Rechtsanwalts habe \ner erfahren, dass gegen ihn zwei Haftbefehle erlassen worden seien. Es handle sich um \nHaftbefehle wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung. Der türkische \nRechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei sehr \nwahrscheinlich die Verhaftung drohe. Er habe die Befürchtung in der Türkei zu Unrecht \nverurteilt zu werden und für viele Jahre in Haft zu kommen. Er habe viel Schlimmes über \nin der Türkei verhängte Haftstrafen und die dortigen Haftbedingungen gehört, \ninsbesondere für Kurden in türkischen Gefängnissen. Die Haftbedingungen seien deutlich \nschlimmer als in Deutschland. Während seiner bisherigen Aufenthalte in der Türkei habe \ner keine Probleme mit dem türkischen Staat oder dessen Sicherheitsbehörden gehabt. Er \nsei nur einmal auf die ausstehende Ableistung des Wehrdienstes hingewiesen worden, \nhabe dann jedoch das Land verlassen können. Ihm werde konkret in der Türkei \nTerrorpropaganda und Präsidentenbeleidung vorgeworfen. Eine Verurteilung habe es \nnoch nicht gegeben. Er stehe weiterhin mit seinem Anwalt in der Türkei in Kontakt. Zum \naktuellen Stand der Verfahren könne er lediglich angeben, dass es einen ausstehenden \nHaftbefehl gebe und er bei einer Rückkehr der Staatsanwaltschaft vorgeführt werde. Da er \nseinen Personalausweis verloren habe, könne er sich selbst nicht im e-Devlet anmelden \nund Einsicht in die Akten nehmen. Für den Zugang zum e-Devlet fehle ihm seine ID-\nNummer und eine Person, die für ihn in der Türkei zur Poststelle gehe. Die beim \nBundesamt eingereichten Unterlagen zum türkischen Verfahren habe er von seinem \nRechtsanwalt in der Türkei erhalten. Die Ermittlungen in der Türkei seien im Februar oder \nMärz 2025 aufgenommen worden, er habe hiervon im Mai oder Juli 2025 erfahren. Der \nName seiner Social-Media-Konten laute \n Die Konten und auch die \nkritischen Beiträge würden noch existieren. Er habe Fotos von kurdischen Flaggen, \nkurdische Lieder und Karikaturen, die Erdoğan als Faschisten und Diktator darstellten, auf \nseinen Konten veröffentlicht. Er selbst habe keine eigenen Beiträge erstellt, sondern nur \nBeiträge und Inhalte anderer Personen geteilt und weiterverbreitet. Er wisse nicht, wie der \ntürkische Staat auf seine Aktivitäten aufmerksam geworden sei; ihm hätten aber viele \nkomische Personen auf den Plattformen gefolgt. Bei Instagram habe er 200 bis 300 \nFollower und bei Facebook ca. 800 bis 900. Neben seinen Beiträgen in den sozialen \nMedien sei er ansonsten nicht politisch aktiv gewesen. Er wisse nicht, ob er in den \nVerfahren in der Türkei freigesprochen werden könne. Ihm drohe bei Verurteilung wegen \nTerrorpropaganda eine Haftstrafe in zweitstelliger Höhe. Er selbst habe keine \n\n4 \n \nVerbindungen zu Terrororganisationen. Er unterstütze die Taten der PKK nicht, allerdings \nwürden sich die PKK und die YPG für die Kurden einsetzen und hätten den IS bekämpft. \nDer türkische Staat habe sich bei seinen Verwandten nicht nach seinem Verbleib erkundigt. \nEr bitte um Schutz, da er nicht wisse, was ihn in der Türkei erwarte. Er habe sich gebessert, \nsei seit vier Jahren abstinent und kurz vor dem Abschluss seiner Therapie. Er habe nie in \nder Türkei gelebt, seine Familie lebe in Deutschland. In der Türkei habe er niemanden, der \nihn unterstützen könne. \n \nMit Bescheid vom 09.10.2025, zugestellt am 13.10.2025, lehnte das Bundesamt die \nAnträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären \nSchutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2) und stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Es \nforderte den Antragsteller zur Ausreise auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an \n(Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG \nangeordnet und auf 50 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5). Zur \nBegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Ausschlusstatbestand gemäß § 60 \nAbs. 8 Nr. 3 AufenthG erfüllt sei. Danach entfalle der Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, wenn der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit sei, weil \ner wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Die nach dem \nGesetzeswortlaut erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei \nJahren liege vor, da der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Bremen vom \n20.09.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Die von dem \nAntragsteller begangene Straftat erfülle darüber hinaus auch die Anforderungen, die an \ndas Vorliegen einer besonders schweren Straftat im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der \nRichtlinie 2011/95/EU geknüpft seien. Aus den Ausführungen im Strafurteil ergebe sich, \ninsbesondere auch in Bezug auf die Art der begangenen Straftat und das Maß der \nangedrohten und erst recht verhängten Strafe, dass diese Straftat aufgrund ihrer \nspezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweise, als sie zu den Straftaten \ngehöre, die die Rechtsordnung der Gesellschaft in Deutschland am stärksten \nbeeinträchtigten. Es bestehe auch eine Widerholungsgefahr. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller sei \nauch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, da \nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er eine schwere Straftat \nbegangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG \na. F. erfüllt sei. Es lägen auf Grund der erfolgten Verurteilung des Antragstellers nicht nur \nschwerwiegende Gründe vor, sondern es stehe rechtskräftig fest, dass der Antragsteller \n\n5 \n \neine schwere Straftat begangen habe. Die Begehung einer schweren Straftat liege \njedenfalls immer dann vor, wenn der Antragsteller wie im vorliegenden Fall zu einer \nFreiheitsstrafe verurteilt worden sei, die das in § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzte \nMindeststrafmaß erfülle. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. sei ein unbegründeter Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden \nGründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen worden sei \noder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gebe, dass er eine Gefahr für die \nnationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstelle. Dieser Tatbestand sei erfüllt, \nwenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 und 3 AufenthG vorlägen oder wenn das \nBundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 \nAufenthG absehe. Dies sei der Fall, sodass schwerwiegende Gründe für die Annahme \nsprächen, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die \nöffentliche Ordnung darstelle. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Voraussetzungen \nvon Art. 3 EMRK lägen nicht vor. Dem Antragsteller drohe keine durch einen staatlichen \noder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung. Zunächst sei anzuführen, dass der Antragsteller nach eigenen \nAussagen nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist sei. Eine Überprüfung der \nAuthentizität der in Kopie eingereichten Dokumente sei insbesondere deshalb nicht \nmöglich gewesen, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Zugang zu der \nPlattform e-Devlet besitze, über welche eine entsprechende Verifizierung der Dokumente \nggf. erfolgen könnte. Die vom Antragsteller vorgebrachten Erläuterungen, aus welchen \nGründen ihm der Zugang bzw. die Anmeldung auf dem Portal nicht möglich seien, \nvermöchten nicht zu überzeugen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nach \neigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten Kenntnisse von den betreffenden \nVerfahren habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er in dieser Zeit keine hinreichenden \nAnstrengungen unternommen habe, sich den Zugang zum Portal zu verschaffen oder eine \nentsprechende Verifikation auf diesem Wege zu ermöglichen. Im Allgemeinen erwecke der \nAntragsteller nicht den Eindruck, sich inhaltlich vertieft mit dem von ihm vorgetragenen \nVerfahren auseinandergesetzt zu haben. Konkretere Angaben zu dem Verfahren selbst \nhabe er nicht machen können; er verweise insoweit lediglich auf die vorgelegten \nDokumente sowie auf seine anwaltlichen Vertreter. Es entstehe der Eindruck, dass sich \nder Antragsteller weder mit dem gegen ihn geführten Verfahren noch mit dessen möglichen \nrechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in hinreichender \nWeise auseinandergesetzt habe. Unter Gesamtschau der dargelegten Umstände, \ninsbesondere der fehlenden Verifizierbarkeit der vom Antragsteller in Kopie eingereichten \nUnterlagen zum behaupteten Verfahren, sowie des insgesamt nicht substantiierten \nVortrags des Antragstellers zu den nähren Umständen des Verfahrens und der möglichen \n\n6 \n \nFolgen, könne nicht festgestellt werden, dass die an die beachtliche Wahrscheinlichkeit \ngestellten Ansprüche erfüllt würden. Im Weiteren sei hinzuzufügen, dass selbst bei \nWahrunterstellung und tatsächlichen Vorliegen der vorgetragenen Strafverfahren, die \nbeiden Strafverfahren nicht den Tatbestand der politischen Verfolgung erfüllten. \nGrundsätzlich sei es einem Staat gestattet, kriminelles Unrecht zu verfolgen. Das Unrecht \nkönne auch dann kriminell sein, wenn es einer politischen Überzeugung entspringe, also \nz.B. bei der Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Diese Art der Strafverfolgung schlage \nerst dann in politische Verfolgung um, wenn der Betroffene gleichwohl wegen eines \nflüchtlingsrechtlich bedeutsamen Umstandes – also hier wegen seiner politischen \nÜberzeugung – verfolgt werde und insbesondere mit einer härteren Bestrafung als in \nvergleichbaren Fällen zu rechnen habe (sog. Politmalus). Das von dem Antragsteller \ngeschilderte Strafverfahren bewege sich (bisher) – gemessen an den vorstehenden \nVorgaben – im zu fordernden rechtsstaatlichen Rahmen. Dem Gerichtsverfahren sei ein \nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen, der Antragsteller habe zu \nden gegen ihn erhobenen Vorwürfen Akteneinsicht erhalten. Greifbare Anhaltspunkte \ndafür, dass der türkische Staat das laufende Strafverfahren – wie gegen höherrangige \npolitische Akteure praktiziert – dazu nutze, den Antragsteller politisch mundtot zu machen \nund über Gebühr strafrechtlich zu verfolgen, habe der Antragsteller nicht mitteilen können \nund seien auch nicht ersichtlich. Es werde auch darauf hingewiesen, dass bislang keine \nrechtskräftigte Verurteilung des Antragstellers vorliege. Nach derzeitigem Kenntnisstand \nhandele es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller. \nGleichwohl sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in den dargestellten Verfahren die \nrechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien versagt würden. Auch seien keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verfahren nicht den \nrechtstaatlichen Mindestanforderungen entspräche. Es bleibe zudem ausdrücklich \nfestzuhalten, dass sodann weiterhin auch die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller \nvon sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werde. \n \nDer Antragsteller hat am 20.10.2025 Klage erhoben (Az. 4 K 3628/25) und um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht (Az. 4 V 3629/25). Mit Beschluss vom 06.02.2026 hat der \nerkennende Einzelrichter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende \nWirkung der Klage gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom \n09.10.2025 verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung hat er \ninsbesondere ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung von internationalem Schutz als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 \nNr. 7 AsylG a. F. zu Recht erfolgt sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dem \nAntragsteller möglicherweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. \nArt. 3 EMRK wegen der ihm in der Türkei drohenden Strafverfolgung zu. Ob die Furcht des \n\n7 \n \nAntragstellers vor einer politisch motivierten Strafverfolgung in der Türkei berechtigt sei, \nwerde im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Im Hauptsacheverfahren werde insoweit \nein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Erweise sich demnach der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens als offen, überwögen die Interessen des Antragstellers an einem \nVerbleib im Bundesgebiet, da es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller \nvor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in die Türkei abgeschoben werden könne, wo \nihm möglicherweise eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung drohe. \n \nEbenfalls am 06.02.2026 hat der erkennende Einzelrichter im Hauptsacheverfahren 4 K \n3628/25 beschlossen, Beweis zu erheben, und zwar zu den Fragen, ob die von dem \nAntragsteller vorgelegten Haftbefehle des Strafgerichts Bingöl vom 17.02.2025 bzw. \n18.03.2025 wegen des Vorwurfs von „Propaganda für eine terroristische Vereinigung“ und \n„Beleidigung des Staatspräsidenten“ sowie die weiteren vorgelegten Dokumente \nbetreffend von gegen den Antragsteller in der Türkei geführten Strafverfahren echt seien, \ninsbesondere ob die Dokumente in e-Devlet bzw. UYAP auffindbar seien, und, wenn dies \nbejaht werde, ob die Dokumente auf einer realen Tatsachengrundlage beruhten oder ob \nErkenntnisse dazu vorlägen, dass die Dokumente, insbesondere die Haftbefehle, ohne \ntatsächlichen Anlass und ggf. durch Bestechung herbeigeführt in das UYAP-System \neingespeist worden seien, sowie zu der Frage, welche Strafe dem Antragsteller im Falle \neiner Verurteilung wegen der o. g. Delikte drohe. \n \nDer Sachverständige hat unter dem 17.05.2026 das Gutachten erstattet. Er hat dabei \ninsbesondere ausgeführt, dass sich aus den Dokumenten ergebe, dass der Antragsteller \nnach Feststellung seiner Personalien sowie nach Durchführung seiner Vernehmung von \njeglichen Haftmaßnahmen zu verschonen sei. Eine Gesamtschau begründe den \nernsthaften und durch konkrete Indizien gestützten Verdacht, dass die Anzeigestrategie \nvon vornherein koordiniert gewesen sei und der Rechtsanwalt dabei nicht als reaktiver \nVerteidiger, sondern als aktiver Koordinator oder zumindest als eingeweihter Mitwisser \nfungiert habe. Die gesamte Konstruktion – koordinierte Nachtanzeigen innerhalb von \nsieben Minuten, bewusst weit gestreute Gerichtsbezirke, frühzeitige anwaltliche Kenntnis \nohne jeden regulären Informationskanal, Vollmachterteilung ziemlich bald nach den \nAnzeigen und konsequentes Unterlassen jeder prozessualen Intervention – ergebe in der \nZusammenschau das Bild einer gezielt arrangierten Verfolgungskulisse mit dem Ziel, im \ndeutschen Asylverfahren den Anschein einer landesweiten, staatlich organisierten \nVerfolgung zu erzeugen. Es sei ferner nicht mit einer Verurteilung des Antragstellers zu \nrechnen. Selbst für den Fall, dass eine der erhobenen Anklagen zu einer Verurteilung \nführen sollte, sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe ausgeschlossen. \nAngesichts der fehlenden Vorstrafen sei allenfalls eine zur Bewährung ausgesetzte \n\n8 \n \nFreiheitsstrafe oder eine Geldstrafe rechtlich realistisch, sodass ein tatsächlicher \nStrafvollzug nicht zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten \nBezug genommen. \n \nDaraufhin hat die Beklagte am 03.06.2026 den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem sie \ndie Abänderung des Beschlusses vom 06.02.2026 in der Sache 4 V 3629/25 gemäß § 80 \nAbs. 7 Satz 1 VwGO begehrt. Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten vom \n17.05.2026. \n \nDer Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung führt er insbesondere \naus, dass gerade das vom Sachverständigen beschriebene Szenario kurzfristiger \nFestnahme, Vorführung und Vernehmung in einem politisch aufgeladenen Strafverfahren \nwegen Präsidentenbeleidigung und im Kontext prokurdisch bzw. regierungskritisch \nverstandener Social-Media-Inhalte nicht belanglos sei. Es handele sich insofern nicht um \neine rein abstrakte Gefahr, sondern um eine konkrete Zugriffslage. Insbesondere sei das \nGutachten dort mit erheblicher Vorsicht zu würdigen, wo der Sachverständige von der \nTatsachenfeststellung \nin \neine \neigene \nMotivations-, \nGlaubwürdigkeits- \nund \nMissbrauchsbewertung übergehe. Insbesondere die Annahme, er, der Antragsteller, habe \ndie Gefährdungslage planvoll initiiert und durch gezielte Provokationshandlungen \nherbeigeführt, beruhe nicht auf unmittelbaren Beweisen, sondern auf Indizien, \nPlausibilitätsannahmen und Einschätzungen anonymer Vertrauensjuristen. Diese \nBewertung ersetze nicht die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO. \nDer problematische Teil des Gutachtens liege in der Annahme, die Verfahren seien nicht \nAusdruck \neiner \ngenuinen \npolitischen Betätigung, \nsondern Ergebnis planvoller \nProvokationshandlungen. Der Sachverständige stütze dies vor allem auf das Fehlen \nfrüherer politischer Betätigung, den abrupten Beginn der Postings, die Veröffentlichung \nunter vollem Namen und mit Foto, das spätere Verschwinden einzelner Beiträge, die \nnahezu zeitgleichen Anzeigen in verschiedenen Provinzen sowie die schnelle \nMandatierung und Tätigkeit des türkischen Rechtsanwalts. Gerade Verfahren wegen \nPräsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB seien in der Türkei nicht politisch neutral. Sie \nstünden im Kontext einer Strafverfolgungspraxis, die regierungskritische Rede unter Druck \nsetze. Art. 299 tStGB begründe zwar nicht per se politische Verfolgung, könne aber im \nkonkreten politisierten Kontext eine diskriminierende Strafverfolgung und einen \nsogenannten Politmalus tragen. Der Sachverständige qualifiziere die Hashtags gegen \nErdoğan als bloße Schmähungen ohne politischen Gehalt. Auch diese Bewertung sei \nasylrechtlich zu eng. Polemische, grobe oder verletzende Kritik an einem autoritären \nStaatsoberhaupt könnte sehr wohl politische Bedeutung haben. Der politische Charakter \neiner Äußerung ergebe sich nicht nur aus argumentativer Tiefe oder programmatischer \n\n9 \n \nAusarbeitung. Er könne sich auch aus Kontext, Adressat, gesellschaftlicher Wirkung und \nstaatlicher Reaktion ergeben. Wenn der türkische Staat Äußerungen gegen Erdoğan mit \nArt. 299 tStGB verfolge, dann verfolge er nicht irgendeine beliebige Ehrverletzung im \nprivaten Bereich, sondern eine Äußerung gegen den politischen Machtträger des Staates. \nDas gelte umso mehr, wenn – wie hier – die Äußerungen im Zusammenhang mit \nprokurdischen Inhalten, YPG-Symbolik und regierungskritischer Positionierung stehen. Die \n(asylrechtliche) Frage lautet hier, ob der türkische Staat ihm aufgrund dieser Äußerungen \neine oppositionelle Haltung zuschreibe und ihn deshalb verfolge. Zudem greife die \nAuffassung zu kurz, wonach ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zunächst \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Anklageerhebung, sodann in eine Verurteilung \nund schließlich in eine Strafe von einer erheblichen Intensität münden müsse, damit die \nSchwelle des § 3a Abs. 1 AsylG a. F. erreicht werde. Eine solche Betrachtung erfasse § 3a \nAbs. 2 Nr. 3 AsylG a. F. bzw. den gleichlautenden Art. 9 Abs. 2 lit. c StatusVO nicht \nvollständig. Diese Norm nenne ausdrücklich die unverhältnismäßige oder diskriminierende \nStrafverfolgung oder Bestrafung. Strafverfolgung und Bestrafung stünden damit \nnebeneinander. Eine Verfolgungshandlung könne folglich bereits in einem repressiv, \ndiskriminierend oder unverhältnismäßig geführten Strafverfahren liegen, wenn dessen \nkonkrete Auswirkungen – gegebenenfalls in ihrer Kumulation – das Gewicht des § 3a \nAbs. 1 AsylG a. F. bzw. Art. 9 Abs. 1 StatusVO erreichten. Die Schutzrelevanz könne nicht \nauf die Frage beschränkt werden, wie wahrscheinlich am Ende eine vollstreckbare \nmehrjährige Freiheitsstrafe sei. Solang sich ein solcher Politmalus von vornherein nicht \nausschließen lasse, hätten Fachgerichte den diesbezüglichen Sachverhalt mit besonderer \nSorgfalt \naufzuklären. \nDies \nerfordere \nim \nhiesigen \nVerfahren \ndie \nKlärung \nim \nHauptsacheverfahren \nmit \nDurchführung \neiner \nBeweisaufnahme. \nDie \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung verlange bei der Prüfung eines Politmalus gerade \neine einzelfallbezogene Untersuchung der Strafnorm und ihrer tatsächlichen Anwendung. \nDas Bundesverfassungsgericht beanstande eine Verneinung politischer Verfolgung, wenn \ndas Gericht sich auf die allgemeine Legitimität eines Staatsschutzdelikts zurückziehe, ohne \ndie tatsächliche Strafverfolgungspraxis und eine mögliche unverhältnismäßige, an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende Behandlung aufzuklären. \n \nII. Der Abänderungsantrag hat Erfolg. \n \n1. Das Gericht nimmt den Abänderungsantrag der Antragsgegnerin vom 03.06.2026 zum \nAnlass, seinen Beschluss vom 06.02.2026 (Az.: 4 V 3629/25) von Amts wegen gemäß § 80 \nAbs. 7 Satz 1 VwGO mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, soweit darin die \naufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 4 K 3628/25) des Antragstellers hinsichtlich der \n\n10 \n \nAbschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2025 \nangeordnet wurde, und den Eilantrag auch insoweit abzulehnen. \n \nDas Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen auch \nohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit \nändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen \nist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 – 1 VR 1.18, juris Rn. 6). Prüfungsmaßstab für die \ngerichtliche Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist \nallein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Es ist grundsätzlich nur über die \nAufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu \nbefinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 – 1 VR 1.18, juris Rn. 6). \n \n2. \nHiervon \nausgehend \nerachtet \nder \nerkennende \nEinzelrichter \ndie \nfrühere \nInteressenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig. \n \na. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des \nnationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-\nAnpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026, \ngilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und \nBegründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug \ndes internationalen Schutzes Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines \ngemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der \nRichtlinie 2013/32/E (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO). Diese Verordnung gilt für das \nVerfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab \ndem 12.06.2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO). Da der Antragsteller \nseinen Asylantrag schon am 04.07.2025 gestellt hat, findet dementsprechend das alte \nAsylverfahrensrecht Anwendung. Dies gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. \nausdrücklich auch hinsichtlich der Prüfung der Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens. \n \nIm Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG a. F. i. V. m. § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der \nsofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des \nAntragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung verschont zu bleiben, das \n\n11 \n \nöffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 \nAsylG a. F. darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. \nErnstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe \ndafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung \nwahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93, juris \nRn. 99). \n \nBei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich \nunbegründet fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das \nGericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des \nOffensichtlichkeitsurteils begnügt, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie \nbejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klärt. \nEs hat dabei zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung \nder ihm vorgetragenen und sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter \nAusschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und \nin der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht \nunbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die \nAblehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21). \n \nb. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier nunmehr zu \nLasten des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der \nsonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamts, \nden Antrag des Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz als offensichtlich \nunbegründet abzulehnen. \n \naa. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach der Verordnung (EU) \n2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für \ndie Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen \ninternationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für \nPersonen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, \nzur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie \n2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung - StatusVO). \nDie Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten \nAsylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen \nAsylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 – A 12 S \n\n12 \n \n1014/24, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n. F. demgegenüber vorsieht, dass die \nStatusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge \nAnwendung findet, die ab dem 12.06. 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung \nim Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss \naufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die \nStatusverordnung beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den \nMitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und \nsieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf \ninternationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde \neingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO \nfindet nur auf jene Verordnung Anwendung. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass \nfür die Prüfung des internationalen Schutzes nicht allein die Kapitel III und IV der \nStatusverordnung anzuwenden sind, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle \nanderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die \nBegriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung \nvon Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die \nStatusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (vgl. Art. 42 StatusVO). \n \nbb. Dies vorausgeschickt hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht \nnach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach liegen \noffensichtlich weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \n(Art. 13 StatusVO i. V. m. Art. 3 Nr. 5 und Art. 9 ff. StatusVO) noch des subsidiären \nSchutzes (Art. 18 StatusVO i. V. m. Art. 3 Nr. 6, Art. 15 ff. StatusVO) vor. Es bestehen auch \nnicht etwa deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, \nweil für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG festzustellen wäre. \n \n(1) Der Antragsteller verwirklicht den Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG \na. F. Dieser setzt voraus, dass die betreffende Person aus schwerwiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es \nschwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die nationale \nSicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. \n \nBeide Alternativen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. bilden weitgehend wortgleich die \nRegelung des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j Asylverfahrens-RL a. F. ab, sodass \neine unionsrechtliche Auslegung geboten und nicht ohne Weiteres der deutsche \npolizeirechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung heranzuziehen ist. Der Europäische \nGerichtshof legt den Begriff der öffentlichen Ordnung eng aus und verlangt eine \n\n13 \n \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft \nberührt (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13, juris Rn. 77 und 79; EuGH, Urteil vom \n04.10.2012 – C-249/11, juris Rn. 40). \n \nGemessen hieran liegt der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 a. F. AsylG \nvor. Ein „schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne \ndieser Norm folgt zwar nicht zwingend aus der Feststellung eines besonders \nschwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG, da ein \nsolches lediglich einen Bestandteil der im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG bei der \nAusweisungsentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung am Maßstab der nicht \nzwingend „schwerwiegenden“ Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellt. Wurde ein \nbesonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse festgestellt, kann dies jedoch auch für \ndas Bundesamt bei seiner Entscheidung über die Ablehnung als offensichtlich unbegründet \nnach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. einen Orientierungspunkt bieten. Im Falle der \nAusweisung gegenüber einer nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei berechtigten \nPerson, die nach § 53 Abs. 3 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz genießt und \nderen Ausweisung demnach voraussetzt, dass von ihrem persönlichen Verhalten eine \n„schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgeht, die ein \n„Grundinteresse der Gesellschaft“ berührt, sind die Begrifflichkeiten indes nahezu \ndeckungsgleich und zudem beide unionsrechtlich determiniert (vgl. zum unionsrechtlichen \nUrsprung des Prüfungsmaßstabs in § 53 Abs. 3 AufenthG EuGH, Urteil vom 08. 12.2011 \n– C-371/08, juris). Liegt eine solche, dem Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG genügende \nbestandskräftige Ausweisungsentscheidung vor, kann das Bundesamt hieraus also in aller \nRegel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG a. F. \nschließen. Der Feststellung einer noch aktuellen, gegenwärtigen Gefahr bedarf es bei der \nersten Alternative des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. angesichts des klaren Wortlauts sowohl \ndieser Norm („ausgewiesen wurde“) als auch der zugrunde liegenden Regelung der \nAsylverfahrens-RL nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2025 – 11 K 219/24 A, Rn. 34, \njuris). \n \nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Senators für \nInneres und Sport vom 05.06.2023 ausgewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage hatte \nkeinen Erfolg (Urteil der Kammer vom 03.12.2024 – 4 K 1524/23), ebenso wenig wie der \ndiesbezügliche Antrag auf Zulassung der Berufung (Oberverwaltungsgericht Bremen, \nBeschluss vom 18.08.2025 – 2 LA 19/25). Die Ausweisung des ursprünglich \nassoziationsberechtigten Antragstellers genügte den Anforderungen des § 53 Abs. 3 \nAufenthG. Von ihm ging also zum Zeitpunkt der Ausweisung eine schwerwiegende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft \n\n14 \n \nberührte, wobei die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich war. \nGründe dafür, dies vorliegend im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG a. F. anders \nzu beurteilen, sind nicht ersichtlich. \n \n(2) Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Die \nVoraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. \nOffenbleiben kann daher, ob in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für \neinen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 StatusVO vorliegen (vgl. \nhierzu im nationalen Recht § 60 Abs. 8, 8a, 8b AufenthG). \n \n(a) Gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger Flüchtling, wenn er sich aus \nder begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz \ndieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch \nnehmen will, oder wenn er sich als Staatenloser aus denselben vorgenannten Gründen \naußerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht \ndorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und \nauf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 \nStatusVO von dem Staat sowie von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind im Sinne des Art. 7 Abs. 1 \nStatusVO Schutz vor Verfolgung zu bieten. \n \nGemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung angesehen, wenn sie \naufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende \nVerletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von \ndenen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise \nwie bei einer zuvor beschriebenen Handlung betroffen ist. Diese Verfolgung muss an eines \nder flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, wobei es gemäß Art. 10 Abs. 2 StatusVO \nausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern \nzugeschrieben wird. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der \nFlüchtlingseigenschaft – wie auch des subsidiären Schutzes – der Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach ist die Furcht vor Verfolgung \noder einem ernsthaften Schaden begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren \n\n15 \n \naufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10, juris Rn. 22 m. w. N. zu Art. 2 lit. c) der \nRichtlinie 2004/83/EG). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine ernsthafte Schädigung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine \n„qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden \nhervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. \n32 zu Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU). \n \nEs ist, wie sich aus den in Art. 4 StatusVO geregelten Mitwirkungsobliegenheiten ergibt, \nAufgabe des Ausländers, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm \nbei verständiger Würdigung politische Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B \n405.89, juris Rn. 8). Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, \ndass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine \nunerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in \nBeweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur \nFeststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes \nführen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt \nüberzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84, juris Rn. 16). Werden \nein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch \nUnterlagen oder andere Beweismittel belegt, soll gemäß Erwägungsgrund 27 der \nStatusverordnung im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entschieden werden, sofern \ndieser sich offenkundig bemüht hat, ausreichend zu begründen, warum er internationalen \nSchutz benötigt, alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine \nzufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, \nseine Aussagen kohärent und plausibel sind und seine generelle Glaubwürdigkeit unter \nBerücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem er die Zuerkennung internationalen Schutzes \nbeantragt hat, und gegebenenfalls der Gründe dafür, dass er dies nicht früher getan hat, \nfestgestellt wurde. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht \num eine Beweisregel, sondern um den Verweis auf den asyltypischen Beweisnotstand, der \nim dargestellten Sinne bei den Darlegungsanforderungen zu berücksichtigen ist, nicht aber \n\n16 \n \nzu einer Abweichung von § 108 Abs. 1 VwGO führt. Vielmehr sollen in diesem Fall gemäß \nArt. 4 Abs. 5 StatusVO für diese Aspekte der Aussage keine weiteren Beweismittel verlangt \nwerden. Ein „benefit of doubt“ zugunsten des Schutzsuchenden existiert nicht. Eine unklare \n– und nicht weiter aufzuklärende – Faktenlage bei der Überzeugungsbildung wirkt sich im \nZweifel also nach dem hergebrachten Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des \nSchutzsuchenden aus (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18, juris \nRn. 18 m. w. N.). \n \nGeht die Verfolgung (oder der ernsthafte Schaden) nicht vom Staat oder von Vertretern \ndes Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob ein Antragsteller keinen \ninternationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des \nHerkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet \nwerden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des \nLandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr \nbesteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen \nund nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden \nhat. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des \nStaates aus, so geht die Asylbehörde gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon aus, dass der \nAntragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach \nAbsatz 1 durchgeführt, es sei denn, es wurde eindeutig festgestellt, dass die Gefahr von \nVerfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht \neindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat \nselbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. \n \n(b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Antragsteller nicht die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. Weder führen Akte der Strafverfolgung gegen den Antragsteller im \nZusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 \nAbs. 2 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes – TMK – und dem Vorwurf der \nPräsidentenbeleidigung nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches – tStGB – per se \nzu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch liegen in der Person \ndes Antragstellers und im hiesigen Einzelfall solch besonderen Umstände vor, aufgrund \nderer von einer diskriminierenden oder einer aus politischen Gründen härteren als sonst \nüblichen Strafverfolgung bzw. Behandlung (sog. Politmalus) auszugehen ist. \n \n(aa) Es kann unterstellt werden, dass gegen den Antragsteller in der Türkei ein \nStrafverfahren wegen des Vorwurfs „Präsidentenbeleidigung“ (Art. 299 tStGB) und auch \nein Strafverfahren wegen des Vorwurfs „Propaganda für eine Terrororganisation“ (Art. 7 \nTMK) anhängig ist. Ferner ist kann unterstellt werden, dass in dem Verfahren betreffend \n\n17 \n \nden Vorwurf „Präsidentenbeleidigung“ Anklage zum 17. Amtsgericht für Strafsachen in \nAntalya erhoben und jeweils ein sog. Festnahmebefehl/Vorführungsbefehl (yakalama emri) \nauf Grundlage von Art 98 der türkischen Strafprozessordnung – tStPO – erlassen worden \nist. Schließlich braucht dem Verdacht, es handele sich um arrangierte Scheinanklagen, \nnicht weiter nach gegangen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, rechtfertigten die \nbeiden Strafverfahren nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \n(bb) Die soeben geschilderten Maßnahmen lassen weder für sich genommen noch in \nZusammenschau mit den weiteren für die Beurteilung einer Gefährdung des Antragstellers \nzu \nberücksichtigenden \nUmständen \ndes \nEinzelfalls \nauf \neine \nhinreichende \nVerfolgungsgefahr schließen. \n \n(aaa) So kann zunächst schon allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf \ngeschlossen werden, dass auch eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. \nZwar können gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und c) StatusVO justizielle Maßnahmen, die \nals solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, \nebenso \nwie \nunverhältnismäßige \noder \ndiskriminierende \nStrafverfolgung \neine \nflüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Maßgeblich ist insofern allerdings dann \ndie konkrete Betrachtung der weiteren Umstände, unter anderem ist die tatsächliche \nStrafverfolgungspraxis entscheidend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB \n22.30152, juris Rn. 11). \n \nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nflüchtlingserhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Im \nHinblick auf Strafverfolgungsmaßnahmen gilt dies dann nicht, wenn die staatliche \nMaßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, wie im \nBereich der Terrorismusbekämpfung, dient oder sie nicht über das hinausgeht, was auch \nbei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig \nangewandt wird. Der Flüchtlingsschutz gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch \nmassiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Eine \nStrafverfolgung kann aber in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive \nUmstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich \nrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet – sog. \nPolitmalus – (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09, juris, Rn. 24; vgl. \nauch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, juris Rn. 13). Ein gleichsam \nautomatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft oder die \nAsylberechtigung scheidet daher aus (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.08.2025 – \n\n18 \n \n3 L 84/25, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.2026 – 3a K 2237/21.A, juris \nRn. 76 ff.). \n \nDas Vorbenannte gilt grundsätzlich auch für Akte der Strafverfolgung im Zusammenhang \nmit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 TMK sowie \nder Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom \n15.01.2025 – A 13 K 135/24; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2025 – 26 K 10453/24.A; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.2026 – 3a K 2237/21.A; VG Ansbach, Urteil vom \n20.09.2024 – AN 4 K 23.30018; VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2023 – Au 6 K 22.30983; \nVG Würzburg, Urteil vom 14.03.2025 – W 7 K 24.31937; VG Berlin, Urteil vom \n04.03.2026 – 39 K 513/22 A; VG Lüneburg, Urteil vom 03.11.2025 – 4 A 536/25; VG Trier \nUrteil vom 09.07.2026 – 11 K 2519/25.TR; VG Bremen, Urteil vom 18.05.2026 – 2 K \n1469/25; jeweils juris). Zwar ist zu berücksichtigen, dass – insbesondere – der Vorwurf der \nTerrorpropaganda den Vorwurf einer politisch motivierten Straftat in sich trägt. Der Schutz \ndes Staates vor Terrorismus und die Unterbindung der Verherrlichung terroristischer Ziele \nsind aber per se (noch) von dem legitimen Ziel der Verteidigung der staatlichen Ordnung \numfasst. Entsprechende Straftatbestände dienen – zumindest abstrakt betrachtet – der \nVerfolgung kriminellen Unrechts. Aus dem von Art. 7 Abs. 2 TMK gesetzten Strafrahmen \nvon einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt sich nichts anderes (vgl. VG Bremen, Urteil \nvom 18.05.2026 – 2 K 1469/25, juris Rn. 45 sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom \n12.08.2025 – 3 L 84/25, juris Rn. 8). Auch der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung ist nicht \nper \nse \nverwerflich, \nsondern \ndient \ngrundsätzlich \ndem \nlegitimen \nstaatlichen \nRechtsgüterschutz (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, juris Rn. 16), \ninsbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt (vgl. \nauch VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2025 – W 7 K 24.31937, juris Rn. 32). In diesem \nSinne finden sich auch in anderen Rechtsordnungen Strafvorschriften zum Schutz des \nStaatsoberhaupts (s. nur § 90 StGB mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf \nJahren Freiheitsstrafe). Auch die abstrakte Strafandrohung, die im Falle des Art. 299 tStGB \njedenfalls keine eklatant gegen anderweitiges Konventionsrecht wie insbesondere Art. 3 \nEMRK verstoßende Sanktion zum Gegenstand hat, ist für sich genommen bereits nicht \nausschlaggebend, ob eine Bestrafung aufgrund eines Staatsschutzdelikts als politische \nVerfolgung zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, \njuris Rn. 17). \n \n(bbb) Aufgrund des Vorangegangenen ist gerade die tatsächliche Strafverfolgungspraxis \nausschlaggebend, zumal das türkische Strafrecht de lege lata nicht nur Raum für die \nBerücksichtigung mildernder Umstände wie Reue im Rahmen der Strafzumessung, \nsondern auch eine Aussetzung der Strafvollstreckung zu Bewährung kennt. \n\n19 \n \n \n(aaaa) Die Strafverfolgungspraxis des türkischen Staates stellt sich nach den dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar: Seit dem Putschversuch im Sommer 2016 geht \nder türkische Staat verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung \nvor. Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes in der Türkei im Juli 2018 beschloss das \ntürkische Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der \nGrundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, \ndarunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche \nBehörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich \nverankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der \nAnti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so \nArt. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen – \nund Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes – (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen \nund Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [LIS] Türkei, vom \n15.06.2026, S. 74 ff., 155, vom 08.08.2025, S. 75f., 136, vom 18.10.2024, S. 68f., 122, \nvom 07.03.2024, S. 60, 107 und vom 29.06.2023, S. 58, 97). Im Oktober 2022 \nverabschiedete das türkische Parlament zudem das sogenannte „Desinformationsgesetz“, \ndas die Verbreitung „falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere \nSicherheit des Landes“ unter Strafe stellt (BFA, LIS vom 15.06.2026, S. 163 ff. sowie \nAnfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Beleidigung des Präsidenten \nvom 18.01.2023, S. 2). Zur politischen Verfolgung unliebsamer Äußerungen werden auch \ndie Tatbestände der „Herabsetzung der türkischen Nation, des Staats der Republik Türkei, \nder Institutionen des Staates und seiner Organe“ (Art. 301 tStGB) und der „Beleidigung \ndes Präsidenten der Republik“ (Art. 299 tStGB) weitflächig genutzt. Betroffen sind vor allem \nJournalistinnen und Journalisten, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie \nlinks-kurdische Kreise. Die Anklageschriften enthalten häufig äußerst fragwürdige \nAnschuldigungen \n(Auswärtiges \nAmt \n[AA], \nBericht \nüber \ndie \nasyl- \nund \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26.05.2026, S. 11 sowie vom \n20.05.2024, \nS. \n9). \nÖffentliche \nÄußerungen, \nauch \nin \nsozialen \nNetzwerken, \nZeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, \nKonzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange \ngeäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu \nseparatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler \nOrganisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt \ngewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße „Liken“ \neines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung \neiner Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als \nIndizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. In der \n\n20 \n \nZeit von September 2021 bis Juli 2022 bildeten am häufigsten „Posts“ in sozialen Medien \ndie Ursache für Anklagen in Bezug auf die Beleidigung des Präsidenten. Festnahmen, \nStrafverfolgung oder das Verhängen von Ausreisesperren erfolgten des Weiteren vielfach \nin Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, \nvermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung (vgl. BFA, LIS Türkei \nvom 15.06.2026, S. 160 ff. und 363 f., vom 08.08.2025, S. 350, vom 18.10.2024, S. 312 f., \nvom 07.03.2024, S. 266 f. und vom 29.06.2023, S. 248; Anfragebeantwortung vom \n18.01.2023, a.a.O., S. 9). Vor allem auf der Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung werden \nOppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende strafrechtlich verfolgt, \noftmals unter nicht nachvollziehbaren Terrorismusvorwürfen. Problematisch gestaltet sich \ndabei insbesondere die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. \nSo können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den \nkurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-\nBezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der \nTerrorpropaganda erfüllen. Art. 7 Abs. 2 TMK stellt nunmehr zwar klar, dass \nMeinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine \nStraftat darstellen. Diese Vorschrift hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen \naber in der Praxis nicht eingeschränkt (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 11). Die Bestimmungen \nwerden vielmehr extensiv herangezogen (BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026, S. 160 ff., vom \n08.08.2025, S. 136, vom 18.10.2024, S. 122, vom 07.03.2024, S. 107 und vom 29.06.2023, \nS. 97). Während im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung das türkische Recht \ndie grundsätzlichen Verfahrensgarantien sichert, wecken die Umstände in politisierten \nStrafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für \ndie PKK, DHKP-C oder Gülen-Bewegung, erhebliche Zweifel an der richterlichen \nUnabhängigkeit und fairen Prozessführung (vgl. AA, Lagebericht, a.a.O., S. 11). Im Falle \neiner Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder \nPropaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine \nmehrjährige Haftstrafe (vgl. BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026, S. 363 f., vom 08.08.2025, \nS. 349 f., vom 18.10.2024, S. 312 f. und vom 07.03.2024, S. 266 f.). Allerdings hat das \ntürkische Verfassungsgericht für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren \ngemäß Artikel 299 tStGB erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile \nwegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch erachtet das \nVerfassungsgericht die Ehre des Präsidenten entgegen der – nicht einheitlichen – \nVorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Verkörperung der \nEinheit der Nation weiterhin als besonders schützenswert (vgl. BFA, LIS Türkei vom \n15.06.2026, S. 74 ff., vom 08.08.2025, S. 75f., vom 18.10.2024, S. 68, vom 07.03.2024, \nS. 60 und vom 29.06.2023, S. 58). \n \n\n21 \n \nLaut der Europäischen Kommission erhalten Personen, die der „Präsidentenbeleidigung“ \nbeschuldigt werden, häufig Gefängnisstrafen, bedingte Strafen oder Bußen (vgl. Schweizer \nFlüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom \n29.10.2020, S. 11). Trotz zahlreicher Anklagen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten \nin sozialen Medien wie Facebook endeten die meisten Verfahren jedenfalls bis zum \nPutschversuch im Juli 2016 mit einer Verurteilung auf Bewährung (fallweise unter \nBezahlung \neiner \nGeldbuße) \noder \nFreispruch \n(BFA, \nAnfragebeantwortung \nder \nStaatendokumentation, Türkei, Konsequenzen bei negativen Äußerungen über den \nStaatspräsidenten in sozialen Netzwerken vom 09.05.2017, S. 2). Während es innerhalb \nder siebenjährigen Amtszeit von Abdullah Gül als Amtsvorgänger von Präsident Erdoğan \ninsgesamt lediglich 233 Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung gegeben hatte, \nkam es allein in den ersten anderthalb Jahren von Erdoğans Präsidentschaft zur Einleitung \nvon ca. 1.800 entsprechenden Verfahren (vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom \n09.05.2017, a.a.O., S. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023, a.a.O., Rn. 19). \nDieser Trend spiegelt sich ebenso in den offiziellen Statistiken wider, wonach während der \nAmtszeit von Präsident Erdoğan seit 2014 bis Ende 2020 160.189 strafrechtliche \nErmittlungen eingeleitet wurden. Im selben Zeitraum wurden 35.507 Personen tatsächlich \nstrafrechtlich verfolgt, 12.881 Personen wurden für schuldig befunden, 11.913 erhielten \neine Aussetzung der Urteilsverkündung („HAGB“ auf Türkisch) gemäß Art. 231 tStPO, \nwährend 5.660 Personen für „nicht schuldig“ befunden wurden. Von den 12.881 Personen, \ndie für schuldig befunden wurden, wurden 3.625 zu Haftstrafen, 1.691 zu Freiheitsstrafen \nauf Bewährung, 1.073 zu Geldstrafen, 1.691 zu Sicherheitsmaßnahmen und 3.466 zu \nanderen strafrechtlichen Sanktionen verurteilt (BFA, Anfragebeantwortung vom \n18.01.2023, a.a.O., S. 16). Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und \n301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des \nStrafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums \nauf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021. Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß \nArtikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im \nAlter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung \nstaatlicher Symbole und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der \nAltersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. \nArtikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend \ngegen 87 Individuen verfügt. Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den \nArtikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, \ndavon wurden 1.658 verurteilt, wobei genauen Angaben zur Anzahl der Haftstrafen fehlen, \n1.807 wurden freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 \nder Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (zum \nVorstehenden: BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026 S. 82 f. sowie vom 08.08.2025, S. 76; vgl. \n\n22 \n \nzur Anwendung der Strafnorm des Art. 7 Abs. 2 TMK auch VG Bremen, Urteil vom \n18.05.2026 – 2 K 1469/25, juris Rn. 47 f.). Schon im Hinblick auf diese Vielgestaltigkeit der \nVerfahrensergebnisse bei den vorgenannten Straftaten, insbesondere die hohe Zahl der \nEinleitung von Ermittlungen, aber die erheblich geringere Zahl, in denen es letztlich \nüberhaupt zu einer Strafverfolgung kam, sowie die Unterschiedlichkeit verhängter \nstrafrechtlicher Sanktionen und das nicht unbedeutsame Maß an Freisprüchen lässt keine \nvom Einzelfall losgelöste Strafverfolgungspraxis erkennen, die an sich bereits mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer politisch motivierten Verfolgung führte. \nDem entspricht es, dass nach der Erkenntnislage von einer politisch motivierten, aber unter \ndem Vorwand der Präsidentenbeleidung geführten Strafverfolgung gerade besondere \nPersonenkreise wie vor allem Journalisten usw. betroffen sind bzw. politische Verfahren \ngegen Oppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende vor allem auf der \nBasis der Anti-Terror-Gesetzgebung unter Anlegung eines weiten Terrorismusbegriffs \ngeführt werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2023 – Au 6 K 22.30983, juris Rn. 64; \nsiehe ferner VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2025 – W 7 K 24.31937, Rn. 39). \n \n(bbbb) Im vorliegenden Einzelfall bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, \ndass der türkische Staat mit der ergriffenen Strafverfolgung über den dahinterstehenden \nlegitimen staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung \nhinausgehend die Absicht verfolgen würde, den Antragsteller im Sinne eines Politmalus \nwegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals zu \ntreffen. \n \nZunächst ist festzustellen, dass allein daraus, dass die im Ermittlungsverfahren in der \nTürkei gegenständlichen Handlungen des Antragstellers in Deutschland wohl nicht strafbar \nwären und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wohl nicht erfolgt wäre, noch nicht \nauf eine politische Verfolgung geschlossen werden kann. Insofern fällt die Frage, was für \nein Verhalten als strafrechtlich vorwerfbar angesehen wird, grundsätzlich in die Strafhoheit \ndes türkischen Staates. Unabhängig davon, dass die strafrechtliche Relevanz letztlich der \nBeurteilung durch die türkischen Gerichte obliegt, lässt sich bereits eine potentielle \nstrafrechtliche Relevanz seines Verhaltens jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand \nweisen. Hinsichtlich der Präsidentenbeleidigung wird dem Antragsteller u. a. der Vorwurf \ngemacht, er habe Karikaturen von Präsident Erdoğan veröffentlicht und diese u. a. mit den \nHashtags „Dieb Erdoğan\", „Mörder Erdoğan“ und „Drogenbande Erdoğan\" versehen. Auch \neine strafrechtliche Relevanz der von dem Antragsteller getätigten Postings des Logos der \n„YPG“, die von den türkischen Behörden mit der „PKK“ gleichgesetzt wird, ist nicht (völlig) \nfernliegend. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, dass die gegen den Antragsteller \nerhobenen Vorwürfe der Propaganda für eine terroristische Organisation erfunden oder \n\n23 \n \n„aus der Luft gegriffen“ wären und dieser willkürlich mit Strafverfahren überzogen würde. \nSo wird die PKK auch durch die Europäische Union seit dem Jahr 2002 als \nTerrororganisation gelistet und unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit \ndem Jahr 1993 einem Betätigungsverbot. Im Übrigen ist weder substantiiert geltend \ngemacht noch anhand des derzeitigen Verfahrensstands zu ersehen, dass die gegen den \nAntragsteller in der Türkei geführten Strafverfahren gegen grundlegende prozessuale \nWerte oder das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen würden und dem Antragsteller \nmithin eine härtere als die sonst übliche Behandlung widerführe oder das Vorgehen der \ntürkischen Strafverfolgungsbehörden über das hinausginge, was zur Gewährleistung eines \nlegitimen staatlichen Rechtsgüterschutzes – auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung \n– erforderlich ist. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen \nseines türkischen Rechtsanwalts, über welchen er zunächst von den Strafverfahren und \nVorwürfen erfuhr, hat dieser über das UYAP-Portal Zugang zu allen vorgelegten \nUnterlagen. Eine geheime Verfahrensführung oder eine willkürliche Vorenthaltung der \nAkteneinsicht sind damit nicht ersichtlich. Ferner tritt hinzu, dass davon auszugehen ist, \ndass der Antragsteller zweifelsfrei noch nicht verurteilt worden ist. Dies ist einer dem \ntürkischen Strafprozess allgemein immanenten Prozessvoraussetzung geschuldet, \nwonach ein Angeklagter nicht in Abwesenheit verurteilt werden darf, ohne zuvor \nmindestens einmal vom Gericht angehört worden zu sein (vgl. AA, Lagebericht vom \n20.05.2024, S. 12). Der Vernehmung des Angeklagten kommt dabei im türkischen \nStrafprozess eine besondere Bedeutung zu, da für den Fall, dass diese nicht möglich sein \nsollte, die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen kommen (AA, \nLagebericht vom 20.05.2024, S. 12). Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller bei einer \nRückkehr \nUntersuchungshaft \ndroht, \nsind \nnicht \nersichtlich. \nDer \nvorgelegte \nVorführungsbefehl dient vielmehr der Durchführung der bezeichneten Anhörung und ist \nvon einem Untersuchungshaftbefehl nach Art. 100 tStPO zu unterscheiden. Zudem ist zu \nberücksichtigten, dass die Aktivitäten des Antragstellers, welche die Strafverfolgung wegen \nPropaganda \nfür \neine \nterroristische \nOrganisation \nin \nder \nTürkei \nund \nwegen \nPräsidentenbeleidigung auslösten, erst im Januar 2025 erfolgten, und damit nachdem der \nAntragsteller mit Bescheid vom 05.06.2023 aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden \nwar und die erkennende Kammer in erster Instanz die gegen die Ausweisung erhobene \nKlage \nmit \nUrteil \nvom \n03.12.2024 \nabgewiesen \nhatte. \nAuch \nden \ntürkischen \nStrafverfolgungsbehörden und Strafgerichten dürfte sich bei dieser Sachlage die \nasyltaktische Motivation der betreffenden Social-Media-Aktivitäten aufdrängen (vgl. auch \nVG Ansbach, Urteil vom 23.12.2024 – AN 4 K 23.30183, juris 62). Insbesondere kann aus \nden gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren nicht der Schluss gezogen \nwerden, dass der Antragsteller als ernstzunehmender Regimekritiker in den Fokus des \ntürkischen Staates geraten wäre. \n\n24 \n \n \nAuch in einer nochmals alle Umstände des hiesigen Einzelfalls gewichtenden \nGesamtbetrachtung \nist \nnicht \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nergriffenen \nStrafverfolgungsmaßnahmen – über den dahinterstehenden legitimen staatlichen \nRechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung hinausgehend – die Absicht \nverfolgen würde, den Antragsteller im Sinne eines Politmalus wegen seiner politischen \nÜberzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals zu treffen. \n \n(3) Es besteht auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß \nArt. 18 f. StatusVO. Gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist eine „Person mit Anspruch auf \nsubsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die \nVoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige \nGründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland \noder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts \ntatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu \nerleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den \nSchutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in \nAnspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 StatusVO die \nVerhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder \neine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer \nZivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend besteht nicht die erforderliche \nWahrscheinlichkeit für die Annahme eines ernsthaften Schadens. Auf die Ausführungen \nzum Flüchtlingsschutz wird insoweit verwiesen. \n \n(4) \nSchließlich \nliegen \nauch \nkeine \nAnhaltspunkte \nfür \ndie \nFeststellung \neines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Das Gericht nimmt insoweit \ngemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid der Beklagten \nBezug und macht sich diese zu eigen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n\n25 \n \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-19/4-v-1995-26","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87e","ref_norm":"87e","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-19/4-v-1995-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521924","retrieved":"2026-09-28 20:54:00.959147+00:00"}}