{"status":"available","doknr":"OLD521853","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-08-06","aktenzeichen":"1 V 1967/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1967/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Müller, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin \nDr. Schmidt am 6. August 2026 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig \nbis zu einer Entscheidung in der Hauptsache\nder \n5. Jahrgangsstufe der\nSchule zuzuweisen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Zuweisung in \ndie 5. Jahrgangsstufe der \nSchule in Bremerhaven. \n \nMit Bescheid der\nSchule vom 07.04.2026 wurde der Antragsteller zum \nSchuljahr 2026/2027 dem 5. Jahrgang dieser Schule zugewiesen. Gegen die Entscheidung \nlegten die Eltern des Antragstellers am 14.04.2026 Widerspruch ein. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, die als Erstwahl angegebene \nSchule werde bereits \nvon zwei Geschwisterkindern besucht. Es sei für die Familie organisatorisch und \nbetreuungstechnisch von großer Bedeutung, dass der Antragsteller der \nSchule zugewiesen werde. Der Schulweg sei mit circa 2,5 km deutlich kürzer als zur \nzugewiesenen Schule (5,2 km). Dies erleichtere den täglichen Schulweg erheblich und sei \nauch im Hinblick auf Sicherheit und Zumutbarkeit ein wichtiger Aspekt. Die gemeinsame \nBeschulung ihrer Kinder würde es dem Vater ermöglichen, wieder in Vollzeit arbeiten zu \ngehen, da die Betreuung und Organisation des Alltags dadurch deutlich vereinfacht \nwerden. Der Widerspruch wurde vom Magistrat mit Bescheid vom 29.05.2026 \nzurückgewiesen. \nDas \nAufnahmeverfahren \nfür \ndie \nSchule \nsei \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Dass die Versagung der Aufnahme zu familiären \nProblemen führe, welche die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber \nzurücktreten ließen oder dass durch die Versagung besondere familiäre oder soziale \nBelastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschritten, \nsei vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Es sei ohnehin kein Härtefallantrag gestellt \nworden. Im Rahmen des elektronisch durchgeführten Losverfahrens habe dem \nAntragsteller leider kein Platz an der \nSchule zugeteilt werden können; \nihm sei der Wartelistenplatz 16 zugelost worden. Zudem sei es einem Kind im fünften \nJahrgang ohne weiteres zumutbar, seinen Schulweg allein zu bewältigen. \n \nDer Antragsteller hat am 29.06.2026 unter dem Aktenzeichen \n Klage erhoben \nund am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt \nergänzend vor, es könne nicht abschließend nachvollzogen werden, weshalb an der \nSchule drei Härtefälle im Regelbereich anerkannt und vorrangig aufgenommen \nworden \nseien. \nDie \nMaßstäbe \nfür \ndiese \nAnerkennung \nseien \nausschließlich \nzusammenfassend erkennbar gemacht, während anonymisierte konkretisierende \nInformationen fehlten. Eine Kontrolle der Härtefallpraxis in Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG sei \ndaher nicht abschließend möglich. Zudem werde das elektronisch durchgeführte \nLosverfahren gerügt, da eine genauere Verfahrensbeschreibung fehle. Es sei nicht \n\n3 \n \nmöglich, die Einhaltung der Chancengleichheit im Rahmen des Losverfahrens effektiv zu \nkontrollieren. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt im Klageverfahren die Klagabweisung und bezieht sich zur \nBegründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im Übrigen trägt sie \nhinsichtlich der Aufnahme von Zwillingskindern an der\nSchule aufgrund \nder Annahme eines Härtefalls vor, dass die gemeinsame Beschulung der beiden \nZwillingskinder bei Ablehnung an der \nSchule nicht mit Sicherheit an \neiner anderen Oberschule hätte gewährleistet werden können. Denn aufgrund der \nZufälligkeit des Losverfahren hätten die beiden Zwillingskinder an der \nSchule entweder zufällig beide einen Platz bekommen, zufällig beide keinen Platz \nbekommen oder zufällig nur eines einen Platz erhalten. Wenn beide keinen Platz erhalten \nhätten, wäre die gemeinsame Beschulung an einer anderen Oberschule mangels \nKapazitäten fraglich gewesen. Wenn nur ein Zwillingskind einen Platz an der\nSchule per Losverfahren erhalten hätte, wären im gleichen Losverfahren \nbereits alle Schulplätze an der Schule unter allen anderen Kindern der Region mit \nErstwunsch \nSchule verlost und die Warteliste eröffnet worden. Das \nzweite Zwillingskind hätte dann entgegen den Vorgaben der Aufnahmeverordnung \nüberkapazitär aufgenommen werden müssen. Die Härtefallregelung nach § 10 Abs. 2 S. 2 \nNr. 3 AufnahmeVO komme außerdem nicht in Betracht. Das andere Geschwisterkind \nwürde in dem Fall nicht „bereits die\nSchule besuchen“, wie es in der Nr. \n3 gefordert werde. Die Familie hätte dies auch nicht fristgerecht bis zum 12.02.2026 \nbeantragen \nund \nnachweisen \nkönnen. \nDie \nHärtefallregelung \ngreife, \nwenn \nGeschwisterkinder tatsächlich schon die gewünschte Schule besuchten. Über die \nHärtefälle könnte zudem auch ausschließlich vor Durchführung des Losverfahrens \nentschieden werden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen. \n \nII. \n1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist \nbegründet. \n \na. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Aufnahme \nin die 5. Jahrgangsstufe der\nSchule glaubhaft gemacht. Denn durch die \nunzutreffende Berücksichtigung zweier Härtefallanträge leidet das wegen der Überanwahl \n\n4 \n \nfür die \nSchule durchgeführte Aufnahmeverfahren an einem den \nAntragsteller in seinen Rechten verletzenden Fehler. \n \nDas Bremische Schulverwaltungsgesetz gibt den Erziehungsberechtigten in § 6 Abs. 4 \nSatz 1 das Recht, nach dem Besuch der Grundschule innerhalb der Stadtgemeinden die \nSchule zu wählen, die ihr Kind besuchen soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für \neine weiterführende Schule deren Aufnahmefähigkeit, kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 \nBremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) die Aufnahme abgelehnt werden. \nDas in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG verankerte Recht verleiht einen Anspruch auf \nAusnutzung der bereitgestellten Kapazitäten (vgl. OVG Bremen, B. v. 8.9.2015 - 1 B \n173/15, juris Rn. 5). Für den Fall einer die Aufnahmefähigkeit einer Schule übersteigenden \nAnzahl von Anmeldungen schreibt § 6a Abs. 1 BremSchVwG ein Aufnahmeverfahren vor. \nDer Anspruch auf die Wahl der weiterführenden Schule beinhaltet einen Anspruch auf eine \nordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens (OVG Bremen, B. v. 4.9.2017 - 1 B \n155/17, juris Rn. 2). \n \nBei der Entscheidung über die Aufnahme zu einer weiterführenden Schule handelt es sich \num eine gebundene Entscheidung. Das Verfahren ist in § 6a BremSchVwG sowie \nergänzend in § 10 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in \nöffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) geregelt. Die gesetzlichen Kriterien \nfür Härtefälle enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind. \nEin Einschätzungsspielraum der Behörde besteht nicht (st. Rspr. OVG Bremen, B. v. \n13.9.2021 - 1 B 346/21, juris Rn. 22). Nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO liegt ein \nHärtefall vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der begehrten Schule aufgrund der \nbesonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das \nüblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Die Anerkennung eines Härtefalls \nnach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO kommt demnach dem Wortlaut zufolge \nausschließlich in Betracht, wenn sich eine besondere Belastung aus der Versagung der \nAufnahme gerade in die Schule ergibt, für die der Härtefall geprüft wird. \n \nDaran gemessen ist die vorgenommene Anerkennung der Zwillingskinder \n \nals (unbedingte) Härtefalle an der \nSchule rechtsfehlerhaft. Die geltend \ngemachte Begründung führt nicht zu der Annahme, dass durch die Versagung des \nBesuchs der \nSchule als „begehrte Schule“ im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 \nNr. 2 AufnahmeVO aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation \nBelastungen entstünden. Aus der den Härtefallanträgen beigefügten Begründung ergibt \nsich für die Zwillingskinder\n eine besondere Belastung ausschließlich für den \nFall, dass sie nicht gemeinsam beschult werden. Dass die gemeinsame Beschulung an \n\n5 \n \neiner anderen als der \nSchule eine besondere Härte bedeuten würde, ist \nder Begründung des Härtefalls nicht zu entnehmen. Eine - wie hier - fristgerecht \nnachgewiesene Notwendigkeit der gemeinsamen Beschulung rechtfertigt für sich \ngenommen nicht die Anerkennung von Zwillingen als eigenständige Härtefälle im vorrangig \ndurchzuführenden Härtefallverfahren nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO an ihrer \nErstwahlschule. Zwillinge, deren gemeinsame Beschulung als notwendig nachgewiesen \nwurde, würden ansonsten immer einen Platz an ihrer Erstwunschschule erhalten, was zu \neiner nicht gerechtfertigten Begünstigung gegenüber anderen Schulkindern führen würde. \nUm dies zu vermeiden können Härtefallanträge von Zwillingskindern als sog. „bedingte \nHärtefälle“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufnahmeVO, der für Zwillingskinder entsprechend \nanzuwenden ist, behandelt werden (vgl. OVG Bremen, B. v. 29.8.2024 – 1 B 235/24, juris \nRn. 16; siehe auch OVG Bremen, Beschl. v. 21.9.2021 – 1 B 348/21, juris Rn. 27). Die \nAnnahme eines solchen „bedingten Härtefalls“ setzt voraus, dass eines der Zwillingskinder \nzunächst einen regulären Schulplatz im Verfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO erhalten \nhat und ermöglicht den Zwillingskindern daher – anders als das von der Antragsgegnerin \ngewählte Verfahren – keine faktisch freie Schulwahl. Im Falle eines begründeten bedingten \nHärtefallantrags von Zwillingskindern könnte zum Beispiel im Rahmen des Verfahrens \nnach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO ein Schulplatz für eines der Zwillingskinder \nreserviert werden. Erhielte dann eines der beiden Zwillingskinder im Verfahren nach § 10 \nAbs. 4 AufnahmeVO an der angewählten Schule einen Schulplatz, würde der reservierte \nSchulplatz automatisch dem anderen Zwillingskind zugewiesen. Erhielten hingegen \nentweder keines oder beide Zwillingskinder im regulären Auswahlverfahren nach § 10 Abs. \n4 AufnahmeVO einen Schulplatz, würde der reservierte Schulplatz wieder freigegeben und \ndem ersten Schulkind auf der Warteliste (§ 4 AufnahmeVO) zugewiesen. Dieses Verfahren \nhätte an allen drei von den Zwillingskindern angewählten Schulen durchgeführt werden \nkönnen. Lediglich in dem Fall, dass keines der beiden Zwillingskinder einen Schulplatz in \ndem Verfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO an einer der drei angewählten Schulen \nerhalten hat und an keiner weiteren Oberschule zwei freie Schulplätze vorhanden wären, \nkäme es zu einer überkapazitären Aufnahme eines der beiden Zwillingskinder. Vor dem \nHintergrund, dass eine solche überkapazitäre Aufnahme für die betreffende Schule und die \nAntragsgegnerin aber ohne weiteres zumutbar ist (siehe hierzu unter bb.) und der \nVerordnungsgeber Härtefallanträge von Zwillingskindern nicht ausdrücklich geregelt hat, \nstellt die Durchführung eines bedingten Härtefallantrags entsprechend § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. \n3 AufnahmeVO die sachgerechteste Lösung dar. Das Argument der Antragsgegnerin, die \ngemeinsame Beschulung hätte bei Ablehnung an der\nSchule nicht mit \nSicherheit an einer anderen Oberschule gewährleistet werden können, greift insofern nicht \ndurch. \n \n\n6 \n \nbb. Dieser Verfahrensfehler begründet für den Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme \nan der \nSchule. \n \nIn Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf \nüberkapazitäre \nZuweisung \nan \ndie \ngewünschte \nSchule \nbis \nzur \nGrenze \nder \nFunktionsfähigkeit (OVG Bremen, B. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, juris Rn. 13). Durch die \nrechtswidrige Anerkennung der zwei Härtefälle ist die Zahl der im regulären \nAufnahmeverfahren vergebenen Plätze um zwei Plätze vermindert worden, sodass zwei \nweitere Plätze überkapazitär zu vergeben sind. Einer dieser Plätze ist an den Antragsteller \nzu vergeben, der seine Abweisung als einziges an der\nSchule nicht \nangenommenes Schulkind nicht hingenommen hat, sondern um gerichtlichen \nRechtsschutz ersucht hat (vgl. nur OVG Bremen, B. v. 18.8.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 4). \n \nDem Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller für das \nNachrückverfahren an der \nSchule im Losverfahren einen nachrangigen \nWartelistenplatz erhalten hat. Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten \nAufnahmeplätze vorgesehen. Hier geht es demgegenüber um die Beendigung einer \nRechtsverletzung \ndurch \ndie \nzusätzliche \nAufnahme \ndes \nAntragstellers. \nDas \nNachrückverfahren bleibt davon unberührt. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich \nbereitgestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die \nAbweisung nicht hingenommen haben. Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer \nBewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer \nbestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz \nnicht mehr gewährleisten. Verlangte man, wegen rechtswidriger Besetzung zusätzlich zur \nVerfügung zu stellende Plätze entsprechend der Nachrückerliste zu vergeben, führte dies \nzu dem im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG abzulehnenden Ergebnis, dass auch diejenigen \nSchüler eine (erneute) Chance auf einen Schulplatz erhielten, die die versagenden \nBescheide nicht angefochten und keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen \nhaben. Vorläufiger Rechtsschutz wäre damit für die Antragsteller des vorliegenden \ngerichtlichen Eilverfahrens sinnlos geworden (OVG Bremen, B. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22 \n-, jurisRn. 24 m.w.N.). \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die – vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zu einer \nunzumutbaren Überlast an der Schule führen könnte, durch die deren Funktionsfähigkeit \nund damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schulkinder beeinträchtigt \nwerden könnte. Die Aufnahme des Antragstellers als Ausgleich für die zu Unrecht erfolgte \nAufnahme zweier anderer Kinder ist – ähnlich wie der Zuzug eines auswärtigen \nSchulkindes – ohne Probleme verkraftbar und der Antragsgegnerin ohne weiteres \n\n7 \n \nzumutbar (OVG Bremen, B. v. 4.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 13, B. v. 18.10.2022 - 1 B \n224/22 -, juris). \n \nb. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die Schulerziehung muss altersgemäß gewährt \nwerden und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden. Deshalb würde der Antragsteller \nirreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nabwarten müsste. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit \neinem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung praktisch \nvorwegnimmt (st. Rspr., OVG Bremen, B. v. 4.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14). \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht \nangezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n\n8 \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nMüller \nGrieff \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-06/1-v-1967-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-08-06/1-v-1967-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521853","retrieved":"2026-09-28 20:52:50.987883+00:00"}}