{"status":"available","doknr":"OLD521911","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-12","aktenzeichen":"1 B 230/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 230/26 \nVG: \n1 V 1992/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n3. \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 12. August 2026 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n21. Juli 2026 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als \nGesamtschuldner. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung \nder Antragstellerin zu 1 in die Sekundarstufe I der Gesamtschule Bremen-Ost. \n \nDie Antragstellerin zu 1 wechselt zum Schuljahr 2026/2027 von der Grundschule in die \nSekundarstufe I. Ihre Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, gaben als Erstwahl für den Be-\nsuch einer weiterführenden Schule die Gesamtschule Bremen-Ost an. Am 09.02.2026 \nstellten sie zudem einen Härtefallantrag und führten hierzu aus, dass ihre heute 20-jährige \nTochter von einem fremden Mann angesprochen worden sei. Dieses Erlebnis habe bei \nihnen als Eltern dazu geführt, ihre jüngeren Kinder aus Sorge um ihre Sicherheit täglich \nzur Schule zu begleiten. Die Gesamtschule Bremen-Ost liege in unmittelbarer Nähe zu der \nvon dem Bruder der Antragstellerin zu 1 besuchten Grundschule, sodass eine Begleitung \nbeider Kinder weiterhin ohne organisatorische und psychische Belastung möglich wäre. \nDie Familie wohne in räumlicher Nähe der Gesamtschule Bremen-Ost und die älteren Ge-\nschwister hätten dort sehr positive Erfahrungen gemacht. Ein Sohn sei schwerbehindert \nmit einem Grad der Behinderung von 80%. Dessen Betreuung belaste den Familienalltag \nerheblich. \n \nMit Bescheid vom 08.04.2026 lehnte die Gesamtschule Bremen-Ost den Härtefallantrag \nab. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag wurde die Antragstellerin zu 1 der \nOberschule an der Koblenzer Straße zugewiesen. Gegen beide Bescheide legten die An-\ntragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, dass das Aufnahmever-\nfahren an der Gesamtschule Bremen-Ost rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Ihr \nHärtefallantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Vorstellung, dass die Antragstellerin \nzu 1 und ihr kleiner Bruder den Schulweg künftig alleine zurücklegen müssten, versetze \ndie Antragsteller zu 2 und 3 in große Angst. Die Antragstellerin zu 2 sei aufgrund einer \nAsthma-Erkrankung nicht dazu in der Lage, zwei Schulwege zu bewältigen, deren Schulen \nin entgegengesetzte Richtung lägen. Außerdem sei der erfolgte Abschlag bei der Anzahl \nder aufzunehmenden Schüler wegen des Sozialindexes nicht hinreichend belegt. Die \nräumliche Kapazität der Schule sei nicht ausgeschöpft worden. 48 Klassenverbänden stün-\nden 56 Klassenräume gegenüber. Des Weiteren sei ein Zuzugsantrag zu Unrecht geneh-\nmigt worden, obwohl die Angaben darin widersprüchlich seien. \n \n\n3 \n \nDer Widerspruch der Antragsteller wurde mit Widerspruchsbescheid des Senators für Kin-\nder und Bildung vom 08.06.2026 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller am \n01.07.2026 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-\nstellt. \n \nMit Beschluss vom 21.07.2026 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Gesamtschule Bremen-Ost \nfestgesetzte Kapazität von 125 Regelschulplätzen für den kommenden 5. Jahrgang recht-\nlich nicht zu beanstanden sei. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in einer Entschei-\ndung vom 01.10.2020 (1 B 271/20) eingehend mit den Kapazitätsberechnungen zur Ge-\nsamtschule Bremen-Ost auseinandergesetzt und diese als rechtsfehlerfrei angesehen. Da-\nran werde weiterhin festgehalten. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich die \nräumlichen Verhältnisse an der Gesamtschule Bremen-Ost, die Kapazitäten der übrigen \nOberschulen in diesem Planbezirk oder das Anwahlverhalten der Eltern für den Übergang \nin die Sekundarstufe I seit dem Schuljahr 2020/2021 signifikant verändert hätten. Im der-\nzeitigen 10. Jahrgang befänden sich entgegen der Annahme der Antragsteller nur deshalb \nausnahmsweise acht Klassen, weil ein jahrgangsübergreifender Vorbereitungskurs zur Ab-\nschlussorientierung für Zuzugskinder aus dem Ausland eingerichtet worden sei. Aus die-\nsem Angebot könne nicht auf die Kapazitäten für einen durchgehenden weiteren Klassen-\nverband geschlossen werden. Das Aufnahmeverfahren weise keinen Rechtsfehler auf. Der \nHärtefallantrag der Antragsteller sei zutreffend abgelehnt worden. Der Vortrag der Antrag-\nsteller sei hinsichtlich der örtlichen Situation nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei je-\ndoch, dass die Befürchtungen der Antragsteller zu 2 und 3 nicht auf einer objektivierbaren \nBedrohungslage beruhten. Die Antragstellerin zu 1 sei auf ihrem Schulweg keinen beson-\nderen Belastungen ausgesetzt. Der Schulweg betrage ca. 1,2 km und sei durch ein Schul-\nkind der 5. Klasse problemlos zu bewältigen. Die objektive Notwendigkeit einer elterlichen \nBegleitung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein die subjektiven, nicht durch objekti-\nvierbare Gründe belegten Ängste von Eltern könnten einen beachtlichen Härtefall nicht \nbegründen. Schließlich weise auch die Berücksichtigung von drei Zuzugskindern im Rah-\nmen des Aufnahmeverfahrens keinen Rechtsfehler auf. Die Festlegung der Einzugsbezirke \nsei ordnungsgemäß erfolgt. \n \nGegen die Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. \nSie gehen weiterhin davon aus, dass die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost fehler-\nhaft festgesetzt worden sei. Auch ihr Härtefallantrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen, \nweil die geltend gemachten Ängste objektiv nachvollziehbar seien. \n \n\n4 \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. Die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die An-\ntragsteller nicht in ihren Rechten. \n \n1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Kapazität der Gesamtschule Bremen-\nOst für den kommenden 5. Jahrgang mit 125 Regelschulplätzen zutreffend bestimmt wor-\nden. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht gehalten, an der Gesamtschule Bremen-\nOst einen achten Klassenzug in der 5. Jahrgangsstufe einzurichten. \n \na) Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenver-\nbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BremSchVwG, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden \nRessourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen \nMöglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die \nAufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom \n27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, \nBrem.GBl. 2018, 565; kurz: AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Sena-\ntorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung \nder jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der \nSchule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit \nund der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht ver-\npflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktions-\nfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 - \n2 B 182/11). Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vorgaben. Nach § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädago-\ngisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vor-\nschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Re-\ngelgröße für einen Klassenverband in Oberschulen mit 25 Schülerinnen und Schülern. Für \ninklusive Klassen sieht die Verordnung eine Absenkung der Regelgröße auf 17 Regel-\nplätze plus 5 Inklusionsplätze vor (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, \njuris Rn. 7; ferner Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 3 zur Kapazitätsermittlung \nin Grundschulen). \n \n\n5 \n \nNach der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der \nPrimarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.01.2026 wur-\nden für die Gesamtschule Bremen-Ost sieben Züge festgesetzt mit einer gesetzten Regel-\nklassengröße von 23 Plätzen. Von der grundsätzlichen Regelklassengröße mit 25 Regel-\nschulplätzen wurde wegen des Sozialfaktors ein Abschlag von zwei Plätzen vorgenom-\nmen. Von den sieben Klassenverbänden wurde bei sechs Klassenverbänden ein weiterer \nAbschlag von sechs Plätzen pro Klassenverband vorgenommen, weil diese als Inklusions-\nklassen geführt werden. Daraus ergibt sich eine Anzahl von 125 Regelschulplätzen an der \nGesamtschule Bremen-Ost (23 + 6 x 17). \n \nb) Es ist nicht ersichtlich, dass die Stadtgemeinde Bremen für die Gesamtschule Bremen-\nOst eine höhere Anzahl von Regelschulplätze hätte ausweisen müssen, weil bestehende \nRäumlichkeiten in der Schule in erheblichem Umfang bisher nicht hinreichend genutzt wür-\nden. \n \nDie von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene Behauptung, \ndass acht Klassenräume entgegen ihrer Widmung nicht als solche genutzt würden, ist un-\nzutreffend. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schule insgesamt über 56 Klas-\nsenräume inklusive der gymnasialen Oberstufe verfügt. Hinzu kommen diverse Fach-\nräume, Hörsäle, Beratungs- und Konferenzzimmer etc. (vgl. Übersicht Räume Gesamt-\nschule Bremen-Ost, Bl. 50 GA). Nicht den Tatsachen entspricht jedoch die Annahme der \nAntragsteller, dass die Anzahl der Klassenverbände einschließlich der gymnasialen Ober-\nstufe bei 48 liege. Aus der in der Behördenakte befindlichen Übersicht des Senators für \nKinder und Bildung über die „Klassenfrequenz Schule 502 (Datenbestand vom \n09.04.2026)“ geht vielmehr hervor, dass es von Jahrgang 5 bis Jahrgang 11 insgesamt 47 \nKlassenverbände an der Gesamtschule Bremen-Ost gibt. Für den Jahrgang 12 und 13 \nwerden keine Klassenverbände ausgewiesen, sondern nur die Gesamtanzahl der Schüle-\nrinnen und Schüler in diesem Jahrgang. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren \ndarauf hingewiesen, dass die Qualifikationsphasen I und II nicht mehr im Klassenverband, \nsondern im Kurssystem stattfinden. In den Jahrgängen 12 und 13 befinden sich insgesamt \n245 Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls Klassenräume benötigen. Bei neun Klassen-\nräumen, die von den Jahrgängen 5 bis 11 nicht in Anspruch genommen werden und damit \nfür die Oberstufe verbleiben, würde sich eine Belegung von 27 Schülerinnen und Schüler \npro Klassenraum in der Oberstufe 12 und 13 ergeben. Es bestehen mithin keine Anhalts-\npunkte dafür, dass die räumlichen Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost nicht in hin-\nreichendem Maße genutzt würden. \n \n\n6 \n \nc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch hinreichende \nErmessenserwägungen zu der Frage der Einrichtung eines weiteren Zuges in der Klassen-\nstufe 5 der Gesamtschule Bremen-Ost angestellt. \n \nEs begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die \nKapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost nicht von sieben Klassenzügen mit insgesamt \n125 Schülerinnen und Schülern in der 5. Jahrgangstufe auf acht Klassenzüge erhöht hat. \nDer Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es auch in \nAnbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen an der Gesamtschule Bremen-Ost nicht \nermessensfehlerhaft ist, wenn die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Überkapazitäten \nvon der Einrichtung weiterer Kapazitäten absieht. Diese Überkapazitäten würden zwar \nnicht bei der Gesamtschule Bremen-Ost entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamt-\nbetrachtung ergeben, da andere benachbarte Oberschulen nicht mehr ausgelastet wären, \nwenn stark angewählte Oberschulen ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Es ist \nnachvollziehbar, dass Oberschulen mindestens dreizügig geführt werden müssen, um sie \nmit Blick auf die Sach- und Personalausstattung auch wirtschaftlich betreiben zu können. \nDeshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Festset-\nzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung aller vorhanden \nSchulstandorte achtet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 7 \nff.). \n \nDie Antragsgegnerin hat zur Frage der Zügigkeit und eventueller Überkapazität auch hin-\nreichende Ermessenserwägungen angestellt. Mit der Richtlinie über die Aufnahmekapazi-\ntäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe in der Stadt-\ngemeinde hat der Senator für Kinder und Bildung eine ermessenslenkende Verwaltungs-\nvorschrift erlassen, die in Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz bis 3 BremSchVwG die maximale \nAufnahmekapazität für die Eingangsjahrgänge der einzelnen allgemeinbildenden Schulen \nder Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen festsetzt. Für die \nGesamtschule Bremen-Ost ist auch mit Blick auf die Kapazitäten der anderen Oberschulen \nim Planbezirk eine Regelschulplatzzahl von 125 bei sieben Klassenzügen für die 5. Jahr-\ngangsstufe festgesetzt worden. Die Anzahl der Regelschulplätze der übrigen Oberschulen \nreicht von 67 Regelschulplätzen in der Oberschule Koblenzer Straße bis zu 109 Plätzen in \nder Albert-Einstein-Oberschule. Zu der Frage der Zügigkeit wird im Widerspruchsbescheid \ndes Senators für Kinder und Bildung weiter ausgeführt, dass die Einrichtung weiterer Klas-\nsenverbände zu einer nicht erforderlichen Überkapazität im Stadtteil und einer ungleich-\nmäßigen Auslastung der Schulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen füh-\nren würde. Die Behörde sei nicht verpflichtet, allein aus Gründen der hohen Nachfrage \nnach Schulplätzen an einer bestimmten weiterführenden Schule dort einen oder mehrere \n\n7 \n \nzusätzliche Klassenverbände einzurichten. Zum einen sei das Wahlverhalten der Erzie-\nhungsberechtigten im Zeitpunkt der Kapazitätsfestsetzung nicht sicher vorhersehbar. Dar-\nüber hinaus sei bei der Festsetzung der Aufnahmekapazitäten auch der pädagogische An-\nspruch der jeweiligen Schule zu berücksichtigen. Beides stehe vorliegend der Einrichtung \neines achten Klassenzuges an der Gesamtschule Bremen-Ost entgegen. \n \nDiese Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beachten insbe-\nsondere die sich aus § 6 Abs. 2 BremSchVwG ergebenden Ermessenszwecke und stellen \ndurch die Einrichtung von sieben Klassenzügen mit 125 Regelschulplätzen, mehr als an \njeder anderen Oberschule im Planbezirk, bereits einen verhältnismäßigen Ausgleich zwi-\nschen der Gewährleistung von Mindestkapazitäten an allen im Planbezirk befindlichen \nSchulen und dem in letzten Jahren zu beobachtenden Wahlverhalten der Erziehungsbe-\nrechtigten im Stadtteil dar. \n \n2. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme an der Gesamtschule Bremen-Ost \nfolgt hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin den Härtefallantrag der Antragsteller \nzu Unrecht abgelehnt hätte. \n \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Befürchtungen der Antragsteller \nzu 2 und 3 nicht auf einer objektivierbaren Bedrohungslage beruhten. Die Antragstellerin \nzu 1 sei auf dem Weg zu der ihr zugewiesenen Oberschule an der Koblenzer Straße ledig-\nlich den Belastungen ausgesetzt, wie jedes andere Schulkind ihres Alters auch. Der Schul-\nweg betrage 1,2 km und könne durch ein Schulkind der 5. Klasse problemlos allein zu Fuß \noder mit dem Fahrrad bewältigt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Teil des \nWeges mit der Straßenbahnlinie 1 zurückzulegen. Die objektive Notwendigkeit einer Be-\ngleitung durch die Eltern bestehe nicht. Allein die subjektiven, nicht durch objektivierbare \nGründe belegten Ängste von Eltern könnten keinen rechtlich beachtlichen Härtefall begrün-\nden. \n \nSoweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde dagegen vortragen, dass auch subjektiv \nempfundene Belastungen einen Härtefall begründen könnten, wenn sie objektiv nachvoll-\nziehbar seien, fehlt es bisher bereits an einem hinreichend substantiierten, fristgerechten \nVorbringen des Vorfalls, der angeblich die Ängste der Antragsteller zu 2 und 3 verursacht \nhabe. In ihrem Härtefallantrag, eingegangen beim Senator für Kinder und Bildung am \n09.02.2026, trugen die Antragsteller zu ihren „nachvollziehbaren Sicherheits- und Betreu-\nungsaspekten“ vor, dass die heute 20-jährige Tochter der Antragsteller zu 2 und 3 von \neinem fremden Mann angesprochen worden sei. Dieses Erlebnis habe bei ihnen als Eltern \n\n8 \n \nzu einer anhaltenden Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder geführt. Aus diesem Grund wür-\nden die beiden jüngeren Kinder täglich von der Antragstellerin zu 2 zur Schule begleitet. \nDie Frist zur Begründung und Glaubhaftmachung eines Härtefallantrags endete in der \nStadtgemeinde Bremen in diesem Jahr am 10.02.2026. Bei der für die Glaubhaftmachung \nder Härtefallgründe festgesetzten Frist handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats um eine Ausschlussfrist. Sie dient dazu, das Massenverfahren zur Verteilung der \nSchulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer Überschreitung ihrer \nAufnahmekapazitäten und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen Schüle-\nrinnen und Schüler zu schützen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, \njuris Rn. 11 ff.). Sowohl für die Schulen als auch für die um die begrenzten Kapazitäten \nkonkurrierenden Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten soll hin-\nreichend vor Beginn des Schuljahres verbindliche Klarheit darüber bestehen, welche \nSchule das Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend \ngemachten und hinreichend substantiierten Härtegründen soll den reibungslosen Ablauf \ndes Aufnahmeverfahrens gewährleisten, das auf eine Einhaltung eines klaren zeitlichen \nRahmens angewiesen ist (OVG Bremen, Beschl. v. 20.08.2025 - 1 B 217/25, juris Rn. 12; \nBeschl. v. 13.09.2021 - 1 B 347/21, juris Rn. 18; Beschl. v. 01.01.2020 - 1 B 271/20, juris \nRn. 23). \n \nInnerhalb der Frist für die Begründung des Härtefallantrags haben die Antragsteller zu dem \nihre subjektiven Ängste auslösenden Vorfall nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. \nEs bleibt offen, wann sich der Vorfall zugetragen haben soll. Es wird nicht weiter dargelegt, \nwie sich die Situation im Einzelnen zugetragen habe und was inhaltlich gesprochen worden \nsei. Es bleibt auch unklar, wo sich die Situation zugetragen haben soll. Die Antragsteller \ntragen zudem nichts dazu vor, ob sie damals wegen des Vorfalls eine Strafanzeige erstattet \nhaben. Erst im Widerspruch wurde von einem Übergriff auf dem Schulweg und schließlich \nin der Beschwerdebegründung von einem sexuellen Übergriff gesprochen, jedoch fehlt es \nweiterhin an jeglicher Konkretisierung zur zeitlichen Einordnung und an Schilderungen der \nkonkreten Situation. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung eines Geschehnisses, das \nobjektiv geeignet wäre, die bestehenden Ängste der Eltern nachvollziehbar zu begründen. \n \nIm Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass das Bestehen eines \nHärtefalls nicht allein von den subjektiven Empfindungen und Sichtweisen der Eltern ab-\nhängen kann. Ein Härtefall liegt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO vor, wenn \ndurch die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund der besonderen familiären \noder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei \nweitem überschreiten. Dass sich Eltern über die auf dem Schulweg für ihre Kinder beste-\nhenden Gefahren grundsätzlich sorgen, ist nachvollziehbar. Das gilt im besonderen Maße \n\n9 \n \nfür die durch den Straßenverkehr begründeten Gefahren, aber auch im Hinblick darauf, \ndass Kinder auf dem Schulweg von Straftaten betroffen sein können. Nachvollziehbar ist \nauch, dass diese Sorge noch größer sein kann, wenn sich bestehende Gefahren bei Ge-\nschwisterkindern in der Vergangenheit realisiert haben. Die Lösung kann jedoch auch in \ndieser Konstellation nicht darin bestehen, das Kind bis zum Ende seiner Schulzeit auf dem \nSchulweg zu begleiten, zumal sich die Gefahrensituationen nicht auf den Schulweg be-\nschränken, sondern letztlich für jeden anderen Aufenthaltsort gelten. Es ist die Aufgabe \nder Eltern, sich rational mit ihren Ängsten auseinanderzusetzen und zu lernen, mit ihnen \numzugehen, und nicht die Aufgabe der Schulbehörde, durch die Anerkennung von Härte-\nfällen die Fortsetzung von Verhaltensweisen zu ermöglichen, die auch unter pädagogi-\nschen Gesichtspunkten als problematisch erscheinen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-08-12/1-b-230-26","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-08-12/1-b-230-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521911","retrieved":"2026-09-28 20:53:22.360645+00:00"}}